Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 21.10.2020 – 4 U 143/19
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1021.4U143.19.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. August 2019 – Az. 1 O 235/18 (2) - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30.940,12 € aus einem Mietkaufvertrag in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung Wirtschaftsgüter von Herstellern oder Lieferanten kauft und diese im Rahmen von Leasing- oder Mietkaufverträgen ihren jeweiligen Leasingnehmern oder Mietkäufern gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts zur Verfügung stellt. Die Beklagte erbringt im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit forstwirtschaftliche Arbeiten.
Im Februar 2013 wandte sich die Beklagte an die Firma (x)-Forsttechnik (im Folgenden: Lieferantin) und bekundete Interesse an dem von ihr im Internet angebotenen Forstschlepper V… T…H nebst Rückeanhänger. Unter dem 4. Februar 2013 bot die Lieferantin den Forstschlepper der Beklagten zum Preis von 211.981 € netto zum Kauf an (Blatt 271 BA); diese bestätigte nach Erörterung von Änderungswünschen den Auftrag unter dem 22. Februar 2013. Unter dem 19./22. März 2013 schlossen die Klägerin und die Beklagte einen Mietkaufvertrag über den gebrauchten Forstschlepper des Herstellers (x), Typ V… T… (Vorführmodell) nebst Rückeanhänger, die die Klägerin zum Preis von 211.981 € netto von der Lieferantin erworben hatte.
Neben der auf den Vertrag entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 48.898,40 € und einer zu Vertragsbeginn fälligen Sonderzahlung in Höhe von 20.000 € waren durch die Beklagte 72 monatliche Raten von 2.880 € netto beginnend zum 1. Juli 2013 zu entrichten sowie eine Schlussrate von 30.000 €.
In den Vertrag wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zum Unternehmer-Mietkauf einbezogen. Ziff. 5 der AGB der Klägerin lautet:
„Sach- und Rechtsmängel, Haftungsbeschränkung
a) Mit Ausnahme der mietvertraglichen/kaufvertraglichen Sachverschaffungspflicht sind alle mietvertraglichen und kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche des MK gegenüber dem VM abbedungen.
aa) Zum Ausgleich tritt der VM an den MK - gleich aus welchem Rechtsgrund - seine Ansprüche und Rechte wegen etwaiger Sach- und Rechtsmängel des MO, insbesondere alle Nacherfüllungs-, Rücktritts-, Minderungs- und Schadensersatzansprüche sowie mängelbezogene Garantien gegenüber dem Lieferanten des MO ab. Der MK nimmt die Abtretung an. Dies gilt jedoch erst, nachdem der VM seine Sachverschaffungspflicht gegenüber dem MK erfüllt hat.
bb) Deshalb ist der MK verpflichtet, diese Ansprüche auf eigene Kosten unverzüglich und fristwahrend, gegebenenfalls auch gerichtlich, mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beanspruchte Zahlungen ausschließlich an den VM zu leisten sind. Der VM ist über die Geltendmachung von Ansprüchen durch den MK laufend und zeitnah zu informieren. Verletzt der MK schuldhaft diese Pflicht, ist er dem VM zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
cc) Können sich Lieferant und MK nicht über die Wirksamkeit eines von MK erklärten Rücktrittes oder einer Minderung einigen, ist der MK zur Verweigerung oder Zurückbehaltung von Zahlungspflichten dieses Mietkaufvertrages wegen etwaiger Mängel erst dann - im Falle der Minderung anteilig - berechtigt, wenn der MK den Lieferanten unverzüglich und unter Einhaltung etwaiger Fristen, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 4 Wochen gerechnet ab der Rücktritts- bzw. Minderungserklärung, auf Rückabwicklung des Liefervertrages oder Minderung verklagt. Bei nicht fristgerechter Klageerhebung greift das Zurückbehaltungsrecht an den Raten ab dem Tag der Klageerhebung. Bei Erfolglosigkeit des Klagebegehrens entfällt das Zurückbehaltungsrecht rückwirkend und die zurückbehaltenen Raten sind unverzüglich in einem Betrag zu zahlen. Der MK ist mit dieser Regelung einverstanden.“
Die Beklagte rügte in der Folgezeit eine Reihe von Mängeln des Forstschleppers und erklärte schließlich sowohl den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Lieferantin als auch vom Mietkaufvertrag gegenüber der Klägerin. Sie führte (gemeinsam mit ihren beiden Gesellschaftern) gegen die Lieferantin einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Siegen zum Aktenzeichen 1 O 44/14, in dem sie die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu Händen der hiesigen Klägerin gegen Herausgabe des Forstschleppers verlangte. Den Kaufpreis bezifferte sie auf 282.458,40 € brutto (237.360 € netto); tatsächlich handelte es sich bei diesem Betrag um den Mietkaufpreis; der Kaufpreis, den die Klägerin an die Lieferantin gezahlt hatte, betrug 252.257,39 € brutto (211.981 € netto).
Mit E-Mail vom 15. Juli 2016 (K 16, Blatt 116ff.) wies der hiesige Klägervertreter den Beklagtenvertreter, der die Beklagte auch vor dem Landgericht Siegen vertreten hatte, auf die überhöhte Klageforderung hin und übersandte einen Textvorschlag für die Einbeziehung einer Schadensersatzforderung der Klägerin (entgangener Gewinn, Refinanzierungszinsen sowie Vorfälligkeitsentschädigung, insgesamt 29.236,54 €) in den Rechtsstreit gegen die Lieferantin. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Siegen vom 18. Juli 2016 erklärte der Beklagtenvertreter, „dass er weiteren Schadensersatz in Höhe von 29.236,54 € als Vorfälligkeitsentschädigung für die Rückabwicklung des Kaufs des Schleppers geltend mache“.
