Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.11.2020 – 9 UF 187/20
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:1123.9UF187.20.00
Tenor§
1.Die Beschwerde des Antragsgegners vom 28.09.2020, gerichtet gegen Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 04.11.2019 (Az. 33 F 135/19), wird verworfen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
3.Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
4.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5.Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 02.11.2020 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin K…B… in B… bewilligt.
Gründe§
1.Die gemäß §§ 58 ff. statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig und daher gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG zu verwerfen.
Zwar ist die Monatsfrist des §§ 63 Abs. 1 FamFG gewahrt, da die angefochtene Entscheidung dem Antragsgegner ausweislich der Postzustellungsurkunde Bl. 76 d.A. erst am 04.09.2020 zugestellt werden konnte.
Es fehlt aber an der Notwendigkeit einer geltend gemachten Beschwer des Antragsgegners gemäß § 59 FamFG. Zwar bedarf es hierbei keines konkreten Antrags und auch keiner zwingenden Begründung der Beschwerde, vgl. § 65 Abs. 1 FamFG. Es muss jedoch ein bestimmtes Ziel erkennbar sein. Dem Beschwerdevorbringen muss (bei wohlwollender Auslegung) entnommen werden können, was mit der Beschwerde erstrebt wird (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 65 FamFG Rn. 3 m.w.N.).
Vorliegend geht es um das Aufenthaltsbestimmungsrecht der beiden Kinder des Antragsgegners. Er selbst führt aber in seiner Beschwerdebegründung die Bitte um Mithilfe beim Umgang – welcher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – an (hierzu läuft bereits ein Verfahren vor dem Amtsgericht).
Das von ihm vorgebrachte bloße Verlangen nach einer mündlichen Anhörung genügt dagegen nicht. Denn es ist nicht zulässig, wenn allein die (vermeintliche) Verletzung von Verfahrensrechten gerügt wird, ohne dass der Beschwerdeführer zugleich eine Beeinträchtigung in seinen materiellen Rechten auch nur behauptet (Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 59 FamFG Rn. 3).
Auf diese Umstände hat der Senat den Antragsgegner bereits mit Verfügung vom 30.10.2020 hingewiesen, ohne dass dieser hierauf noch reagiert hat.
2.Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch in der Sache selbst an der angefochtenen Entscheidung – auf deren Gründe hier vollumfänglich Bezug genommen wird – keine Bedenken bestehen, weshalb die Beschwerde zudem unbegründet ist.
3.Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 84 FamFG, 40, 45 FamGKG. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.