Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.01.2021 – 13 UF 92/18
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0108.13UF92.18.00
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 31. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 4.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller erstrebt Abänderung der durch Jugendamtsurkunden titulierten Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Antragsgegnerinnen.
Der Antragsteller ist Vater der beiden am … 2010 und am … 2013 geborenen, bei ihrer Mutter, der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers, lebenden Antragsgegnerinnen.
Am 6. Juni 2013 verpflichtete sich der Antragsteller durch Urkunden des Landkreises ... vom 6. Juni 2013 zur Zahlung von Kindesunterhalt für seine beiden Töchter jeweils in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergelds (Bl. 12, 13).
Bei Errichtung der Urkunde verfügte der Antragsteller über ein auf Steuerklasse 3 basierendes Nettoeinkommen als Bäcker bei der Bäckerei … in N… in Höhe von 1.404,23 €. Hinzu kamen Einnahmen aus der Verpachtung von Grünland- und Ackerflächen in Höhe von monatlich 108,33 € (Bl. 241 / 249). Der Antragsteller arbeitete seinerzeit für einen Stundenlohn von 9 €.
Nach der Scheidung von der Mutter der Antragsgegnerinnen erwarb er mit Vertrag vom 13. August 2014 (Bl. 381) gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 50.000 €, wobei er sich gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau verpflichtete, den nach Anzahlung verbliebenen Restkaufpreis von 40.000 € in monatlichen Raten von 500 € ab August 2014 an die Verkäuferin zu zahlen (Bl. 16). Das Haus, das der Antragsteller mit seiner Frau und seinem am … 2017 geborenen Sohn (K3) bewohnt, verfügt über eine Wohnfläche von 110 Quadratmetern (Bl. 6, 212).
Der Antragsteller arbeitet weiterhin im Umfang von 40 Stunden pro Woche bei der Bäckerei … in N…, wobei er von Montag bis Donnerstag von 3 bis 11 Uhr, Freitag und Samstag von 2 bis 10 Uhr tätig ist und darüber hinaus von Montag bis Freitag nachmittags die Bäckerei verschließt und sodann, jeweils und auch Sonntagnachmittags, den Sauerteig für den folgenden Tag vorbereitet. Im Jahr 2017 hat er ein zu versteuerndes Bruttoeinkommen von 21.018,76 € und steuerfreie Einkünfte in Höhe von 738,76 € erzielt (Bl. 358 f.).
Er hat Umgang mit der Antragsgegnerin zu 1 in jeder ungeraden Woche von Freitag, 15 Uhr bis zum Mittwoch der darauffolgenden Woche, 18 Uhr, und mit der Antragsgegnerin zu 2 in jeder ungeraden Woche von Freitag 15 Uhr bis Samstag, 17 Uhr sowie in jeder geraden Woche am Mittwoch von 14 bis 18 Uhr.
Der Antragsteller hat am 24. Februar und am 19. August 2015 acht Pachtgrundstücke in W…, die ihm zu den Pachteinnahmen von monatlich 108,33 € verholfen hatten, verkauft.
Im Zeitraum von April bis Oktober 2018 hat der Antragsteller bei seinem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit mit einer Entlohnung von vierteljährlich 250 €, monatlich also 83,33 €, ausgeübt, die darin bestand, das Objekt der Bäckerei zu reinigen und Schnee zu beseitigen (Bl. 245).
Der Antragsteller hat behauptet,
sein Einkommen sei seit Errichtung der Urkunden gesunken. Sein Einkommen sei infolge des dauerhaften Getrenntlebens von seiner früheren Ehefrau nicht mehr nach Steuerklasse 3 versteuert, sondern nach Steuerklasse 4, und seine Pachteinnahmen seien weggefallen. Zwar habe sich sein Bruttoeinkommen erhöht, die Steuerlast jedoch senke sein Nettoeinkommen (Bl. 243 / 250 / 263). Die Reduktion seines Einkommens beruhe auf der Reduzierung der Mehrarbeitsstunden und der insoweit zu gewährenden Zuschläge (Bl. 240d).
