Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.11.2020 – 11 U 2/20

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1123.11U2.20.00

Tenor§

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 52/19 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

II. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Verwerfung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Gründe§

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit einem der Klägerin am 05.12.2020 zugestellten Urteil in vollem Umfang abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht zu. Insoweit fehle es für eine deliktische Zurechnung jedenfalls an dem zurechenbaren Schädigungsvorsatz, denn zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs sei eine Auslegung des Art. 5 Abs. 2 S. 2a VO 715/200/2007/EG, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung dargestellt habe, nicht unvertretbar gewesen, weshalb ein besonders verwerfliches Verhalten ausscheide. Maßgeblich sei nicht der heutige Meinungsstand oder die heutige Rechtsprechung einzelner Spruchkörper, sondern der Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Beklagte im Jahr 2013. Beim hier verwendeten Thermofenster könne nicht von einer Umschaltlogik ausgegangen werden.

Auch bestünden keine Ansprüche nach § 826 BGB, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt haben könnte. Insoweit fehle es schon an einer Zurechnung gem. § 31 BGB, wofür eine mosaikartige Zurechnung des Wissens mehrerer Personen bei der Beklagten nicht ausreiche. Insoweit habe die Klägerin nicht vorgetragen, dass ein Repräsentant der Beklagten Kenntnis der maßgeblichen Umstände in Bezug auf den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp gehabt habe. Sie beschränke sich insoweit auf Spekulationen und Mutmaßungen. Zwar könne an eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten gedacht werden, hier fehle es jedoch an jeglichem, auch pauschalem Vortrag dazu, welche Kenntnisse bzw. welches Verhalten welchem (jedenfalls abstrakt bezeichneten) Organ oder Repräsentanten vorgeworfen werde. Ohne primäre Behauptung scheide eine sekundäre Behauptungslast aus. Eine Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB scheitere daran, dass hierfür der Verrichtungsgehilfe einen objektiven Tatbestand erfüllt haben müsste. Auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere zumindest am Vorsatz bezüglich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung. Im Ergebnis dessen schieden auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche aus, wobei der Annahmeverzug nicht einmal in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen worden sei.

Hiergegen richtet sich die am 02.01.2020 beim Berufungsgericht eingelegte und am 03.03.2020 - innerhalb bis zu diesem Zeitpunkt nachgelassener Frist - begründete Berufung der Klägerin. Zusammengefasst macht sie Folgendes geltend:

Sie meint, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Einsatz einer temperaturabhängigen Motorsteuerung sogenannter Thermofenster als sittenwidrig zu bewerten. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass ein Anscheinsbeweis dafür bestehe, dass das Thermofenster auf die Prüfbedingungen im NEFZ abgestimmt sei. Auch sei entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 in Form eines Thermofensters ausreichend dargelegt worden. Das Thermofenster sei auch nicht ausnahmsweise zulässig, da die Beklagte ihrer insoweit obliegenden Darlegungslast hinsichtlich des Motorschutzes bzw. der Betriebssicherheit nicht nachgekommen sei. Auch habe das Landgericht ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, weshalb bei welcher Temperatur und in welchem Umfang die Abgasrückführung erfolge. Die Klagepartei sei über die vorhandene Abschalteinrichtung getäuscht worden. Auch lägen die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 826 BGB vor, da aufgrund von Indizien davon auszugehen sei, dass ein Vorstand oder ein verfassungsmäßig berufenes Organ der Beklagten Kenntnis vom Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt habe. Die Klagepartei könne zu den gesamten internen Vorgängen bei der Beklagten nicht substanziiert vortragen, weshalb die Beklagte eine sekundäre Beweispflicht zu den internen Vorgängen im Zusammenhang mit der unzulässigen Abschalteinrichtung treffe und weswegen der Vorsatz der Organe der Beklagten zu unterstellen und dieser zuzurechnen sei. Zudem sei auch ein Anspruch aus §§ 831, 249 BGB gegeben, weil die Entwicklung und Freigabe des Motors auf Arbeitsebene erfolgt sei und die Kenntnis der dortigen Mitarbeiter und Ingenieure der Beklagten als Verrichtungsgehilfen zuzurechnen seien. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung liege auch eine kausale Schadensverursachung durch die Beklagte vor; der Schaden sei vom Schutzzweck der Norm erfasst. Zu all dem bezieht sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019 (23 O 220/18).