Das Landgericht Siegen verurteilte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten die Lieferantin durch Urteil vom 23. August 2016 zur Zahlung in Höhe von 96.779,78 € nebst Zinsen in Höhe von 8%punkten über dem Basiszins, zahlbar an die hiesige Klägerin als Vermieterin, Zug um Zug gegen Rückgabe des Forstschleppers. Zur Begründung führte das Gericht unter Bezugnahme auf die sachverständige Bewertung des Sachverständigenbüros für Kraftfahrzeug und Landmaschinentechnik Dipl.-Ing. … aus, der gelieferte Forstschlepper sei mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB, eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung sei entbehrlich. Bei der Berechnung des zurückzuzahlenden Betrages setzte das Landgericht Siegen eine Forderung aus einer Reparaturrechnung vom 22.10.2013 in Höhe von 10.184 € von der Klageforderung ab, mit der die Lieferantin aufgerechnet hatte. Ferner berücksichtigte es unter Zugrundelegung der durch den Sachverständigen berechneten Stundensätze einen Anspruch auf Nutzungsersatz auf der Basis einer Gerätemiete für den Schlepper in Höhe von insgesamt 175.495 €.
Den Anspruch auf „weiteren Schadensersatz“ „als Vorfälligkeitsentschädigung“ für die Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB erachtete das Landgericht Siegen mangels Substantiierung des Vorbringens und im Hinblick auf fehlendes Verschulden der Lieferantin als unbegründet.
Die Lieferantin legte unter dem 28. September 2016 Berufung beim Oberlandesgericht Hamm gegen das Urteil ein. Mit Schreiben vom 16. September 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Zahlung ihrer monatlichen Raten ab 1. Oktober 2016 einstellen werde, „ggf. sei das Schreiben als Kündigung zu betrachten“. Per E-Mail vom 24. Juli 2017 fragte der hiesige Klägervertreter bei dem Beklagtenvertreter an, ob hinsichtlich der abgewiesenen Klageforderungen Anschlussberufung eingelegt worden sei, was dieser verneinte.
Im nachfolgenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm zum Aktenzeichen I-28 187/16 schlossen die Parteien des dortigen Verfahrens, nachdem das Berufungsgericht den Ausgang des Verfahrens in einem ausführlichen Hinweis als offen beurteilt hatte, unter dem 29. Mai 2018 einen vom Oberlandesgericht vorgeschlagenen Vergleich des Inhalts, dass die Lieferantin an die hiesige Beklagte zu Händen der Klägerin 80.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2016 sowie einen kapitalisierten Zinsanspruch von weiteren 5.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Schleppers zahlt. Das Oberlandesgericht hatte zuvor darauf hingewiesen, dass der eingeklagte Betrag überhöht sei, da es sich dabei um den Mietkaufpreis handele, nicht um den Kaufpreis, sowie darauf, dass die abzusetzende Nutzungsentschädigung unter dem vom LG geschätzten Betrag liegen dürfte; insgesamt ergebe sich kein geringerer Zahlbetrag als der vom Landgericht ausgeurteilte. Die Klägerin, die dem Rechtsstreit in der zweiten Instanz auf Seiten der Beklagten beigetreten war, hatte den Klägervertreter zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm vom 8. März 2018 entsandt, jedoch mitgeteilt, dass sie zu dem Vergleichsvorschlag des Oberlandesgerichts Hamm keine Stellungnahme abgeben werde und sich an dem Vergleich nicht beteiligt.
Die Lieferantin zahlte in der Folgezeit den Vergleichsbetrag an die hiesige Klägerin.
Die Klägerin rechnete den Mietkaufvertrag mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018 (K 26,27, Blatt 168 ff.) ab und verlangte von der Beklagten die Zahlung der restlichen Raten. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Lieferantin errechnete sie eine Restforderung von 30.376,34 €.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Schadensersatz wegen Erfüllungsverweigerung weiter, den sie hier auf 30.940,12 € nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 629,70 € beziffert (zur Berechnung siehe Blatt 24 d.A).
Sie hat bestritten, dass der gekaufte Forstschlepper mangelhaft gewesen sei und der Beklagten deshalb ein Rücktrittsrecht zugestanden habe. An den zwischen der Lieferantin und der Beklagten geschlossenen Vergleich sei sie nicht gebunden, deshalb sei die Pflicht der Beklagten zur Zahlung der Raten nicht entfallen. Hilfsweise hat sie die Klage damit begründet, dass ihr wegen Pflichtverletzungen der Beklagten bei der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Lieferantin sowie auf Ersatz ihres entgangenen Gewinns Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zustünden.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Geschäftsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Mietkaufraten sei im Hinblick auf den wirksamen Rücktritt der Beklagten vom Kaufvertrag wegen Mängeln des Schleppergespanns weggefallen. Zur Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin gegen die Lieferantin auf Ersatz des entgangenen Gewinns sei sie nicht verpflichtet gewesen und auch im Hinblick auf die Berechnung der Nutzungsentschädigung im Prozess vor dem Landgericht Siegen sei ihr keine Pflichtverletzung vorzuwerfen.
Sie hat sich ferner auf die Verjährung der Schadensersatzansprüche der Klägerin berufen; da der Rücktritt bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2014 erfolgt sei, seien die nunmehr geltend gemachten Ansprüche verjährt.
Hilfsweise rechnet die Beklagte mit einer Gegenforderung von 96.565,92 € auf, die sich aus einem Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Leasingraten abzüglich Nutzungsentschädigung ergebe, sowie mit einem Anspruch auf im Vorprozess angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9.773,65 €. Da die Abtretungskonstruktion unwirksam sei, stehe der Beklagten für die gerichtliche Durchsetzung der Rückabwicklung des Kaufvertrages ein Aufwendungsersatzanspruch zu.
Das Landgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 23. August 2019, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat die Klageabweisung damit begründet, dass sich das Mietkaufverhältnis infolge Rücktritts der Beklagten in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt habe, sodass der Klägerin kein weitergehender Anspruch auf Zahlung künftiger Leasingraten oder Gewinn zustehe. Die Klägerin sei an das Ergebnis des Gewährleistungsprozesses zwischen der Mietkäuferin sowie dem Lieferanten gebunden. Im Ergebnis der im Vorprozess vor dem Landgericht Siegen eingeholten sachverständigen Bewertung sei von dem Vorliegen eines Sachmangels auszugehen, da das Fahrzeug wegen der Umbauten im Straßenverkehr nicht mehr eingesetzt werden könne.
Die Wirksamkeit der zwischen den Parteien vereinbarten leasingtypischen Abtretungskonstruktion habe zur Folge, dass bei einem wirksamen Rücktritt des Mietkäufers/Leasingnehmers vom Kaufvertrag, die Geschäftsgrundlage für eine weitere Zahlungspflicht des Kunden entfalle. Dies gelte auch für den Fall einer Verständigung über den Rücktritt zwischen Lieferanten und Mietkäufer in einem Prozessvergleich.
