Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.11.2020 – 11 W 27/20, 11 W 27/20 (PKH)
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1104.11W27.20.00
Tenor§
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.07.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung mit der Maßgabe an die Vorinstanz zurückverwiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegenwärtig nicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt werden darf.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungenentsprechend § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO;vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 329 Rdn. 11, m.w.N.)
II.
A. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die dafür einzuhaltenden Form- und Fristanforderungen gewahrt (§ 127 Abs. 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 und § 569 Abs. 1 und 2 ZPO); einer sogenannten Erwachsenheitssumme gemäß § 567 Abs. 2 ZPO bedarf es im Streitfall nicht, weil die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) keine Kostenentscheidung nach dem Verständnis des Gesetzes beinhaltet (so Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 567 Rdn. 20; vgl. ferner Groß, BerH/PKH/VKH, 14. Aufl., ZPO § 127 Rdn. 62; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rdn. 48).
B. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Angelegenheit an das Landgericht führt (§ 572 Abs. 3 ZPO). Dieses hätte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Eingangsinstanz gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der klägerseits beabsichtigten Rechtsverfolgung versagen dürfen. Letztere erscheint auch nicht mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO. Ob die Antragstellerin die Kosten der Prozessführung gemäß ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entweder gar nicht, nur teilweise oder bloß in Raten aufzubringen vermag, hat die Zivilkammer – aus ihrer Sicht zu Recht – nicht geprüft; da es diesbezüglich noch ergänzender Klärung bedarf und der Rechtsstreit bei dem Landgericht schon terminiert ist, überträgt der Senat alles Weitere der Vorinstanz (§ 572 Abs. 3 ZPO). Die Bedürftigkeit der Partei beurteilt sich allein nach dem § 115 ZPO (vgl. Bahrenfuss/Wittenstein, FamFG, 3. Aufl., Anh. zu §§ 76 ff., ZPO § 114 Rdn. 10; Zöller/ Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 114 Rdn. 13). Daher erweist es sich in diesem Zusammenhang als unschädlich, dass die Klägerin im Streitfall nach Klageeinreichung am 15.11.2019 (GA I 1) unter dem 06.12.2019 (VBl. II) die angeforderte Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß GKG-KV Nr. 1210 eingezahlt und ihren PKH-Antrag erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.01.2020, eingegangen am 03.02.2020, gestellt hat (GA I 31). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe führt nicht nur zu den – allerdings nie auf die Zeit vor der Antragstellung und Bewilligung zurückwirkenden (arg. Nr. 3.2 Satz 2 DB-PKH BB; vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 11.06.1999 - 8 W 176/99, Rdn. 7, juris = BeckRS 1999, 08546; ferner Bahrenfuss/ Wittenstein aaO, ZPO § 122 Rdn. 2) – Einforderungsbeschränkungen für Gerichtskosten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO, sondern hat ferner zur Folge, dass gemäß § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwälten ein öffentlich-rechtlicher Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht (§ 45 RVG) und sie vertragliche Honorarforderungen gegen die Partei nicht geltend machen können, selbst wenn diese schon vor Beiordnung entstanden sind (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 122 Rdn. 3, m.w.N.). Im weiteren Verfahrensverlauf wird indes zu berücksichtigen sein, dass ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen (§ 121 Abs. 3 ZPO). Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des Gesetzes, bei deren – lediglich summarisch vorzunehmenden (vgl. BGH, Beschl. v. 30.04.2020 - StB 29/18, Rdn. 25, juris = BeckRS 2020, 14915; ferner BeckOK-ZPO/Reichling, 38. Ed., § 114 Rdn. 28; Groß, BerH/PKH/ VKH, 14. Aufl., § 114 Rdn. 36; a.A. Zöller/Schultzky, ZPO, § 114 Rdn. 24; jeweils m.w.N.) – Prüfung es auf die in der Sache selbst geltend gemachte Rechtsfolge ankommt und woran keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, ist regelmäßig schon dann zu bejahen, wenn der von der klagenden Partei vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht für sie die Möglichkeit einer Beweisführung besteht, soweit diese erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.1993 - VI ZR 235/92, juris-Rdn. 3 und 5, juris = BeckRS 9998, 95149). In dem Zusammenhang darf nach der ganz herrschenden Ansicht, die der Senat seit Langem teilt, in einem eng begrenzten Rahmen eine Beweisantizipation dahingehend erfolgen, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte erkennen lassen, dass eine ernsthaft in Betracht kommende Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfebedürftigen Partei ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.05.1997 - 1 BvR 296/94, juris-Rdn. 22 f., juris = BeckRS 9998, 55188; Beschl. v. 30.09.2003 - 1 BvR 2072/02, Rdn. 15, juris = BeckRS 2003, 24296; BGH aaO Rdn. 5), was sich speziell aus einer Gesamtwürdigung sämtlicher unstreitigen oder sonst schon feststehenden Umstände und Indizien ergeben kann (vgl. Groß aaO Rdn. 51). Das Ergebnis von Zeugenaussagen, das sich regelmäßig nicht zuverlässig vorhersagen lässt, darf jedoch nicht vorweggenommen werden, es sei denn, der jeweilige Zeuge hat bereits in einem anderen Verfahren ausgesagt oder die Aussage verweigert, ohne dass sich Anhaltspunkte für zwischenzeitliche Veränderungen ergeben (so BGH, Urt. v. 16.09.1987 - IVa ZR 76/86, juris-Rdn. 14 f., juris = BeckRS 9998, 98825; BeckOK-ZPO/Reichling aaO Rdn. 31.1; Zöller/Schultzky aaO Rdn. 34). Hält das Gericht bei einer solchen Prüfung die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem Beweisantrag der Partei stattgeben muss; für beide Entscheidungen gibt es unterschiedliche Voraussetzungen und sie sind voneinander unabhängig zu treffen, wobei der PKH-rechtliche Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger verstanden werden kann als das prozessuale Gebot zur Beweiserhebung (so BVerfG, Beschl. v. 23.01.1986 - 2 BvR 25/ 86, NVwZ 1987, 786; BGH aaO).
2. Hier verlangt die Klägerin in der Hauptsache als Bezugsberechtigte im Sinne des § 159 VVG von dem beklagten Lebensversicherer die Auszahlung der Todesfallleistung im Umfange von € 50.000,00 aus einer Risikolebensversicherung, die ihr am 26.05.2018 verstorbener Ehemann H… P… laut Police Nr. …7 vom 25.01.2017 (Kopie Anl. K1/GA I 10) auf seine Person für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 01.12.2031 zu den Bedingungen für die Risikolebensversicherung XXL (Kopie Anl. K2/GA I 15 ff.), künftig zitiert als AB RLV XXL, geschlossen hatte. Alle anspruchsbegründenden Tatsachen gemäß § 1 A 1.1 AB RLV XXL i.V.m. § 1 Satz 1 VVG sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hält allerdings einen Suizid der versicherten Person zumindest für möglich (GA I 57), der unter die Ausschlussklausel des § 5 Nr. 2 Satz 2 AB RLV XXL (§ 161 Abs. 3 VVG) fallen würde, und verteidigt sich in erster Linie mit dem Einwand, das Versicherungsgeschäft – wegen arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers mittels wissentlicher Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen – mit dem vorgerichtlichen Schreiben vom 06.02.2019 (Kopie Anl. K3/GA I 23 = B6/GA I 83) erfolgreich angefochten zu haben (§ 123 Abs. 1 BGB i. V.m. § 22 VVG). Für sämtliche anspruchsvernichtenden Tatsachen ist nach der – allgemein anerkannten – ungeschriebenen Grundregel, wonach in einem Zivilprozess prinzipiell jede Partei die