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des am 29.11.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 52/19, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, der Marke Mercedes-Benz E 350 CDI Bluetec 4MATIC W166, mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei 40.082,29 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 43.300,00 € vom 17.08.2016 bis zum 04.08.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 40.082,29 € seit dem 05.08.2018 zu zahlen sowie

festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und

die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2018 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, die Berufung sei bereits unzulässig, da die Berufungsbegründung lediglich formelhaft den nahezu wortgleichen Text enthalte, wie auch in anderen Berufungsverfahren vor anderen Oberlandesgerichten. Die Berufungsbegründung sei aus Textbausteinen und Schriftsätzen – einschließlich derselben Schreib- und Tippfehler - zusammengesetzt, denen jedweder Einzelfallbezug fehle. Sie befasse sich weder mit dem angegriffenen Urteil noch mit dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug und lasse auch konkrete Anhaltspunkte dafür nicht erkennen, dass das Landgericht Tatsachen unzutreffend festgestellt habe und aus welchen Gründen die Klägerin das angefochtene Urteil für unzutreffend halte.

Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere betreffe das von der Klägerin seitenweise zitierte Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart eine überholte „Ausreißerentscheidung“.

II.

Die Berufung der Klägerin ist bereits unzulässig, weshalb der Senat beabsichtigt, sie gem. § 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO zu verwerfen.

Die Berufungsbegründung der Klägerin enthält nicht den gem. § 520 Abs. 3 S. 2, Nr. 2 und 3 ZPO erforderlichen Inhalt.

1. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/19, zit. n. juris Rn. 7). Der Berufungskläger hat deshalb diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13; Beschl. v. 04.11.2015 – XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6). Die Berufungsbegründung muss dabei auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/19, zit. n. juris Rn. 7; Beschl. v. 07.05.2020 – IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119, Rn. 11). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Ungenügend sind daher insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.2019 – XI ZR 466/17, NJW-RR 2019, 937 Rn. 13; Beschl. v. 22.05.2014 - IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010), wenn nicht wenigstens auch außerhalb von Textbausteinen eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil stattfindet (vgl. hierzu auch bzgl. einer 121 Seiten umfassenden unzulässigen Berufungsbegründung im VW-Dieselskandal Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 17.03.2020 – 4 U 84/19; BeckRS 2020, 12804; vgl. hierzu auch OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 31.7.2019 – 17 U 326/18, BeckRS 2019, 21331 Rn. 31 so auch die ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse jeweils vom 30.09.2020 in den Rs. 11 U 65/20, 11 U 75/20, 11 U 77/20 und die jeweiligen Verwerfungsbeschlüsse vom 04.11.2020 zu vergleichbaren „Daimler-Fällen“). Eine aus Textbausteinen anderer Verfahren zusammengesetzte Berufungsbegründung führt daher zur Unzulässigkeit der Berufung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – VI ZB 68/19, BeckRS 2020, 22971 Rn. 11), denn das Berufungsverfahren dient der Fehlerkontrolle, weswegen dem Berufungsgericht konkrete Fehler aufgezeigt werden sollen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 18.08.2020 – 15 U 171/19, S. 13; Senat, jeweils a.a.O.).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Berufungserwiderung (vgl. dort die Nachweise auf Seiten 4 und 5) wortgleich mit diversen Berufungsbegründungen ist, die die klägerischen Prozessbevollmächtigten bei anderen Oberlandesgerichten vorgebracht haben, nicht gerecht. Die hier vorgelegte Berufungsbegründung der Klägerin benennt nicht einmal den Motor für das in Rede stehende Fahrzeug und enthält schon im Ansatz keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Sie besteht offensichtlich aus Textbausteinen anderer Verfahren mit seitenlangen Ausführungen zu Rechtsfragen und Sachverhalten, die mit dem hier zu entscheidenden Fall nichts oder nur am Rande zu tun haben. Die Berufungsbegründung der Klägerin folgt daher einem Argumentationsmuster, bei dem auf alle möglichen Begründungsstränge eingegangen wird, die jedoch teilweise nicht einmal vom Kläger selbst in erster Instanz in den hiesigen Rechtsstreit eingeführt und auch vom Landgericht gar nicht herangezogen worden waren. Hierzu im Einzelnen:

a) Das Landgericht hat seine Entscheidung - wie unter I. dargelegt - auf mehrere Argumentationsstränge gestützt, mit denen sich die Klägerin in seiner Berufungsbegründung nicht oder nur mit Allgemeinplätzen auseinandersetzt.

So arbeitet das Landgericht mehrere Anspruchsgrundlagen ab, mit denen sich die Berufungsbegründung nicht oder nur am Rande befasst. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zu § 823 Abs. 2 BGB, die bei der landgerichtlichen Prüfung im Vordergrund standen, in der Berufungsbegründung der Klägerin aber gar nicht weiter aufgegriffen werden.

Auch geht die Berufungsbegründung auf die Argumentation des Landgerichts, wonach zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens keinerlei objektive Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit eines Thermofensters bestanden hätten, nicht ein. Vielmehr stellt die Begründung seitenlang abstrakt dar, weshalb die Klägerin der Auffassung ist, dass das verbaute Thermofenster (allgemein) unzulässig sei (S. 8 bis 15 der Berufungsbegründung). Das Gleiche gilt für die Darstellungen dazu, welche Kenntnisse die Verantwortlichen der Beklagten (ebenfalls ganz allgemein) gehabt haben müssten und weshalb dies dann vorsätzlich, der Beklagten zurechenbar und im Ergebnis sittenwidrig sei. Hierbei stützt sich die Klägerin insoweit allerdings nicht auf eine einzelfallbezogene Argumentation, sondern ausschließlich auf die Ausführungen des seitenweise wörtlich zitierten Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2018 (23 O 220/18). Dass die dortige Entscheidung zu vielen Punkten keinen hinreichenden Bezug zur Begründung im angefochtenen Urteil aufweist, ist schon daran zu erkennen ist, dass sich das Landgericht Frankfurt (Oder) im hier zu entscheidenden Fall mit etlichen vom Landgericht Stuttgart diskutierten Punkten im Rahmen seiner Begründung gar nicht befasst hat. Auch hinsichtlich der Vorsatzthematik geht die bloße Zitierung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart, die sich ihrerseits wiederum im Wesentlichen auf Ausführungen anderer Gerichte im VW-Dieselskandal stützt, an der hier in Rede stehenden Argumentation des Landgerichts Frankfurt (Oder) vorbei, die sich maßgeblich darauf stützt, dass nicht aufgezeigt worden sei, dass im streitgegenständlichen Motor eine vergleichbare Umschaltlogik verwendet worden sei. Auch mit der Annahme des Landgerichts, wonach eine mosaikartige Wissenszurechnung nicht ausreiche, um Vorsatz und Schädigungsabsicht zu begründen, befasst sich die Berufungsbegründung nicht.

Das Gleiche gilt für die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Sachvortrag bzgl. des Annahmeverzugs setzt sich die Berufung gar nicht auseinander.

b) Für eine rein formelhafte und ausschließlich aus Textbausteinen bestehende Berufungsbegründung spricht zudem der Umstand, dass die Klägerin dem Landgericht in seinem Urteil vom 29.11.2020 Rechtsauffassungen zuschreibt, die der hier entscheidende Einzelrichter so gar nicht getroffen, ja nicht einmal inhaltlich angedeutet hat.

Dies betrifft den Vortrag der Berufungsbegründung, dass entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung das Vorliegen einer „unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1“ [?] in Form eines Thermofensters ausreichend dargelegt worden sei. Hierzu hat das Landgericht gar keine Feststellungen getroffen, sondern die Frage eines objektiven Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorschriften, die hier offenbar gemeint sind, offengelassen.

