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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.01.2021 – 12 W 28/20

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0105.12W28.20.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17.11.2020, Az. 6 O 189/20, wird zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46.201,69 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von Architektenhonorar für Teilleistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 gemäß Schlussrechnung vom 03.12.2017 für das Bauprojekt „(X)“ in E….

Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17.11.2020 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an substantiiertem Vortrag zur Passivlegitimation, dem Auftragsumfang, der Abnahmefähigkeit und des Umfangs der erbrachten Teilleistungen. Zudem sei die Schlussrechnung nicht prüffähig.

Gegen den am 19.11.2020 an die Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.11.2020 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde, auf die wegen des Sachvortrags und der dargestellten Rechtsauffassungen Bezug genommen wird.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Senat vorgelegt.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Aussicht auf Erfolg besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Die Beweiserhebung muss ernsthaft in Betracht kommen, und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfsbedürftigen Partei ausgeht. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überspannt werden. Oft genügt schlüssige Darlegung mit Beweisantritt; denn § 114 ZPO verlangt nur „hinreichende“ Erfolgsaussicht (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 114 ZPO, Rn. 19ff). Diese hat das Landgericht zu Recht nicht angenommen.

A)

Der Antragsteller hat bereits zum Vertragsschluss nicht hinreichend ausgeführt bzw. diesen unter Beweis gestellt.

Ein Anspruch aus § 631 BGB auf Leistung von Architektenhonorar setzt einen schlüssigen Vortrag und nach dem hier vorliegenden Bestreiten des Antragsgegners einen Beweisantritt dafür voraus, dass die Parteien sich auf eine zu bezeichnende Leistung des Auftragnehmers bzw. einen Leistungserfolg gegen Vergütung geeinigt haben. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Antragsteller (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2018 – 2 U 81/16 –, Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juni 2018 – I-21 U 108/17 –, Rn. 70; OLG Frankfurt, Urteil vom 07. Dezember 2012 – 10 U 183/11 –, Rn. 28, juris). Insoweit mag noch davon auszugehen sein, dass der Antragsgegner für etwaige Vergütungsforderungen passivlegitimiert ist. Ein anderer Vertragspartner im Verhältnis zum Antragsteller ist nicht ersichtlich; anderes wird auch vom Antragsgegner nicht ernsthaft in den Raum gestellt. Allerdings behauptet der Antragsteller in erster Linie Gespräche zur Übernahme der Bauleitung. Im Weiteren führt er aus, beide Parteien hätten „erörtert“, dass er mit den Aufgaben der Massenermittlung, Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Bauleitung betraut sei. Es fehlt insoweit bereits am schlüssigen Vortrag über eine rechtsgeschäftliche Einigung über Leistungsumfang und Vergütung.

Das Leistungssoll wird nicht hinreichend vorgetragen und ist auch mangels Vortrags nicht im Wege der Auslegung zu ermitteln. So schuldet der Auftragnehmer die Erbringung der für den Eintritt des vereinbarten Leistungserfolges erforderlichen Leistungen. Dieser kann nach den Leistungsphasen des § 15 HOAI (2013) definiert werden, indem die Vereinbarung den Gegenstand einer Leistungsphase, z.B. durch die Aufnahme des Begriffs „Ausführungsplanung“, schlagwortartig wiedergibt. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI a.F. orientierte vertragliche Vereinbarung führt im Regelfall dazu, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsphase als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet, so dass bei Nichterbringung eines derartigen Teilerfolges ein Vergütungsanspruch entstehen kann, das Werk allerdings mangelhaft ist (Senat, Urteil vom 13.03.2014 – 12 U 136/13 -, beck-online). Die Voraussetzungen eines etwaigen Gewährleistungsanspruchs wären dann vom Auftraggeber darzulegen (KG Berlin, Urteil vom 01. Dezember 2017 – 21 U 19/12 –, Rn. 39, juris). Hier ist jedoch bereits unklar, welchen Leistungserfolg der Antragssteller geschuldet hat, nachdem nicht konkret vorgetragen wird, welchen Umfang die angeblich beauftragten Arbeiten einnahmen, d.h., ob sie sich auf das Gesamtprojekt oder nur einen Teil dessen (z.B. Rohbau) bezogen, und offenbar von vornherein feststand, dass sich der Antragsteller mindestens der Mitarbeit von Angestellten des Antragsgegners für seine Leistungserbringung bedienen sollte. Es tritt hinzu, dass - wie sich aus der vom Antragsteller als Anlage 1 vorgelegten Schreiben ergibt - weitere Architekten mit dem Projekt betraut waren und auch der Antragsgegner selbst Architekt ist und dieser lediglich wegen der Entfernung die örtliche Betreuung nicht übernehmen könne. Mithin ist nicht absehbar, ob sich der geschuldete Leistungserfolg, wie beweislos behauptet, durch eine oder mehrere der in § 15 HOAI definierten Leistungsphasen bestimmen lässt.