Weitergehende Ansprüche ergäben sich auch nicht aus dem hilfsweise erhobenen Vorwurf der Pflichtverletzung durch eine fehlerhafte Führung des Ausgangsverfahrens vor dem Landgericht Siegen. Werde der Mietkäufer von seiner Verpflichtung aus dem Leasingvertrag von der Zahlung der monatlichen Leasingraten frei, so bestehe keine Verpflichtung des Mietkäufers, den etwaigen entgangenen Gewinn der Vermieterin geltend zu machen oder gar zu ersetzen. Eine Verpflichtung des Mietkäufers, den im Falle der Rückabwicklung möglichen Schadensersatz des Vermieters vom Lieferanten zu verlangen, lasse sich der Regelung in Ziff. 5 der AGB „Sach- und Rechtsmängel, Haftungsbeschränkung“ nicht entnehmen; eine solche Regelung wäre auch überraschend und ohne Kostenbeteiligung unwirksam.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und diese damit begründet, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Mietkaufraten nicht durch den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Lieferantin erloschen sei, da die Beklagte im Vorprozess weder in der ersten noch in der zweiten Instanz einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel am Mietkaufobjekt nachzuweisen vermocht habe. Im Gegensatz zum Rechtszustand vor der Schuldrechtsreform, bei dem sich der Lieferant mit der Wandlung habe einverstanden erklären müssen, sei nach der Schuldrechtsreform von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann auszugehen, wenn das tatsächliche Vorliegen eines Sachmangels und damit ein Rücktrittsgrund vom Mietkäufer bewiesen werden könne. Durch die Anlage des Rücktritts als Gestaltungsrecht sei der nach altem Recht gegebene Anknüpfungspunkt für einen etwaigen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages infolge Einigung über das Wandlungsbegehren vollständig entfallen, weil unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ausschließlich die Ausübung eines tatsächlich bestehenden Rücktrittsrechts zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages führe.
Sie sei schon deshalb nicht an den im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm geschlossenen Vergleich vom 29. Mai 2018 gebunden, weil dieser in einer einem kollusiven Zusammenwirken der Beklagten mit der Lieferantin gleichzustellenden Weise die Interessen der Klägerin verletzt habe. Bei ordnungsgemäßer Geltendmachung des entgangenen Gewinns der Klägerin vor dem Landgericht Siegen oder später im Rahmen einer Anschlussberufung sowie einer zutreffenden Berechnung der im Rahmen des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises überhöht festgesetzten Nutzungsentschädigung der Lieferantin wäre von einem erheblich höheren Vergleichsbetrag vor dem Oberlandesgericht Hamm auszugehen gewesen.
Bei der Einstellung der Zahlung der Mietkaufraten ab Oktober 2016 handele es sich um eine antizipierte Vertragsverletzung durch die Beklagte, sodass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ab 1. Oktober 2016 zustehe. Die Klägerin könne die restlichen Mietkaufraten von Oktober 2016 bis einschließlich Juni 2019 abzüglich einer Zinsgutschrift nebst der von der … Landesbank berechneten Vorfälligkeitsentschädigung von 3.387,38 €, einer Sondertilgungsgebühr der Bremer Landesbank von 75 €, sowie die Kosten der Nebenintervention von 4.228,40 € verlangen.
Das Landgericht habe auch verkannt, dass die Beklagte aufgrund der E-Mail vom 15. Juli 2016 verpflichtet gewesen sei, den der Klägerin infolge der Schlechterfüllung des Beschaffungskaufvertrages entgangenen Gewinn in Höhe von 29.236,54 durch Änderung der Begründung des bisherigen, ohnehin überhöhten, Klageantrags in den Rechtsstreit vor dem Landgericht Siegen einzuführen. Dem habe die Beklagte mit der Einführung der Forderung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Siegen am 18. Juli 2016 nicht genügt.
Zudem habe die Beklagte ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen ihrer Vertragspartnerin dadurch verletzt, dass sie trotz Hinweis des Klägervertreters die vom Landgericht Siegen unter Hinweis auf das eingeholte Sachverständigengutachten angewandte Berechnungsmethode für die der Lieferantin zustehende Nutzungsentschädigung (Zugrundelegung des Mietpreises für einen Forstschlepper einschließlich Arbeitslohn x Betriebsstunden anstelle des linearen Wertverlustes) nicht beanstandet habe. Bei zutreffender Berechnung der Nutzungsentschädigung für den Forstschlepper nebst Anhänger nach dem linearen Wertschwund hätte sich ein Mehrbetrag von 38.276,03 € zu dem vom Landgericht Siegen ausgeurteilten Betrag von 96.779,78 € ergeben, sodass im Falle der Einlegung einer Anschlussberufung tatsächlich ein Hauptsachebetrag von rund 135.000 € streitgegenständlich und durchsetzbar gewesen wäre (zur Berechnung siehe Seite 30f. der Klageschrift).
Die Klägerin beantragt,
1. Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23. August 2019 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.940,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 629,70 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt vor, sie sei wegen erheblicher Mängel des Forstschleppers zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt gewesen. Mehrfache Nachbesserungen seien fehlgeschlagen und es seien laufend neue Mängel aufgetreten. Insbesondere sei durch die höher gelegte Fahrerkabine sowie die Überschreitung der zulässigen maximalen Last für Vorder- und Hinterachse gegen die herstellerbezogenen Sicherheits- und Belastungsprüfungen verstoßen worden und damit die Zulassung für den Straßenverkehr entfallen.
Sie äußert zudem unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2017 (Az. 12 O 202/16, BeckRS 2017,103439) die Ansicht, die zwischen den Parteien vereinbarte leasingtypische Abtretungskonstruktion sei ohnehin unwirksam. Die vollständige Abtretung aller Rechte und Ansprüche der Leasinggeberin und der Ausschluss aller weitergehenden Rechte stelle eine unangemessene Benachteiligung der Leasingnehmerin dar. Zur Geltendmachung des entgangenen Gewinns der Klägerin sei die Beklagte deshalb nicht verpflichtet gewesen; der originäre Anspruch der Klägerin gegen die Lieferantin auf Schadensersatz sei nicht wirksam an sie abgetreten worden.
