Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.02.2021 – 13 UF 125/20
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0201.13UF125.20.00
Tenor§
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.07.2020 - 6 F 222/20 - aufgehoben.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die beschwerdeführenden Eltern, die mit den betroffenen Jugendlichen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenden sich gegen die Entziehung des Teils der gemeinsamen elterlichen Sorge betreffend die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Jugendlichen in Strafverfahren, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung gegen sie anhängig gewesen sind.
Aufgrund einer Anregung der Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Zossen vom 27.05.2020 (Bl. 1), nach deren Mitteilung zu besorgen gewesen sei, der Vater der betroffenen Jugendlichen werde diese nicht zu der wegen des Verdachts der Brandstiftung u. a. gegen sie für den 11.08.2020 anberaumten Hauptverhandlung zum Aktenzeichen 11 Ls 8/20 begleiten, hat das Amtsgericht ein Kinderschutzverfahren gemäß § 1666 BGB eingeleitet.
Auf die Verfahrenseinleitung hin haben die Eltern mitgeteilt (Bl. 13), sich aktiv um die schulischen und Ausbildungsbelange ihrer Kinder zu kümmern. Weiter haben sie ihren Unmut über den Vorschlag der zur Wahrnehmung u. a. der Sorgerechtsteile schulische und berufliche Angelegenheiten für beide Jugendliche mit Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 07.11.2018 eingesetzten (Bl. 73) Ergänzungspflegerin geäußert, die Jugendliche E… stationär unterzubringen.
Zum Anhörungstermin am 22.07.2020 (Bl. 36) sind, trotz ordnungsgemäßer Ladungen, die Eltern und die betroffenen Jugendlichen nicht erschienen. Die Verfahrensbeiständin (Bl. 19) und die Vertreter/in des zuständigen Jugendamts (Bl. 36) haben sich für einen weiteren Eingriff in das Sorgerecht der Eltern ausgesprochen, denen sie unter Hinweis auf die Weigerung der Eltern, E… in der von der Ergänzungspflegerin vorgeschlagenen stationären Einrichtung der Jugendhilfe aufzunehmen und J… zur Durchführung einer berufsvorbereitenden Maßnahme anzuhalten, mangelnde Kooperation mit dem Jugendamt vorwerfen. Deswegen und aufgrund des kontaktverweigernden Verhaltens der Familie im Rahmen des bisherigen Verfahrens sei zu befürchten, die Eltern würden die Jugendlichen nicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 11.08.2020 anhalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.07.2020 (Bl. 39), auf dessen Inhalt der Senat verweist, hat das Amtsgericht den Beschwerdeführern die elterliche Sorge in dem Bereich Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Kinder in „zum jetzigen Zeitpunkt anhängigen Strafverfahren“ entzogen und zur Sicherung der Durchführung der auf den 11.08.2020 anberaumten Hauptverhandlung Ergänzungspflegschaft angeordnet. Mit Beschluss vom 06.08.2020 (Bl. 54) hat das Amtsgericht die zunächst missverständlich tenorierte Bestellung des Jugendamts des Landkreises … zum Ergänzungspfleger berichtigt.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses waren außer dem Verfahren 11 Ls 8/20, das erstinstanzlich mit Urteil vom 11.08.2020 beendet wurde (Bl. 90) und hinsichtlich der Jugendlichen E… K… noch nicht rechtskräftig ist (Bl. 88), weitere Ermittlungs- und Strafverfahren gegen den Jugendlichen J… K… anhängig, die - soweit ersichtlich - derzeit noch nicht beendet sind (Bl. 83).
Mit ihrer Beschwerde vom 10.08.2020 (Bl. 67) wenden sich die Eltern gegen den ausgesprochenen weiteren Eingriff in ihr gemeinsames Sorgerecht und bestreiten, mit dem Jugendamt nicht zu kooperieren und ihre Kinder nicht zur Teilnahme an Strafverhandlungen anzuhalten.
Die Ergänzungspflegerin (Bl. 73) und die Verfahrensbeiständin (Bl. 75) sprechen sich für die Aufrechterhaltung des angegriffenen Beschlusses aus.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Eine Anhörung der Beteiligten ist entbehrlich, wenn bereits erstinstanzlich - wie hier mangels hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen der den ausgesprochenen Sorgerechtseingriff rechtfertigenden Voraussetzungen gemäß § 1666 BGB - eine persönliche Anhörung der Beteiligten nicht hätte anberaumt werden müssen (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 68 Rn. 58 a) und der Beschwerde stattgegeben wird (vgl. Obermann in BeckOK FamFG, 36. Ed. Stand 01.10.2020, § 68 Rn. 42).
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Eltern hat vollumfänglich Erfolg und führt zum ersatzlosen Wegfall des durch die angefochtene Entscheidung angeordneten Eingriffs in das elterliche Sorgerecht betreffend die Interessenwahrnehmung der Jugendlichen in den am 22.07.2020 gegen sie anhängigen Strafverfahren.
