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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.01.2021 – 12 U 125/19

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0114.12U125.19.00

Tenor§

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Juli 2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 118/14, einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 97.917,90 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin macht mit der Klage Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 9. September 2011 gegen 5:55 Uhr in der frühen Morgendämmerung auf der Landstraße … zwischen … und … geltend, der sich zwischen ihrem bei dem Unfall verstorbenen Ehemann als vorfahrtsberechtigtem Fahrradfahrer und dem von der Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Fahrzeug ereignet hat, dessen Halter der Beklagte zu 2 ist. Die Beklagte zu 1 macht widerklagend Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend und beantragt die Feststellung der Einstandspflicht der Klägerin für künftige Schäden. Der Beklagte zu 2 begehrt widerklagend den Ersatz wegen Schäden an seinem PKW.

Der Ehemann der Klägerin befuhr die Landstraße … aus Richtung … kommend in Richtung …. Er trug dunkle Kleidung und eine Warnweste. Die Beleuchtung seines Fahrrades wurde jeweils mit einem Dynamo am Vorderrad und einem Dynamo am Hinterrad betrieben. Der vordere Dynamo war nicht funktionsfähig. Ob der hintere Dynamo funktionstüchtig war, ist zwischen den Parteien streitig. Der Seitendynamo am Hinterrad war nach dem Unfall nicht an den Reifen angelegt. Das Fahrrad war zudem vorn und hinten mit Vorrichtungen für Stecklichter ausgestattet. Es war hinten mit einem Stecklicht beleuchtet. Ob eine vorderseitige Beleuchtung vorhanden war, ist zwischen den Parteien streitig. Rechtsseitig mündete die Bergstraße auf die Landstraße ein, die von der Beklagten zu 1 befahren wurde. An der Einmündung befand sich ein STOP-Schild. Die Beklagte zu 1 beabsichtigte, von der Bergstraße links auf die Landstraße … in Richtung … aufzufahren. Dabei verläuft die Bergstraße in einem spitzen Winkel bezogen auf die Fahrtrichtung des Ehemannes der Klägerin auf die L …. Die Beklagte zu 1 ordnete sich beim Abbiegevorgang soweit nach links ein, dass sie in der Gegenspur stand. Bei der Auffahrt auf die L… stieß die Beklagte zu 1 mit dem Ehemann der Klägerin zusammen. Er wurde bei dem Unfall so schwer verletzt, dass er noch an der Unfallstelle verstarb.

Die Klägerin macht geltend, sie leide immer noch unter dem Tod ihres Ehemannes. Sie begehrt ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt, das einen Betrag von 5.000 Euro aber nicht unterschreiten solle, den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 16.192,67 Euro, eines Unterhaltsschadens in Höhe von 16.140,95 Euro, sowie die Feststellung, dass die Beklagten auch zukünftig zum Ersatz des Haushaltsführungsschadens und Unterhaltsschadens verpflichtet seien.

Die Beklagte zu 1 macht geltend, dass sie durch den Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Sie begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro, den Ersatz eines Verdienstausfalls in Höhe von 577,50 Euro und eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 10.909,66 Euro, sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Klägerin für künftige weitere materielle und immaterielle Schäden. Der Beklagte zu 2 begehrt widerklagend Schadensersatz für die Höherstufung in der Kaskoversicherung.

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch das am 16. Juli 2019 verkündete "Teil- und Grundurteil" die Klage abgewiesen und die Widerklagen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Gefährdungshaftung hinter einem überwiegenden Verschulden des Ehemannes der Klägerin zurücktrete. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrrad des Ehemannes der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht beleuchtet gewesen sei. So habe die Klägerin bezüglich der Beleuchtung des Fahrrades ihres Ehemannes widersprüchlich vorgetragen. Zudem habe der Zeuge S… bekundet, dass durch die Polizeibeamten am Unfalltag gezielt nach Teilen der Beleuchtungseinrichtung gesucht worden, eine solche aber nicht aufgefunden worden sei. Auch eine Suche der Sachverständigen R… am Unfallort drei Tage nach dem Unfall sei ergebnislos gewesen. Schließlich habe der Zeuge H… angegeben, dass er den Ehemann der Klägerin am Unfalltag auf dem Weg zur Arbeit überholt und dabei gesehen habe, dass er ohne Licht an seinem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Zur Überzeugung des Gerichts stehe weiterhin fest, dass die Beklagte zu 1 das Herannahen des Ehemannes der Klägerin aufgrund des Fehlens einer Beleuchtung nicht habe erkennen können. Dies ergebe sich aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen R… von der DEKRA, die in dem gegen die Beklagte zu 1 geführten Strafverfahren ein Unfallrekonstruktionsgutachten erstattet hatte. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf das am 16. Juli 2019 verkündete Urteil des Landgerichts verwiesen.

