Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.11.2020 – 13 UF 128/20
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 21.07.2020 im Ausspruch zu 1. wie folgt geändert:
I. Die Kinder …, geboren am ….2010, und …, geboren am ….2011 haben mit ihrer Mutter, Frau … persönlichen Umgang wie folgt:
A) In den Zeiträumen vom zweiten Montag im Januar eines jeden Jahres bis zum letzten Schultag vor Beginn der Sommerschulferien im Land Brandenburg sowie vom ersten Schultag nach den Sommerschulferien im Land Brandenburg bis zum 22.12. eines jeden Jahres: in jeder geraden Kalenderwoche, beginnend freitags um 15:00 Uhr bis zum nachfolgenden Montag 08:00 Uhr, wobei die Mutter die Kinder von der Schule ober dem Hort abholt und sie zum Ende der Umgangszeit zur Schule bringt;
B) in jedem geraden Jahr ab dem ersten Tag der Weihnachtsferien 09:00 Uhr bis zum 25.12. 18:00 Uhr und in jedem ungeraden Jahr vom 25.12. 18:00 Uhr bis zum letzten Tag vor Wiederbeginn des Unterrichts 15:00 Uhr im nachfolgendem Kalenderjahr, wobei die Mutter die Kinder bei Beginn ihrer Umgangszeit von der Tür der väterlichen Wohnung abholt und zum Ende ihrer Umgangszeit dorthin zurückbringt;
C) in jedem geraden Kalenderjahr ab dem ersten Tag der Sommerschulferien 09:00 Uhr bis zum vierten nachfolgenden Sonnabend 19:00 Uhr, wobei die Mutter die Kinder bei Beginn ihrer Umgangszeit von der Tür der väterlichen Wohnung abholt und zum Ende ihrer Umgangszeit dorthin zurückbringt;
D) in jedem ungeraden Kalenderjahr ab dem dritten Sonntag nach Beginn der Sommerschulferien 09:00 Uhr bis zum sechsten Sonntag 19:00 Uhr, wobei die Mutter die Kinder bei Beginn ihrer Umgangszeit von der Tür der väterlichen Wohnung abholt und zum Ende ihrer Umgangszeit dorthin zurückbringt;
E) in den Oster- und in den Herbstferien im Land Brandenburg in der geraden Kalenderwoche, beginnend jeweils am Sonnabend der vorausgehenden ungeraden Kalenderwoche um 09:00 Uhr, bis zum jeweils darauffolgenden Sonnabend um 19:00 Uhr, wobei die Mutter die Kinder bei Beginn dieser Umgangszeit von der Tür der väterlichen Wohnung abholt und zum Ende der Umgangszeit dorthin zurückbringt;
F) in jedem ungeraden Kalenderjahr ab dem letzten Schultag vor Beginn der Winterschulferien 15:00 Uhr bis zum letzten Tag vor Wiederbeginn des Unterrichts 18:00 Uhr, wobei die Mutter die Kinder bei Beginn ihrer Umgangszeit von der Tür der väterlichen Wohnung abholt und zum Ende ihrer Umgangszeit dorthin zurückbringt;
Unter Punkt II. entfällt dessen Absatz 2.
Im Übrigen bleibt es bei der Umgangsregelung im angefochtenen Beschluss.
2. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €.
5. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, Frankfurt (Oder), bewilligt. Der Antragsgegner hat auf die Verfahrenskostenhilfe monatliche Raten von 80 € zu zahlen.
Gründe§
1. Der Antragsgegner, Obhut gebender Vater der eingangs genannten Kinder, erstrebt die Modifikation deren erstinstanzlich angeordneten Umgangs mit der Antragstellerin, ihrer Mutter, im Wesentlichen in Ansehung der Reglungen über die Sommer-, Weihnachts- und Winterferien.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen dessen Einzelheiten verweist (147 ff), hat das Amtsgericht den Umgang für die Weihnachtsferien gleichbleibend, für die Sommerferien alternierend nach geraden und ungeraden Jahren und für die Winterferien abhängig von der Kalenderwoche ihres Beginns geregelt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt der Antragsgegner im Kern eine jahresalternierende Regelung für alle vorgenannten Ferien und einen geänderten Turnusbeginn für die Sommerferien.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Der Verfahrensbeistand spricht sich nach Rücksprache mit den Kindern für alternierende Regelungen auch für die Weihnachts- und Winterferien aus (vgl. 177 f).