Die das erstinstanzliche Verfahren veranlassende Mitteilung der Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts vom 27.05.2020 bot keinen hinreichenden Anlass zur amtswegigen Prüfung (§ 26 FamFG) sorgerechtlicher Maßnahmen gemäß §§ 1666, 1666 a BGB gegenüber den Beschwerdeführern zu dem Zweck, die Durchführung der jugendgerichtlichen Hauptverhandlung zu sichern.
Ein hoheitlicher Eingriff in das elterliche Sorgerecht gemäß §§ 1666, 1666 a BGB ist nur gerechtfertigt, wenn die Sorgerechtsentziehung erwarten lässt, eine bestehende Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes abwenden zu können, der Sorgerechtsentzug mithin zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist.
Daran fehlt es hier in Ansehung des Eingriffs in das Sorgerecht der Mutter schon deshalb, weil Anhaltspunkte für eine ihr anzulastende mangelhafte Interessenvertretung ihrer Kinder im Strafverfahren nicht ersichtlich sind. Aber auch die Besorgnis mangelnden Hinwirkens des Vaters auf eine Anwesenheit seiner Kinder in der Hauptverhandlung rechtfertigt den erstinstanzlichen Eingriff in seine elterliche Sorge nicht. Für die Sicherstellung des Erscheinens eines Jugendlichen zum Hauptverhandlungstermin halten das Strafverfahrensrecht und das Jugendstrafrecht hinreichende Maßnahmen bereit, um gegebenenfalls erzieherisch in geeigneter Weise auf den betroffenen Jugendlichen einzuwirken und seine Anwesenheit zu erzwingen. Die Eltern eines Jugendlichen sind nach der Systematik des Jugendstrafverfahrensrechts nicht für das Erscheinen ihres Kindes in der Hauptverhandlung verantwortlich, sondern haben nur ein u. U. eingeschränktes (§ 51 Abs. 2 ff. JGG) Recht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Anders als etwa bei der Einhaltung der Schulpflicht wird ein mangelndes Hinwirken der Eltern auf das Erscheinen des Jugendlichen in der Hauptverhandlung auch nicht bußgeldrechtlich sanktioniert.
Hinreichende Anhaltspunkte dahingehend, dass die beschwerdeführenden Eltern auf andere Weise als durch mangelndes Hinwirken auf das Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin den Interessen ihrer Kinder im Jugendstrafverfahren geschadet haben könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Der hier beschwerdegegenständliche Eingriff in das elterliche Sorgerecht ist auch nicht geeignet, um die von der Verfahrensbeiständin und dem Ergänzungspfleger in erster Linie beanstandete Verweigerungshaltung der Eltern gegenüber den zur Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder angezeigten Jugendhilfemaßnahmen zu beseitigen.
Zuletzt kommt eine Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung auch nicht aufgrund der von der Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts in ihrem dieses Verfahren veranlassenden Schreiben vom 27.05.2020 geäußerten Besorgnis in Betracht, der Vater der betroffenen Jugendlichen werde an den gegen diese gerichteten Strafverfahren nicht mitwirken, insbesondere zu anberaumten Hauptverhandlungsterminen nicht erscheinen. Nach § 1666 BGB zu treffende Schutzmaßnahmen haben allein den Interessen des Kindeswohls zu dienen; sie stattdessen als strafverfahrensrechtliche Sanktion gegen einen Elternteil heranzuziehen, wäre bereits im Ansatz gänzlich verfehlt.
Der Senat hat deshalb keine Veranlassung zur Durchführung amtswegiger (§§ 68 Abs. 3 Satz 1, 26 FamFG) weiterer Ermittlungsmaßnahmen zur Prüfung der Notwendigkeit kindesschutzrechtlicher Maßnahmen in Ansehung der Wahrung der Interessen der betroffenen Jugendlichen im Jugendstrafverfahren. Der Senat überlässt die Prüfung, ob gegebenenfalls aus anderem Anlass andere kinderschutzrechtliche, in das elterliche Sorgerecht eingreifende Maßnahmen - unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit - geboten sein könnten, um eine Gefahr für das Wohl der beiden Jugendlichen abzuwenden, dem Amtsgericht.
Angesichts des hier gegenständlichen amtswegig eingeleiteten (§ 26 FamFG) Kinderschutzverfahrens führt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht zur Zurückverweisung der Sache zum Zweck erneuter Entscheidung an das Amtsgericht. Ein verfahrenseinleitender Antrag, über den nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - wie im Fall des § 69 Abs. 1 Satz 2, 3 FamFG bei Antragsverfahren - erstinstanzlich erneut zu entscheiden wäre, liegt hier nicht vor. Mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist das hiesige Verfahren beendet.
Deshalb bedarf es auch keiner Entscheidung über die von den Eltern gegen den Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 06.08.2020 (Bl. 52) gerichteten Beschwerde vom 11.08.2020 (Bl. 66); dieser Berichtigungsbeschluss ist durch den ersatzlosen Wegfall der durch ihn berichtigten Entscheidung gegenstandslos geworden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 FamFG, 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).