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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.12.2020 – 2 U 124/19

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1208.2U124.19.00

Tenor§

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.10.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 50/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckunggegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 189.708,42 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt die Freistellung von behaupteten Zahlungsverpflichtungen schlussendlich aus Darlehensverträgen.

Im Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 104/06, nahm der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz wegen einer rechtswidrig erteilten Grundstücksverkehrs- genehmigung in Anspruch. Zugrunde lag, dass die Eltern des Klägers diesem mit notariellem Vertrag vom 10. Oktober 1991 drei in der Gemeinde B... gelegene, mit einer Gaststätte bebaute Grundstücke geschenkt hatten. Am 03. September 1992 erteilte der Landkreis B… als Rechtsvorgänger des Beklagten eine Grundstücksverkehrsgenehmigung, obwohl die Streithelferin des Beklagten im Vorprozess, die ... J... (im Folgenden: J...), bereits zuvor Ansprüche nach dem Vermögensgesetz (VermG) an den Grundstücken angemeldet hatte. Am 03. Dezember 1992 wurde der Kläger als Grundstückseigentümer in das Grundbuch eingetragen und nahm bis 1996 umfangreiche Sanierungs- und Umbauarbeiten an dem Gaststättengebäude vor. Zur Finanzierung nahm er mehrere Darlehen, unter anderem bei Herrn J... M... (Darlehensverträge vom 01. Dezember 1992, 31. März 1993 und 28. Juni 1993) und Herrn C... B... (Darlehensvertrag vom 15. Mai 1993) auf. Das Grundstück wurde mit Bescheid des ARoV vom 10. August 2000 restituiert.

Der Beklagte wurde rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz wegen der rechtswidrig erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung verurteilt. In dem Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, Az.: 2 U 17/12, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig Bezug genommen wird, heißt es u.A. zu Ziffer I.2. des Tenors:

„Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger freizustellen in dem Umfang, in dem er verpflichtet ist, die Streithelferin von ihrer Verpflichtung freizustellen, aufgelaufene und noch auflaufende Darlehenszinsen zu zahlen

a) an Herrn J... M... aus den Darlehensverträgen vom 01. Dezember 1992, vom 31. März 1993 und vom 28. Juni 1993,

b) an Herrn C... B... aus dem Darlehensvertrag vom 05. Mai 1993.“

In den Entscheidungsgründen des Senatsurteils ist insoweit ausgeführt:

„7. Der Klageantrag zu 2) ist unter Berücksichtigung der bindenden Feststellungen des Bundesgerichtshofs sowie aus den Gründen der Senatsentscheidung vom 23. Dezember 2013 zu Ziffer 14), denen der Senat ohne Einschränkungen weiter folgt, begründet, soweit die Darlehensverträge zwischen 1992 und dem 26. September 1994 abgeschlossen wurden. …

Der Kläger hat gegen den Beklagten bezüglich dieser Darlehensverträge aufgrund der Amtspflichtverletzung aus § 839 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Freistellung, soweit er wegen der bereits fälligen und zukünftig fällig werdenden Darlehenszinsen seinerseits durch die Streithelferin auf Freistellung in Anspruch genommen werden wird. Er hat im Vertrauen darauf, dass die Grundstücksverkehrsgenehmigung rechtmäßig sei und Ansprüche nicht angemeldet seien, baubedingt Darlehen aufgenommen, die er nicht aufgenommen hätte, wenn die Genehmigung nicht erteilt worden wäre und das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung ausgesetzt worden wäre. Die hierauf zu entrichtenden Zinsen sind Teil des Schadens.“