Behauptungs- und Beweislast für das Vorhandensein aller – positiven wie negativen – Voraussetzungen der für sie günstigen Normen trägt (so Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZivProzR, 18. Aufl., § 116 Rdn. 7 und 37; vgl. ferner Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., Vorbem. § 284 Rdn. 23; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Vor § 284 Rdn. 17 a und 18, m.w.N.), die Antragsgegnerin mit Darlegung und Beweis belastet. Deren – bestrittene (GA I 143, 149) – Vermutung, die versicherte Person könnte sich selbst getötet haben, ist – sofern es sich dabei überhaupt um ausreichenden Tatsachenvortrag handelt, zumal die Beklagte dies letztlich selbst offenlässt (GA I 159, 166) – jedenfalls ohne tauglichen Beweisantritt geblieben. Eine erfolgreiche Anfechtung des Versicherungsgeschäftes nach § 123 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 VVG, die (rückwirkend) zu dessen Nichtigkeit von Anfang an führen würde (§ 142 Abs. 1 BGB), scheitert zwar nicht bereits an förmlichen Voraussetzungen. Im Rahmen der in einem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren zulässigen Beweisantizipation kann aber – anders als vom Landgericht angenommen – derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Erblasser eine kausale arglistige Täuschung bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen zur Last fällt.
a) Zu Unrecht meint die Anspruchstellerin, die gegnerische Anfechtungserklärung vom 06.02.2019 (Kopie Anl. K 3/GA I 23 = B6/GA I 83) müsse jedenfalls aus formalen Gründen erfolglos bleiben. Sie war rechtzeitig gemäß § 124 BGB und konnte nach dem Tode des Versicherungsnehmers, der zugleich versicherte Person gewesen ist, gegenüber der Klägerin als Bezugsberechtigte abgegeben werden (arg. § 143 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 13.03.1991 - IV ZR 218/90, juris-Rdn. 11, juris = BeckRS 2008, 19334; ferner BeckOK-VVG/Spuhl, 8. Ed., § 21 Rdn. 14 i.V.m. § 22 Rdn. 35). Das Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG gilt schon nach dem Wortlaut der Norm nicht für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB i.V.m. § 22 VVG und findet laut der inzwischen wohl ganz überwiegenden Meinung, die speziell in der höchstrichterlicher Judikatur vertreten wird und der sich der Senat angeschlossen hat, selbst bei Ausübung der Rechte nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier durch die Beklagte geltend gemacht wird – seine Anzeigeobliegenheit arglistig verletzt hat (grundlegend dazu BGH, Urt. v. 12.03.2014 - IV ZR 306/13, LS und Rdn. 15 ff., juris = BeckRS 2014, 6343; vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 19 Rdn. 133; HK-VVG/Schimikowski, 4. Aufl., § 19 Rdn. 79; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 19 Rn. 118).
b) Für den Nachweis sowohl der Arglist des Kunden bei Beantragung des Versicherungsschutzes als auch der Kausalität zwischen der Täuschung und der Abgabe der Willenserklärung seitens des Versicherers werden diesem Beweiserleichterungen gewährt. Ist es nicht offenkundig, dass die verschwiegenen Umstände gefahrrelevant sind und der Vertrag in deren Kenntnis entweder überhaupt nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen worden wäre, genügt es regelmäßig, wenn der Versicherer seine Annahmepraxis – etwa in Gestalt der eigenen Risikoprüfungsgrundsätze oder der Annahmerichtlinien seines Rückversicherers – offenbart und erforderlichenfalls unter Beweis stellt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 22 Rdn. 46; Neuhaus, BUV, 4. Aufl., Kap. 21 Rdn. 353 f.; MüKoVVG/Müller-Frank, 2. Aufl., § 22 Rdn. 75; Rolfs in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 22 Rdn. 16; VersR-HdB/Knappmann, 3. Aufl., § 14 Rdn. 161). Will der Versicherer den ihm obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrags arglistig unzutreffende Angaben gemacht, so trifft – wenn diese objektiv falsch sind – nach gefestigter höchstrichterlicher Judikatur, der sich der Senat angeschlossen hat, den Versicherungsnehmer eine sekundäre Behauptungslast; er muss – im Rahmen des § 138 Abs. 2 ZPO nach Treu und Glauben, um die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zu vermeiden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2019 - IV ZR 153/18, Rdn. 6 und 10, juris = BeckRS 2019, 5474; ferner Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, § 40 Rdn. 22 und 26; Laumen, MDR 2019, 193, 197; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Vorbem. zu § 284 Rdn. 34c; jeweils m.w.N.) – plausibel darlegen, wie und weshalb es dazu gekommen ist (so BGH, Beschl. v. 07.11.2007 - IV ZR 103/06, Rdn. 1, juris = BeckRS 2007, 19964; vgl. ferner BeckOK-VVG/Spuhl, 8. Ed., § 22 Rdn. 32, m.w.N.). Dies basiert darauf, dass er Umstände offenbaren muss, die sich in seiner Sphäre abgespielt haben, und die der Versicherer weder kennen noch dartun kann; substantiierter Vortrag darf von einer Partei nicht gefordert werden, wenn allein ihr Gegner über die wesentlichen Tatsachen informiert und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (so BGH aaO Rdn. 3, m.w.N.). Nach gleichem Maßstab beurteilt sich, inwieweit sich die sekundäre Darlegungslast auf Dritte – etwa die Begünstigte einer Lebensversicherung wie hier – erstreckt; allein relevant ist in diesem Zusammenhang, ob es die konkreten Umstände des Einzelfalles rechtfertigen, ihn der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnen, was vor allem vom Verhältnis zwischen beiden abhängt (so aaO).
c) Im Streitfall hat der Ehemann der Beschwerdeführerin, der seinerzeit – soweit aus den Akten ersichtlich ist – mit ihr zusammenwohnte und einen gemeinsamen Haushalt führte, in dem Versicherungsantrag vom 12.12.2016 (Kopie Anl. B1/GA I 60) selbst unter Zugrundelegung der klägerischen Einwendungen mehrere Gesundheitsfragen objektiv unzutreffend beantwortet. Die Frage Nr. 8 nach häufiger oder regelmäßiger Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente oder deren Verordnung im letzten Jahr hätte nicht verneint werden dürfen, sondern bejaht werden müssen, auch wenn der Erblasser nur einmal 20 Stück Diazepam ratio 10 mg Tabletten verordnet bekommen haben sollte, wovon er abends eine halbe Tablette als Schlafmittel einzunehmen hatte, so dass sich die vorgesehene Behandlungsdauer auf insgesamt 40 Tage belief und mindestens über einen Monat hinweg dauerte. Die Frage Nr. 9, ob in den letzen fünf Jahren vor der Antragstellung mehr als dreimal im Jahr aufgrund derselben Erkrankungen oder Beschwerden eine ärztliche Untersuchung, Beratung oder Behandlung stattfand oder angeraten wurde, ist zwar nicht wegen der zahlreichen psychotherapeutischen Behandlungstermine der versicherten Person bei Dipl.-Psych. T… M… K… in diesem Zeitraum falsch beantwortet worden, weil nicht feststeht, dass die Behandlerin eine psychotherapeutisch tätige Ärztin ist. Bejaht werden hätte die Frage aber selbst dann, wenn der Verstorbene lediglich wegen eines erhöhten Cholesterinspiegels im Blut behandelt wurde, dem er persönlich – trotz eines Gesamtcholesterinwerts von immerhin 425 mg/dl – keinen Krankheitswert beimaß. Dies gilt erst recht für die Frage Nr. 10 lit. e) nach Beratungen, Behandlungen oder Untersuchungen wegen Erkrankungen oder Beschwerden betreffend den Stoffwechsel, wo eine Cholesterinerhöhung ausdrücklich beispielhaft aufgezählt wird. Auch die Frage Nr. 10 lit. d) betreffend Beratungen, Behandlungen oder Untersuchungen wegen psychischer Erkrankungen oder Beschwerden hätte nicht verneint werden dürfen, falls der am …1966 geborene Erblasser – wie die Klägerin einwendet – mit der Psychotherapeutin lediglich Kindheitserfahrungen und -erlebnisse aufgearbeitet hat, die nicht zu einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis führten.
