Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.01.2021 – 11 U 11/19
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0113.11U11.19.00
Tenor§
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO seine Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zustellung zu diesem Hinweis schriftlich Stellung zu nehmen, gegebenenfalls die Berufung zurückzunehmen.
Gründe§
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg; sie ist offensichtlich unbegründet. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Zu Recht und aus zutreffenden Gründen, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage im über den tenorierten Umfang hinausgehenden Teil abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Zahlung aus § 426 BGB zu sowie gegen gegen den Beklagten zu 2) kein weitergehender als im angefochtenen Urteil zuerkannt.
Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Im Einzelnen:
Berufung gegen den Beklagten zu 1):
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1) jedenfalls deshalb verneint, weil der Kläger dem Beklagten zu 1) keine Nachfrist zur Mängelbeseitigung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Nachfristsetzung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. In der Sache wiederholt der Kläger in der Berufung lediglich seine bereits erstinstanzlich erhobenen Einwände.
1. Soweit der Kläger unverändert meint, die Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung ergebe sich aus der Weigerung des Beklagten zu 1), dem vorangegangenen Rechtsstreit der Bauherren gegen den Kläger (Landgericht Neuruppin 1 O 1/15) beizutreten, hat das Landgericht bereits richtig darauf hingewiesen, dass diese prozessuale Entscheidung des Beklagten zu 1) dafür unerheblich ist. In dieser Entscheidung kann keine endgültige Erfüllungsverweigerung des Beklagten zu 1) gesehen werden. Es handelt sich „nur“ um eine prozessuale Entscheidung mit entsprechenden prozessualen Konsequenzen sowohl für den Kläger als auch insbesondere ggf. für den Beklagten zu 1), wenn dieser nämlich in einem nachfolgenden Prozess an Ergebnisse des Vorprozesses gebunden ist. Zudem kann in dieser Entscheidung des Beklagten zu 1) auch deshalb keine Erfüllungsverweigerung liegen, weil der Prozess erst im Januar 2015 eingeleitet wurde, das hier maßgebliche Geschehen sich jedoch bereits etwa Mitte des Jahres 2011 abspielte und eine Nachbesserung deshalb 2011, spätestens 2012 hätte geschehen müssen.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger außerdem darauf, der Beklagte zu 1) sei mangels erforderlicher Qualifikation zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten nicht fähig gewesen. Zum einen trifft dieser Vorwurf bereits deshalb nicht zu, weil der Beklagte zu 1) unstreitig eine Qualifikation als Dachdeckergeselle nach Abschluss einer entsprechenden Lehre erworben hat. Darauf, dass der Beklagte zu 1) wiederum unstreitig keinen Meisterabschluss erworben hat, kommt es danach nicht an. Soweit ein solcher Meisterabschluss zur Führung eines ein Dachdeckergewerbe betreibenden Betriebes erforderlich sein sollte, beträfe das lediglich die gewerberechtliche und damit öffentlich-rechtliche Frage der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Führung eines Unternehmens. Selbst wenn dies jedoch anders wäre, wäre es dem Beklagten zu 1) immer noch möglich gewesen, in entsprechendem und erforderlichen Maße qualifizierte Mitarbeiter anderweitig zu verpflichten.
2. Der Senat tritt dem Landgericht auch in der Einschätzung bei, dass eine höhere Quote als 25 % zur Bewertung der Mitverantwortlichkeit des Beklagten zu 2) nicht in Betracht kommt. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er sei für die Löcher nicht verantwortlich gewesen, weil sie vom Elektriker erzeugt worden seien. Auf die „Verantwortlichkeit“ des Klägers auch im Sinne einer „Schuld“ für die Löcher in der Filigrandecke kommt es nicht an. Der Kläger ist als Werkunternehmer tätig geworden und er schuldet ein mangelfreies Werk, d.h. einen Erfolg. Auf ein irgendwie geartetes Verschulden des Klägers kommt es deshalb nicht an. Der Kläger hat zudem von den Löchern und den damit zusammenhängenden (möglichen) Problemen gewusst und dennoch nicht dafür Sorge getragen, dass erst nach Abstellung der Mängel weitergebaut wird, wie auch der Beklagte zu 1) in seiner Berufungserwiderung zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger kann sich außerdem nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei bei der Anweisung des Beklagten zu 2) an den Beklagten zu 1), die Löcher mit Bitumenschweißbahnen zu überarbeiten, übergangen worden. Jedenfalls hat sich der Kläger weder nach Erhalt der Information über die Weiterarbeit vom Beklagten zu 1) noch später davon überzeugt, dass die Mängel fachgerecht beseitigt worden sind.