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (181), gemäß § 68 Abs. 3 S 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, von der kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten war.
2. Die nach §§ 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Bei dem Verfahren betreffend den Umgang zwischen Eltern und Kind nach § 1684 BGB ist – antragsunabhängig - am Maßstab des Kindeswohls grundsätzlich die Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl nach § 1697a BGB unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern am besten entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2020 – 13 UF 207/19 –, Rn. 25 m.w.N., juris).
Nach diesen Maßstäben waren zu A) unter Beibehaltung der übrigen Regelungen die regelmäßigen Wochenendumgänge der Mutter in die geraden Kalenderwochen zu legen, da der in Schichten arbeitende Vater bevorzugt in den ungeraden Kalenderwochen zur Betreuung der Kinder in der Lage ist.
Bei einer alternierend wechselnden Aufteilung der Umgangszeiten innerhalb der Weihnachtsferien (zu B)) eröffnet sich, anders als bei der bisherigen Regelung, den Kindern die Möglichkeit den Geburtstag ihres Großvaters väterlicherseits mitzufeiern. Abgesehen von einer grundsätzlich zu begrüßenden Stärkung der familiären Verbundenheit entspricht dies auch dem nachvollziehbar hergeleiteten Wunsch der neun– und zehnjährigen Kinder.
In Ansehung der Regelung der Sommerferien (zu C) und D)) ist der Beschluss wegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Tenor, wie geschehen, zum Turnuswechsel zwischen ungeraden und geraden Jahren lediglich zu berichtigen (§ 42 Abs. 1 FamFG). Aus den Beschlussgründen ergeben sich bei alternierenden Jahren Umgangszeiten der Mutter für die geraden Jahre in der ersten Ferienhälfte und für die ungeraden Jahre in der dritten bis fünften Ferienwochen (vgl. 150). Der Turnus hat dementsprechend und nach dem Terminsprotokoll vom 24.06.2020 bereits mit einem Ferienumgang der Mutter für 2020 in der ersten Ferienhälfte begonnen (vgl. 141r) und ist im Tenor des angefochtenen Beschlusses unter den Punkten C) und D) offensichtlich verwechselt (vgl. 147r).
Die Regelung für die Oster- und Herbstferien (zu E) erfolgt in Anpassung an die gegenüber dem Ausgangsbeschluss geänderten Wochenendschichten des Vaters unter Beibehaltung der vom Amtsgericht gefundenen Regelung im Übrigen. Von einer weiteren Differenzierung nach der Wochenzahl des Ferienbeginns sieht der Senat ab, da die Regelung im Interesse einer Verständlichkeit und Handhabbarkeit möglichst überschaubar bleiben soll, zumal die vom Vater angedachten Änderungen in 2021 gegenüber der vom Amtsgericht gefundenen Lösung mit spürbar verkürzten Umgangszeiten der Mutter einhergingen.
Bei alternierenden Umgängen in den Winterferien (zu F)) eröffnet sich den Kindern, anders als bei der bisherigen Regelung, die Möglichkeit, wie in der Vergangenheit mit ihrem Vater zum Wintersport in den Winterurlaub zu verreisen. Abgesehen von einer grundsätzlich zu begrüßenden Erweiterung des Erfahrungs- und Bewegungshorizontes der Kinder entspricht dies auch deren nachvollziehbar hergeleiteten Wunsch und ausdrücklich geäußerten Gerechtigkeitsempfinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.
3. Die Anordnung der Ratenzahlung folgt aus §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 ZPO und ergibt sich aus der nur für den Antragsgegner beigefügten Berechnung. Die Aufteilung der Wohnkosten erfolgt nach Kopfteilen (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 115 ZPO, Rn. 40; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 115 Rn. 48, jew. m.w.N.), da für eine Leistungsunfähigkeit der berufstätigen Mitbewohnerin nichts ersichtlich ist, zumal der Antragsgegner die von ihm anzugebenden Zuwendungen Dritter unbeziffert gelassen hat.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.