Die Berufung der Klägerin darauf, dass der Abschluss des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Hamm ihre Interessen nicht berücksichtigt habe, sei treuwidrig, da sie über ihren Prozessbevollmächtigten regelmäßig von der Beklagten informiert worden sei. Es habe ihr auch frei gestanden, der Beklagten bereits vor dem Landgericht als Nebenintervenientin beizutreten und im Berufungsverfahren Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben. Zu dem Vergleichsvorschlag des Oberlandesgerichts Hamm habe sich die Klägerin ausdrücklich nicht äußern wollen. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten eine umgehende Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen der Mängel des Forstschleppers geboten gewesen. Die Beklagte habe im Vorprozess vor der Situation gestanden, dass sie erhebliche Einnahmeausfälle erlitten hätte, da sie mit dem Schleppergespann nicht ordnungsgemäß habe arbeiten können. Ihr sei es in dieser Situation unzumutbar gewesen, den ungewissen Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten.
Mit Schriftsatz vom 16./17. September 2020 wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 281 BGB wegen Erfüllungsverweigerung zu noch wegen Verletzung von Nebenpflichten aus dem Mietkaufvertrag aufgrund ihres prozessualen Verhaltens in dem mit der Lieferantin geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Siegen/Oberlandesgericht Hamm.
1. Die Klägerin kann keinen Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 BGB verlangen, denn durch ihre Weigerung mit Schreiben vom 16. September 2016, nach dem 1. Oktober 2016 weitere Mietkaufraten zu leisten, hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten aus dem am 19. März/22. März 2013 geschlossenen Mietkaufvertrag nicht verletzt.
Mit der Einreichung der Klage gegen die Lieferantin im März 2014 war die Beklagte gemäß Ziff. 5 a) cc) der AGB der Klägerin bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit des Rücktritts zur Zurückbehaltung der monatlichen Mietkaufraten berechtigt; dies hat auch die Klägerin nicht infrage gestellt.
Mit der im Wege des Vergleichs vom 29. Mai 2018 vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolgten Einigung über den Rücktritt vom Kaufvertrag ist die Beklagte gemäß § 313 Abs. 1, 3 BGB von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 2.880 € endgültig frei geworden.
a) Zeichnet sich - wie hier in Ziff. 5 a) der AGB der Klägerin - der Leasinggeber von seinen Gewährleistungspflichten gegenüber dem Leasingnehmer unter gleichzeitiger Abtretung der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten frei, fällt die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung der Leasingraten nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage weg, wenn das Leasingobjekt mangelhaft ist und der Mietkäufer sich mit seinem Rücktritt gegenüber dem Lieferanten durchsetzt. Denn in einem solchen Fall fehlte dem Leasingvertrag von Anfang an die Geschäftsgrundlage, sodass der Klägerin von Vertragsbeginn an keine Ansprüche auf Leasingraten zustanden, auch wenn der Leasingnehmer das Leasingobjekt nutzte (BGH, Urteil vom 16.06.2010, Az. VIII ZR 317/09, Rdnr. 24 ff unter Aufrechterhaltung der zum alten Recht u.a. in Urteil vom 05.12.1984, Az. VIII ZR 277/83, Rdnr. 19 ff., Urteil vom 25.10.1989, Az. VIII ZR 105/88, Rdnrn. 11 ff. entwickelten Grundsätze; Urteil vom 13.11.2013, Az. VIII ZR 257/12, Rdnr. 15). Der Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung der Raten ist der notwendige Ausgleich dafür, dass der Zweck des Vertrages, dem Leasingnehmer ein gebrauchstaugliches Leasinggut zur Verfügung zu stellen, nicht erreicht werden kann und sich der Leasinggeber von dieser Verpflichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam freizeichnet (BGH, Urteil vom 13.11.2013 VIII ZR 257/13, NJW 2014, 1583, 1584; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl. 2015, Rz I 230). Für einen Mietkaufvertrag, wie er hier in Rede steht, gilt nichts anderes.
b) Die Beklagte hat gegenüber der Lieferantin den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln des verkauften Forstschleppers aus abgetretenem Recht der Klägerin als Käuferin erklärt.
c) Sie war zur Ausübung des Rücktrittsrechts der Klägerin auch berechtigt, denn die Klägerin hatte ihr die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit der Lieferantin wirksam abgetreten.
aa) Gemäß Ziff. 5a) aa) der in den Mietkaufvertrag vom 19. März/22. März 2013 einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Klägerin ihre Ansprüche und Rechte wegen etwaiger Sach- und Rechtsmängel des Mietkaufobjekts, insbesondere alle Nacherfüllungs-, Rücktritts-, Minderungs- und Schadensersatzansprüche, sowie mängelbezogene Garantien, gegenüber dem Lieferanten des Mietkaufobjekts abgetreten.
bb) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen nicht, denn die Regelungen im Mietkaufvertrag entsprechen der üblichen leasingtypischen Abtretungskonstruktion. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Leasinggeber sich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von seiner mietrechtlichen Gewährleistung durch eine Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache befreien. Voraussetzung für die Angemessenheit und Wirksamkeit einer solchen, der typischen Interessenlage beim Leasingvertrag entsprechenden Vertragsgestaltung ist dabei, dass der Leasingnehmer nicht rechtlos gestellt, sondern insbesondere durch vorbehaltlose, unbedingte und endgültige Übertragung der Gewährleistungsrechte in die Lage versetzt wird, Sachmängelansprüche nach kaufrechtlichem Vorbild unmittelbar gegenüber dem Lieferanten der Leasingsache geltend zu machen (BGH, NJW 2006,1066 [unter II, a, b bb]; Urteil vom 13.3.2013 - VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583, Rn 13).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Abtretung gerecht, da die Klägerin sämtliche Gewährleistungsrechte, die ihr gegen die Lieferantin zustehen, endgültig an die Beklagte abgetreten und der Beklagten damit die Möglichkeit verschafft hat, Mangelrechte selbst geltend zu machen.
