Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.12.2020 – 13 UF 162/20
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:1229.13UF162.20.00
Tenor§
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 7. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller erstrebt mit seiner Beschwerde den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, die das Amtsgericht abgelehnt hat.
Die Beteiligten haben sich bei ihrer Tätigkeit beim S… e. V. kennengelernt, wo der Antragsteller als Pädagoge beschäftigt ist und die Antragsgegnerin als Sozialpädagogin im Zeitraum vom 27. Januar 2020 bis zum 13. März 2020, unter Freistellung ab dem 28. Februar, angestellt war. Auch nach ihrer Freistellung hatten die Beteiligten noch Kontakt.
Der Antragsteller hat vorgetragen, die Antragsgegnerin habe ihn unzumutbar belästigt, indem sie ihn per WhattsApp und fernmündlich gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen wiederholt, nämlich am 17., 24., 31. März, 2., 3., 21. April, 4., 5., 15., 19., 22., 25. Mai, 3. Juni und 3. und 17. Juli 2020 durch Text- oder Sprachnachrichten kontaktiert habe. Zudem habe sie zahlreiche Anrufversuche, namentlich am 25. März, 2. und 20. April, 1. Mai, am 3., 5., 10. und 21. Juni, am 8., 11., 15., 18., 20. und 21. Juli 2020, unternommen und es habe zahlreiche mobiltelefonische Anrufversuche mit unterdrückter Nummer gegeben, die er der Antragsgegnerin zuordne.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet es zu unterlassen,
a) die Wohnung des Antragstellers in der … Straße 6 in … N… zu betreten,
b) sich im Umkreis von 50 m von der Wohnung des Antragstellers in der … Straße in … N… aufzuhalten,
c) die Hauptarbeitsstelle des Antragstellers bei dem Verein S… e. V. in der … Straße 44, … N…, sowie die Nebenstelle seines Arbeitgebers, die Produktionsschule des Vereins S… e. V., in der … Straße 61, … F…, zu betreten,
d) sich um Umkreis von 50 m von der Hauptarbeitsstelle des Antragstellers bei dem Verein S… e. V. in der … Straße 44, … N…, sowie von der Nebenstelle seines Arbeitgebers, die Produktionsschule des Vereins S… e. V., in der … Straße 61, … F…, aufzuhalten,
e) in irgendeiner Form Verbindung zum Antragsteller aufzunehmen, etwa durch persönliche Ansprache, Telefonat, Fax, E-Mail, SMS, WhatsApp und sonstige Fernkommunikationsmittel,
f) sonst ein Zusammentreffen mit dem Antragsteller herbeizuführen und sich dem Antragsteller auf weniger als 50 m zu nähern bzw. bei einem zufälligen Zusammentreffen diesen Abstand nicht sofort wieder herzustellen.
2. Der Antragsteller kann zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung der Verpflichteten einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der befugt ist, bei Widerstand der Verpflichteten Gewalt anzuwenden und zu seiner Unterstützung Polizeibeamte hinzuzuziehen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG, § 758 Abs. 3 ZPO).
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
nicht die Absicht zu haben, persönlichen Kontakt mit dem Antragsteller aufzunehmen. Von seiner Anschrift habe sie dementsprechend erst durch den vorliegenden Antrag erfahren. Der Antragsteller habe ihr zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses bei dem S… e.V., bei dem er beschäftigt sei, Avancen gemacht. Von Nachbarn sei er in den Monaten Juni und Juli 2020 häufig in der Nähe ihres Wohnhauses gesehen worden und habe ihr zweimal einen Brief in den Briefkasten geworfen (Bl. 38 f.). In der Nacht vom 17. zum 18. Juli 2020 seien von seinem Handy mehrere Kurznachrichten mit boshaftem, beleidigendem Inhalt auf ihr Mobiltelefon gesandt worden (Bl. 36). Sie hätte in jener Nacht auch von seinem Mobiltelefon ausgehende obszöne Anrufe des Antragstellers erhalten, bei denen er gestöhnt und sie gefragt habe, ob sie "heiß und willig" sei. Von seinem Mobiltelefon seien auch Anrufe auf das Mobiltelefon ihres minderjährigen Sohnes ausgegangen. Aufgrund dieser Kontaktaufnahmen habe sie Anzeige erstattet.
Der Antragsteller bestreitet die Urheberschaft der von der Antragsgegnerin vorgelegten Briefe. Er habe auch keine Briefe in den zur ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten geworfen. Die Nachrichten vom 17. Juli 2020 stammten zwar von seinem Telefon, er habe sie aber nicht selbst verfasst. In der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 2020 habe er die Antragsgegnerin oder ihren Sohn auch nicht angerufen.
