Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.10.2020 – 2 U 93/20
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1026.2U93.20.00
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juni 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 228/19 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten weder der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch noch ein anderer Anspruch zu, auf dessen Grundlage er den begehrten Betrag verlangen könnte.
1.
Ein Amtshaftungsanspruch besteht nicht. Die schadensverursachende Verletzung einer den Beklagten treffenden, ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht ist nicht erkennbar.
Der Kläger machte in erster Linie das Fehlen einer § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO genügenden Unterschrift unter dem schriftlichen Urteil vom 17. Dezember 2012 geltend, das die Einziehung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges begründete. Es kann sowohl dahinstehen, ob dieser Vorwurf zutrifft, ob in diesem Fall eine gerade dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt wäre, wie auch, ob dann das so genannte Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung fände. Denn auch ein nicht den strafprozessualen Maßstäben des § 275 StPO genügendes schriftliches Urteil kann den von dem Kläger geltend gemachten Schaden nicht begründet haben. Die Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeuges, gestützt auf § 21 Abs. 3 Nr. 1 und 3 StVG sowie § 74 Abs. 2 und 4 StGB in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung (a. F.), ist bereits in dem am 17. Dezember 2012 gefällten und mündlich verkündeten Urteil getroffen worden. Die Abfassung des schriftlichen Urteils unter Einhaltung der dafür geltenden prozessualen Formvorgaben kann sich hierauf ebenso wenig auswirken wie ihre Verletzung.
Es liegt auch keine Amtspflichtverletzung darin, dass dem Kläger das Kraftfahrzeug auf der Grundlage eines Urteils weggenommen wurde, das möglicherweise nicht den prozessualen Formvorschriften des § 275 StPO genügt. Das jedenfalls im Moment der Wegnahme im Juni 2019 rechtskräftige Urteil stellt für sich eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Wegnahme dar. Mit der Rechtskraft der Entscheidung geht nach § 74e StGB a. F. das Eigentum an der eingezogenen Sache auf den Staat über. Es bedarf dafür keiner besonderen Besitzergreifung (vgl. nur Heuchemer, in: Beck’scher Online-Kommentar zum StGB, 34. Edition mit Stand 1. Mai 2017, § 74e StGB a. F. Rdnr. 2). Das Urteil stellt auch dann, wenn die Unterschrift unzureichend sein sollte, kein Nicht-Urteil dar. Es stünde allenfalls einem Urteil ohne schriftliche Urteilsgründe gleich (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. Mai 2016 – Ss 28/2016 (21/16), NJOZ 2016, 1890). Das wäre mit den gegebenen strafprozessualen Mitteln zu rügen gewesen.
Und schließlich kann keine Amtspflichtverletzung in dem von dem Kläger nun geltend gemachten „zu langen Zuwarten“ des Beklagten liegen, unabhängig von der Richtigkeit des Vorwurfs. Denn jedenfalls ist die rasche Vollstreckung dieser Nebenstrafe durch Besitzergreifung und Verwertung keine dem Verurteilten gegenüber bestehende Amtspflicht. Das gilt auch mit Blick auf die durch einen im Zeitablauf möglicherweise eintretenden Wertverlust an dem eingezogenen Gegenstand, wie ihn der Kläger hier unter Hinweis auf den vermeintlich nur geringen Veräußerungserlös geltend macht. Denn der Verurteilte verliert bereits mit der Rechtskraft der Entziehungsentscheidung das Eigentum an der eingezogenen Sache, und zwar entschädigungslos (vgl. nur Heuchemer ebd. § 74e StGB a. F. Rdnr. 3 und § 74f StGB a. F. Rdnr. 4).
2.
Auch sonst sind keine das klägerische Begehren tragenden Ansprüche ersichtlich.
Zwar kann noch angenommen werden, die Verwahrung und der Schutz des eingezogenen und damit dem Kläger nunmehr fremden Kfz sei ein fremdes Geschäft, das er ohne Auftrag doch im Interesse des Beklagten als dem nunmehrigen Eigentümer der Sache besorgte.
Die Verwahrung der Sache gerade durch den Beklagten entsprach aber weder dem wirklichen noch auch nur dem mutmaßlichen Willen des beklagten Landes. Im Gegenteil zeigen der Beschlagnahmebeschluss und nicht zuletzt die bereits im Dezember 2013 eingeleitete Vollstreckung deutlich das Interesse des Landes, die Sache an sich zu nehmen. Das hat der Beklagte durch seine zahlreichen Rechtsmittel und Eingaben wiederholt zu verhindern versucht. Dass die Vergütung eigener Leistungen nur ausnahmsweise vom Aufwendungsersatz erfasst sind (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 – XI ZR 219/98, NJW 1999, 2276/2277; Urteil vom 27. April