Soweit die Beklagte sich zur Begründung ihrer Aufrechnungsforderung mit Schriftsatz vom 1. August 2019 erstmals auf den Standpunkt stellt, die vollständige Abtretung aller primär der Klägerin zustehenden Rechte auf Gewährleistung, Rücktritt, Anfechtung und anderes sei unwirksam, und sich dabei auf die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2017 (Az. 12 O 202/16 - BeckRS 2017,103439) beruft, kann sie damit nicht durchdringen. Zum einen werden in den zwischen der Beklagten und der Klägerin vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht „weitergehende Ansprüche und Rechte“, damit z.B. auch das Anfechtungsrecht, ausgeschlossen wie in dem Stuttgarter Fall. Zum anderen hat das Landgericht Stuttgart seine Einschätzung der fehlenden Wirksamkeit der Abtretungskonstruktion darauf gestützt, dass gerade keine leasingtypische Dreieckskonstellation vorgelegen habe, sondern die Verkäuferin gleichzeitig die Leasinggeberin gewesen sei.
d) Die Beklagte ist von dem Mietkaufvertrag wirksam zurückgetreten.
Zwar ist eine rechtskräftige Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB wegen Mängeln des Forstschleppers vorliegen, nicht ergangen, denn die stattgebende Entscheidung des Landgerichts Siegen ist von der Lieferantin mit der Berufung angegriffen worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist jedoch keine rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit des Rücktritts der Beklagten notwendig, um deren Verpflichtung zur Ratenzahlung entfallen zu lassen. Auch kommt es nicht darauf an, ob ein zum Rücktritt berechtigender Mangel des Forstschleppers tatsächlich vorgelegen hat. Denn es reicht aus, dass die Beklagte sich in dem Vergleich mit der Lieferantin über die Rückabwicklung des Kaufvertrages geeinigt hat.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Ratenzahlung, wenn sich dieser mit dem Rücktritt gegenüber dem Lieferanten gerichtlich durchsetzt, sei es auch durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil (BGH, Urteil vom 13.3.1991 - VIII ZR 34/90, NJW 2010, 2798; NJW 2014, 1583). Der Bundesgerichtshof hat darüber hinauis schon in den vorgenannten Entscheidungen jeweils hervorgehoben, dass dies ebenso gilt, wenn sich der Lieferant mit der Rückabwicklung einverstanden erklärt, gleichgültig, ob im Rechtsstreit oder außergerichtlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 1985, - VIII ZR 328/83 Rn 3b aa). Tritt der Leasinggeber seine Gewährleistungsansprüche vorbehaltlos an den Leasingnehmer ab, ist dieser allein berechtigt und verpflichtet, Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln gegen den Lieferanten durchzusetzen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1985, - VIII ZR 328/83 Rn 3b bb). Wer sich jedoch von der eigenen Gewährleistungspflicht umfassend freizeichnet, erklärt damit, dass er die rechtlichen Folgen, die sich aus der Geltendmachung der Gewährleistungsrechte durch den Leasingnehmer ergeben, als für sich verbindlich hinnimmt (BGH, Urteil vom 16. September 1981 - VIII ZR 265/80; Graf von Westphalen a.a.O. Rz 187). Zudem kann der Leasingnehmer nicht dazu verpflichtet werden, eine gerichtliche Entscheidung über den Rücktritt vom Kaufvertrag herbeizuführen, wenn der Lieferant bereits sein Einverständnis mit der Rückabwicklung erklärt hat, da einer entsprechenden Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde.
Die Tatsache, dass allein die Einigung des Mietkäufers mit dem Lieferanten ausreicht, ergibt sich im vorliegenden Fall im Übrigen schon aus der Regelung in Ziff. 5 cc) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin: „Können sich Lieferant und MK nicht über die Wirksamkeit eines vom MK erklärten Rücktritts oder einer Minderung einigen, ist der MK zur Verweigerung oder Zurückbehaltung von Zahlungspflichten des Mietkaufvertrages wegen etwaiger Mängel erst dann […] berechtigt, wenn der MK den Lieferanten […] auf Rückabwicklung des Liefervertrages oder Minderung verklagt.“ Diese Regelung kann nur dahin verstanden werden, dass eine Einigung zwischen dem Mietkäufer und dem Lieferanten über die Wirksamkeit eines Rücktritts oder einer Minderung dieselben Rechtsfolgen zeitigt wie eine Durchsetzung dieser Rechte im Klageweg.
bb) Die Klägerin ist nicht nur an die grundsätzliche Einigung zwischen der Lieferantin und der Beklagten über die Rückabwicklung des Kaufvertrages gebunden, sondern muss auch den Inhalt der Vereinbarung, wie er in dem durch das Oberlandesgericht Hamm festgestellten Vergleich festgelegt wurde, gegen sich gelten lassen.
Die Klägerin macht im Ansatz zutreffend geltend, dass nach dem vor der Schuldrechtsreform von 2001 geltenden Recht zu unterscheiden war zwischen dem Anspruch „auf“ Wandelung und dem Anspruch oder Ansprüchen, die sich „aus“ einer vollzogenen Wandlung ergeben konnten. Die Einigung über den Anspruch „auf“ Wandelung war ausreichend für die sachlichrechtliche Wirkung der Umwandlung des Kaufvertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis und führte dazu, dass der Leasinggeber nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seinen Anspruch auf Ratenzahlung gegen den Leasingnehmer verlor (BGH Urteil vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 328/83 Rn 3 b) aa).
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Ansprüche war nach dem damals anzuwendenden Recht zu prüfen, ob der Leasingnehmer berechtigt war, über die Ansprüche aus der vollzogenen Wandlung zu verfügen. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1992 (- VIII ZR 188/91) seine Zweifel an der Wirksamkeit einer Einigung über den Wandlungsvollzug im Wege eines gerichtlichen Vergleichs damit begründet, dass dem Leasingnehmer in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion lediglich der Anspruch „auf“ Wandelung abgetreten worden und er deshalb nicht berechtigt war, ohne Zustimmung der Leasinggeberin über die in demselben Vergleich geregelten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises zu verfügen. Schon damals wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kritisiert, da die Annahme, die Abtretung des Rechts allein „auf“ Wandelung stelle eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Leasingnehmers im Außenverhältnis dar, weder den Interessen des Leasingnehmers noch des Leasinggebers entspreche. Letzterer wolle ersichtlich mit der gewährleistungsrechtlichen Auseinandersetzung nichts zu tun haben, sondern alle Ansprüche einschließlich der Schadensersatzansprüche durch den Leasingnehmer geltend machen lassen. Die Auslegung erschwere ein vernünftiges Prozessieren im Wandlungsprozess und fordere vermeidbare Folgeprozesse zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer geradezu heraus (Beckmann, CR 1993, 671, 673).
