Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.01.2021 – 9 UF 207/20
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0111.9UF207.20.00
Tenor§
1.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 17.11.2020, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 30.10.2020, wird verworfen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.
4.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe§
1.
Die Beschwerde ist unstatthaft und unzulässig, weshalb sie zu verwerfen ist.
Es handelt sich vorliegend um eine Entscheidung, die (zumal ausdrücklich) im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens (einer Gewaltschutzsache) erlassen wurde. Insoweit kommt eine Anfechtung nur nach Maßgabe des § 57 FamFG in Betracht.
Gemäß § 57 S. 1 FamFG sind Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich unanfechtbar; einer der in § 57 S. 2 FamFG geregelten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Die Norm ist abschließend, eine Analogie auf dort nicht geregelte Fälle verbietet sich (OLG Düsseldorf FamRZ 2020, 1180). Es fehlt hier bereits an einer mündlichen Verhandlung, § 57 S. 1 und S. 2 FamFG. Nur dann ist aber eine Anfechtbarkeit überhaupt gegeben.
Nachdem das Verfahren bereits beendet worden ist, kommt eine Anfechtung nach § 57 FamFG im Übrigen nicht mehr in Betracht (vgl. auch Senat, Beschluss vom 05. November 2019 – 9 WF 240/19, juris).
Ferner handelt es sich nicht um einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes - und nur eine solche Entscheidung wäre (nach einer mündlichen Verhandlung) anfechtbar, § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG.
Auf all diese Umstände hat der Senat den Antragsteller mit Verfügung vom 16.12.2020 hingewiesen, ohne dass dieser innerhalb der ihm gesetzten und bis zum 05.01.2021 auf seinen Antrag hin verlängerten Frist darauf reagiert hat.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.