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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.02.2021 – 1 Ws 167/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0203.1WS167.20.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Beiordnung seines Verteidigers als Pflichtverteidiger mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die unter Ziffer 2. des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2020 getroffene Feststellung des Nicht-Entfallens der Führungsaufsicht wird als unbegründet verworfen.
Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die ihm unter Ziffer 2, 4. Absatz, 3. Spiegelstrich des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2020 erteilte Weisung, innerhalb des ersten Jahres nach seiner Entlassung jede Veröffentlichung von Text- und Sprachbeiträge spätestens eine Woche vor deren Erscheinen dem Landeskriminalamt Brandenburg zugänglich zu machen, ersatzlos aufgehoben.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München II gegen die Befristung der Weisung unter Ziffer 2, 4. Absatz, 3. Spiegelstrich des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2020 und dagegen, dass die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt hat, dem Verurteilten Veröffentlichungen auf der Internetseite www.XXX.de zu verbieten, wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten seiner beiden sofortigen Beschwerden hat der Verurteilte zu tragen.
Die durch die einfachen Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten einschließlich der insoweit dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe§
I.
Der Verurteilte ist durch das Landgericht München II am 25. Februar 2009, rechtskräftig seit dem 5. August 2009 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07), wegen Volksverhetzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Des Weiteren hat ihn das Landgericht Potsdam am 11. März 2009, rechtskräftig seit dem 18. August 2009 (Az.: 24 KLs 4/06, 1654 Js 25729/02), wegen Volksverhetzung in 19 Fällen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren 4 Monaten und von 2 Jahren 10 Monaten verurteilt. Dabei ist die Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten wegen Volksverhetzung in 15 Fällen unter Einbeziehung der Entscheidungen des Amtsgerichts Mainz vom 9. September 2002 (3613 Js 25487/01) und des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2005 (708 Ns 179/04) gebildet worden. Wegen weiterer 4 Taten der Volksverhetzung hat das Landgericht Potsdam auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten erkannt.
Das Landgericht München II hat mit Gesamtstrafenbeschluss vom 15. April 2010, rechtskräftig seit dem 22. Juli 2010 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07), aus den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts München II vom 25. Februar 2009 (6 Jahre Freiheitsstrafe, Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07) sowie aus der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erding vom 28. April 2008 (10 Monate Freiheitsstrafe wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung und mit Beleidigung und mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Az.: 2 Ds 2 Js 36110/07) und aus den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2009 (Az.: 24 KLs 4/06) betreffend die vier Taten der Volksverhetzung aus der Zeit von Februar 2005 bis März 2005 (2 Jahre 10 Monate Gesamtfreiheitsstrafe) nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 10 Monaten gebildet. Daneben hat das Landgericht München II die Gesamtstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten wegen der Straftaten aus dem Zeitraum Dezember 2002 bis 16. Januar 2005 (15 Fälle der Volksverhetzung) und der Straftaten aus den vom Landgericht Potsdam einbezogenen Entscheidungen des Amtsgerichts Mainz vom 9. September 2002 (3613 Js 25487/01) und des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2005 (708 Ns 179/04) bestehen lassen.
Wegen der jeweiligen Tatfeststellungen im Einzelnen wird auf die vorgenannten Urteile und wegen der Gesamtstrafenbildung auf den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts München II vom 15. April 2010 (Az.: 2 KLs 11 Js 42142/07) verwiesen.
Der Verurteilte hat die Strafen in der Zeit vom 6. Oktober 2009 bis zum 26. Oktober 2020 – mit einer knapp zweijährigen Unterbrechung in den Jahren 2015 bis 2017, die zunächst aus gesundheitlichen Gründen angeordnet wurde und sich dann durch Flucht des Verurteilten ins Ausland verlängerte – in der Justizvollzugsanstalt … voll verbüßt.
Gegen den Verurteilten sind gegenwärtig wiederum sechs Anklagen der Staatsanwaltschaft Cottbus vor dem Landgericht Potsdam anhängig (1950 Js 16905/13 vom 24. März 2014; 1950 Js 8074/15 vom 4. Februar 2016 ; 1950 Js 16696/16 vom 28. Juli 2016; 1950 Js 2920/17 vom 17. November 2017; 1950 Js 4055/17 vom 17. November 2017 und 1950 Js 1110/17 vom 17. November 2017). Dem Verurteilten wird darin jeweils vorgeworfen, volksverhetzende Schriften selbst oder durch Dritte im Internet über bestimmte Websites verbreitet zu haben bzw. entsprechende Schriften an eine Vielzahl von Empfängern per Mail versandt zu haben. Die Taten sollen zwischen dem Februar 2013 und Januar 2017 begangen worden sein.