Beide Beteiligten haben die Richtigkeit ihres Vorbringens an Eides statt versichert, und weitere Schriftstücke zur Glaubhaftmachung vorgelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes Bezug nimmt, hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers abgewiesen, weil ein den entgegenstehenden Willen des Antragstellers umfassender Vorsatz der Antragsgegnerin nicht feststellbar sei. Zudem seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin beabsichtigte, den Antragsteller durch ihre persönliche Anwesenheit zu belästigen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter. Die Antragstellerin sei anwaltsschriftsätzlich unmissverständlich zur Unterlassung weiterer Kontaktaufnahmen aufgefordert worden, daran habe sie sich nicht gehalten. Er selbst habe keinen Kontakt zu ihr aufgenommen. Briefe habe er ihr nicht geschrieben. Die von seinem Mobiltelefon versandten Nachrichten habe er nicht verfasst, hiervon sei die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Reaktion selbst ausgegangen.
Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung folgend, ohne erneute mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Das Amtsgericht hat die Beteiligten persönlich angehört und hierüber einen aussagekräftigen Vermerk gefertigt (Bl. 64 ff.). Die Beteiligten haben sich umfassend schriftlich geäußert. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Erkenntnisfortschritt ein erneuter Termin zur Anhörung und mündlichen Verhandlung führen könnte.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) GewSchG ist nicht erfüllt.
1. In Rede steht vorliegend lediglich der Zeitraum nach dem 17. April bis Juni 2020. Außerhalb dieses Zeitraums lässt sich nicht feststellen, dass ein entgegenstehender Wille des Antragstellers vom Vorsatz der Antragsgegnerin umfasst war.
a) Erstmals der Anwaltsschriftsatz vom 17. April 2020 (Bl. 14) bringt zum Ausdruck, dass der Antragsteller keine private Kontaktaufnahme von Seiten der Antragsgegnerin wünscht. Das Schreiben vom 5. März 2020 (Bl. 13), das der hiesige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers seinerzeit ausdrücklich als Vertreter des S… e. V. und nicht als Vertreter des Antragstellers verfasst hatte, hatte Angelegenheiten des beendeten Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand. Dass der Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt jenseits dieses Themas auch keine private Kontaktaufnahme durch die Antragsgegnerin mehr wünschte, lässt dieses Schreiben nicht erkennen.
b) Für die Kontaktaufnahmen ab Juni 2020 lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin vorsätzlich gegen den Willen des Antragstellers versucht hätte, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Sie hat glaubhaft gemacht, davon ausgegangen zu sein, die vorgelegten, Anfang Juni und Anfang Juli 2020 in ihrem Briefkasten vorgefundenen Briefe (Anlagen AG 2 und 3, Bl. 38 f.), dem Antragsteller zugeordnet zu haben, was sie mit ihr bekannt gewordenen Beobachtungen ihrer Nachbarn in Einklang gebracht habe, denen zufolge der Antragsteller in jener Zeit mehrmals in der Nähe ihres Wohnhauses in seinem roten SUV gesehen worden sei. Diese Briefe, die sich inhaltlich durch ihren Bezug auf den Anwalt und den ehemals gemeinsamen Arbeitgeber ohne weiteres dem Antragsteller zuordnen lassen können, die eine Paraphe aufweisen, die der Unterschrift des Antragstellers zumindest ähnlich ist (vgl. Bl. 12), und die in einem verbindlichen, mindestens freundschaftlichen Ton gehalten sind ("Durch die ganze Situation mit Anwalt u.ä. habe ich Probleme und darf keinen Kontakt zu dir haben. Ich möchte meinen Job und die Arbeit im Verein nicht gefährden, darum bitte ich dich um Nachsicht. ... Bitte glaube an mich und vertraue mir. ... Whatsup musste ich dich sperren, weil eine Kollegin in mein Handy geschaut hat. Jetzt kann ich nicht mehr deine Fotos sehen. Leider. Meine Liebe, ich denke an dich."; "Aber die Zeit wird kommen, dass ich dich wieder in meine Arme schließen kann.", Bl. 38 f.), waren auch dann geeignet, der Antragsgegnerin einen Kontaktwunsch des Antragstellers zu suggerieren, wenn sie tatsächlich nicht von ihm, sondern einer dritten Person stammten.
Damit ist jedenfalls hinsichtlich der Kontaktaufnahmen seit Juni 2020 davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin tatsächlich angenommen hat, dem Antragsteller wäre an einem - gegebenenfalls geheimzuhaltenden - Kontakt mit ihr gelegen, was der Feststellung von vorsätzlich gegen seinen Willen gerichteten Kontaktversuchen von vornherein entgegensteht.
Hinsichtlich des Kontakts in der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 2020 scheidet die Feststellung einer tatbestandlichen Handlung zum Nachteil des Antragstellers schon nach dem Vortrag des Antragstellers aus. Die Kontaktaufnahme der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2020 ist unstreitig von seinem Mobiltelefon aus erwidert worden. Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin sei selbst nicht von seiner Urheberschaft in Bezug auf die Nachrichten ausgegangen. Diesen Vortrag zugrunde gelegt, hätte sie mit ihren Erwiderungen allerdings auch nicht zu ihm, sondern allenfalls zu den entsprechenden Urhebern Kontakt aufgenommen.