Bei der Bemessung der Höhe seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) müsse berücksichtigt werden, dass er sie aufgrund einer Umgangsvereinbarung seit 2016 in einem dem Wechselmodell nahekommenden Umgangsmodell betreue, namentlich an 10 Tagen monatlich. Insoweit sei die Mutter der Antragstellerinnen von bestimmten finanziellen Belastungen freigestellt. Der Unterhaltsbetrag der Antragstellerin zu 1) sei um 40 € zu reduzieren.
Seit Geburt seines Sohnes (K3) sei er auch diesem gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, zumal dessen Mutter, seine Ehefrau, nicht mehr über Erwerbseinkünfte verfüge.
Hinsichtlich des Wohnwertes seines Eigenheims sei von einer objektiv erzielbaren Marktmiete von 6 € pro Quadratmeter auszugehen. Zu berücksichtigen sei, dass er die Monatsrate in Höhe von 500 € allein aus seinem Einkommen aufbringe, weil seine Frau, abgesehen von Elterngeld, nicht mehr über Erwerbseinkünfte verfüge. Zudem stehe die Immobilie in seinem und seiner Frau Miteigentum. Den Erlös in Höhe von 105.000 € für die acht verkauften Flurstücke habe er eingesetzt, um das stark sanierungsbedürftige Wohnhaus komplett zu sanieren und zu Wohnzwecken für die Familie auszubauen. Hierfür sowie für die Kosten des Grundstückserwerbs sowie des Umzugs und der Kinderzimmereinrichtung habe er 77.848,10 € aufgebracht. Darüber hinaus habe er Darlehensschulden bei M… H… in Höhe von 20.000 € zurückgeführt. Schließlich habe er aus dem Erlös auch noch eine Rechnung für zahnärztliche Ersatzleistungen in Höhe von 429,74 € beglichen.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus der Urkunde des Landkreises … vom 6. Juni 2013, UR.-Reg.Nr. N ..2/2013 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) wird dahingehend abgeändert, dass er mit Wirkung vom 1. August 2017 nur noch zur monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 128 € verpflichtet ist.
2. Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus der Urkunde des Landkreises … vom 6. Juni 2013, UR.-Reg.Nr. N ..3/2013 gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) wird dahingehend abgeändert, dass er mit Wirkung vom 1. August 2017 nur noch zur monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 106 € verpflichtet ist.
Die Antragsgegnerinnen haben beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, der Antragsteller sei zur Zahlung des Mindestunterhaltes weiterhin leistungsfähig. Es sei ihm zumutbar neben seiner Tätigkeit als Bäcker weitere 10,5 Stunden monatlich im Rahmen einer Nebentätigkeit zu arbeiten. Für seine Immobilie sei eine objektive Marktmiete in Höhe von 6,90 € pro Quadratmeter erzielbar, mithin 759 € monatlich. Durch die Veräußerung seiner Acker- und Grünlandflächen habe er einen Erlös von mindestens 114.543,60 € (Bl. 38) erzielt, einen geringeren Betrag habe er nicht nachgewiesen (Bl. 146/42/44). Er habe diesen Betrag auch keinesfalls verbraucht, sondern Rücklagen vom Verkaufserlös gebildet, die er für den Mindestunterhalt der Antragsgegnerinnen einsetzen müsse (Bl. 146). Die Aufwendungen für sein Wohnhaus und Einrichtungsgegenstände seien der Höhe nach nicht erforderlich, angemessen und verhältnismäßig. Bereits während der Ehe habe der Antragsteller zusätzliche, in den Lohnabrechnungen nicht ausgewiesene Einkünfte erzielt. Die Antragstellerin zu 2) sehe er im Übrigen lediglich 14tägig von Freitag 15 Uhr bis Samstag 17 Uhr und 14tägig mittwochs von 15 bis 17 Uhr.
Die Antragsgegnerinnen haben bestritten, dass der Antragsteller die vorgelegten, die Sanierung des Wohnhauses betreffenden Rechnungen, die an seine Frau gerichtet seien, beglichen habe. Der Antragsteller werde von seinem Arbeitgeber, mit dem er befreundet sei, zu gering entlohnt und sei deshalb verpflichtet, sich eine besser entlohnte Tätigkeit zu suchen.
Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Anträge des Antragstellers abgewiesen, weil sie unzulässig und unbegründet seien.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Ziel weiter und beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 31. Mai 2018 die Urkunden des Landkreises …, Urkunden-Register-Nummern N ..2/2013 und N ..3/2013 dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller mit Wirkung vom 1. August 2017 bis 31. März 2018 nur noch zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 128 € und ab dem 1. April 2018 in Höhe von 159 € gegenüber der Antragstellerin zu 1) und in Höhe von 106 € im Zeitraum vom 1. August 2017 bis 31. März 2018, sowie in Höhe von 128 € ab dem 1. April 2018 gegenüber der Antragstellerin zu 2) verpflichtet ist,
und hilfsweise,
die Sache an das Amtsgericht Nauen zurückzuverweisen.
Die Antragstellerinnen beantragen,
die Anträge abzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerderechtszug nimmt der Senat auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze Bezug.
Seiner Ankündigung folgend (Bl. 365R) entscheidet er ohne erneute mündliche Erörterung. Die Beteiligten haben umfassend schriftlich vorgetragen. Von einer mündlichen Erörterung ist ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos.
Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist gemäß § 239 Abs. 1 FamFG zulässig, da von ihm Umstände vorgetragen werden, die - für sich genommen - eine Abänderung der Urkunden vom 6. Juni 2013 rechtfertigen. Insbesondere aus der hinzugetretenen Unterhaltsverpflichtung seinem Kind (K3) gegenüber und dem Rückgang des Nettoeinkommens ergibt sich - unter Berücksichtigung seiner vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnisse - ein Umstand, der die Zulässigkeit des Abänderungsantrages begründet.
Der Abänderungsantrag ist jedoch unbegründet, §§ 239 Abs. 2 FamFG.
Den hier in Rede stehenden Unterhaltstiteln lag eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde. Nach Auskunfterteilung durch den Antragsteller hat seinerzeit das Jugendamt den Unterhaltsanspruch der Antragstellerinnen errechnet (Schreiben vom 30. April 2013, Bl. 249) und der Antragsteller hat seine Pflichten entsprechend beurkunden lassen. Damit kommt eine Anpassung des Unterhaltstitels nach den durch § 313 BGB vorgegebenen Grundsätzen über das Fehlen, die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (vgl. Wendl/Dose UnterhaltsR, § 10 Verfahrensrecht Rn. 281).
Hiernach ist eine freie Abänderung nicht möglich. Der abzuändernde Titel entfaltet für den Unterhaltspflichtigen eine Bindungswirkung mit der Maßgabe, dass eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse unter Wahrung des der Errichtung des Titels zugrundeliegenden Willens der Beteiligten und der ihm entsprechenden Grundlagen der Unterhaltsbemessung zu erfolgen hat (vgl. Keidel, FamFG, 20. A., 2020, § 239 Rn 48).
Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Unterhaltstitel liegen nicht vor. Der Antragsteller ist unter Berücksichtigung der veränderten Lebensumstände einerseits und der Wahrung der Grundlagen des Titels, dessen Abänderung er erstrebt, andererseits, zu Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerinnen im durch die Jugendamtsurkunden titulierten Umfang verpflichtet.
Der Senat legt der Unterhaltsberechnung das im Jahr 2017 unstreitig erzielte Bruttoeinkommen des Antragstellers zugrunde.
Auf die Versteuerung nach Steuerklasse 4 kann sich der Antragsteller allerdings nicht berufen. Zwar richtet sich der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder grundsätzlich nach dem tatsächlichen Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten, da die Höhe des kindlichen Bedarfs sich aus der Lebensstellung der Eltern ableitet. Dazu gehört aber auch der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil. Für die Eingruppierung nach der Düsseldorfer Tabelle ist deshalb grundsätzlich auch der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil bestimmend, also das durch Ehegattensplitting erhöhte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen (vgl. OLG Hamm Urt. v. 13.8.2004 – 5 UF 565/03, BeckRS 2007, 14589 Rn., beck-online Niepmann/Seiler, Rechtsprechung Unterhalt, 2. Teil. Die konkrete Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs Rn. 176, beck-online).
Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB trifft den Antragsteller gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht, die ihn verpflichtet, alle verfügbaren Mittel mit den Kindern zu teilen. Dies hat zur Folge, dass den Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Zumutbaren Obliegenheiten treffen, sich so zu verhalten, dass der Unterhaltsanspruch nicht zulasten des Berechtigten verändert wird. Dazu gehört die Obliegenheit zur Ausnutzung von Steuervorteilen. Steuerlichen Manipulationen zum Nachteil des Berechtigten, zum Beispiel durch Unterlassung der Eintragung von Freibeträgen oder die Wahl einer den Berechtigten benachteiligenden Steuerklasse, kann dadurch entgegengewirkt werden, dass – fiktiv – höhere Einkünfte des Schuldners zu Grunde gelegt werden, die sich bei einer für den Berechtigten günstigeren Steuerklasse ergeben (Johannsen/Henrich/Althammer/Maier, Familienrecht, 7. A., 2020, BGB vor § 1601 Rn. 43). Gleiches gilt im Übrigen bei Unterlassen einer zeitnahen Abgabe der Steuererklärung (MüKoBGB/Langeheine, 8. Aufl. 2020, BGB § 1603 Rn. 66).
Nach diesem Maßstab ist das Bruttoeinkommen des Antragstellers - fiktiv - in Steuerklasse 3 zu versteuern. Dies ist ihm zuzumuten. Seine Ehefrau ist nach seinen Angaben seit 2017 ohne Erwerbseinkommen. Wirtschaftlich vernünftige Gründe, die für eine Versteuerung seines Einkommens nach Steuerklasse 4 sprechen könnten, hat er nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
Im Jahr 2017 hat der Antragsteller ausweislich seiner Lohnsteuerbescheinigung einen zu versteuernden Bruttoarbeitslohn von 21.018 € erzielt (Bl. 263). Dem vom Antragsteller im Jahr 2012 erzielten Einkommen lag eine monatsdurchschnittliche Arbeitszeit von 180 Stunden, mithin eine tatsächlich geleistete Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden zugrunde (Bl. 251 - 261). Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 (Bl. 240 h ff.) vorgetragen, tatsächlich wöchentlich mehr als 48 Stunden zu arbeiten. Seine Lohnabrechnungen für das Jahr 2017 (Bl. 347 - 358) weisen abweichend hiervon noch einen Arbeitszeitumfang von monatlich nur 169 Stunden, mithin eine wöchentliche Arbeitszeit von rund 39 Stunden aus, die nicht einmal seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung (Bl. 264) entsprach.
Bei Zugrundelegung der früheren, bei Erstellung der Urkunden absolvierten Arbeitszeit von monatlich 180 Stunden und des im Jahr 2017 erzielten Stundenlohns von 10 € ergibt sich für jenes Jahr ein monatsdurchschnitlicher Bruttolohn von 1.800 €.
Hinzu kamen ausweislich der Dezemberlohnabrechnung steuerfreie Beträge in Höhe von insgesamt 738,76 € (Bl. 262). Daraus ergibt sich bei fiktiver Zugrundelegung von Steuerklasse 3 und 2,5 Kinderfreibeträgen ein unterhaltsrechtlich relevantes monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 1.430,55 € (Berechnung mit winfam) zuzüglich der steuerfreien Beträge von monatsdurchschnittlich 61,56 €, insgesamt also 1.492,11 €.
Seine konkreten Ausführungen zur tatsächlich absolvierten Arbeitszeit von wöchentlich (wenigstens) 48 Stunden für die Jahre ab 2018 zugrunde legend, rechnet der Senat dem Antragsteller einen Bruttolohn zu, der nach dem Arbeitszeitgesetz der maximalen monatlichen Arbeitszeit von 192 Stunden entspricht (1.920 €).
Für das Jahr 2018 ergeben sich damit bei Zugrundelegung von Steuerklasse 3, 2,5 Kinderfreibeträgen und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (1528,80 € + 61,56 € =) 1.590,36 €, im Jahr 2019 (1.539,36 € + 61,56 € =) 1.600,92 € und in den Jahren 2020 und 2021 (1.540,32 € + 61,56 € =) 1.601,88 €.
