Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.02.2021 – 6 W 87/19
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0202.6W87.19.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Rechtspfleger - vom 12.08.2019, Az. 11 O 286/15, wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
1. Der Umstand, dass nach den im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Haftpflichtversicherung geltenden Versicherungsbedingungen er es im Falle eigener Inanspruchnahme etwaig dem Versicherer zu überlassen hat, in seinem Namen einen (weiteren) Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, rechtfertigt es nicht, dem Gegner hierdurch entstehende Mehrkosten aufzuerlegen. Die Bestellung eines weiteren Anwalts im Falle einer gegen den Versicherten gerichteten Widerklage - das heißt in einem bereits von diesem selbst mit einem anderen Prozessbevollmächtigten rechtshängig gemachten Prozess - ist nicht im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO notwendig (vgl.BGH, Beschluss vom 20.01.2004 - VI ZB 76/03, juris Rn. 9; OLG Bamberg, VersR 1986, 395 f.; OLG München, MDR 1995, 263; OLG Koblenz, MDR 1995, 263 f.; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 1417; OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.09.2011 - 6 W 1554/11, juris Rn. 14). Es können die von der unterliegenden Partei zu erstattenden bzw. auszugleichenden Partei- und Gerichtskosten entsprechend auch nur einmal festgesetzt werden, wie vorliegend bereits mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.02.2018 geschehen. An der Begrenzung der hier von der Beklagten zu tragenden Prozesskosten ändert es nichts, dass der diesbezügliche Kostenfestsetzungsantrag nicht von dem vom Kläger erstbeauftragten Anwalt gestellt worden ist, sondern von den auf Veranlassung seiner Haftpflichtversicherung zusätzlich in seinem Namen bestellten Prozessbevollmächtigten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung ist für die Kosten gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht erforderlich. Ein Kostenwert ist grundsätzlich nur festzusetzen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen (vgl. § 63 Abs. 1 GKG). Das ist mit Blick auf eine sofortige Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nicht der Fall (vgl. Nr. 1812 KV GKG).
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.