In allen Fällen ist das Hauptverfahren eröffnet und die jeweilige Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Die Verfahren sind unter dem Az. 210 KLs 8/20 verbunden worden. Ein Hauptverhandlungstermin ist noch nicht bestimmt.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam es zunächst abgelehnt, dem Verurteilten seinen – bisher als Wahlverteidiger tätigen – Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. Außerdem hat die Strafvollstreckungskammer ausgesprochen, dass die nach vollständiger Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Beschluss des Landgerichts München II vom 15. April 2010 (2 KLs 11 Js 42142/07) gemäß § 68f Abs. 1 StGB eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt. Weiter hat die Strafvollstreckungskammer eine Dauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren beschlossen und den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.
Außerdem hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten in dem Beschluss angewiesen,
- sich nach Absprache mit seinem Bewährungshelfer dort persönlich zu einer mit diesem vereinbarten Zeit mindestens einmal im Quartal, höchstens aber dreimal monatlich, zu melden (§ 68 b Abs. 1 Satz Nr. 7 StGB), wobei die Vorstellungen nach Bestimmung des Bewährungshelfers auch telefonisch durchgeführt werden können,
- jeden Wechsel der Wohnung unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, der Aufsichtsstelle zu melden (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB) und
- innerhalb des ersten Jahres nach seiner Entlassung jede Veröffentlichung von Text- und Sprachbeiträgen spätestens eine Woche vor deren Erscheinen dem Landeskriminalamt Brandenburg, Abteilung Zentraler Staatsschutz, Tramper Chaussee 1 in 16225 Eberswalde (zentraler.staatsschutz.lka@polizei.brandenburg.de), unter genauer Benennung des geplanten Erscheinungsortes in Textform oder als Datei zugänglich zu machen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB), wobei die genannte Frist von einer Woche sich in besonders gelagerten Ausnahmefallen, insbesondere für Beiträge zu tagesaktuellen Debatten des Zeitgeschehens, in denen ein Zuwarten die Veröffentlichung inhaltlich gänzlich entwerten würde, auf einen Werktag verkürze.
Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf weitergehende Weisungen, namentlich ein Verbot der Veröffentlichung von Text- und Sprachbeiträgen auf der Internetseite www.XXX.de gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 StGB und die Anweisung gemäß § 68b Abs. 2 StGB, unmittelbar nach Haftentlassung im …, …, Wohnsitz zu nehmen, hat die Strafvollstreckungskammer abgelehnt.
Hiergegen wendet sich einerseits der Verurteilte, zunächst mit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers und im Übrigen vorrangig mit der sofortigen Beschwerde gegen das Bestehenbleiben der Führungsaufsicht und hilfsweise mit der einfachen Beschwerde gegen die ihm erteilte Weisung betreffend die Zugänglichmachung von Text- und Sprachbeiträgen an das Landeskriminalamt vor Veröffentlichung, und andererseits die Staatsanwaltschaft mit der einfachen Beschwerde gegen die Befristung der Weisung betreffend die Zugänglichmachung von Text- und Sprachbeiträgen sowie gegen die Ablehnung des Verbots der Veröffentlichung von Text- und Sprachbeiträgen auf der Internetseite www.XXX.de.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit Verfügung vom 4. November 2020 den Beschwerden zu den Weisungen für die Führungsaufsicht beiderseits nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nach § 142 Abs. 7 StPO statthaft und im Übrigen zulässig, in der Sache aber unbegründet. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt nicht vor. Insoweit verweist der Senat auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer unter II.1. (Seite 7 unten bis Seite 8 Mitte) in dem angefochtenen Beschluss. Dem noch etwas hinzuzufügen, findet der Senat keinen Anlass, nachdem insoweit auch keine Begründung für das Rechtsmittel vorgelegt worden ist.
III.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Feststellung des Nicht-Entfallens der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung seiner Freiheitsstrafen ist ebenfalls statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer unter II.2. (Seite 8 Mitte bis Seite 10 oben) und II.4. (Seite 13 unten bis Seite 14 oben) in dem angefochtenen Beschluss, denen noch etwas hinzuzufügen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung besteht.