Hinzuzurechnen ist ein Betrag von monatlich 108,33 €, den der Antragsteller bei Errichtung der Unterhaltstitel aus der Verpachtung seiner Grünland- und Ackerflächen erzielt hat. Tatsächlich fließen ihm diese Pachteinnahmen nicht mehr zu. Unterhaltsrechtlich ist er indes gehindert, dies den Antragsgegnerinnen entgegenzuhalten.
Grundlage des Unterhaltstitels waren neben dem Erwerbseinkommen des Antragstellers die Einkünfte aus den verpachteten Grundstücksflächen. Diese Flächen hat er im Februar (Bl. 40 ff.) und im August 2015 (Bl. 43) verkauft, wobei mit den Darlegungen der Antragsgegnerinnen (Bl. 38/146) ein Verkaufserlös von 114.543,60 € zugrunde zu legen ist. Der Antragsteller, dem der Nachweis eines geringeren Erlöses im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ohne weiteres durch Vorlage ungeschwärzter Kaufverträge möglich gewesen wäre, ist dem nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Statt der Pachtflächen, aus denen er unterhaltsrelevante Einnahmen erzielen konnte, stand ihm nun entsprechendes Geldvermögen zu, aus dem sich möglicherweise vergleichbare Erträge wie zuvor aus den Pachtflächen nicht ziehen ließen.
Der Antragsteller ist indes unterhaltsrechtlich gehindert, sich auf den ersatzlosen Wegfall dieser Einnahmequelle, deren Einbeziehung in die Unterhaltsgrundlage er bei Errichtung der Unterhaltsurkunden mit den Antragsgegnerinnen vereinbart hatte, und den Verbrauch des ihm zugeflossenen Geldbetrags für eigene Vermögensbildung und nicht lebensnotwendige Konsumbedürfnisse zu berufen. Dies zumal er auch gar nicht darlegt, den Betrag vollständig verbraucht zu haben, und den Nachweis der bestrittenen Ausgaben für sein Wohnhaus in Höhe von allenfalls 91.540,56 € führt (Bl. 49 f.).
Dem Antragsteller ist es zumutbar, aus diesem Betrag monatlich 108,33 € zur Beibehaltung seiner früheren Leistungsfähigkeit aufzubringen. Eine Verwertung des Vermögensstammes kann nur dann nicht verlangt werden, wenn diese den Unterhaltsverpflichteten von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt. So liegt der Fall indes hier nicht. Dass der Antragsteller aus seinem verbliebenen Geldvermögen Einkünfte erzielte, hat er nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Nach diesem Maßstab ist er verpflichtet, den ihm verbliebenen Verkaufserlös für die in Rede stehenden Grundstücke zur Sicherung des Mindestunterhalts der Antragsgegnerinnen im angegebenen Umfang - als Surrogat für die bei Urkundenerrichtung noch aus diesen Grundstücken erzielten Einkünfte - einzusetzen.
Dem lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass dem Antragsteller nur infolge des Einsatzes dieses Vermögens ein Wohnwert zuzurechnen sei. Denn er hat gerade nicht sein ganzes ihm aus den Verkäufen der Pachtgrundstücke zugeflossenes Vermögen in eine Wohnwertsteigerung seines Hauses investiert. Der Antragsteller hat das Wohnhaus im Jahr 2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau zu einem Kaufpreis von 50.000 € erworben. Davon hat er 10.000 € sofort bezahlt und hierfür mit seiner (späteren) Ehefrau einen Kredit aufgenommen. Die restlichen 40.000 € zahlt er seit August 2014 in 80 Monatsraten zu je 500 € ab. Für Baumaßnahmen an dem Haus will er 73.847,71 € aufgewendet haben. Damit sind ihm aber noch 30.695,89 € verblieben, deren teilweiser (in Höhe von 108,33 € monatlich) Einsatz für Unterhaltszwecke ihm zumutbar ist.