An die Stelle des Anspruchs „auf Wandelung“ ist durch die Schuldrechtsreform jedoch das Gestaltungsrecht des Rücktritts getreten, das der Leasingnehmer nach der Abtretung durch den Leasinggeber ausüben kann; die Aufspaltung in Ansprüche „auf“ Wandelung und Anspruch „aus“ Wandelung ist weggefallen. Die Ausübung des Gestaltungsrechts wandelt den Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis um und löst als gesetzliche Folge dieser Umwandlung gesetzliche Ansprüche nach §§ 346ff. BGB aus.
Vorliegend regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, dass der Vermieter an den Mietkäufer „alle Nacherfüllungs-, Rücktritts-, Minderungs- und Schadensersatzansprüche“ abtritt. Die Formulierung „Rücktrittsansprüche“ geht jedenfalls über das bloße Recht zur Erklärung des Rücktritts gegenüber dem Lieferanten hinaus und ist deshalb dahingehend auszulegen, dass dem Mietkäufer auch die sich aus der Rückabwicklung ergebenden Ansprüche nach § 346 ff. BGB abgetreten werden. Die Verpflichtung in Ziffer 5a) b bb) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zur Geltendmachung gegenüber der Lieferantin stellt sich deshalb nicht als bloße Einziehungsermächtigung dar; die Beklagte war zur Verfügung über den ihr abgetretenen Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB berechtigt.
cc) Anders kann es nur ausnahmsweise sein, wenn die Einigung zwischen Lieferantin und Leasingnehmerin ersichtlich im kollusiven Zusammenwirken zum Nachteil der Leasinggeberin erfolgt ist, etwa wenn offenkundig kein Rücktrittsgrund vorliegt (vgl. Urteil vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 328/83 3B cc) oder die Einigung die Leasinggeberin treuwidrig benachteiligt.
Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit der Lieferantin zum Nachteil der Klägerin sind vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen.
dd) Auch eine treuwidrige Benachteiligung der Klägerin durch die Einigung der Beklagten mit der Lieferantin vor dem Oberlandesgericht Hamm ist vorliegend nicht feststellbar. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe bei der Prozessführung treuwidrig keine Rücksicht auf die Interessen der Klägerin genommen, und ihr Verhalten einer Kollusion gleichstellt, kann sie damit nicht durchdringen.
α) Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin kann nicht deshalb angenommen werden, weil die Beklagte den Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm im Vergleichswege beendet hat, anstatt eine streitige Entscheidung herbeizuführen. Es kommt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darauf an, ob sich die Parteien des Vorprozesses (lediglich) aus Gründen der Prozessökonomie für den Abschluss des Vergleichs entschieden haben. Zum einen unterscheidet die Regelung in Ziff. 5 cc) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht danach, ob sich die Mietkäuferin und die Lieferantin im Hinblick auf ökonomische Erwägungen oder die Beweisbarkeit der behaupteten Mängel über den Rücktritt geeinigt haben. Zum anderen kann der Abschluss eines Vergleichs in der Situation, in der sich die Beklagte im Vorprozess befand, nicht als treuwidrig angesehen werden, denn die Beklagte hatte für den Vergleichsschluss gute Gründe, die auch geeignet gewesen wären, einen Käufer auf eigene Rechnung in der Situation der Beklagten zum Abschluss eines Vergleichs zu bewegen. Die Beklagte hatte zwar in der ersten Instanz bereits erfolgreich ein Urteil erwirkt, wonach der Kaufvertrag über den Forstschlepper rückabzuwickeln war. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Fall in der Berufungsinstanz jedoch als offen bezeichnet und eine möglicherweise umfangreiche weitere Beweisaufnahme zur Frage der Mangelhaftigkeit und zur Behebbarkeit (etwaiger) Mängel in Aussicht gestellt. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die in dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 05.04.2018 zur Erläuterung des Vergleichsvorschlages aufgezeigten Bedenken sie bewogen haben, dem Vergleichsvorschlag des Gerichtes zuzustimmen, konnte sie auf diese Weise doch sowohl das Risiko, mit ihrem Rückabwicklungsbegehren zu unterliegen, abwenden als auch mit dem Abwarten des Ergebnisses einer weiteren Beweisaufnahme verbundene weitere wirtschaftliche Nachteile vermeiden. So ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beklagte vorträgt, sie sei für ihre Arbeit auf einen funktionsfähigen Forstschlepper angewiesen gewesen und habe die Gefahr weiterer Einnahmeausfälle unter gleichzeitigem Fortbestehen der Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Raten nicht weiter hinnehmen können.
Dass Interessen der Klägerin für die Entscheidung der Beklagten für die Annahme des Vergleichsvorschlages des OLG Hamm keine Rolle gespielt haben mögen, vermag eine Treuwidrigkeit nicht zu begründen. Vielmehr ist dies von der Klägerin im Hinblick darauf hinzunehmen, dass sie sich von der Mangelgewährleistung für das Schleppergespann vollständig freigezeichnet und der Beklagten die rechtliche Durchsetzung der Gewährleistungsrechte auf deren Kosten und Risiko überlassen hat. Soll dem Leasingnehmer nämlich durch die leasingtypische Abtretungskonstruktion eine käuferähnliche Stellung verschafft werden, muss es diesem auch möglich sein, wie ein echter Käufer (prozess-)wirtschaftlich angemessene Maßnahmen zu treffen.
β) Auch die Höhe des Vergleichsbetrages von 80.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2016 sowie weitere 5.000 € als kapitalisierter Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen treuwidrigen Benachteiligung der Klägerin nicht zu beanstanden.
