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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.12.2020 – 1 AR 30/20

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1217.1AR30.20.00

Tenor§

1. Die Anordnung der (vorläufigen) Auslieferungshaft wird abgelehnt.

2. Es wird festgestellt, dass die Auslieferung des Verfolgten, I… K…,

geboren am …1985 in Gotse Deltsev/Bulgarien, zum Zwecke der Vollstreckung des noch nicht verbüßten Teils von elf Jahren, fünf Monaten und drei Tagen der durch Urteil des Einzelrichter-Berufungsgerichts für Verbrechen Thessaloniki vom 10. Oktober 2016 (Az. 1691/10.10.2016) wegen Gemeinschaftlicher Erleichterung der illegalen Ausreise von Drittstaatsangehörigen (Verbrechen, strafbar nach Art. 26 § 1a, 27 § 1, 45 des griechischen Strafgesetzbuches, 29 Absatz 5 lit. b des Gesetzes 4251/2014) verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren unzulässig ist.

3. Die Festhalteanordnung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 14. Dezember 2020 (Az.: 2 Gs 78/20) wird aufgehoben.

4. Der Verfolgte ist unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

Gründe§

I.

Ausweislich der Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem ersuchen die griechischen Justizbehörden auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Thessaloniki vom 9. Mai 2018 (Az. 147/18 E) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Einzelrichter-Berufungsgerichts für Verbrechen Thessaloniki vom 10. Oktober 2016 (Az. 1691/10.10.2016) um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung des noch zu verbüßenden Teils von elf Jahren, fünf Monaten und drei Tagen einer wegen Gemeinschaftlicher Erleichterung der illegalen Ausreise von Drittstaatsangehörigen (Verbrechen, strafbar nach Art. 26 § 1a, 27 § 1, 45 des griechischen Strafgesetzbuches, 29 Absatz 5 lit. b des Gesetzes 4251/2014) verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren.

Die deutsche Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Thessaloniki vom 9. Mai 2018 (Az. 147/18 E) lautet wie folgt:

„Am … 2011 erleichterte die gesuchte Person die Ausreise von vier afghanischen Staatsangehörigen von Griechenland nach Bulgarien, die in das griechische Staatsgebiet illegal eingereist waren, indem sie diese mit einem von ihr befahrenen Fahrzeug von Thessaloniki an die griechisch-bulgarische Grenze beförderte, wobei die gesuchte Person gemeinsam mit dem Mitangeklagten H… D… handelte.“

Der Verfolgte befindet sich seit seiner Festnahme am ... Dezember 2020 auf dem Flughafen B… aufgrund einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 14. Dezember 2020 in der Justizvollzugsanstalt … .

Bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen am 14. Dezember 2020 hat sich der Verfolgte weder mit seiner Auslieferung nach Griechenland im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt noch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Er gibt an, verheiratet zu sein, seit drei Jahren in Deutschland zu leben und hier auch polizeilich gemeldet zu sein. Von dem gegen ihn erlassenen Urteil wisse er nichts. Er habe weder eine Ladung zu einer Hauptverhandlung erhalten noch an einer solchen teilgenommen. Auch ein griechischer Anwalt habe sich nicht bei ihm gemeldet.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem 15. Dezember 2020, eingegangen beim Senat am 16. Dezember 2020, beantragt, gegen den Verfolgten gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen. Der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Thessaloniki vom 9. Mai 2018 (Az. 147/18 E) wurde dem Senat in deutscher Übersetzung am 17. Dezember 2020 vorgelegt.

II.

Die Anordnung der (vorläufigen) Auslieferungshaft war abzulehnen und die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung des noch nicht verbüßten Teils von elf Jahren, fünf Monaten und drei Tagen der durch Urteil des Einzelrichter-Berufungsgerichts für Verbrechen Thessaloniki vom 10. Oktober 2016 (Az. 1691/10.10.2016) wegen Gemeinschaftlicher Erleichterung der illegalen Ausreise von Drittstaatsangehörigen (Verbrechen, strafbar nach Art. 26 § 1a, 27 § 1, 45 des griechischen Strafgesetzbuches, 29 Absatz 5 lit. b des Gesetzes 4251/2014) verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren als unzulässig zu erklären.

1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Griechenland zum Zwecke der Strafvollstreckung nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG erweist sich von vornherein als unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG),weil der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Thessaloniki vom 9. Mai 2018 (Az. 147/18 E) nicht die nach § 83 a Abs. 1 IRG erforderlichen Angaben enthält, aus der sich eine Strafbarkeit des Verfolgten nach deutschem Recht ergeben könnte.

Dies steht der Zulässigkeit der Auslieferung nach §§ 10, 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG entgegen.

Nach § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG ist die Beschreibung der Umstände erforderlich, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und der Tatbeteiligung der gesuchten Person (vgl. auch Art. 8 Abs.1 Nr. 1 RbEuHb). Hierzu gehört vor allem eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs, welche eine Überprüfung ermöglicht, ob die Tat zu den Deliktsgruppen des Art. 2 Abs. 2 des RbEuHb gehört oder - wenn nicht - ob das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten nach deutschem Recht strafbar ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2005 - 1 AK 4/04; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007 - (1) Ausl - III - 6/07; beide zitiert nach juris; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., IRG § 83a Rn. 11).