Auf der Grundlage der mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) bewilligten Prozesskostenhilfe hat der Kläger die Freistellung von der Verpflichtung zur Freistellung der J... zur Zahlung von Darlehenszinsen aus den im v.g. Tenor des Senatsurteils zu Ziffer I.2 genannten Darlehensverträgen für den Zeitraum des jeweiligen Abschlusses der Kreditverträge bis zur behaupteten Bestandskraft des Restitutionsbescheides am 31. Januar 2006 geltend gemacht. Diese beziffert er mit 92.028,82 € zugunsten des Herrn J... M... und mit 97.679,60 € zugunsten des Herrn C... B.... Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage folge bereits daraus, dass er mit einem entsprechenden Urteil einen Vorschuss in Höhe der Freistellungsverpflichtung verlangen könne. Etwaige Zinsforderungen der Darlehensgläubiger seien nicht verjährt. Er habe natürlich auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Der Beklagte ist dem Anspruch entgegen getreten. Es fehle bereits an der Zulässigkeit der Klage. Denn es sei unklar, ob der Kläger erneut ein Feststellungsbegehren stelle. Jedenfalls aber gehe dieses nicht über das hinaus, was ihm bereits durch das Senatsurteil zugesprochen worden sei. Der Forderung fehle zudem die Grundlage, nachdem die J... weder an den Kläger mit Forderungen herangetreten, noch dies wegen dessen Vermögenslosigkeit zu erwarten sei. Tilgungen durch die J... seien nicht erfolgt. Er bestreite jedoch, dass der Kläger die bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids aufgelaufenen Darlehenszinsen nicht bereits vor dem Vollzug der Rückübertragung aus eigenen Mitteln getilgt hätte und dass die Tilgung der im Tenor des Senatsurteils angesprochenen Darlehnsverbindlichkeiten erst am 04. Oktober 2017 erfolgt wäre. Ob die Darlehensgläubiger überhaupt jemals an die J... herantreten, sei unklar. Etwaige Ansprüche seien im dortigen Verfahren zu klären und verjährt. Zudem erhebe er auch im vorliegenden Verfahren die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Leistungsklage zulässig, nachdem im Senatsurteil lediglich ein Ausspruch zur Feststellung der Freistellungsverpflichtung erfolgt sei. Ihr fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Auf die Inanspruchnahme des Klägers durch die J... komme es hier nicht an. Vielmehr genüge bereits eine mit Sicherheit zu erwartende Inanspruchnahme. Die Freistellungsverpflichtung dem Grunde nach sei rechtskräftig festgestellt. Die Höhe des Anspruchs ergebe sich aus der Berechnung des Klägers, die von der Beklagten nicht konkret in Zweifel gezogen werde. Die Erfüllung der Leistungsverpflichtung durch den Beklagten sei nicht ersichtlich. Dem Klagebegehren stehe auch die Verjährung nicht entgegen. Denn das durchsetzbare Bestehen der Verpflichtung der Beklagten steht aufgrund des Senatsurteils fest. Hinsichtlich der Zinsforderung sei unstreitig geblieben, dass der Kläger auf die Einrede der Verjährung gegenüber den Darlehensgläubigern verzichtet habe.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der weiteren Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 09. Oktober 2019 zugestellte Urteil am 11. November 2019 (Montag) Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 09. Januar 2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit an diesem Tag beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er wiederholt seinen Vortrag zur Unzulässigkeit der Klage mit Blick auf die fehlende hinreichende Bestimmtheit des Leistungsantrages, da die Höhe der Zinsforderung nicht feststehe, des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, weil nicht absehbar sei, dass die J... oder der Kläger überhaupt in Anspruch genommen werden und die Gefahr seiner doppelten Inanspruchnahme. Es stehe ferner nicht fest, ob die J... tatsächlich mit Verbindlichkeiten belastet sei. Denn - wie der Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main bzgl. der nach dem 31.01.2006 anfallenden Zinsen zeige – sei schon nicht klar, ob den Darlehensgläubigern der Beweis für den Abschluss eines Darlehensvertrages gelänge. Vortrag dazu fehle auch im vorliegenden Verfahren. Bestritten werde, dass der Kläger nicht bereits vorzeitig die Darlehen getilgt hätte. Zinsansprüche seien jedenfalls verjährt. Einen (bestrittenen) Verjährungsverzicht des Klägers müsse die J... nicht gegen sich gelten lassen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02. Oktober 2019 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist bzgl. seines absolut geltenden Verjährungsverzichts, der nach dem angefochtenen Urteil unstreitig sei, auf seinen Schriftsatz im Parallelverfahren, nach dem er auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, bis er durch die Verwertung des Objektes oder durch den Schadensersatz des Beklagten zur Rückzahlung der Darlehen und zur Zahlung der Zinsen in der Lage sei. Dies sei bereits bei Abschluss der Verträge vereinbart gewesen. Ferner habe Einigkeit darüber bestanden, dass Zinsansprüche erst nach der Rückzahlung des Kapitals fällig würden.

