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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.11.2020 – 7 U 87/18
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1111.7U87.18.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Über das Vermögen der … Energie AG wurde auf ihren Antrag am 27. September 2016 vorläufige Eigenverwaltung angeordnet (AG Neuruppin – 15 IN 260/16, Anlage K 2). Zugleich ordnete das Insolvenzgericht an, die Schuldnerin dürfe ein Massedarlehen bis zur Höhe von 20 Mio. Euro aufnehmen, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten solle. Mit einem weiteren Beschluss wurde der Betrag um 4,95 Mio. Euro erhöht.
Dieses Darlehen gewährte der Schuldnerin die Klägerin, die 50,06 Prozent ihres Grundkapitals hielt. Gesichert wurde das Darlehen durch die Verpfändung der Unternehmensbeteiligungen der Schuldnerin. Die Verträge wurden im Oktober und November 2016 geschlossen (Anlage K 3, K 4). Die Klägerin zahlte angeforderte Teilbeträge aus.
Am 1. Dezember 2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet (Anlage K 1).
Die Klägerin gab am 15.12.2016 eine „Erklärung gemäß § 230 Abs. 3 InsO“ ab. Sie erklärte unter den Bedingungen eines zu genehmigenden Insolvenzplanes, ihre Rechte als Massegläubigerin nicht ausüben zu wollen und Absonderungsrechte aus den Verpfändungen nicht geltendzumachen (Anlage K 5).
Am 16.12.2016 meldete die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 21,68 Mio. Euro zuzüglich Zinsen zur Tabelle an und erklärte sich einverstanden, „im Rang gleich mit den einfachen Insolvenzgläubigern behandelt zu werden“ (Anlage K 8). Dies ist der erstrangige, vor Insolvenzeröffnung ausgezahlte Teil des insgesamt ausgezahlten Betrages. Die Beklagte, eine Insolvenzgläubigerin, widersprach, weil sie die Forderung für eine Masseverbindlichkeit hielt.
Der von der Gläubigerversammlung beschlossene Insolvenzplan (Anlage K 7) wurde rechtskräftig bestätigt. Das Insolvenzverfahren wurde aufgehoben.
Zuvor hat die Klägerin zur Überwindung des erklärten Widerspruchs Klage erhoben und beantragt,
festzustellen, dass ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … Energie AG, …straße …, …. H… (Aktenzeichen: 15 IN 260/16 des Amtsgerichts Neuruppin) eine Insolvenzforderung in Höhe von 21.921.002,86 Euro zusteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, weil die Forderung der Klägerin als Masseverbindlichkeit nicht zur Tabelle festgestellt werden könne. Eine Auf- oder Abwertung oder Umqualifizierung zwischen verschiedenen Forderungstypen sei ausgeschlossen, weil dies die Gläubigerautonomie beeinträchtigen würde. Eine Dispositionsbefugnis der Beteiligten bestehe nicht.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung „die Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle weiter“ (Bl. 234). Sie meint, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Forderung kraft Gesetzes eine Insolvenzforderung wäre, wenn nicht die gerichtliche Ermächtigung eine Masseforderung hätte entstehen lassen. Diese Ermächtigung sei zum einen ohne Zutun der Klägerin entstanden, und sie sei zum anderen im Gesetz nicht vorgesehen. Vorläufige Verwaltung sei nicht angeordnet gewesen. Die beschlossene Ermächtigung beruhe auf einer analogen Anwendung der betreffenden Normen. Was dem Gesetz über das Umqualifizieren einer Forderung zu entnehmen sei, beziehe sich jedenfalls nicht auf die hier zu beurteilende Konstellation, weil diese im Gesetz nicht vorkomme. Missbrauchsanfällig sei nicht das Begehr der Klägerin, ihre gewillkürte Masseforderung als Insolvenzforderung anzusehen, sondern eher die gewillkürte Aufwertung einer Gläubigerforderung zur Masseforderung, weil so ein Gläubiger ohne seine Einwilligung um sein Stimmrecht gebracht werde. Der gewillkürte Massegläubiger müsse wie der Begünstigte eines Vertrages zu Gunsten Dritter die Besserstellung zurückweisen können.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 3. Mai 2018 festzustellen, dass ihr in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der … Energie AG, heute: … Energie GmbH, An den …, … O…, eine Insolvenzforderung in Höhe von 21.921.002,86 Euro zusteht,
hilfsweise, festzustellen, dass sie mit der von ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … Energie AG (Amtsgericht Neuruppin - 15 IN 260/16) in Höhe von 21.921.002,86 Euro angemeldeten Forderung an der Ermittlung der Quote und den Auszahlungsbeträgen wie eine Insolvenzgläubigerin teilhaben darf.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Darlehensvertrag (Anlage K 3), mit dem die Klägerin ein Darlehen „in die Insolvenzmasse“ vereinbart habe. Von einer aufgedrängten oder nachträglichen Aufwertung der Forderung könne nicht die Rede sein.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