Es stellt sich insbesondere nicht als treuwidrig gegenüber der Klägerin dar, dass die Beklagte im Rahmen des Vergleichs auf einen Teil der Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises verzichtet hat. In der prozessualen und wirtschaftlichen Situation, in der sich die Beklagte in der Berufungsinstanz befand, war ein Abschlag auf die Klageforderung unter Berücksichtigung ihrer vorstehend dargelegten berechtigten Interessen der Preis dafür, dass sich die Lieferantin ihrerseits auf eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits eingelassen hat.
Die Klägerin kann der Beklagten auch nicht als treuwidrig zur Last legen, dass sie in zu großem Umfang nachgegeben habe.
Entgegen der Sichtweise der Klägerin ist insbesondere kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Betrag, der nach dem Vergleich durch die Lieferantin an die Klägerin zurückzuzahlen war, höher ausgefallen wäre, wenn die Beklagte bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Siegen der Berechnung der in Abzug zu bringenden Nutzungsentschädigung durch den Sachverständigen auf der Basis von Mietkosten pro Betriebsstunde des Schleppers entgegengetreten wäre. Darauf, ob in diesem Fall bei streitiger Entscheidung ein um 38.276,03 € höherer Rückzahlungsbetrag hätte erzielt werden können, kommt es nicht an, denn die Berechnung der Nutzungsentschädigung nach Betriebsstundensätzen statt nach dem linearen Wertverlust hat sich nicht nachteilig für die Klägerin ausgewirkt. Für das Urteil des Landgerichts Siegen fiel die auf der Grundlage der Berechnungsmethode des Sachverständigen berechnete Nutzungsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht ins Gewicht, da das Landgericht Siegen nicht nur von einem um rund 30.000 € überhöhten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ausgegangen ist, sondern der Beklagten auch Zinsen in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatz zugesprochen hat. Im Hinblick auf das für sie günstige Ergebnis wollte auch die Klägerin nach Abschluss der ersten Instanz ein Rechtsmittel nicht einlegen, wie sie selbst mit der Klageschrift vom 23. Oktober 2018, Seite 13, vorträgt. In der Berufungsinstanz und insbesondere für den Vergleichsvorschlag des OLG Hamm hat das Unterlassen der Beanstandung der Berechnungsmethode durch die Beklagte ebenfalls keine Rolle gespielt, denn das Oberlandesgericht Hamm hat ausweislich der Erläuterung seines Vergleichsvorschlages die Nutzungsentschädigung nach dem linearen Wertverlust berechnet und ist deshalb zu einem geringeren Betrag gelangt als das Landgericht Siegen. Dass dies im Ergebnis den für den Vergleich vorgeschlagenen Zahlbetrag gleichwohl nicht wesentlich erhöht hat, lässt sich darauf zurückführen, dass das Oberlandesgericht im Gegensatz zu dem Landgericht Siegen von dem zutreffenden Kaufpreis von 252.257,39 € brutto ausgegangen ist.
Die Höhe des Vergleichsbetrages ist auch nicht deshalb als im Verhältnis zur Klägerin treuwidrig zu beanstanden, weil die Beklagte - wie die Klägerin meint - den der Klägerin entstandenen Schaden in Form entgangenen Gewinns und von ihr im Rahmen der Refinanzierung zu zahlender Vorfälligkeitsentschädigung nicht bzw. nur unzureichend in den Rechtsstreit eingeführt habe. Diesen Anspruch auf Erstattung des Eigenschadens hätte die Beklagte, der die Klägerin gemäß Ziff. 5a) aa) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch alle Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Forstschleppers abgetreten hatte, ohnehin gegenüber der Lieferantin nicht mit Erfolg durchzusetzen können.
Schadensersatzansprüche wegen eines erst nach der Forderungsabtretung eintretenden Schadens stehen wegen des Wechsels der Rechtszuständigkeit allein dem neuen Gläubiger und nicht mehr dem Zedenten zu; entsprechend ist auch die Höhe des Schadens in diesen Fällen nach einhelliger Auffassung grundsätzlich aus der Person des Zessionars zu errechnen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 174/93, NJW 1995, 1282; Urteil vom 25. September 1991 - VIII ZR 264/90 NJW-RR 1992,219, II m.w.N.; Münchener Kommentar-Roth/Kiesinger, BGB § 398 Rn 93; Palandt-Grüneberg § 398 Rn 19). Dies trifft auch für den Leasing-/Mietkaufvertrag zu. Entsteht der Schadensersatzanspruch erst nach Begründung der Abtretungskonstruktion, d. h. nach Abschluss des Leasingvertrages, dann bestimmt sich der Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3 BGB ausschließlich nach der Person des Leasingnehmers, also nach seiner durch den Mangel des Leasinggutes erlittenen Vermögenseinbuße, weil aufgrund der Abtretung gemäß § 398 S. 2 BGB ein Wechsel der Rechtszuständigkeit stattgefunden hat (Graf von Westphalen a.a.O.; Reinking/Eggert, Der Autokauf 14. Aufl. Teil 3, L 71).
Dies hat zur Folge, dass nach Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch den Leasinggeber/Vermieter zwar der Leasingnehmer/Mietkäufer den in seiner Person entstandenen Schaden von dem Lieferanten fordern kann (Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag 7. Aufl. S. 485). Den Eigenschaden des Leasinggebers kann der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten dagegen nicht geltend machen, und zwar auch nicht im Wege der Drittschadensliquidation. Dafür fehlt es an einer Rechtfertigung, die es erlaubt, den Schaden des Leasinggebers zum Anspruch des Leasingnehmers als Inhaber der formalen Rechtsposition zu ziehen.
Die Fallgruppe der zufälligen Schadensverlagerung scheidet aus, denn dadurch, dass dem Leasingnehmer mit der leasingtypischen Abtretungskonstruktion eine käuferähnliche Stellung verschafft wird, findet keine zufällige Schadensverlagerung statt, von der der Lieferant nicht profitieren soll. Vielmehr tritt ein etwaiger Schaden durch Mängel der Leasingsache gewollt und geplant bei dem Inhaber der Forderung, dem Leasingnehmer, ein.
