Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.11.2020 – 6 W 58/20
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1119.6W58.20.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 12.05.2020 - 1 O 230/18 - abgeändert.
Die von dem Beklagten an die Kläger nach § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.07.2019 zu erstattenden Kosten werden auf
3.686,68 €
(dreitausendsechshundertsechsundachtzig und 68/100 EURO)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 01.04.2020 festgesetzt.
Enthalten sind 1.218 € verrechnete Gerichtskosten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe§
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Der angefochtene Beschluss unterlag der Abänderung, soweit der Rechtspfleger des Landgerichts die von den Klägern mit Schreiben vom 26.03.2020 außergerichtlich erklärte Aufrechnung bei der Kostenfestsetzung unberücksichtigt gelassen hat.
Die Aufrechnung des Kostenschuldners im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Erstattungsanspruch wird zwar grundsätzlich als unzulässig angesehen; vorliegend beruft sich aber der Beklagte als Kostenschuldner des Erstattungsanspruches erster Instanz auf eine durch die Kläger, also die Gläubiger dieses Erstattungsanspruches, erklärte Aufrechnung. Diese außergerichtlich erklärte Aufrechnung ist zulässig, denn die Forderung des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 17.03.2020 ist beziffert und die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Kläger betreffend ihren Kostenerstattungsanspruch erster Instanz ist - ab Erlass der Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.07.2019 - jedenfalls bestimmbar (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl. § 104 Rn 21.14). Dass die Kläger, wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, im Kostenfestsetzungsverfahren erklärt hätten, die Aufrechnung solle erst nach Festsetzung ihres Kostenerstattungsanspruches wirken, ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben sie mit Schreiben vom 07.05.2020 nur eine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, nämlich, die Aufrechnung könne erst nach Vorlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses wirken, da die Forderung erst dann genau beziffert werden könne. Diese Auffassung ist aber unzutreffend, wie sich bereits aus ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 26.03.2020 ergibt.
Im Ergebnis ist der der Höhe nach unstreitige Kostenerstattungsanspruch der Kläger in Höhe von 4.214,18 € vor Festsetzung durch die von diesen mit Schreiben vom 26.03.2020 erklärte Aufrechnung in Höhe von 527,50 € erloschen und ein Betrag von noch 3.686,68 € festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.