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 7. August 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 28. August 2019 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach auf rechtzeitigen Antrag bis zum 25. Oktober 2019 verlängerter Frist - mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, ihr verstorbener Ehemann sei für den Unfall allein verantwortlich. Dagegen spreche bereits, dass der verstorbene Ehemann auf der vorfahrtsberechtigten Straße gefahren sei. Die Beklagte zu 1 habe zudem den für sie vorgeschriebenen Fahrstreifen verlassen und die Gegenfahrbahn genutzt. Dadurch habe sie sich aber auch einen erheblichen Teil der Sicht auf die vorfahrtsberechtigte Straße genommen. Auch habe das Landgericht es unterlassen, einen Ortstermin durchzuführen, mit dem dies hätte belegt werden können. Die Klägerin rügt zudem, dass das Landgericht seine Überzeugung, der verstorbene Ehemann sei ohne funktionierendes Vorderlicht gefahren, auf die Aussage des als Zeugen vernommenen D… H… gestützt habe. Dessen Aussage sei zweifelhaft, weil dieser erstmals acht Jahre nach dem streitgegenständlichen Unfall über seine Wahrnehmungen vom Unfalltag bekundet habe. Selbst wenn aber ihr Ehemann ohne Licht gefahren wäre, hätte die Beklagte zu 1 ihn zwingend wahrnehmen müssen.

Die Klägerin beantragt,

das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Cottbus vom 16. Juli 2019, zugestellt am 7. August 2019, zum Aktenzeichen 3 O 118/14 aufzuheben und

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein im Hinblick auf die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, welches nach ihrem Dafürhalten einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro nicht unterschreiten sollte,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 16.192,67 Euro an Haushaltsführungsschaden nebst Zinsen aus jeweils 454 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Monatsersten, beginnend mit dem 1. November 2011, abweichend aus 302,76 Euro seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinaus zukünftig monatliche 454 Euro an sie an Haushaltsführungsschaden bis zum Wegfall der haftungsbegründenden Tatsachen zu zahlen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 16.140,95 Euro nebst Zinsen aus jeweils 452,55 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend ab dem 1. November 2011, abweichend aus 301,70 Euro seit dem 1. Oktober 2011 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch zukünftig monatliche 452,55 Euro an Unterhaltsschaden mit Rechtshängigkeit der Klage bis zum Wegfall der haftungsbegründenden Tatsachen zu zahlen,

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 30 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen hieraus zu zahlen,

die Widerklage abzuweisen,

hilfsweise das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Cottbus vom 16. Juli 2019 zum Aktenzeichen 3 O 118/14 aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch vorläufig Erfolg dahin, dass der Rechtsstreit auf den gestellten Hilfsantrag zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen ist.

Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an wesentlichen Mängeln, auf denen das Urteil beruht und die zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 ZPO führen.

Das angefochtene Urteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen, da die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorgelegen haben. Auch beruht die Klageabweisung derzeit auf einer fehlenden Tatsachengrundlage.

1.

Das Landgericht hat über die Klage durch Teilurteil entschieden und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Bei Klage und Widerklage kann ein Teilurteil aber nur ergehen, wenn eine von beiden selbständig zur Entscheidung reif und von der Entscheidung über die andere unabhängig ist (Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 301 ZPO, Rn. 9). Kein Teilurteil darf daher ergehen, wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand (hier: Verkehrsunfall vom 09.09.2011) betreffen und von derselben Vorfrage (hier: wechselseitige Verursachungsbeiträge) abhängen. Möglich ist zwar im Verhältnis von Klage und Widerklage der Erlass eines Teilurteils in Verbindung mit einem Grundurteil (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 17.04.2013, Az.: 7 U 78/12; Feskorn a.a.O.), um einer Gefahr sich widerstreitender Entscheidungen zur Klage und zur Widerklage entgegenzuwirken. Dem hat das Landgericht jedoch nicht hinreichend Rechnung getragen.