IV.
Soweit der Verurteilte sich mit der Beschwerde gegen die Weisung wendet, innerhalb des ersten Jahres nach seiner Entlassung jede Veröffentlichung von Text- und Sprachbeiträgen spätestens eine Woche vor Erscheinen dem Landeskriminalamt zugänglich zu machen, ist diese Beschwerde statthaft und zulässig und auch in der Sache begründet. Sie führt zur ersatzlosen Aufhebung der Weisung.
1.
Für diese hier als strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 StGB ausgestaltete Weisung fehlt bereits die im Hinblick auf den Grundsatz „nulla poena sine lege“ unverzichtbare gesetzliche Grundlage. Die Strafvollstreckungskammer bezeichnet die Weisung als eine solche nach § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB. Diese Vorschrift deckt die Weisung aber nicht.
Dabei würde zwar der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer hier eine Mitteilungspflicht des Verurteilten an eine Polizeibehörde statuiert hat, die das Gesetz als solche nicht vorsieht, im Hinblick darauf, dass diese Mitteilungspflicht als Minus gegenüber dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und dieses wiederum als Minus gegenüber dem völligen Verbot einer Veröffentlichungstätigkeit des Verurteilten für diesen eine jeweils geringere Belastung mit sich bringen, keinen grundsätzlichen Bedenken begegnen, wenn denn ein solches völliges Verbot einer Veröffentlichungstätigkeit des Verurteilten vom Wortlaut von § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB gedeckt wäre. Eben das ist aber nicht der Fall.
Nach § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB kann das Gericht die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann. Dabei sind mit dem Begriff „Tätigkeit“ nicht etwa einzelne Handlungen gemeint, sondern im Ausgangspunkt die Berufstätigkeit. In der Begründung zum Gesetzesentwurf heißt es dazu:
„Das Tätigkeitsverbot (…) betrifft z.B. bei Sittlichkeitsverbrechen die Beschäftigung als Bademeister, Masseur, als Erzieher in Erziehungsheimen oder als Jugendleiter in Jugendverbänden. Zu denken ist auch bei Zuhältern an die Beschäftigung als Kellner in Nachtlokalen. Das Berufsverbot (…) reicht nicht aus, um den kriminalpolitischen Zielen einer Beschränkung (…) in jeder Hinsicht gerecht zu werden.“ (BT Drs. IV/650, 222)
Unabhängig von der diesbezüglichen späteren Diskussion über die Zulässigkeit von Berufsverboten im Rahmen von § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB in Abgrenzung zu § 70 StGB (vgl. dazu etwa Groß/Ruderich in MüKo StGB, 4. Aufl., § 68b Rn. 16) ergibt sich daraus, dass die in § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB angesprochene „Tätigkeit“ nur eine solche sein kann, die auf zumindest eine gewisse Dauer angelegt ist, die in irgendeiner Form institutionalisiert, sei es auch nur als regelmäßiges Hobby, ausgeübt wird und die für sich betrachtet gerade keine Straftat darstellt, sondern nur der sie ausübenden Person die Gelegenheit bietet, unter Missbrauch von aus der „Tätigkeit“ sich ergebenden Möglichkeiten etwas anderes zu tun, was dann seinerseits eine Straftat ist.
Ein Missbrauch in diesem Sinne kommt hier nicht in Betracht. Zwar wird man bei der Intensität der Veröffentlichungstätigkeit des Verurteilten in der Vergangenheit von einer in dem dargelegten Sinne institutionalisierten Tätigkeit ausgehen können. Damit in Verbindung stehende etwaige künftige Straftaten des Verurteilten können aber keinesfalls das Ergebnis eines „Missbrauchs“ dieser Tätigkeit darstellen. Denn diese Tätigkeit ist gerade nicht in irgendeiner Weise verschieden von den Straftaten, die von dem Verurteilten zu erwarten/befürchten sein mögen. Wenn der Verurteilte hierbei eine Straftat, insbesondere eine erneute Straftat nach § 130 StGB, begeht, dann begeht er sie nicht, indem er seine Veröffentlichungstätigkeit zu einer anderen, strafbaren Handlung „missbraucht“, sondern die Straftat liegt in der einzelnen Veröffentlichung als solcher.
