Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.01.2021 – 13 WF 215/20

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0120.13WF215.20.00

Tenor§

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 23.09.2020 - 24 F 111/20 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Wert des Beschwerdeverfahrens: Bis 500,- €.

Gründe§

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Überbürdung der Verfahrenskosten in einem ohne mündliche Verhandlung beschiedenen einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind der Antragsbeteiligten.

Der Antragsteller hat den am 14.04.2020 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Bl. 1 ff.) mit Schriftsatz vom 17.09.2020 (Bl. 254) für erledigt erklärt, die Antragsgegnerin hat sich der Erledigung angeschlossen (Bl. 259a). Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.09.2020 (Bl. 260) die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben, wogegen sich die Beschwerde des Antragstellers vom 06.11.2020 (Bl. 279) richtet.

Der Senat hat den Antragsteller mit Verfügung vom 14.12.2020 (Bl. 294) auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers unterliegt mangels Statthaftigkeit der Verwerfung, § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG.

Zwar scheitert in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 58 ff. FamFG eine isolierte Kostenbeschwerde bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht an der Mindestbeschwer von 600 €, § 61 Abs. 1 FamFG (BGH FamRZ 2013, 1876).

Jedoch gilt für isolierte Kostenanfechtungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der allgemeine Grundsatz der Schranke des Rechtsmittelzuges in der Hauptsache, woraus folgt, dass sich die Unanfechtbarkeit einer Hauptsache auf die Nebenentscheidungen, wie etwa die Kostenentscheidung, erstreckt (Senat, Beschl. v. 13.11.2017, 13 WF 255/17; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, BeckRS 2020, 2011; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2013, 18757; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 57 FamFG Rn. 3; Schlünder in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 36. Ed. Stand 01.10.2020 § 57 Rn. 18a).

Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nur in den § 57 Satz 2 FamFG aufgeführten Fällen - zu denen das vorliegende Verfahren mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zählt - anfechtbar. Der Umstand, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Nauen im Hauptsacheverfahren (24 F 90/20) am 14.09.2020 die Möglichkeiten einer unstreitigen Beendigung des hiesigen Verfahrens erörtert worden sind (Bl. 253, Verfügung des Amtsgerichts vom 14.09.2020) ändert hieran nichts. Erst aufgrund der Hinterlegung des Reisepasses auf der Geschäftsstelle am 15.09.2020 (Bl. 258) haben die Verfahrensbeteiligten die Erledigungserklärungen im hiesigen Verfahren abgegeben (Bl. 254, 259a), nicht etwa bereits im Anhörungstermin am 14.09.2020. Die mit der Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung wäre daher selbst dann, wenn am 14.09.2020 eine Anhörung im hiesigen Verfahren stattgefunden hätte, nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen, sondern aufgrund des verfahrenserledigenden Ereignisses am 15.09.2020 (vgl. Schlünder in BeckOK FamFG Hahne/Schlögel/Schlünder, 36. Ed. Stand 01.10.2020 § 57 Rn. 7, 8).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 55 Abs. 2, 41, 42 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).