Jedenfalls der auf Anregung des Senats hinzugesetzte Hilfsantrag ist ausreichend bestimmt, und mit ihm wird ein Verfahrensziel formuliert, das ein Feststellungsinteresse vermittelt (§ 256 ZPO). Es ist im Insolvenzplan so formuliert: auf eine bestrittene Forderung solle ausgezahlt werden, sobald sie „endgültig unbedingt festgestellt ist“ (dort S. 125). Dies entspricht der weitgehenden Auffassung, das Feststellungsinteresse bestehe über die Beendigung des Insolvenzverfahrens hinweg fort, solange noch rechtsschutzwürdige Ziele erreicht werden könnten (vgl. BGH, VIZ 1998, 337). Zweifeln, ob die Klägerin inzwischen eine Leistungsklage auf Zahlung des Betrages erheben könnte, der für ihre bestrittene Forderung „separiert und zurückbehalten“ worden ist (Insolvenzplan, S. 125), braucht hier deshalb nicht weiter nachgegangen werden (vgl. zur sehr strengen Prüfung fortbestehenden Feststellungsinteresses: MüKo-InsO-Schumacher, 4. Aufl. 2019, § 179 Rdnr. 10).
Sinz hält eine Feststellungsklage, die sich auf eine unanmeldbare Forderung richte, die im Insolvenzverfahren nicht geltendgemacht werden könne, für unzulässig (Uhlenbruck-Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 181 Rdnr. 9). Träfe dies zu, wirkte sich der von den Parteien ausgetragene Streit schon hier, bei der Zulässigkeit, aus: Wenn es sich bei der Forderung um eine Masseverbindlichkeit (§§ 53, 55 II 1 InsO) handelte und nicht um eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO), dann dürfte sie nicht angemeldet werden, und die Anmeldung hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Unanmeldbarkeit führte trotz unrichtiger Anmeldung zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage. Auch Sinz meint aber, der Streit, ob ein Anspruch anmeldbar sei, solle im Prüfungstermin geklärt werden (Uhlenbruck-Sinz, § 176 Rdnr. 6). Diese Klärung setzt die Anmeldung voraus; nur angemeldete Forderungen werden geprüft (§ 176, 1 InsO). Die Unzulässigkeit der Klage wird im Zusammenhang mit einer Abweichung zwischen Anmeldung und Feststellungsklage erörtert. Man wird Sinz dahin verstehen dürfen, dass er eine Klage für unzulässig hält, die sich auf die Feststellung einer unanmeldbaren und – deshalb – nicht angemeldeten Forderung bezieht. Das stimmt mit dem – auch von ihm vertretenen – Dreiklang der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen überein: die Forderung muss angemeldet, geprüft und bestritten sein (Uhlenbruck-Sinz, § 179 Rdnr. 10; MüKo-InsO-Schumacher, § 181 Rdnr. 3; Schmidt-Jungmann, InsO, 19. Aufl. 2016, § 179 Rdnr. 15).
Die Klage ist unbegründet.
Das Anliegen der Klägerin, die rechtliche Qualität ihrer Forderung als Insolvenzforderung feststellen zu lassen, hat im Insolvenzrecht keine Grundlage. Die Einordnung als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit ist für die Beteiligten unverfügbar, und auf der unverfügbaren gesetzlichen Regelung beruht die Einordnung als Masseverbindlichkeit.
Ob eine Forderung gegen den Insolvenzschuldner als Masseverbindlichkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens und unabhängig vom Gang der Verteilung der Masse zu berichtigen ist oder ob der Gläubiger mit einer Insolvenzforderung am Verfahren der Anmeldung und Prüfung teilnehmen muss und auf einen Anteil an der gleichmäßigen Verteilung der Masse angewiesen ist, ergibt sich aus zwingendem Recht. Die Rechtsnatur einer Forderung ist nicht zu ändern. Masseverbindlichkeiten, die vor der Verteilung der Masse zu berichtigen sind, entstehen, wenn das Gesetz es vorsieht (BGHZ 210, 372, Rdnr. 29; Schmidt-Thole, § 53 Rdr. 1; Uhlenbruck-Sinz, § 55 Rdnr. 5). Selbst der zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigte Schuldner (§ 270 b III InsO) kann nicht darüber entscheiden, ob er eine Masseverbindlichkeit oder eine Insolvenzforderung begründet (BGHZ 210, 372, Rdnr. 22). Während der Eröffnungsphase oder nach Eröffnung des Verfahrens kann auf die Qualifizierung kein Einfluss genommen werden. Weder eine irrtümliche Behandlung der Forderung als eine solche anderer Art, noch eine mit diesem Ziel vorgenommene Vorwegberichtigung oder Anmeldung und Feststellung führt zu irgendeiner Wirkung in bezug auf die rechtliche Einordnung (BGHZ 168, 112; MüKo-InsO-Hefermehl, § 53 Rdnr. 48 f., -Riedel, § 174 Rdnr. 7; Schmidt-Thole, § 53 Rdr. 5; Uhlenbruck-Sinz, § 55 Rdnr. 5, § 176 Rdnr. 6, § 178 Rdnr. 35, § 183 Rdnr. 3).