Die Akten des Vorprozesses, Az. 12 O 104/06 Landgericht Frankfurt (Oder) = 2 U 17/12, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen, da der Kläger das (Fort-) Bestehen einer Forderung der Drittgläubiger, von der freizustellen wäre, nicht nachgewiesen hat.

1.

Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Die mit Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, Az. 2 U 17/12, ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, den Kläger freizustellen, in dem Umfang, in dem er verpflichtet ist, die Streithelferin von ihrer Verpflichtung freizustellen, Darlehenszinsen aus den näher bezeichneten Darlehensverträgen zu zahlen, ist lediglich ein Feststellungstenor zur Haftung dem Grunde nach. Der nunmehr auf Freistellung gerichtete Klageantrag stellt demgegenüber einen nach § 887 ZPO zu vollstreckenden Leistungsantrag dar, der mit den vom Kläger berechneten Zinsen aus den Darlehensverträgen hinreichend bestimmt ist (vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 253 ZPO, Rn. 149, beck-online; BGH, Urteil vom 16. November 2006, - I ZR 257/03, Rn. 18, juris).

Ob der Klage auch ein Rechtsschutzbedürfnis zukommt, nachdem unstreitig weder die Darlehensgläubiger gegenüber der J... noch die J... ihre Ansprüche auf Zahlung/Freistellung der dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Darlehenszinsen gegenüber dem Kläger geltend gemacht haben, noch deren künftige Anspruchsstellung in Aussicht steht, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Kläger hat diese Forderungen weder schlüssig vorgetragen, noch unter Beweis gestellt. Zudem sind etwaige Ansprüche der Drittgläubiger verjährt.

2.

Fest steht zunächst die Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach. Der Senat hat mit Urteil vom 11. Oktober 2016 die Freistellungsverpflichtung festgestellt. Die Rechtskraft der Verurteilung zur Freistellung, § 322 ZPO, schließt Einwendungen des Verurteilten gegen den Grund seiner Schadensersatzpflicht in einem nachfolgenden Zahlungsprozess aus (BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 – XI ZR 331/89 –, Rn. 11, juris). Der Senat hat deshalb nicht mehr zu prüfen, ob der Beklagte zur Freistellung aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung verpflichtet ist. Ebenso wenig bedarf es der Auseinandersetzung mit der Frage, ob die genannten Darlehensverträge abgeschlossen, die geltend gemachten Zinssätze vereinbart und die Darlehen ausgereicht wurden.

Dieser Anspruch ist auch nicht verjährt. Denn rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst in 30 Jahren, die hier offensichtlich noch nicht abgelaufen sind.

Nicht der Bindungswirkung unterliegen jedoch die Höhe des Anspruchs und die Prüfung, ob der Anspruch aus tatsächlichen oder Rechtsgründen untergegangen, bzw. nicht mehr durchsetzbar ist (BGH, a.a.O.).

An einer Bindungswirkung fehlt es schon deshalb, weil der Senat im Vorprozess dazu bewusst keine Feststellungen getroffen hat. Wie sich aus dem Tenor und den Entscheidungsgründen des in Bezug genommenen Senatsurteils vom 23. Dezember 2013 ergibt, hat der Senat ausdrücklich offen gelassen, ob und welche Zinsansprüche bestehen bzw. durchsetzbar sind. Er ist erkennbar davon ausgegangen, dass sich die Frage der Höhe der Freistellungsverpflichtung erst stellt, wenn die J... bzw. der Kläger tatsächlich in Anspruch genommen werden – „in dem Umfang…“. Nicht berücksichtigt sind deshalb relevante Sachverhalte wie etwaige Tilgungsleistungen auf die Darlehensforderung, Laufzeit der Verträge und ausdrücklich die Verjährung, die bereits von der Streithelferin eingewandt worden war. Dies ergibt sich zwangslos weiter aus den Hinweisen des Senats in den Beschlüssen vom 30. Mai 2013 und 15. Oktober 2013, die letztlich zur Umstellung des Klageantrags führten. Sie manifestieren sich zudem in den Entscheidungsgründen, die lediglich pauschal fällige und zukünftige Zinsforderungen im Rahmen des § 16 VermG ansprechen, ohne diese hinsichtlich der Höhe und Durchsetzbarkeit näher zu konkretisieren.

