Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.01.2021 – 9 UF 237/20
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0121.9UF237.20.00
Tenor§
I.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2020 wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 22. November 2020 (Az. 3 F 165 / 19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Der Umgang des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter L… J… T…, geboren am … 2011, wird wie folgt geregelt:
a.
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit der gemeinsamen Tochter L… alle 14 Tage an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 17:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr Umgang zu haben. Zu den genannten Zeiten holt der Antragsteller die gemeinsame Tochter bei der Wohnung der Antragsgegnerin ab und bringt sie dorthin zurück.
b.
Über den Umgang des Antragstellers anlässlich der Feiertage wie Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie einen etwaigen Urlaubsaufenthalt mit der gemeinsamen Tochter verständigen sich Antragsteller und Antragsgegnerin individuell.
c.
Die Antragsgegnerin teilt dem Antragsteller rechtzeitig mit, wenn Umgangswochenenden des Antragsstellers wegen einer urlaubsbedingten Abwesenheit von L… verlegt werden sollen. Antragsgegnerin und Antragsteller verständigen sich dazu dann gesondert.
2.
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
II.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III.
Der Wert der Beschwerde beträgt 3.000 €.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V.
Der Antragsgegnerin wird auf ihren Antrag vom 21. Dezember 2020 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. … in … bewilligt.
Gründe§
I.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat insoweit Erfolg, als aufgrund einer unter dem 06. Januar 2021 geschlossenen Umgangsvereinbarung der Kindeseltern die angefochtene Teilentscheidung des Amtsgerichts Eberswalde – welche allein den Umgang des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter L… J… T… betrifft – neu zu regeln war.
1.
Das Familiengericht hat grundsätzlich die Regelung zu treffen, die - unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern - dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht.
Die Umgangsvereinbarung der Beteiligten vom 06. Januar 2021 ist materiell-rechtlich bindend und daher auch für die Entscheidung gem. § 1697a BGB zu beachten. Soweit die Umgangsvereinbarung dagegen mit Entwurf überschrieben ist, handelt es sich angesichts der Erklärungen der beteiligten Kindeseltern im hiesigen Verfahren erkennbar um ihre endgültige Vereinbarung, zumal das Wort Entwurf offenbar durchgestrichen wurde und zudem beide Kindeseltern einschränkungslos die Vereinbarung unterzeichnet haben.
Umgangsvereinbarungen dienen dem Zweck, die Eltern des Streits über die Frage zu entheben, ob in jedem Einzelfall ein von einem Elternteil als wichtiger empfundener Grund oder Anlass Vorrang haben und dem Umgang deshalb entgegenstehen soll (Brandenburgisches OLG NZFam 2020, 780). Zugleich indiziert eine praktizierte Umgangsregelung, dass diese dem Kindeswohl entspricht. Denn eine im elterlichen Konsens getroffene Entscheidung lässt vermuten, dass sie dem Kindeswohl entsprochen hat und noch entspricht (vgl. BGH FamRZ 2011, 796; Brandenburgisches OLG MDR 2016, 216; ähnlich auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2019, 813; OLG Hamm NZFam 2015, 510). Dies gilt erst recht, wenn die Umgangsvereinbarung – wie hier – auch tatsächlich umgesetzt worden ist bzw. wird (OLG Karlsruhe NZFam 2020, 300).
2.
Die Kindeseltern haben sich vor allem dahingehend geeinigt, dass der regelmäßige Umgang des Antragstellers alle 14 Tage an den Wochenenden jeder ungeraden Woche stattfinden und das Abholen/Zurückbringen der Tochter jeweils zu 17:00 Uhr durch den Antragsteller bei (also am Wohnort) der Antragsgegnerin erfolgen soll. Soweit unter Ziff. 1. der Umgangsvereinbarung noch die konkreten Tage des Wochenendes im Klammerzusatz kursiv und mit einem ? versehen sind, ist jedenfalls anhand der Ziff. 2. der Umgangsvereinbarung klargestellt, dass der Umgang regelmäßig von Freitag bis Sonntag (wie bisher üblich und praktiziert) stattfinden soll. Bedenken an dieser Regelung aus Sicht des kindlichen Wohls bestehen nicht.
Hinsichtlich dieser Regelung war der Warnhinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG (dessen Formulierung BGH FamRZ 2011, 1729 entspricht) zu erteilen, weil es sich insoweit um eine vollstreckbare Umgangsregelung handelt. Die weiteren Erklärungen der Kindeseltern betreffend des Feiertags- und Urlaubsumgangs sind dagegen als solche Absichtserklärungen. Soweit die Kindeseltern darin ihren übereinstimmenden Willen zum Ausdruck bringen, individuelle Regelung zugunsten der Tochter zu treffen, ist dies angesichts ihrer elterlichen Stellung geboten und wünschenswert. Es soll aber klarstellend – auch dies zeigt letztendlich die geschlossene Regelung zum Feiertags- und Urlaubsumgang – dann, so es zu keiner entsprechenden Einigung der Kindeseltern kommt, bei dem Regelumgang (alle 14 Tage an den ungeraden Wochenenden) verbleiben.
3.
Zuletzt haben sich die Kindeseltern dahingehend verständigt, dass angesichts der von ihnen geschlossenen Umgangsvereinbarung das Umgangsverfahren für L… erledigt werden soll. Daraus geht ihr Wille hervor, dass spätestens infolge einer gerichtlichen Regelung – auf welcher insbesondere der Antragssteller angesichts des hiesigen Verfahrens und insbesondere angesichts des Inhalts seines letzten Schriftsatzes vom 19. Januar 2021 besteht – das Umgangsverfahren für L… beendet soll.
Da mit dem hiesigen Beschluss des Senats das Umgangsverfahren für die Tochter abgeschlossen ist, bedarf es insoweit keines weitergehenden ausdrücklichen Ausspruchs einer Erledigung.
II.
Die Entscheidung ergeht schriftlich gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Von einer erneuten mündlichen Verhandlung ist angesichts der erstinstanzlich durchgeführten Anhörungen, bei deren erneuter Vornahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären, und angesichts der derzeitigen Pandemielage abzusehen. Eines vorherigen Hinweises auf die beabsichtigte schriftliche Entscheidung bedarf es nicht (BGH FamRZ 2017,1668).