Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.12.2020 – 11 U 168/20

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1216.11U168.20.00

Tenor§

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.06.2020 verkündete Urteil der  Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 74/19 - wird gem.  §522 Abs.1 ZPO als unzulässig verworfen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die  Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %  des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses gegen sie vollstreckbaren Betrags  abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120  % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.  Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, weshalb sie gem. § 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO zu verwerfen ist. Die Berufungsbegründung der Klägerin enthält - worauf der Senat im Beschluss vom 07.10.2020 eingehend hingewiesen hat - nicht den gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO erforderlichen Inhalt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf den genannten Hinweisbeschluss in vollem Umfang verwiesen.

Einwände hiergegen hat die Klägerin innerhalb der ihr gewährten Stellungnahmefrist nicht vorgebracht.

Da es auf den Inhalt der Berufungserwiderung der Beklagten vom 10.12.2020 für die Verwerfungsentscheidung nicht weiter ankam, war der Klägerin insoweit keine erneute Frist zur Stellungnahme von Amts wegen zu gewähren.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.