Das Gleiche gilt auch für die Ausführungen der Berufungsbegründung, wonach entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung auch eine kausale Schadensverursachung durch die Beklagte vorliege, da der Schaden vom Schutzzweck der Norm erfasst sei. Auch mit dieser Frage hat sich das Landgericht im Streitfall schon im Ansatz nicht befasst.

Insoweit kann es nur einer versatzstückhaften Wiedergabe früherer Schriftsätze der klägerischen Rechtsanwälte aus anderen Verfahren entsprechen, dass die Klägerin hierzu Ausführungen ohne hinreichenden Bezug zu ihrem eigenen erstinstanzlichen Sachvortrag (betrifft etwa die Darstellungen zu § 831 BGB) und auch nicht zum angefochtenen Urteil des Landgerichts tätigt. Alle dahingehenden Ausführungen der Berufungsbegründung lassen daher nur den Schluss einer formelhaften, textbausteinartigen Abarbeitung aller in Betracht kommenden Rechts- und Tatsachenfragen diverser, von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführten Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte zu.

c) Für eine aus Versatzstücken früherer Schriftsätze zusammengestellte Berufungsbegründung sprechen zudem die wiederholten Schreib- und Tippfehler, die die Beklagte im Einzelnen auf den Seiten 5 und 6 ihrer Berufungserwiderung unwidersprochen herausgearbeitet hat sowie der Umstand, dass sich teilweise seitenlang der Vortrag zu Punkten, die nicht Gegenstand der landgerichtlichen Begründung waren, mit anderen Worten wiederholt. Auch insoweit gleichen sich die Berufungsbegründungen der Klägerin mit jenen aus den zuvor genannten Verfahren vor anderen Oberlandesgerichten.

d) Dass die Berufungsbegründung nicht - wie nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Beschl. v. 25.08.2020 – VI ZB 67/2019) erforderlich - auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist, zeigt sich schließlich auch dadurch, dass in der Berufungsbegründung (einschließlich des Berufungsantrags) nahezu durchgehend nicht von „der Klägerin“, sondern nur von „der Klagepartei“ gesprochen wird.

III.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Berufung der Klägerin auch in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet und es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung fehlt. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine deliktischen Schadensersatzansprüche. Zutreffend hat das Landgericht sowohl Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB als auch gem. §§ 826, 31 BGB, solche gem. §§ 823 Abs. 2 bzw. 826 i.V.m. § 831 BGB und gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV verneint.

A. Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung scheiden zunächst Ansprüche nach §§ 826, 31 BGB aus.

1. Gem. § 826 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Die erforderliche Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt bzw. ihrem Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und daher mit den grundsätzlichen Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16).

2. Bereits auf der Grundlage des klägerischen Vortrags ergibt sich an diesen Voraussetzungen gemessen keine Haftung der Beklagten. Der Senat schließt sich der einhellig in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach für das hier in Rede stehende Fahrzeug durch das KBA eine EG-Typengenehmigung erteilt worden ist, die eine Tatbestandswirkung entfaltet und bei Fehlen eines Erschleichens dieser Genehmigung eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB ausscheidet.

a) Zunächst fehlt es an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungshandlung durch die Beklagte, wobei - entgegen der von der Berufung vertretenen Rechtsauffassung - dahinstehen kann, ob das von der Beklagten verbaute und unstreitig vorhandene „Thermofenster“ im Motor des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs tatsächlich im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Abgaskonformitätsvorschriften der VO 715/2007/EG steht (vgl. insoweit ablehnend OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, BeckRS 2019, 29587 Rn. 32 ff.).