Soweit es seine Entscheidung als "Teil- und Grundurteil" bezeichnet hat, hat es verkannt, dass die Widerklage auch den Antrag enthielt, eine Einstandspflicht für zukünftige Schäden festzustellen. Über einen Feststellungsantrag kann aber nicht durch Grundurteil (§ 304 ZPO) entschieden werden, weil es sich insoweit nicht um einen Anspruch handelt, der nach Grund und Betrag streitig ist. Damit handelt es sich bei der Entscheidung über die Widerklage nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil, das als Teilurteil unzulässig ist, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist (BGH NJW 2009, 2814, juris Rn. 11; BGH NJW 2003, 2380, 2381; BGH NJW 2001, 155; Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 304 Rn. 4). Dies ist hier der Fall, da über den Feststellungsantrag nach demselben Lebenssachverhalt zu entscheiden ist, wie über Klage und den übrigen Widerklageanträgen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zugleich durch Teil-Endurteil über den Feststellungsantrag hat entscheiden wollen (vgl. dazu BGH NJW 2009, 2814, juris Rn. 11; BGH NJW-RR 1992, 531, juris Rn. 6), liegen nicht vor. Die Entscheidungsgründe enthalten keine Ausführungen zum Feststellungsantrag, insbesondere zu dessen Zulässigkeit. Fehlt es demnach an einem umfänglichen Grundurteil hinsichtlich der Widerklage, konnte wiederum wegen der fortbestehenden Gefahr widerstreitender Entscheidung auch kein Teilurteil hinsichtlich der Klage ergehen.

2.

Der Entscheidung fehlt es darüber hinaus - jedenfalls derzeit - an einer ausreichenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage.

Das Urteil stützt sich ausdrücklich und an mehreren Stellen bezüglich der Feststellungen zum Unfallgeschehen auf das Unfallrekonstruktionsgutachten der Sachverständigen R…, das im vorhergehenden Strafverfahren gegen die Beklagte zu 1 eingeholt worden war. Zwar kann das Gericht gemäß § 411a ZPO ein in einem anderen gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren eingeholtes schriftliches Sachverständigengutachten verwerten. Notwendig dafür ist jedoch der Erlass eines dahingehenden Beschlusses und die Erörterung des Gutachtenergebnisses in der mündlichen Verhandlung (Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 411a ZPO, Rn. 4). Beides ist hier nicht geschehen. Zwar hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. April 2019, in dem angeregt worden ist, die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren zu erklären, den Parteien auch seine Absicht mitgeteilt, die im Strafverfahren eingeholten Gutachten zu verwerten. Eine endgültige Entscheidung darüber ist aber bei der späteren Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht ergangen. Soweit die Sachverständige R… zuvor in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2016 als Sachverständige gehört wurde, waren Gegenstand ausweislich des Sitzungsprotokolls allein deren tatsächliche Wahrnehmungen zur Funktionsfähigkeit der Beleuchtungsanlage des Fahrrades, nicht jedoch die Sichtverhältnisse am Unfalltag und die Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit des Radfahrers durch die Beklagte zu 1, die Gegenstand des schriftlichen Gutachtens im Strafverfahren waren.

3.

Aufgrund dieser wesentlichen Verfahrensmängel ist das angefochtene Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 ZPO aufzuheben. Die Klägerin hat einen entsprechenden Zurückverweisungsantrag hilfsweise gestellt, wobei es in Bezug auf Nr. 7 ohnehin eines solchen Antrags nicht bedurfte. Eine eigene Sachentscheidung des Senats hält der Senat nicht für sachdienlich, weil der Rechtsstreit insgesamt nicht entscheidungsreif ist und es noch weiterer umfangreicher Beweisaufnahme auch zur Höhe der Ansprüche bedarf.

4.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagten im Ausgangspunkt auch ohne den Beweis eines Verschuldens der Beklagten zu 1 grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs für den unfallbedingten Schaden gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG haften (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12 –, Rn. 6, juris). Für einen Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt ist nichts ersichtlich. Den verstorbenen Ehemann der Klägerin als Fahrradfahrer trifft im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 StVG oder die Verschuldensvermutung von § 18 StVG. Da es sich um einen Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Fahrradfahrer handelt, findet § 17 StVG keine Anwendung, da es vorliegend nicht um den Ausgleich der Schäden mehrerer Kraftfahrzeughalter untereinander geht. Auf ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG können sich die Beklagten schon aus diesem Grunde nicht berufen. Ein Ersatzanspruch darf gemäß § 9 StVG, § 254 BGB daher nur dann gekürzt oder ausgeschlossen werden, wenn feststeht, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin den Schaden durch sein Verhalten überwiegend mitverursacht oder mitverschuldet hat (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – VI ZR 308/13 –, Rn. 9, juris für die Kürzung eines Ersatzanspruchs). Für die maßgebliche Haftungsverteilung gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB ist in erster Linie darauf abzustellen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Darüber hinaus ist gegebenenfalls ein überwiegender Verursachungsbeitrag eines Teils zu beachten. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des verstorbenen Ehemannes trifft dabei die Beklagten (BGH, Beschluss vom 19. August 2014, VI ZR 308/13, Rn. 9, beck-online).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts, der verstorbene Ehemann der Klägerin sei am Unfalltag ohne funktionsfähiges Vorderlicht gefahren, wodurch er einen erheblichen Verkehrsverstoß gegen die Beleuchtungspflicht des § 17 StVG begangen hat, nicht zu beanstanden ist. Das Landgericht hat insoweit Zeugen gehört und die Sachverständige R… in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2016 zur Funktionsfähigkeit der Beleuchtungsanlage gehört und dabei nicht nur das vorhergehende schriftliche Gutachten aus dem Strafverfahren verwertet. Das Landgericht hat sich für seine Feststellung zudem nicht allein auf die von der Klägerin angezweifelte Aussage des Zeugen Hoffmann gestützt, sondern eine Gesamtwürdigung vorgenommen.