3.

Eine durchsetzbare Drittschuld, von der der Kläger freizustellen wäre, besteht unter Würdigung des Prozessvortrags nicht.

3.1.

Geht der Kläger vom Feststellungsbegehren auf einen Leistungsantrag über, hat er darzulegen und zu beweisen, in welcher Höhe er beschwert ist (BGH, Urteil vom 09. November 1988, - VIII ZR 310/87 -, Rn. 18; Urteil vom 11. Juni 1986, - VIII ZR 153/85 -, Rn. 29; Urteil vom 16. November 2006, - I ZR 257/03 – Rn. 20, juris). Da es sich hier dem Grunde nach um einen Schadensersatz handelt, obliegt ihm auch nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast zur Höhe des Schadens. Dem genügt der Vortrag des Klägers nicht. Zwar hat er die aus den genannten Verträgen herzuleitenden Darlehenszinsen berechnet. Dieser Berechnung ist der Beklagte auch nicht (rechnerisch) entgegen getreten. Jedoch hat der Beklagte eingewandt, dass eine Tilgung der Darlehensforderungen erst zum 04. Oktober 2017 bestritten werde bzw. keine Zahlungen auf die Zinsen erfolgt seien. Der Kläger hat, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, hierzu keinen Beweis angeboten, sondern die Rückzahlung der Hauptforderung aus den Darlehen am 04. Oktober 2017 und die Nichtzahlung von Zinsen pauschal in den Raum gestellt. Die nunmehr begehrte bezifferte Freistellungsforderung ist deshalb der Höhe nach nicht nachgewiesen.

3.2.

Ein Leistungsbegehren ist auch dann unbegründet, wenn wie hier feststeht, dass derjenige, der Freistellung begehrt, nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Denn inzwischen sind nach dem Prozessvortrag im vorliegenden Rechtsstreit alle hier geltend gemachten Ansprüche der Darlehensgläubiger gegen die J... wie auch den Kläger verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 – VII ZR 81/06 –, Rn. 20, juris).

a) Ein Anspruch auf Schuldbefreiung kann nur bestehen, wenn auch die Schuld, von der freigestellt werden soll, besteht. Zwar erlischt eine Forderung nicht, wenn sie verjährt (vgl. § 214 Abs. 1 BGB). Vielmehr bleibt sie erfüllbar. Indes ist der Fall, in dem der Gläubiger des Schuldbefreiungsanspruchs der gegen ihn gerichteten Forderung seines Gläubigers die Einrede der Verjährung entgegensetzen kann, grundsätzlich nicht anders zu behandeln als jener, in dem die Forderung nicht besteht. Das folgt aus dem – auch für den Gläubiger des Freistellungsanspruchs erkennbaren und zu berücksichtigenden – Interesse des Schuldners, diesen nur insoweit von seiner Schuld befreien zu müssen, als er auf deren Erfüllung in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urteil vom 12. März 1984 – II ZR 82/83 –, Rn. 23; Urteil vom 28. Januar 2016 – VII ZR 266/14 -, Rn. 29, juris). Zudem ist der Gläubiger im Hinblick auf die ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegende Schadensminderungspflicht gehalten, die Einrede der Verjährung zu erheben und weder auf die Einrede der Verjährung nach deren Eintritt zu verzichten noch die verjährte Forderung anzuerkennen. Umstände, die es ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, die Einrede der Verjährung zu erheben, sind nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – VII ZR 266/14 –, Rn. 32; OLG Hamm, Urteil vom 24. Mai 1995 – 12 U 159/94, Rn. 8,  juris).

b) Ansprüche der Darlehensgläubiger gegen die J... wären ebenso verjährt, wie deren etwaige Ansprüche gegen den Kläger.

aa) Dies gilt zunächst für Ansprüche des J... M....