aa) Diese Frage ist sowohl in rechtlicher als auch in technischer Hinsicht umstritten, wobei sich die Parteien in ihrem jeweiligen Berufungsvortrag auf die für sie günstige Position beziehen. Hier kommt hinzu, dass der maßgebliche Zeitpunkt für eine sittenwidrige Schädigungshandlung derjenige ist, zu dem das Fahrzeug in den Verkehr gebracht wurde, was das Landgericht richtig erkannt hat. Das war hier das Jahr 2013, in dem das in Rede stehende Fahrzeug zugelassen worden war. Insoweit zeigt die Klägerin weder erstinstanzlich noch in der Berufung auf, dass zu diesem Zeitpunkt in der Praxis von der Unzulässigkeit temperaturbedingter Abgassteuerung ausgegangen worden sei.

bb) Maßgeblich ist jedoch vor allem, dass das von der Klägerin erworbene Fahrzeug Mercedes-Benz ML E 350 Bluetec 4MATIC W166 Euro 6 nach § 3 Abs. 1 S. 2 FZV zugelassen wurde und unstreitig die vom KBA erteilte Typengenehmigung nach der Genehmigungsrichtlinie 2007/46/EG erhielt. Diese Typengenehmigung bildet die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typengenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.9.2020 – 16a U 55/19, BeckRS 2020, 25570 Rn. 47; OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, Rn. 32, BeckRS 2019, 29587, Urt. v. 18.12.2019, 7 U 511/18, Rn. 28 zit. n. juris).

Insoweit käme eine sittenwidrige Schädigung nur dann in Betracht, wenn und soweit die Beklagte die Mitarbeiter des KBA bei der Erteilung der Typengenehmigung arglistig getäuscht hätte. Hierfür hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger allerdings keinerlei Sachvortrag unterbreitet, woraus sich konkret eine solche Täuschung gegenüber dem KBA ergeben sollte. Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat das KBA die Typengenehmigung für das Fahrzeug der Klägerin auch nicht widerrufen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte - wie in Art. 3 VO 692/2008/EG vorgeschrieben – zur Erlangung der EG-Typengenehmigung Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems einschließlich seines Funktionierens bei niederen Temperaturwerten gemacht hat, so dass dem KBA bei der Erteilung der EG-Typengenehmigung die Temperaturabhängigkeit der Abgasrückführungsrate bekannt gewesen sein muss (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2019 – 5 U 1670/18, zit. n. juris Rn. 39; OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 46; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 18.09.2019 – 12 U 123/18, BeckRS 2019, 23793 Rn. 51). Insoweit ist es auch unmaßgeblich, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Rückruf des KBA betroffen ist, denn solange die Typengenehmigung nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2015 - I ZR 13/14, Rn. 31, m. w. N.; OLG Celle, Urt. v. 18.12.2019 – 7 U 511/18, Rn. 28; OLG Köln, Beschl. v. 21.10.2019, 1 U 66/19, Rn. 7, jeweils zit. n. juris).

b) Im Übrigen fehlt es auch an einem Schaden der Klägerin, denn sie hat ein vollständig funktionsfähiges Fahrzeug erworben, das im Streitfall als äquivalent zu dem von ihr gezahlten Kaufpreis anzusehen ist.

aa) Entgegen der von ihr (allgemein) vertretenen Rechtsauffassung kann ein Schaden nicht bereits in der Bemakelung mit einer möglicherweise unzulässigen Abgaseinrichtung gesehen werden (vgl. S. 22 der Berufungsbegründung). Dies folgt ebenfalls aus der vom KBA erteilten EG-Typengenehmigung. Rechtsfolge dieser Typengenehmigung als Verwaltungsakt ist nämlich dessen grundsätzliche Wirksamkeit, jedenfalls solange die Genehmigung nicht nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften aufgehoben worden ist. Insoweit hält der Senat die von der Beklagten zur Bestandskraft der Genehmigung vertretene Rechtsauffassung für überzeugend und geht auch dann von einer Bindungswirkung der EG-Typengenehmigung aus, wenn deren Erteilung durch das KBA aus heutiger Sicht zwar fehlerhaft gewesen sein sollte, was vom Senat nicht abschließend entschieden werden muss, aber weiterhin bestandskräftig ist. Insoweit geht die Annahme der Klägerin fehl, dass dem von ihm erworbenen Pkw der Marke Mercedes-Benz eine nachträgliche Rücknahme der Typengenehmigung drohe, denn hierfür bestehen derzeit keinerlei Anhaltspunkte. Hält das KBA nämlich eine vorhandene temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung für zulässig und hat es diese weder bei Zulassung noch bei nachträglicher Kenntniserlangung beanstandet, ist den Zivilgerichten eine andere, hiervon abweichende Beurteilung verwehrt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 13.11.2019 – 7 U 367/18, zit. n. juris Rn. 38; zum bestandskräftigen Verwaltungsakt einer behördlichen Genehmigung vgl. auch BGH, Urt. v. 30.04.2015 – I ZR 13/14, Rn. 31, zit. n. juris). Die Gerichte haben Verwaltungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.09.2020 – 16a U 55/19, BeckRS 2020, 25570 Rn. 47).

bb) Hier hat die Klägerin – wie bereits dargelegt – weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren vorgetragen, dass das KBA die EG-Typengenehmigung für das von ihm erworbene Fahrzeug aufgehoben habe oder eine entsprechende Aufhebung drohe. Die allgemeine Annahme der Klägerin (Seite 4 der Berufungsbegründung), wonach grundsätzlich im Falle einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung die Typengenehmigung durch das KBA möglicherweise widerrufen werden könne, ist als Spekulation nicht geeignet die bisherige Praxis des KBA, zu entkräften. Es hat dennoch in Kenntnis der Sach- und Rechtslage, die mittlerweile Gegenstand diverser obergerichtlicher Verfahren war und noch ist, offenbar keinen Bedarf für einen Widerruf der erteilten Typengenehmigung gesehen. Insoweit kann von einer schadensgleichen Bemakelung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs nicht ausgegangen werden.

c. Schließlich hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass es bereits auf der Grundlage des Klägervortrags an einem sittenwidrigen Schädigungsvorsatz der Organverantwortlichen bei der Beklagten fehlt. Der Schädiger muss in subjektiver Hinsicht die Möglichkeit des Schadenseintritts, sowie die Umstände, die den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründen, gekannt haben (Wissenselement) und den Eintritt beider billigend in Kauf genommen haben (Wollenselement). Bei juristischen Personen kommt eine Haftung jedoch nur dann in Betracht, wenn beide Elemente in der Person eines ihrer Organe oder einer ihrer „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ i.S.v. § 31 BGB zusammenkommen (BeckOGK/Spindler, 01.08.2020, § 826 Rn. 192). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände. Der Anspruchsteller hat daher auch darzulegen und zu beweisen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßiger Vertreter im Sinne von § 31 BGB des in Anspruch genommenen Unternehmens die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 25.05.2020, NJW 2020, 1962 Rn. 35). Eine sekundäre Darlegungslast kann den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei zwar treffen, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliegt es dann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Die sekundäre Darlegungslast führt jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, a.a.O., Rn. 37, m.w.N.). Gemessen daran hat das Landgericht auf der Grundlage des Klägervortrags mit zutreffender Argumentation, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Seite 6-7 der Urteilsgründe), einen Schädigungsvorsatz der Beklagten verneint:

aa) Für einen solchen Vorsatz genügt es im Allgemeinen nämlich nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Auch die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (BGH, Urteil vom 19.10.1987 – II ZR 9/87, NJW 1988, 700; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 – 10 U 134/19, NZV 2019, 579 Rn. 71); selbst ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz genügt unter Umständen nicht. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Organverantwortlichen hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe der Handelnden ankommen, die die Bewertung ihres Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 11.05.2020 – 12 U 1763/19, BeckRS 2020, 9863 Rn. 20). Allerdings lässt sich ein solcher Vorwurf nicht bereits dadurch begründen, dass für die Kenntnis auf das Wissen bei namentlich nicht bekannten Mitarbeitern der Beklagten abgestellt und ihr dieses zusammen mit dem Wissen ihrer Organverantwortlichen zugerechnet wird (vgl. zu einer verneinten Zurechnung auch BGH, Teilversäumnis- und Endurteil v. 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 23). Insoweit lässt sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung auch nicht dadurch konstruieren, dass kognitiven Elemente einzelner Beteiligter etwa „mosaikartig“ zusammengesetzt werden. Darauf hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend maßgeblich abgestellt, denn eine solche Konstruktion würde dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gem. § 826 BGB, die sich hierdurch von der vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftung deutlich unterscheidet, nicht gerecht (BGH, a.a.O.).