Dem Antragsteller ist ein Wohnwert zuzurechnen. Die vom Antragsteller mit seiner Ehefrau und seinem Kind genutzte Wohnimmobilie mit einer Wohnfläche von unstreitig 110 Quadratmetern steht in seinem und seiner Frau Miteigentum. Zurechenbar ist ihm damit ein Wohnwert in Höhe der Hälfte der objektiven Marktmiete. Bei einem Quadratmeterpreis von –seinem bestrittenen Vortrag zufolge lediglich – 6 € ergibt sich ein Wohnvorteil von 330 €.
Die vom Antragsteller geltend gemachten Hausverbindlichkeiten sind nicht abzusetzen. Grundsätzlich können bei – wie hier – nicht in der Ehe angelegtem Wohnwert von Abzahlungsleistungen nur die Zinsen berücksichtigt werden (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O. § 1 Rn. 578, 526). Auch wenn es sich bei den Tilgungsleistungen um grundsätzlich anzuerkennende Altersvorsorge in Höhe von höchstens 4 % des Bruttoerwerbseinkommens (Wendl/Dose/Gerhardt, a. a. O., § 1 Rn 507, 1034) handelt, kann der Antragsteller diese den Antragsgegnerinnen auch nicht in dieser Höhe entgegenhalten. Denn Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung sind unterhaltsrechtlich dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn anderenfalls der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht aufgebracht werden kann (BGH FamRZ 2013, 616).
So aber läge der Fall hier. Damit verbleibt jedenfalls ein unterhaltsrechtlich relevanter Wohnwert von 330 €.
Für den Naturalunterhalt des Kindes (K3) setzt der Senat mit höchstrichterlicher Rechtsprechung den Betrag an, den der Antragsteller schuldete, wenn er auch diesem Kind Barunterhalt schuldete (vgl. BGH NJW 2014, 2109, Rn. 35; OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 5018, Rn. 12).
Der erweiterte Umgang, den der Antragsteller mit der Antragstellerin zu 1) wahrnimmt, führt nicht zu einer Minderung ihres Unterhaltsbedarfs. Eine Herabgruppierung, kommt im hier in Rede stehenden Fall nicht in Betracht, weil der Antragsteller nach dem abzuändernden Titel lediglich Mindestunterhalt schuldet. Eine Minderung des nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Unterhaltsbedarfs kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil durch die Abwesenheit des Kindes während der Ausübung des Umgangsrechts im Haushalt des betreuenden Elternteils Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes und gegebenenfalls Energie- und Wasserkosten gespart werden, die ansonsten aus dem Barunterhalt hätten bestritten werden müssen. In Bezug auf die Ausübung eines deutlich erweiterten Umgangsrechts vertritt der BGH die Ansicht, dass auch die Verpflegung des Kindes während einiger weiterer Tage im Haushalt des umgangsberechtigten Unterhaltsschuldners nicht zu nennenswerten Ersparnissen auf Seiten des betreuenden Elternteils führe (vgl. BGH NJW 2014, 1958 ff.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Hiervon abzuweichen gibt der vorliegende Fall dem Senat schon deshalb keine Veranlassung, weil der Antragsgegner nichts vorgetragen hat, was auf eine quantifizierbare Ersparnis auf Seiten der Kindesmutter hindeuten könnte und er keinerlei Darlegungen zu etwaigen bedarfsdeckenden Aufwendungen gemacht hat, für die auch sonst nichts ersichtlich ist.
Wegen der durch die gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Ehefrau eintretenden Ersparnis um 10 % ist der notwendige Selbstbehalt in den Jahren 2017 bis 2019 auf 972 € und ab dem Jahr 2020 auf 1.044 € herabzusetzen (Nr. 21.2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts).
Danach kann der Antragsteller den Mindestunterhalt für die Antragsgegnerinnen ohne Gefährdung seines Selbstbehaltes aufbringen.
Seine Leistungsfähigkeit bestimmt sich – nach Zeitabschnitten geordnet – folgendermaßen:
Oktober bis Dezember 2017:
Erwerbseinkommen:
1.492,11 €
abzgl. pauschale berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 10.2.1 Brb. UL)
- 74,06 €
Aus Vermögen:
108,33 €
Wohnwert:
330,00 €
Zwischenergebnis:
1.856,38 €
Abzüglich reduzierter notwendiger Selbstbehalt:
972,00 €
Für den Unterhalt verfügbares Einkommen:
884,38 €.
Januar bis Dezember 2018:
Erwerbseinkommen:
1.590,36 €
Aus Nebenerwerb (7 Mon. à 83,33 € /12 Mon.)
48,60 €
abzgl. pauschale berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 10.2.1 Brb. UL)
- 81,95 €
Aus Vermögen:
108,33 €
Wohnwert:
330,00 €
Zwischenergebnis:
1.995,34 €
Abzüglich reduzierter notwendiger Selbstbehalt:
972,00 €
Für den Unterhalt verfügbares Einkommen:
1.023,34 €.
Januar bis Dezember 2019:
Erwerbseinkommen:
1.600,92 €
abzgl. pauschale berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 10.2.1 Brb. UL)
- 80,05 €
Aus Vermögen:
108,33 €
Wohnwert:
330,00 €
Zwischenergebnis:
1.959,20 €
Abzüglich reduzierter notwendiger Selbstbehalt:
972,00 €
Für den Unterhalt verfügbares Einkommen:
987,20 €.
ab Januar 2020
Erwerbseinkommen:
1.601,88 €
abzgl. pauschale berufsbedingte Aufwendungen (Nr. 10.2.1 Brb. UL)
- 80,10 €
Aus Vermögen:
108,33 €
Wohnwert:
330,00 €
Zwischenergebnis:
1.960,11 €
Abzüglich reduzierter notwendiger Selbstbehalt:
1.044,00 €
Für den Unterhalt verfügbares Einkommen:
916,11 €.
Dem stehen, bezogen auf die unterschiedlichen Zeiträume, folgende Bedarfe der Kinder gegenüber:
Oktober bis Dezember 2017
(K1):
297 €
(K2):
246 €
(K3):
243 €
Gesamt:
786 €
Januar bis Dezember 2018
(K1):
302 €
(K2):
251 €
(K3):
248 €
Gesamt:
801 €
Januar bis Februar 2019
(K1):
309 €
(K2):
257 €
(K3):
254 €
Gesamt:
820 €
März bis Juni 2019 (Josie ist 6 geworden)
(K1):
309 €
(K2):
309 €
(K3):
254 €
Gesamt:
872 €
Juli bis Dezember 2019
Juli bis Dezember 2019 (Kindergeld ist erhöht worden)
(K1):
304 €
(K2):
304 €
(K3):
249 €
Gesamt:
857 €
Januar bis Dezember 2020
(K1):
322 €
(K2):
322 €
(K3):
264 €
Gesamt:
908 €
ab Januar 2021
(K1):
341,50 €
(K2):
341,50 €
(K3):
280,50 €
Gesamt:
963,50 €
Ab 2021 können pauschale berufsbedingte Aufwendungen nicht mehr berücksichtigt werden, Nr. 10.2.1 Brb. UL, weil der Antragsteller seine berufsbedingten Aufwendungen nicht konkret dargelegt hat und sich bei Berücksichtigung pauschaler berufsbedingter Aufwendungen sich ein Mangelfall ergäbe.
Damit bestimmt sich das verfügbare Einkommen im Jahr 2021 folgendermaßen:
Erwerbseinkommen:
1.601,88 €
Aus Vermögen:
108,33 €
Wohnwert:
330,00 €
Zwischenergebnis:
2.040,21 €
Abzüglich reduzierter notwendiger Selbstbehalt:
1.044,00 €
Für den Unterhalt verfügbares Einkommen:
996,21 €.
Dieser Betrag reicht für die Zahlung des Mindestunterhalts an die Antragsgegnerinnen aus, ohne dass der notwendige Selbstbehalt des Antragstellers tangiert wird. Auf die Frage, ob der Antragsteller - obergerichtlicher Rechtsprechung entsprechend (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2011, 503) - zur Sicherstellung des Mindestbedarfs gehalten wäre, über die monatlich angerechneten 108,33 € hinaus seinen Vermögensstamm zur Deckung des Mindestunterhalts der Antragsgegnerinnen einzusetzen, kann offenbleiben, denn es ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die Entscheidung über den Verfahrenswert folgt aus §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 1 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 70 Abs. 2 FamFG, liegen nicht vor.