Die im Senatsurteil vom 23. Dezember 2013 ausdrücklich in Bezug genommenen schriftlichen Darlehensverträge vom 01. Dezember 1992 und vom 31. März 1993 enthalten keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Darlehenszinsen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz an das Landgericht Frankfurt am Main vom 07. Januar 2020 eine Vereinbarung der Vertragspartner behaupten will, nach der die Darlehenszinsen erst fällig werden sollen, wenn das Kapital zurückgezahlt worden ist, ist der Vortrag unsubstantiiert. Der Vortrag nimmt lediglich pauschal Bezug auf eine Vielzahl von mit verschiedenen Personen und zu unterschiedlichen Zeiten geschlossenen Darlehnsverträgen. Er ist schon deshalb nicht dem Beweis zugänglich. Zudem widerspricht der Vortrag den schriftlichen Darlehensverträgen, für die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit streitet. Auch im Vertrag vom 28. Juni 1993 findet sich eine solche behauptete Fälligkeitsregelung nicht. Selbst wenn man Ziffer 3 des Vertrages dahin auslegen wollte, dass auch die laufenden Zinsen erst mit der Hauptforderung fällig werden sollten, fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers hinsichtlich der Fälligkeit bzw. der Kündigung, zu dem er jedenfalls im Rahmen der sekundären Darlegungslast verpflichtet wäre. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Zeuge M... im Vorprozess in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2011 ausgesagt hatte, den Kläger mündlich aufgefordert zu haben, ihm das Geld zurückzuzahlen. Zudem lässt sich der Vortrag, dass die Rückzahlung auch unter dem Vorbehalt etwaiger Schadensersatzansprüche nach Restitution gestanden haben soll, schon nicht mit dem zeitlichen Ablauf in Einklang bringen, weil solche Ansprüche bei Abschluss der Verträge noch gar nicht im Raum standen. Wie der Kläger nach dem Tatbestand des Senatsurteils vom 23. Dezember 2013 selbst ausgeführt hat, habe er erst mit dem Schreiben des ARoV an seine Eltern vom 06. Januar 1998 von den Restitutionsansprüchen Kenntnis erlangt.

Mithin unterlagen die Zinsforderungen der gesetzlichen Fälligkeit. Gemäß § 608 BGB i.d. bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung wie auch nach § 488 Abs. 2 BGB sind Zinsen nach Ablauf je eines Jahres zu entrichten. Als periodisch fällig werdende Forderungen unterlagen die bis Ende 1999 entstandenen Zinsen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. Hinsichtlich der Zinsansprüche bis zum Jahr 1997 findet § 197 BGB a.F. noch Anwendung, weil insoweit die Verjährung bereits vor dem 1. Januar 2002 eingetreten war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), hinsichtlich der Zinsen bis Ende 1999 folgt dies daraus, dass die alte vierjährige Frist früher ablief als die neue dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die frühestens ab dem 1. Januar 2002 zu laufen begann (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 EGBGB) (BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – XI ZR 504/07 –, Rn. 44, juris). Für die ab 01. Januar 2000 entstandenen Zinsen war Verjährung jeweils innerhalb der Regelverjährungsfrist des § 195 Abs. 1 BGB eingetreten, so dass die letzten hier geltend gemachten Zinsen aus dem Jahr 2006 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 verjährt waren. Dass der Darlehensgläubiger Kenntnis vom Anspruch hatte, steht hier außer Frage. Umstände, die eine Hemmung der Verjährung für die allein streitgegenständlichen schuldrechtlichen Zinsansprüche begründen könnte, sind nicht vorgetragen. Soweit nach dem Tatbestand des Senatsurteils vom 23. Dezember 2013 die vorliegende Forderung u.A. zugunsten des Darlehensgläubigers gepfändet wurde, ist nicht ersichtlich, ob sich diese (dort unstreitige) Pfändung und die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Bezug genommene vollstreckbare notarielle Urkunde auf die Darlehensforderung bezog. Der Kläger hält dazu hier überhaupt keinen Vortrag. Unerheblich bleibt auch, ob zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche dingliche Sicherheiten begründet wurden. Denn durch die Bestimmung des § 197 BGB a.F., dass Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren verjähren, sollte die Ansammlung rückständiger Leistungen vermieden und ein übermäßiges, möglicherweise existenzbedrohendes Anwachsen von Schulden durch auflaufende Zinsen verhindert werden. Dieselbe Erwägung liegt auch der Vorschrift des § 218 Abs. 2 BGB a.F., dass titulierte Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen nach § 197 BGB a.F. verjähren, sowie des § 223 Abs. 3 BGB a.F. zugrunde, dass sich der Schuldner auf die Verjährung von schuldrechtlichen Ansprüchen auf rückständige Zinsen auch dann berufen kann, wenn dafür eine Hypothek oder eine Grundschuld bestellt ist (BGH, Urteil vom 28. September 1999 – XI ZR 90/98 –, Rn. 14, juris). Unter Geltung der neuen Regelungen gilt nichts anderes, §§ 195 Abs. 1, 197 Abs. 2, 216 Abs. 3 BGB.