Die dagegen von der Klägerin vorgetragenen Argumente überzeugen nicht. Sie meint, die Einordnung als Masseverbindlichkeit beruhe auf einem Vertrag zu Gunsten Dritter, und diese ihr – der Dritten – aufgedrängte Besserstellung müsse sie nicht annehmen (§ 333 BGB). Zum einen spricht der ausdrückliche Bezug in dem geschlossenen Darlehensvertrag (Vorbemerkungen 3 und 4) auf die Ermächtigung der Schuldnerin, „ein Massedarlehen … aufzunehmen“, nicht dafür, die Klägerin habe das Entstehen einer Masseverbindlichkeit zurückgewiesen. Zum anderen – entscheidend – ist die Annahme unrichtig, die Einordnung als Masseverbindlichkeit beruhe auf einem Vertrag. Das Insolvenzgericht schließt mit dem Schuldner keinen Vertrag. Keines der im Gesetz vorgesehenen Verfahren, auch nicht das Verfahren der Eigenverwaltung, beruht auf einer Vereinbarung der Beteiligten untereinander oder mit dem Gericht. Gegen eine Dispositionsbefugnis einzelner Beteiligter in Bezug auf den Gang des Verfahrens spricht die Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens, in dem in aller Regel mehr als zwei Beteiligte gegenläufige Interessen verfolgen (vgl. MüKo-InsO-Stürner, Einl. Rdnr. 50). Ein Vertrag zu Gunsten Dritter wird in nahezu allen Konstellationen zugleich ein Vertrag zu Lasten eines nicht am Vertrag beteiligten Dritten sein müssen. So belastete die Vereinbarung, eine Verbindlichkeit als Masseverbindlichkeit und nicht als Insolvenzforderung entstehen zu lassen, weitere Massegläubiger, wenn auch die Masseverbindlichkeiten nur anteilig befriedigt werden können. Die Befugnis und Aufgabe des Insolvenzgerichts, Hoheitsgewalt durch verbindliche Anordnungen auszuüben, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Anordnungen nur auf Antrag eines Beteiligten getroffen werden können (Stürner, a.a.O, Rdnr. 52). Dass hoheitliche Anordnungen nur auf Anruf eines Beteiligten ergehen können und dadurch keine geminderte Verbindlichkeit oder Durchsetzbarkeit und erst recht nicht die Qualität einer Vereinbarung erlangen, ist sowohl im Verwaltungsrecht in der Gestalt des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts geläufig als auch im Zivilprozess, dessen Beginn und Andauern von der Parteidisposition abhängt, ohne dass die Verfahrenshandlungen des Gerichts dadurch in eine Art von Befolgungsbelieben der Parteien gerieten. Die Anordnungen des Insolvenzgerichts sind mithin auch dann verbindliche, nicht auf einer Vereinbarung beruhende hoheitliche Anordnungen, wenn sie nur auf den Antrag eines Beteiligten ergehen können.
Die Qualifizierung der Darlehensforderung als Masseverbindlichkeit ist durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27. September 2016 (Anlage K 2) angeordnet worden, der auf den §§ 270 I 2, 21 I 1 InsO beruht.
Die Anordnung des Insolvenzgerichts ist nicht angefochten worden (§ 21 I 2 InsO). Sie ist wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig wäre. Sie ist nach sehr verbreitet vertretener Auffassung nicht rechtswidrig, sondern beruht auf der durch § 21 I 1 InsO begründeten Verpflichtung des Insolvenzgerichts, für die Zeitspanne zwischen Antragstellung und Entscheidung alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine nachteilige Vermögensveränderung des Schuldners zu verhindern. Diese Verpflichtung kann das Insolvenzgericht erfüllen, indem es vor Eröffnung eines beantragten Eigenverwaltungsverfahrens den Schuldner ermächtigt, einzelne, genau zu bezeichnende – künftige – Masseverbindlichkeiten zu begründen (so inzwischen – nach dem hier ergangenen Beschluss und nach dem hier angefochtenen Urteil – BGHZ 220, 243, Rdnr. 16 f., unter allgemeiner vorheriger und nachträglicher Zustimmung: MüKo-InsO-Hefermehl, § 53 Rdnr. 25 c, § 55 Rdnr. 233 b, -Kern, § 270 a Rdnr. 49 ff.; Schmidt-Undritz, § 270 a Rdnr. 6; Uhlenbruck-Zipperer, § 270 a Rdnr. 19).