2. Auch die Kontaktversuche im verbleibenden Zeitraum zwischen dem 17. April 2020 und Anfang Juni 2020 rechtfertigen eine einstweilige Gewaltschutzregelung nicht. Die Antragstellerin hat zwar in jener Zeit gegen den erklärten Willen des Antragstellers mit ihm Kontakt aufgenommen. Die Feststellungen des Amtsgerichts und die Darlegungen des Antragstellers reichen indes nicht aus, um eine unzumutbare Belästigung (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, S. 2 GewSchG) durch die Antragsgegnerin anzunehmen.
Eine Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b Var. 2 GewSchG) geschieht durch ständiges oder sehr häufiges Übermitteln von Nachrichten. Anders als im Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 I StGB) gehört die Beharrlichkeit hier nicht zu den Tatbestandsmerkmalen. Sie erfordert dort ein wiederholtes, dauerhaftes Verhalten, dem ein gesteigertes Maß an Gleichgültigkeit oder hartnäckiger Missachtung der berechtigten Interessen des Opfers zu entnehmen ist (vgl. MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl. 2017, § 238 Rn. 44). Das in das Gewaltschutzrecht stattdessen aufgenommene Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Belästigung (§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b GewSchG) weist eher als die Beharrlichkeit auf die Beziehung des Täters zum schutzsuchenden Gegenüber hin und auf die Wechselwirkung des beiderseitigen Verhaltens. Das wird zusätzlich betont durch den Ausschluss der unzumutbaren Belästigung, wenn die nachstellenden und verfolgenden Handlungen der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen (§ 1 Abs. 2 S. 2 GewSchG). Der Bestand gewisser Rechtsbeziehungen kann dem Verhalten den Makel der unzumutbaren Belästigung nehmen und den Anspruch auf eine Gewaltschutzanordnung ausschließen. Die Beurteilung einer unzumutbaren Belästigung erfordert danach eine umfassende Bewertung nicht nur des objektiv beobachtbaren äußerlichen Verhaltens der Antragsgegnerin, sondern zudem eine wertende Berücksichtigung der Wirkungen auf den Antragsteller, die dessen Empfinden und Reaktionen und die rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander einbezieht (vgl. Senat, NJW-RR 2019, 837; BeckOGK GewSchG/Schulte-Bunert, § 1 Rn. 47 f.; BeckOK GewSchG/Reinken, § 1 Rn. 35; jurisPK-BGB/Breidenstein, § 1 GewSchG Rn. 22).
Bereits die Häufigkeit der Kontaktaufnahmen in diesem begrenzten Zeitraum von circa anderthalb Monaten lässt an einer zur Tatbestandsverwirklichung genügenden Verfolgungsintensität zweifeln. Der Antragsteller berichtet von Text- und Sprachnachrichten an 9 Tagen, sowie von Anrufversuchen an 12 Tagen, jeweils verteilt auf einen Zeitraum von etwa anderthalb Monaten. Auch nur wenige Mitteilungen können das Maß des Zumutbaren verlassen, wenn sie unsachlich, beschimpfend oder im Verhältnis zum Mitteilungsgegenstand unangemessen ausfallen oder wenn sie den Empfänger mit Rücksicht auf dessen dem Absender bekannte Empfindlichkeit übermäßig beanspruchen. Unzumutbar sind Mitteilungen, die unabhängig von ihrem Gegenstand und Inhalt stets in forderndem, dominantem, beherrschendem Ton abgefasst sind, obwohl der Absender weiß, dass der Empfänger darauf nur hilflos, eingeschüchtert und verängstigt reagieren kann (vgl. Senat, NJW-RR 2019, 837).
Eine solche Qualität weisen die Nachrichten und Kontaktversuche der Antragsgegnerin im hier in Rede stehenden Fall nicht auf. Den Mitteilungen ist das Bestreben zu entnehmen, Nähe zum Antragsteller herzustellen. Sie sind indes nicht beherrschend und bis auf eine Ausnahme ("... groß, schön, stark und feige.") auch nicht beleidigend, sondern in freundschaftlichem Ton gehalten und weisen auf eine von der Antragsgegnerin empfundene persönliche Verbundenheit mit dem Antragsteller hin. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswirkungen der Nachrichten und Kontaktversuche dem Antragsteller über empfundene Lästigkeit und gegebenenfalls Grenzüberschreitung hinaus Leid verursacht hätten und er unter den Nachrichten deutlich gelitten oder hierauf mit Missgefühlen der Hilflosigkeit oder Ähnlichem reagiert hätte, lassen sich seinem Vorbringen nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 49 Abs. 1, 1. Alt., 41 FamGKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).