Jedoch kann hier im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, dass diese (unstreitigen) Umstände ausgereicht hätten, um den Versicherungsantrag entweder gänzlich abzulehnen oder lediglich zu anderen Bedingungen zu schließen. Dies liegt nicht quasi auf der Hand; hinzu kommt, dass sich die Anspruchstellerin gegenbeweislich auf die einschlägigen Annahmerichtlinien beruft (GA I 143, 148), die bisher von der Klägerin nicht eingereicht wurden. Anders verhält es sich zwar hinsichtlich der Diagnosen, die sich insbesondere aus den Abrechnungsunterlagen der Krankenkasse des Verstorbenen ergeben (Kopie Anl. B7/GA I 85 ff.), speziell einer psychischen Grunderkrankung mit depressiven Episoden und Angststörungen sowie Fettstoffwechselstörungen wie gemischter Hyperlipidämie und Lipomatose. Zwischen den Prozessparteien ist aber streitig, ob solche Erkrankungen vorgelegen haben und dem Erblasser bekannt waren. Die Beschaffung der Behandlungsunterlagen, die dazu von der Beklagten als Beweis angeboten wurden (GA I 46, 48 f.; 159, 160 f.), ist nach dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz primär Aufgabe der beweisbelasteten Partei, die der gerichtlichen Unterstützung nur dann bedarf, wenn der Dritte, in deren Besitz sie sich befinden, nicht zur Herausgabe bereit ist (§ 420 ZPO; vgl. BeckOK-ZPO/Krafka, 38. Ed., § 428 Rdn. 3). Ob sich der erforderliche Nachweis damit im Streitfall führen lässt, bleibt abzuwarten. Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung darf nach den oben erörterten Grundsätzen jedenfalls nicht mit der Begründung verneint werden, es sei nahezu ausgeschlossen, dass die Behandler bei einer Zeugenvernehmung auf Antrag der Beschwerdeführerin von den sich aus den Abrechnungsunterlagen der Krankenkasse ergebenden Diagnosen Abweichendes bekunden werden. Ein substanziierter Vortrag, warum die dortigen Angaben falsch sein sollen, kann von der Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht verlangt werden. Betreffend den in Rede stehenden Alkoholabusus wendet die Anspruchstellerin ein, dass der Verstorbene schon mehrere Jahrzehnte vor Antragstellung „trocken“ gewesen sei (GA I 143, 146) und bestreitet eine daraus resultierende Lipomatose als Folgeerkrankung (GA I 143, 147).
B. Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Danach ist die Erstattung gegnerischer Kosten im Rahmen des Erstbeschwerdeverfahrens – ebenso wie in der Eingangsinstanz (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und in einem eventuell statthaften Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 09.03. 2010 - VI ZB 56/07, LS und Rdn. 4, juris = BeckRS 2010, 7273) – stets ausgeschlossen (vgl. Bendtsen in Poller/Härt/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl., ZPO § 127 Rdn. 99; Groß, BerH/PKH/VKH, 14. Aufl., § 127 Rdn. 74; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 127 Rdn. 64). Gerichtskosten fallen bei einer erfolgreichen Beschwerde nicht an (arg. e c. Nr. 1812 i.V.m. Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KV; vgl. Bendtsen aaO Rdn. 100). Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes kann unterbleiben, weil wertabhängige Gerichtsgebühren nicht entstanden sind und eine Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren lediglich auf einen besonderen Antrag und in einem separaten Verfahren zu erfolgen hat (arg. § 33 Abs. 1 RVG).
C. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil es im Streitfall an den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt.