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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.11.2020 – 1 U 37/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1130.1U37.19.00

Tenor§

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird festgestellt, dass sich das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt hat.

2. Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung trägt die Beklagte.

3. Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 7.500 €.

Gründe§

I.

Der Verfügungskläger ist Nutzer der von der Verfügungsbeklagten betriebenen Internetplattform facebook und begehrt die Unterlassung der Löschung eines von ihm auf dieser Plattform geposteten Kommentars sowie der vorübergehenden Sperrung seines Nutzerkontos.

Der Verfügungskläger veröffentlichte im Juli 2018 auf der Internetplattform der Beklagten den Post:

„Mich haben sie 30 Tage gesperrt, weil ich das Wort (Neger) verwendet habe.“

Am 24. Juli 2018 entfernte die Verfügungsbeklagte diesen Beitrag unter Hinweis auf ihre Gemeinschaftsstandards und sperrte das Nutzerkonto des Verfügungsklägers für 30 Tage.

1.)

Der Verfügungskläger hatte im August 2018 am Landgericht Frankfurt (Oder) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der er der Verfügungsbeklagten untersagen lassen wollte, ihn für das Einstellen des streitgegenständlichen Beitrags zu sperren und den Beitrag zu löschen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde hatte das Oberlandesgericht die begehrte einstweilige Verfügung am 1. Oktober 2018 – 1 W 41/18 – erlassen und der Verfügungsbeklagten untersagt, den Verfügungskläger wegen des genannten Beitrages zu sperren und diesen zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht.

Mit dem jetzt angegriffenen Urteil vom 24. Mai 2019 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) aufgrund des Widerspruchs der Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts aufgehoben und den Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Verfügungsklägers.

2.)

In einem ebenfalls am Landgericht Frankfurt (Oder) anhängigen Hauptsacheverfahren - 13 O 186/18 - hat das Landgericht die Verfügungsbeklagte am 3. Juni 2019 verurteilt, den streitgegenständlichen Beitrag wieder freizuschalten und es zu unterlassen, diesen erneut zu löschen und den Kläger für das Einstellen dieses Beitrages erneut zu sperren sowie dessen Daten entsprechend zu berichtigen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Verfügungsbeklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 6. April 2020 - 1 U 44/19 - rechtskräftig zurückgewiesen.

3.)

In dem vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Verfügungskläger nunmehr in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragt,

festzustellen, dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt hat.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Auf die zulässige Berufung des Verfügungsklägers war in dem vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

Die Hauptsache ist erledigt, wenn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und - wie hier - durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 184, 128 = FamRZ 2010, 887 Rn. 18 m.w.N. und BGHZ 155, 392 = NJW 2003, 3134 m.w.N.). Für die Beurteilung der Begründetheit eines auf Feststellung der Erledigung gerichteten Antrags ist mithin eine auf den konkreten Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses bezogene Prüfung vorzunehmen, die - anders als bei der Entscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO - sich nicht nach billigem Ermessen richtet und die grundsätzlich auch keine nach dem Erledigungszeitpunkt liegenden Entwicklungen zu berücksichtigen hat. Der Verfügungskläger soll sich nicht den Folgen eines unzulässigen oder unbegründeten Antrages zu Lasten der Verfügungsbeklagten durch eine einseitige Erledigungserklärung entziehen dürfen. Der Verfügungsbeklagten andererseits sollen zu Lasten des Verfügungsklägers keine prozessualen Vorteile daraus erwachsen, dass der Antrag nachträglich unzulässig oder unbegründet wird, sei es durch ein Verhalten der Verfügungsbeklagten, sei es durch ein sonstiges Ereignis, das das in diesem Zeitpunkt noch berechtigte Antragsbegehren gegenstandslos macht. Gerade um diesen Interessen beider Parteien gerecht zu werden, kann jede Partei einen streitigen Ausspruch über die Erledigung oder Nichterledigung erwirken, ohne dass hierfür ein besonderes und weiteres Rechtsschutzbedürfnis erforderlich wäre (BGH Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84 - NJW 1986, 588, 589 m.w.N. und BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885, 2886).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses - der Senatsentscheidung in der Hauptsache vom 6. April 2020 - ursprünglich zulässig und begründet.

Zwischen den Parteien besteht ein Vertragsverhältnis, aus dem der Verfügungskläger berechtigt ist, aus Meinungen und Behauptungen bestehende Nachrichten und Kommentare sowie Geschichten, Fotos und Videos über die von der Verfügungsbeklagten betriebene Plattform zu verbreiten. Dabei gelten die von der Verfügungsbeklagten allgemein für die Nutzung ihres Angebotes erstellten Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen. Der Senat geht im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung und Literatur (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018, Az. 15 W 86/18, juris; OLG München, Beschluss vom 17. September 2018, - 18 W 1383/18 -, juris) davon aus, dass die Verfügungsbeklagte auf der Grundlage ihrer nach den §§305 ff BGB nicht zu beanstandenden Gemeinschaftsstandards in der auch hier anzuwendenden Fassung grundsätzlich berechtigt ist, Beiträge, die den Tatbestand der "Hassbotschaft" erfüllen, zu löschen und zu sperren, sofern sichergestellt ist, dass diese Sanktionen nicht willkürlich festgesetzt und dass Nutzer nicht vorschnell und dauerhaft gesperrt werden.

Insoweit steht der Verfügungsbeklagten als Betreiberin der Plattform facebook ein virtuelles Hausrecht zu (vergl. BSG, MMR 2013, 675 Rn. 14; OLG Köln, VersR 2001, 862), aufgrund dessen sie grundsätzlich berechtigt ist, rechtswidrige und den Gemeinschaftsstandards widersprechende Beiträge zu löschen und Nutzerkonten, über die solche Beiträge verbreitet werden, zu sperren. Das Hausrecht besteht jedoch aufgrund der vertraglichen Beziehung der Beteiligten nicht uneingeschränkt. Die mit dem Kläger eingegangene vertragliche Bindung beschränkt die hausrechtlichen Befugnisse der Beklagten jedenfalls insoweit, dass Löschung und Sperrung unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen des Verfügungsklägers sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sein müssen. Denn der Verfügungskläger hat aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag auch einen Anspruch darauf, ohne Furcht vor Sperrungen wahre Tatsachen zu behaupten und zulässige Meinungsäußerungen kundzutun. Ob eine Veröffentlichung eines Nutzers gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstößt, obliegt demnach immer einer Prüfung des Einzelfalls.

Für den vorliegenden Fall hat der erkennende Senat in dem Hauptsachverfahren bereits rechtskräftig festgestellt, dass die streitgegenständliche Äußerung nicht gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstößt, insbesondere nicht im Sinne der in Ziffer 12 dieser Standards beschriebenen Definition einer Hassrede. Sie verstößt im Übrigen auch nicht gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 NetzDG in Verbindung mit § 111 Abs. 1 StGB und stellt auch nach allgemeinen Grundsätzen keine unzulässige Schmähkritik dar. Vielmehr erweist sich die streitgegenständliche Äußerung für sich und in dem Gesamtzusammenhang als zulässig. Den in ihr liegenden Tatsachenkern, dass der Verfügungskläger durch die Verfügungsbeklagte aufgrund eines früheren Beitrages überhaupt gesperrt wurde, hat die Verfügungsbeklagte nicht bestritten. Die in der Äußerung liegende Kritik, dass die Verfügungsbeklagte unzulässig Sperrungen anordnet, ist vom Grundrecht auf Meinungsäußerung gedeckt.

Hinsichtlich der schlichten Verwendung des Wortes „Neger“ ist bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen die Löschung des Kommentars und die vorübergehende Sperrung des Nutzerkontos des Verfügungsklägers nicht mehr vom Hausrecht der Verfügungsbeklagten umfasst. Dabei geht auch der Senat davon aus, dass die Bezeichnung einer Person als „Neger“ nach inzwischen gefestigtem allgemeinen Sprachverständnis eindeutig diskriminierend ist (OLG Köln, Urteil v. 19. Januar 2020, - 24 U 51/09 -, juris). Die Bezeichnung eines Menschen als „Neger“ offenbart den dahinter stehenden Rassismus, der Menschen aufgrund äußerlicher Merkmale kategorisiert und beurteilt, was mit einer Diskriminierung der betroffenen Menschengruppe verbunden ist. Ob die Verwendung dieses Begriffes jedoch tatsächlich abwertend gemeint ist, kann nur aus dem Zusammenhang beurteilt werden. Das Wort kann nämlich auch schlicht zitierend verwendet werden. Oder es kann benutzt werden, um über das Wort, seine Verwendung und seine Verwertbarkeit zu kommunizieren. Es kann vor allem geeignet sein, - wie hier - zur inhaltlichen Auseinandersetzung beizutragen.

Mit der schlichten Verwendung dieses Wortes zur Beschreibung des Anlasses für die Sperrung hat der Verfügungskläger im vorliegenden Fall weder eine unzulässige Meinung geäußert, noch hat er damit eine Person oder Menschengruppe diskriminiert oder eine Schmähkritik ausgeübt oder gar gegen Gesetze verstoßen. Die Verwendung des Wortes verunglimpft im vorliegenden Kontext gerade keine bestimmte Person oder Personengruppe und ist daher auch keine Hassrede, weder nach dem sich aus den Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten ergebenden Sinne, noch im allgemeinen Verständnis. Vielmehr wird der Begriff hier im Rahmen der Diskussion über die Gründe von Abschaltungen als schlichte Mitteilung ohne Bezug zu anderen Personen wertungsfrei gebraucht. Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall auch grundsätzlich von dem, der der Entscheidung des OLG München vom 7. Januar 2020 - 18 U 2346/19 - zugrunde lag. Dort wurde erkennbar bezogen auf eine Personengruppe gefragt: „Ist bei euch noch ein Neger dabei?“ In diesem Fall ergibt sich der diskriminierende Charakter der Frage bereits aus dem mit der Frage an sich erkennbar hergestellten Personenbezug. Im vorliegenden Fall wird der grundsätzlich herabwürdigende und beleidigende Begriff jedoch zur schlichten Mitteilung eines tatsächlichen Geschehens gebraucht, was - auch nach den Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten - zulässig ist, wenn sich nicht aus den Umständen eine diskriminierende Zielrichtung ergibt. Ob der verwendete Begriff tatsächlich abwertend gemeint war, kann nur aus dem Zusammenhang beurteilt werden, in dem er gebraucht wurde (Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Dezember 2019). Insoweit gibt es jedoch für den Schluss der Verfügungsbeklagten, der Verfügungskläger habe lediglich den diskriminierenden Begriff weiter verbreiten wollen - was bereits für sich eine negative, nicht sachlich zu begründende, subjektive Absicht impliziert - keine Anhaltspunkte.

Auch aus dem Umstand, dass der Verfügungskläger den anderen Nutzern den Gesamtkontext seiner Äußerung nicht weiter mitgeteilt oder erläutert hat, kann nicht geschlossen werden, er habe diskriminierende Absichten gehabt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass aus dem Verschweigen eines Sachzusammenhangs oder Teilen davon in bestimmten Fällen auch Rückschlüsse über innere Absichten eines Absenders möglich sind. In der vorliegenden Konstellation, in der es um den Austausch über Gründe ging, die die Verfügungsbeklagte als Anlass zum Sperren von Nutzern ausreichen lässt, kann eine nähere Erläuterung der schlichten Mitteilung eines Sperrgrundes nicht gefordert werden. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus der streitgegenständlichen Mitteilung keine Umstände, die Rückschlüsse auf eine negative Gesinnung des Verwenders zulassen. Insoweit bleibt es dabei, dass es bei der Wertung eines Posts auf den Empfängerhorizont eines unvoreingenommenen Dritten ankommt und sich diese an objektiven Maßstäben ausrichtet. Es kann nicht allein der Beklagten überlassen bleiben, über ihre eigenen Standards hinaus jeder Nachricht unabhängig von sachlichen Kriterien eine bestimmte subjektive Absicht beizumessen und dementsprechend in jedem Fall allein zu bestimmen, welche Nachricht sie „im Interesse einer zivilisierten Kommunikationskultur“ zulässt und welche nicht.

Der ursprünglich zulässige und begründete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat sich mit der Senatsentscheidung in der Hauptsache vom 6. April 2020 erledigt. In dem der Senat mit dieser Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückgewiesen hat, ist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit entsprechendem Streitgegenstand das Sicherungsbedürfnis entfallen. Denn das für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich Sicherungsbedürfnis fehlt grundsätzlich, wenn der Gläubiger bereits genügend Sicherheit in den Händen hält (BGH NJW 2007, 2485). Nach diesem Grundsatz führt ein Hauptsacheurteil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes immer dann zum Wegfall des Sicherungsbedürfnisses, wenn es zugunsten des Gläubigers die gleiche Wirkung entfaltet, wie die einstweilige Verfügung sie hätte (OLG Frankfurt, Urteil vom 29. April 2008 - 8 U 149/07 -, juris OLG Frankfurt, Urteil vom 23. September 1980 - 5 U 110/80 -, juris OLG Hamburg, NJW 1958, 1145; OLG Celle MDR 1964, 333; RGJW 1909, 693 Nr 27; LG Berlin NJW 1956, 67 Baumbach/Hartmann 78. Auflage, § 917 Rn. 14 Wieczorek, ZPO, 5. Auflage, § 917 Rn. 10). Der Verfügungskläger hat hier in dem Hauptsacheverfahren einen rechtskräftigen, vollstreckbaren und strafbewerten Titel, der es der Verfügungsbeklagten untersagt, den streitgegenständlichen Text zu löschen und ihn wegen des Einstellens dieses Textes zu sperren. Da ihm insoweit eine jedenfalls gleichwertige und sogar endgültige Vollstreckungsmöglichkeit bereits zur Verfügung steht, ist das Sicherungsbedürfnis für eine einstweilige Unterlassungsverfügung in dem vorliegenden Verfahren entfallen (Zöller, 33 Auflage, § 917 Rn. 12).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.