bb) Ausgehend von diesem Beurteilungsmaßstab ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, im vorliegenden Fall nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen.

aaa) Dabei kommt es hier – wie bereits dargelegt - nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht (vgl. zu entsprechenden Nachweisen zum Streitstand OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2020 – 11 U 92/19, BeckRS 2020, 9094 Rn. 20-22). Bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Motor EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns – anders als hier - aus der Verwendung einer Umschaltlogik, die - auf den Betriebszustand des Fahrzeugs abstellend - allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Eine solche Abschalteinrichtung ist unzulässig (OLG Koblenz, a.a.O.). Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motors respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die bei der Beklagten nach § 31 BGB analog verantwortlichen Personen in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Koblenz, a.a.O.). Eine Sittenwidrigkeit käme daher im Streitfall nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung von Seiten der Organverantwortlichen der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß von ihnen billigend in Kauf genommen wurde (vgl. hierzu auch OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 19.12.2019 – 3 U 13/19, BeckRS 2019, 37993 Rn. 48).

bbb) Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin im Streitfall weder vorgetragen noch sind diese anderweitig ersichtlich. Der Senat schließt sich der vorgenannten Rechtsprechung an, wonach eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten für das streitgegenständliche Fahrzeug in Betracht gezogen werden konnte (OLG Stuttgart, a.a.O. Rn. 76; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz, a.a.O.). Konkrete und - nach den landgerichtlichen Feststellungen - nicht einmal pauschale Umstände, die das in Frage stellen würden, sind hier von der Klägerin, die insoweit zumindest die primäre Darlegungslast trägt, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Wie das Landgericht zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 30.07.2019 (10 U 134/19) bemerkt hat, scheidet eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten aus, wenn schon eine primäre Darlegung der Klägerin nicht erfolgt ist.

ccc) Die Entscheidung des OLG Naumburg vom 18.09.2020 (8 U 8/20) ändert an diesem Ergebnis nichts, da insoweit andere Eigenschaften eines Motors in einem anderen Fahrzeug in Rede standen.

B. Aus den genannten Gründen scheidet auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB aus, denn für den insoweit im Rahmen des Betrugs maßgeblichen Schädigungsvorsatz gelten keine anderen Voraussetzungen im Vergleich zu den vorgenannten Ausführungen zu § 826 BGB.

C. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass auch ein Anspruch der Klägerin aus § 831 BGB i.V.m. § 826 BGB auszuscheiden habe. Die Klägerin, die hierzu erstinstanzlich noch gar nichts vorgetragen hatte, hat mit ihrer Berufungsbegründung zu dieser Frage im Übrigen auch keinen (neuen) konkreten Vortrag unterbreitet. Ihre allgemeinen Ausführungen, wonach den Entwicklungsingenieuren der Beklagten habe klar sein müssen, dass der verbaute Motor nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche (vgl. S. 22 der Berufungsbegründung), reicht insoweit nicht aus (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2020 – 11 U 92/19, BeckRS 2020, 9094 Rn. 35; OLG Köln, Urt. v. 27.09.2019 – 6 U 57/19, BeckRS 2019, 42420 Rn. 49).

D. Schließlich ist die Annahme des Landgerichts hinsichtlich des nicht vorliegenden Annahmeverzugs, die mit der Berufung nicht weiter angegriffen wurde, nicht zu beanstanden. Richtig hat das Landgericht auch entschieden, dass auch die weiteren Nebenforderungen unbegründet sind.