Der Vortrag ist auch deshalb widersprüchlich, weil mit der angeblich in erster Linie übernommenen Bauleitung unter Hinweis auf § 56 Abs. 1 ThürBO die öffentlich-rechtliche Überwachung der Bauausführung erfasst wird und diese offenbar nicht vom Antragsteller ausgeführt wurde, er andererseits aber mit der Schlussrechnung zu erkennen gibt, alle geschuldeten Leistungen abrechnen zu wollen, ohne dass eine (Teil-) Kündigung des Vertrages behauptet wird. Es lassen sich daher auch keine Rückschlüsse aus der im Übrigen unstreitigen unvollständigen Leistungserbringung, die sich in dem mit Schreiben des Antragsgegners vom 05.10.2017 genannten prozentualen Ansatz offenbar nicht allein auf die Mitarbeit eigener Angestellter zurückführen lässt, auf den ursprünglichen Auftrag ziehen.

Soweit der Antragsgegner vorprozessual die Höhe der Schlussrechnung und deren Prüffähigkeit beanstandet hat, liegen darin weder ein Anerkenntnis, noch geht dies, wie auch die Tatsache der geleisteten Abschlagszahlungen über ein Indiz für eine vertragliche Einigung hinaus, ohne das wechselseitige Leistungssoll näher zu bestimmen.

B)

Grundsätzlich wird ein Honorar nach § 15 HOAI (2013) i.V.m. § 650g Abs. 4 BGB erst mit der Abnahme fällig wird. Eine ausdrückliche Abnahme hat nicht stattgefunden. Eine Abnahme kann zwar auch konkludent erfolgen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Leistungen vertragsgemäß erbracht sein müssen, bzw. nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt sind und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf. Es bedarf also im Rechtsstreit des Vortrags des Architekten, dass und welche Leistungen wann vertragsgemäß erbracht (vollendet) waren (Kniffka/Koeble, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 749, beck-online). Soweit ggf. an ein Abnahmesurrogat zu denken ist, ist die Fertigstellung des Gesamtprojekts streitig und vom Antragsteller ebenfalls nicht unter Beweis gestellt.

Zum Anderen hat der Antragsgegner auf die Unvollständigkeit der Leistungen zeitnah hingewiesen und - unverbindliche - Abzüge vorgenommen. Darin liegt zugleich ein Bestreiten der ordnungsgemäßen und vollständigen Leistungserbringung auf das der Antragsteller auch bzgl. der in die Abrechnung eingestellten Prozentsätze weder weiter vorgetragen noch einen Beweis angetreten hat. Im Hinblick darauf genügt es bei der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs regelmäßig nicht, lediglich auf gestellte Rechnungen Bezug zu nehmen, um die Begründetheit einer Leistungsvergütung darzulegen. Vielmehr müssen Tatsachen vorgetragen werden, die das Entstehen des Vergütungsanspruchs am Maßstab der Anspruchsnorm nachvollziehbar erscheinen lassen, wobei in den Fällen, in denen der Anspruch auch an gesetzlich geregeltem Preisrecht zu messen ist, die preisrechtlichen Voraussetzungen mit Tatsachen zu unterlegen sind. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Antragsteller oblegen, die tatsächlichen Umstände vorzutragen, die eine Herleitung des Zahlungsanspruchs aus den Vorschriften der §§ 631 BGB, 6 ff. HOAI ermöglicht hätte (KG Berlin, Urteil vom 27. April 2018 – 7 U 98/15 –, Rn. 3, juris), insbesondere den in seiner Schlussrechnung getroffenen Ansatz der Prozentsätze bei Teilleistungen.

Der Vortrag des Antragstellers kann daher derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg begründen, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen wurde.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.