Auch der Umstand, dass die Anwendung der Drittschadensliquidation im Rahmen von Treuhandverhältnissen bejaht wird, erlaubt deren Vornahme für den vorliegenden Fall der Abtretung von Gewährleistungsrechten im Rahmen einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion nicht. Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion ist insbesondere nicht etwa mit einer Sicherungsabtretung vergleichbar, bei der dem Umstand, dass ein zu ersetzender Verzugsschaden nicht in der Person des Inhabers der Sicherungsforderung eingetreten ist, durch eine Anwendung der Drittschadensliquidation Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 174/93, NJW 1995, 1282; Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 70/03, NJW 2006, 1662 Rn 11). Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass die Anwendung der Drittschadensliquidation nur deshalb gerechtfertigt ist, weil Belange des Schuldnerschutzes nicht entgegenstehen, da sich der Schuldner der Sicherungsforderung keiner anderen Verzugsschadensforderung ausgesetzt sieht, als dies bei einer unterbliebenen Abtretung der Fall gewesen wäre (BGH, Urteil vom 9. Februar 2006, a.a.O. Rn 11). Infolge der leasingtypischen Abtretungskonstruktion würde der Lieferant dagegen sowohl für den mangelbedingten Eigenschaden des Leasingnehmers, insbesondere etwa auch dessen entgangenen Gewinn infolge Ausfalls des Leasinggutes, als auch für den Schaden des Leasinggebers wegen entgangenen Gewinns in Folge entfallender Leasingraten haften.
Dies entspricht jedoch regelmäßig nicht der Interessenlage der Parteien. In Anbetracht der leasingtypischen Verflechtung des Liefervertrages mit dem Leasingvertrag und der damit verbundenen, allseits bekannten Abtretung der Sachmängelansprüche ist vielmehr davon auszugehen, dass Konsens besteht zwischen den Parteien sowohl des Leasing- als auch des Liefervertrages, dass der Lieferant nicht mehr mit der Inanspruchnahme durch den Leasinggeber rechnen muss, weil der Leasingnehmer an dessen Stelle tritt (Reinking/Eggert-Hettwer a.a.O. Teil 3, L71, a. A. wohl Beckmann ohne Begründung, HB Leasingrecht § 2 Rz. 275). Der Leasinggeber wird dadurch auch nicht unangemessen benachteiligt, denn dieser endgültige Rechtsverlust ist das Resultat der vom Leasinggeber freiwillig gewählten Abtretungskonstruktion (Graf von Westphalen Leasingvertrag, S. 486 Rz 88). Der Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers gegen den Lieferanten ist als Kompensation für Abbedingen der im Verhältnis zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer eigentlich geltenden mietvertraglichen Haftung des Leasinggebers gemäß § 536 ff. BGB anzusehen. Wird der kaufvertragliche Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer abgetreten, folgt daraus, dass der Leasinggeber mangels eines verfügbaren Schadensersatzanspruchs gemäß § 437 Nr. 3 BGB weder berechtigt noch in der Lage ist, seinen Eigenschaden gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.
γ) Kann danach aber bei einer Abtretung aller Schadensersatzansprüche wegen Mängeln durch den Leasinggeber/Vermieter an den Leasingnehmer/Mietkäufer, wie sie hier in Ziff. 5 a aa) der AGB der Klägerin vereinbart worden ist, der infolge einer Rückabwicklung des Kaufvertrages mit dem Lieferanten dem Leasinggeber/Vermieter entstehende Eigenschaden weder durch den Leasingnehmer/Mietkäufer (mangels diesem entstandenen Schadens) noch durch den Leasinggeber/Vermieter (mangels Anspruchs) gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht werden, stellt es sich auch nicht als treuwidriges Verhalten gegenüber der Klägerin dar, dass die Beklagte mit der Lieferantin in dem Vergleich eine Abgeltungsregelung getroffen hat, wonach „alle durch diesen Rechtsstreit berührten wechselseitigen Ansprüche und Rechte der Parteien erledigt“ sind. Darauf, ob von dieser Abgeltungsregelung überhaupt (auch) etwaige bei der Klägerin verbliebene Ansprüche gegen die Lieferantin erfasst wären, kommt es deshalb nicht an.
2. Die Klage hat auch im Hinblick auf die Hilfsbegründung keinen Erfolg.
a) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB im Hinblick auf den von ihr hilfsweise erhobenen Vorwurf zu, die Beklagte habe ihren Anspruch auf entgangenen Gewinn und Ersatz der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 29.236,54 € nicht ordnungsgemäß in den Rechtsstreit vor dem Landgericht Siegen eingeführt.
Eine Verpflichtung der Beklagten aus dem Mietkaufvertrag, nicht nur die Mängelrechte aus abgetretenem Recht gegen die Lieferantin geltend zu machen, die ihr ohne die Abbedingung der Gewährleistungsrechte gegenüber der Klägerin zugestanden hätten, sondern darüber hinaus auch Schäden der Klägerin, bestand in Folge der leasingtypischen Abtretungskonstruktion nicht (siehe oben, d) dd) β)).
b) Der Klägerin steht ebenfalls kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB im Hinblick auf den von ihr hilfsweise erhobenen Vorwurf zu, die Beklagte habe im Verfahren vor dem Landgericht Siegen nicht darauf hingewirkt, dass die Nutzungsentschädigung der Lieferantin nach der Methode des linearen Wertverlusts berechnet wird, mit der Folge, dass der Beklagten zu Händen der Klägerin ein um 38.276,03 € höherer Betrag zugesprochen worden wäre und sich der Vergleichsbetrag des Oberlandesgerichts Hamm entsprechend erhöht hätte, denn der Klägerin ist daraus jedenfalls kein erstattungsfähiger Schaden entstanden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter d) dd) β) Bezug genommen.
3. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Kosten der Nebenintervention im Vorprozess von 4.228,40 € zu ersetzen. Dass der Klägerin kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zustand, hat das Landgericht bereits zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 10.03.2005 (- VII ZB 32/04, Rn 11) ausgeführt. Mangels Pflichtverletzung der Beklagten fehlt es jedoch ebenfalls an einem materiellen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nach §§ 280 Abs. 1, 281, 249 BGB, da diese mit dem Beitritt auf Seiten der Beklagten lediglich ihre eigenen Interessen wahrgenommen hat. Dasselbe gilt für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 30.940,12 € festgesetzt. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin sowie die Hilfsaufrechnung der Beklagten waren hinsichtlich des Streitwerts nicht zu berücksichtigen, § 45 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 GKG.