Soweit im Übrigen zur Frage der fehlenden Wahrnehmbarkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin durch die Beklagte zu 1, die eine Vorfahrtsverletzung im Sinne von § 8 Abs. 2 StVO ausschließt, die - verfahrenskonforme - Verwertung des bereits im Strafverfahren eingeholten Gutachtens erfolgt, begegnen auch die weitergehenden Feststellungen des Landgerichts keinen grundsätzlichen Bedenken. Auch dürfte nicht zu beanstanden sein, dass das Landgericht keinen Ortstermin durchgeführt hat, denn die Sachverständige hat die Lichtverhältnisse anhand des computergestützten Simulationsprogramms „PC-Crash“ beurteilt, das rechnerisch auch den Sonnenstand berücksichtigt und sich im Übrigen durch einen Ortstermin die damaligen Sichtverhältnisse nicht ohne Weiteres in allen Einzelheiten, auf die es hier maßgeblich ankommt, rekonstruieren lässt.

Ausgehend von einem erheblichen Verursachungsbeitrag des verstorbenen Ehemannes der Klägerin erscheint ein gänzliches Zurücktreten der beachtlichen Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs beim Linksabbiegen aus einer nicht vorfahrtsberechtigten Straße nicht gerechtfertigt. Wenn der Verkehr nicht zum Erliegen kommen soll, kann dem Fahrer eines Kraftfahrzeuges zwar grundsätzlich das Vertrauen zugebilligt werden, dass zumindest bei absoluter Dunkelheit auch Fahrräder mit Licht fahren. Das rechtfertigt es aber nicht, den mit dem Einfahren in die vorfahrtsberechtigte Straße verbundenen, die Betriebsgefahr erhöhenden Linksabbiegevorgang (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2005, Az.: VI ZR 352/03) im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge keinerlei Gewicht mehr zu verleihen.

In der Rechtsprechung sind bislang in ähnlich gelagerten Fällen Haftungsquoten von 2/3 bis 3/4 zu Lasten des Fahrradfahrers angenommen worden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Mai 1996, 27 U 20/96, juris - 1/3 Autofahrer, 2/3 Fahrradfahrer bei einem Unfall an einer unbeleuchteten Kreuzung ohne Ampelverkehr mit wartepflichtigem Autofahrer und nicht erwiesener Erkennbarkeit des Fahrradfahrers, den Autofahrer trifft nur die Betriebsgefahr; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Dezember 2011, 4 U 65/11, juris - 3/4 Fahrradfahrer, 1/4 Autofahrer bei unbeleuchtet auf der Landstraße fahrendem Fahrradfahrer, wenn der PKW von hinten auf ihn auffährt; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2010, 22 U 153/09, juris - 30 % Mithaftungsanteil des Fahrradfahrers, der ohne Beleuchtung fährt und auf gut beleuchteter Straße mit einem Omnibus kollidiert; LG Gießen, Urteil vom 23. Februar 2006, 3 O 410/05, juris - 1/3 Autofahrer, 2/3 Fahrradfahrer bei Kollision eines ohne Beleuchtung fahrenden Fahrradfahrers mit einem linksabbiegenden Fahrzeug; LG Aachen, Urteil vom 18. September 2003, 1 O 274/00, juris - 1/3 Autofahrer, 2/3 Fahrradfahrer, wenn ein ohne Beleuchtung fahrender Fahrradfahrer mit einem abbiegenden PKW kollidiert). Da in einigen dieser Entscheidungen in die Bewertung auch ein geringes Mitverschulden des Pkw-Fahrers eingeflossen ist, welches vorliegend nicht nachweisbar ist, kommt hier eine Haftung der Beklagten von 1/4 in Betracht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.