Die verbreitete Zustimmung zu diesem Vorgehen lässt es fernliegen, den Beschluss für so schwerwiegend mangelhaft zu halten, dass er wirkungslos sein könnte (vgl. MüKo-InsO-Ganter/Bruns, § 4 Rdnr. 83, § 6 Rdnr. 71 c). Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob ein „praktisches Bedürfnis“ (BGHZ 220, 243, Rdnr. 14) ausreicht, um einen im parlamentarischen Verfahren eventuell „übersehenen“ (MüKo-InsO-Kern, § 270 a Rdnr. 49) Regelungsbedarf durch die Anwendung einer allgemeinen Norm (§ 21 I 1 InsO) zu erfüllen, auch wenn speziell geregelte Ermächtigungen (§§ 22 I, 55 II 1, 270 b III InsO) die für zweckmäßig gehaltene Rechtsfolge vorsehen, nicht indes für die hier fragliche Tatbestandskonstellation.
Die Einordnung als Masseverbindlichkeit ist nicht in dem Sinne „gewillkürt“, wie die Klägerin wiederholt formuliert, dass die Schuldnerin allein oder gemeinsam mit ihrer Vertragspartnerin hätte entscheiden können, ob eine Masseverbindlichkeit oder eine Insolvenzforderung entsteht. Die Masseverbindlichkeit entstand auf Grund gerichtlicher Anordnung. Die Formulierung im ermächtigenden Beschluss, „dass die Schuldnerin … ein Massedarlehen aufnehmen … darf“, ist nicht dahin zu verstehen, der Schuldnerin sei ein Ermessen eingeräumt worden, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Darlehensverbindlichkeiten entweder als künftige Insolvenzforderungen oder als künftige Masseverbindlichkeiten zu begründen oder diese Einordnung später zu ändern. Das „Dürfen“ überwindet allein die Beschränkung des gesetzlichen Grundsatzes, vor Verfahrenseröffnung nur künftige Insolvenzforderungen begründen zu können. Die Schuldnerin war auf Grund der Anordnung nicht verpflichtet, vor Verfahrenseröffnung einen Darlehensvertrag abzuschließen, aber wenn sie ihn abschloss, wurde dadurch kraft der gerichtlichen Anordnung eine Masseverbindlichkeit begründet. Es stand – ebenso wie bei den durch Gesetz oder gerichtliche Anordnung entsprechend ermächtigten vorläufigen Insolvenzverwaltern oder den Schuldnern im Schutzschirmverfahren – nicht im Belieben der Schuldnerin, ob sie Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen begründet (vgl. BGHZ 151, 353, 367; 183, 269, Rdnr. 22; 210, 372, Rdnr. 22).
Schließlich folgt – entgegen dem darauf gerichteten Argument der Klägerin (Bl. 288) – nichts für das Anliegen der Klägerin Günstiges aus der Formulierung des Beschlusses des Insolvenzgerichts, die fragliche Forderung gelte – erst – „nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ als Masseverbindlichkeit. Damit hat das Insolvenzgericht die Formulierung des § 55 II 2 InsO übernommen. Es ist nichts anderes als die Selbstverständlichkeit ausgedrückt, dass vor der Eröffnung eine Einordnung als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung noch nicht wirksam sein kann. Es besteht für die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen nicht mehr als eine Aussicht, wie sie künftig – sollte es zur Insolvenzeröffnung kommen – zu berichtigen sein werden. Aber die Einordnung als vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung, die an der Anmeldung, Prüfung und gleichmäßigen Verteilung teilnehmen muß, wird erst wirksam, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Erst dann gibt es diese und jene Art von Forderungen; zuvor kann nur beurteilt werden, wie eine Forderung künftig zu qualifizieren sein wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.096.050,14 Euro festgesetzt (§ 63 II GKG).
Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 II ZPO), besteht nicht, weil über die Berufung anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entschieden worden ist, die zum einen im wissenschaftlichen Schrifttum einhellig zustimmend besprochen worden ist und von der der Senat zum anderen nicht abgewichen ist.