Auch der Vorprozess hat keine verjährungshemmende Wirkung entfaltet. Die Darlehensansprüche der Gläubiger waren auch nicht Gegenstand des Vorprozesses. Unabhängig davon, dass auch hierzu Vortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit fehlt, hatte er insoweit in unverjährter Zeit lediglich beantragt (Bl. 545, 640 GA 2 U 17/12), ihn von der Verpflichtung zu befreien, die bei den privaten Gläubigern aufgelaufenen und noch auflaufenden Zinsen zu zahlen. Insoweit war Gegenstand des Rechtsstreits lediglich sein eigener Schadensersatzanspruch, nicht jedoch die Ansprüche der Darlehensgläubiger selbst.

Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung kommt ebenfalls nicht zum Tragen. Insoweit fehlt es ebenfalls an einem schlüssigen Vortrag. Denn der Kläger trägt auch nach Senatshinweis nicht konkret vor, wann er wem gegenüber in Bezug auf welche Ansprüche auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet hat. Mangels schlüssigen Vortrags ist es auch unerheblich, dass der Beklagte diesem kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erhobenen pauschalen Einwand erstinstanzlich nicht mehr explizit entgegen getreten ist.

Hinzu kommt, dass der ggf. bis zur Schuldrechtsmodernisierung erklärte Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede vor Ablauf der Verjährungsfrist nach § 225 Satz 1 BGB a.F. unwirksam war. Ein derartiger Verzicht hatte lediglich zur Folge, dass der Schuldner mit der Erhebung der Einrede gegen Treu und Glauben verstieß, solange er beim Gläubiger den Eindruck erweckte oder aufrecht erhielt, dessen Ansprüche zu befriedigen oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und solange er den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhielt (BGH, Urteil vom 09. November 2006 – VII ZR 151/05 –, Rn. 20 - 21, juris). Vortrag dazu, dass eine Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstoßen würde, ist nicht erfolgt.

bb) Die Ausführungen zu aa) gelten gleichermaßen für etwaige Zinsansprüche des C... B.... Bei diesem kommt hinzu, dass nach dem Darlehensvertrag vom 05. Mai 1993 die Ansprüche spätestens zum 01. Mai 2003 fällig wurden. Etwaige Zinsansprüche sind damit spätestens am 31.12.2006 verjährt. Hier tritt hinzu, dass der vereinbarte Darlehenszins nur für die Laufzeit des Darlehens galt. Für etwaige Zinsansprüche danach kommen nur solche auf gesetzlicher Grundlage in Betracht. Hierzu ist nicht vorgetragen. Zudem wären auch solche Ansprüche innerhalb der Regelverjährung des § 195 Abs. 1 BGB, mithin spätestens mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.

Ein Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, weil Gegenstand der heutigen Erörterung lediglich der bereits am 06.10.2020 erteilte Hinweis des Vorsitzenden war.

6.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.