Vorliegend kommt allein eine Strafbarkeit nach § 96 Abs. 4 AufenthG in Betracht. Hiernach sind die Schleuserstraftatbestände in § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 AufenthG auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bezeichneten Handlungen entsprechen und der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

Tatbestandliche Voraussetzung hierfür ist hiernach, dass der Täter gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a für seine Tun einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt.

Ausführungen hierzu enthält der Europäische Haftbefehl indes nicht.

Eine abschließende Prüfung der gegenseitigen Strafbarkeit bedürfte deshalb ergänzender Mitteilung der genauen Tatumstände durch die griechischen Behörden, ggf. durch Übersendung der schriftlichen Urteilsgründe.

2. Die gegenwärtig noch fragliche Strafbarkeit der dem Verfolgten vorgeworfenen Handlung nach deutschem Recht bedarf aber keiner weiteren Aufklärung durch den Senat.

Denn die beantragte Auslieferung des Verfolgten nach Griechenland widerspricht bereits wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (§ 73 IRG), da Gegenstand des Ersuchens um Auslieferung zur Strafvollstreckung eine unangemessene und unerträglich harte Strafe ist. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich ein innerstaatliches Auslieferungsverbot, als die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der gesetzlich angedrohten oder der verhängten Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Danach darf eine Strafandrohung oder Verurteilung nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen, vielmehr müssen Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. hierzu nur BVerfGE 25, 269 ff.; 45, 187 ff.; 50, 205 ff.; 75, 1 ff.). Der Kernbereich dieser Anforderung zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist auch im Auslieferungsverkehr zu beachten (vgl. BVerfGE 63, 332 ff.). Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es deshalb verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die gegen ihn im ersuchenden Staat verhängt wurde, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Anderes gilt hingegen dann, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Diese Grenze sieht der Senat vorliegend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedoch als überschritten an (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. März 2016 – 1 AK 108/15 –).

Das Einschleusen von Ausländern wird nach deutschem Recht nach § 96 Abs. 1 AufenthG im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Selbst bei Vorliegen eines Qualifikationstatbestandes nach § 96 Abs. 2 AufenthG, für dessen Annahme nach dem Europäischen Haftbefehl kein Anlass besteht, wird das Einschleusen von Ausländern nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft. In Ansehung der in Griechenland für Schleusungsdelikte drohenden Strafen, die für den gemeinschaftlichen Transport von Drittstaatenangehörigen zum Zwecke deren illegaler Ausreise einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 10 - 25 Jahren und Geldstrafe von jeweils 30.000,00 - 60.000,00 € pro geschleuster Person eröffnet, erachtet es der Senat im vorliegenden Fall als ausgeschlossen, ggf. nach Mitteilung der näheren Tatumstände und der tragenden Strafzumessungserwägungen des entscheidenden griechischen Gerichts zu einer abweichende Beurteilung zu gelangen. Aus diesem Grund besteht für den Senat auch keine Veranlassung, das griechische Urteil vor seiner Entscheidung beizuziehen.

Da nach dem im Europäischen Haftbefehl dargelegten Sachverhalt gegen den Verfolgten in Deutschland, auch vor dem Hintergrund, dass es sich um vier geschleuste Personen gehandelt haben soll, (nur) eine Freiheitsstrafe von unter fünf Jahren verhängt worden wäre, erweist sich die Höhe der gegen den Verfolgten verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren nebst Geldstrafe von 100.000,00 Euro als unangemessen und unerträglich hart, was zu einem Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 73 IRG führt (vgl. hierzu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2019-1 AR 26/19 -; OLG Hamm, NStZ-RR 2014, 227).

3. Zudem haben die Haftbedingungen in Griechenland bis dato (hierzu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 30. November 2017 - III-2 Ausl 81/17 -, juris) eine unmenschliche Behandlung Inhaftierter im Sinne des Art. 3 EMRK besorgen lassen. Auch nach einer Pressemitteilung des Europarats vom 9. April 2020 weist der CPT-Bericht vom 09. April 2020 nach kursorischer Prüfung aus, dass sich, die Haftbedingungen in Griechenland seit dem Vorbericht nicht durchgreifend gebessert haben, sodass die zurückliegenden Einschätzungen deutscher Obergerichte, die Ihre Besorgnis hinsichtlich einer im Sinne des Art. 3 EMRK unmenschlichen, den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen nicht genügenden Behandlung in Griechenland Inhaftierter nicht überwinden konnten (hierzu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 30. November 2017 - III-2 Ausl 81/17 -, juris), Bestand haben dürfte. Es bleibt zudem fraglich, ob die griechischen Behörden eine Unterbringung des Verfolgten, die den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und des Europäischen Strafvollzugsgesetzes vom 11. Januar 2006 entspricht, gewährleisten und zusichern können.