Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.10.2020 – 11 U 45/20
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1026.11U45.20.00
Tenor§
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.01.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 83/18 - wird gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 09.09.2020 in vollem Umfang Bezug genommen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin im Schriftsatz vom 21.10.2020 führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat bleibt dabei, dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 21.10.2020, das im Wesentlichen den bisherigen Sach- und Rechtsvortrag wiederholt, keine gegenwärtigen und auch keine künftigen (festzustellenden) Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz nebst geltend gemachter Zinsen aus dem von ihr behaupteten Unfall.
Der Senat verbleibt dabei, dass auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht anzunehmen ist. Der Vortrag der Klägerin, der sich im Wesentlichen darauf stützt, dass im von der Beklagten betriebenen Baumarkt bereits vergleichbare Unfälle stattgefunden hätten, ist von der Beklagten substanziiert bestritten worden. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es solche Unfälle nicht gegeben habe. Mehr kann die Beklagte aus ihrer Sicht hierzu nicht sagen, weshalb insoweit ist auch kein Raum für eine Umkehrung oder Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast besteht. Für den Eintritt in eine Beweisaufnahme hätte die Klägerin daher zunächst ihren Vortrag konkretisieren müssen, wann und unter welchen Umständen es zu „vergleichbaren Unfällen“ gekommen sei. Weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren hat die Klägerin hierzu einen auch nur ansatzweise einlassungsfähigen und für die Durchführung einer Beweisaufnahme geeigneten Sachvortrag unterbreitet.
Das gleiche gilt für die ebenfalls von der Klägerin ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, die Beklagte halte im in Rede stehenden Baumarkt größere Schwerlasteinkaufswagen vor, die lediglich aus Gründen der Kostenersparnis nicht eingesetzt würden. Auch insoweit hat die Beklagte den klägerischen Vortrag bestritten. Weder mit ihrer Berufungsbegründung noch im Schriftsatz vom 21.10.2020 hat die Klägerin diesen Vortrag substanziiert und im Übrigen auch nicht unter Beweis gestellt.
Insoweit überzeugt auch die von der Klägerin im vorgenannten Schriftsatz vertretene Auffassung nicht, dass Schwerlasteinkaufswagen, wie sie von ihr in der Anlage K 26 aufgeführt worden sind, nicht überladen werden könnten. Bei Missachtung der physikalischen Gesetze zur Traglast und fehlerhafter Beladung mit Baustoffen kann offenkundig auch ein in der Anlage K 26 ersichtlicher Einkaufswagen umkippen.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine besondere Kennzeichnung für den Transport von Gipskartonplatten anzubringen, denn – wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt – konnte von der Klägerin und dem sie begleitenden Herrn L… erwartet werden, dass diese den vorgehaltenen Einkaufswagen mit Baustoffen nicht derart einseitig schräg überladen, dass dieser ins Kippen gerät. Letztendlich räumt die Klägerin im Schriftsatz vom 21.10.2020 selbst ein, dass sie und Herr L… die großen und schweren Gipsplatten nicht einmal alleine tragen konnten und darüber hinaus mögliche Überlastungen des vorgehaltenen Einkaufswagens auch in Erwägung gezogen haben (vgl. dort Seite 6).
Aus den vorgenannten Erwägungen bleibt der Senat dabei, dass der Klägerin, der nach eigenem Vorbringen im Schriftsatz vom 21.10.2020 bewusst gewesen ist, dass ein überladener Einkaufswagen umkippen kann, jedenfalls im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 254 BGB ein ganz überwiegendes Mitverschulden anzulasten wäre, hinter dem eine etwaige, eher als geringfügig anzusehende Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückzutreten hätte. Ergänzend wird hierzu auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 09.09.2020 verwiesen.
II.
III.
Die Revision war durch den Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Der Senat weicht insbesondere nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab. Die von der Kläger im Schriftsatz vom 21.10.2020 genannte Entscheidung des OLG Hamm (Urt. v. 15.03.2013 – 9 U 187/12) betrifft Fragen der Bodenreinigung sowie damit im Zusammenhang stehender Rutschgefahren innerhalb der Kassenzone eines Baumarkts und passt daher schon vom Sachverhalt nicht zu der hier zu entscheidenden Fallkonstellation.