Da mithin ein Missbrauch der in § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB angesprochenen Art bei den Veröffentlichungen des Verurteilten unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt, ist ein diesbezügliches Verbot im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgeschlossen, und damit auch jede als Minus dazu ausgestaltete sonstige diese Veröffentlichungen betreffende Weisung.
2.
Ergänzend bemerkt der Senat:
a)
Dass der unter 1. ausgeführte Gesichtspunkt in dem in der für den Verurteilten abgegebenen Beschwerdebegründung ausgiebig zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2010, 1 BvR 1106/08 (in: AfP 2011, 43 ff.), nicht angesprochen wird, steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Denn die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts in den angesprochenen Verfahren lag nicht darin, die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte nach den Maßstäben der einfachen Gesetze zu hinterfragen, sondern ausschließlich darin, die Vereinbarkeit des nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtsweges mit dem Anspruch auf Rechtskraft feststehenden Ergebnisses mit den Grundrechten des Verfassungsbeschwerde führenden dortigen Verurteilten zu prüfen.
b)
Es besteht auch – ganz unabhängig von der grundsätzlichen Unzulässigkeit, Strafvorschriften erweiternd auszulegen – kein nachvollziehbares Bedürfnis dafür, die künftige Veröffentlichungstätigkeit des Verurteilten unter die Regularien einer nach § 145a StGB strafbewehrten Weisung gemäß § 68b Abs. 1 StGB zu stellen. Denn wenn eine Veröffentlichung des Verurteilten strafbaren Inhalt hat, dann ist sie dem Verurteilten ohnehin, schon durch die allgemeinen Regeln des StGB, verboten. Und wenn sie einen solchen strafbaren Inhalt nicht hat, dann ist sie von der Kunst- oder Meinungsfreiheit des Verurteilten nach Art. 5 GG gedeckt und es besteht kein billigenswertes Interesse daran, sie von Staats wegen zu verhindern, zu kontrollieren oder über die allgemeinen Gesetze hinaus zu reglementieren.
c)
Das gilt umso mehr, als die Erwägungen der Strafvollstreckungskammer dahin, dass die Weisung in irgendeiner Form geeignet wäre, neue Straftaten des Verurteilten oder eine anderweitige Beeinträchtigung von Rechtsgütern zu verhindern, nicht tragen. Denn eine Verpflichtung des Verurteilten zur Vorab-Übermittlung aller zur Veröffentlichung vorgesehenen Text- und Wortbeiträge an die Polizei ändert an der anschließenden Veröffentlichung nichts. Die Weisung statuiert hierzu nichts anderes als die Verpflichtung des Verurteilten, diese Beiträge vorab dem Landeskriminalamt zugänglich zu machen. Insbesondere ist nicht etwa vorgesehen, dass irgendjemand die solchermaßen zugänglich gemachten Texte vor dem vorgesehenen Veröffentlichungstermin auf strafrechtliche Relevanz prüft und dem Verurteilten das Ergebnis dieser Prüfung mitteilt. Schon gar nicht wird der Verurteilte in irgendeiner Weise dazu angehalten, auf das Ergebnis einer solchen Vorab-Prüfung Rücksicht zu nehmen. Die Weisung sieht auch keine diesbezüglichen Befugnisse der Polizei oder Dritter vor, und solche ergeben sich auch nicht aus anderen Regelungen oder Vorschriften.
d)
Falls die Strafvollstreckungskammer mit der von ihr formulierten Weisung die Erwartung verbunden haben sollte, der Verurteilte werde, wenn er jeden zur Veröffentlichung bestimmten Text vorab der Polizei übermitteln müsse, von der Veröffentlichung solcher Texte, bei deren Bekanntwerden er Strafverfolgung zu befürchten habe, von vornherein Abstand nehmen, nur um deren Vorab-Übermittlung zu vermeiden, so erscheint diese Erwartung angesichts der Persönlichkeit des Verurteilten und seines Verhaltens in der Vergangenheit als so hochgradig unrealistisch, dass damit schon deshalb kaum irgendeine Maßnahme plausibel dürfte begründet werden können.
Unabhängig davon offenbart diese Überlegung aber in aller Deutlichkeit, dass mit der Weisung im Ergebnis auch eine Verpflichtung des Verurteilten zur strafrechtlichen Selbstbelastung konstituiert und deren etwaige Nichterfüllung eigenständig mit Strafe bedroht würde – was dem deutschen Strafrecht und Strafverfahrensrecht wesensfremd ist, vgl. § 136 StPO.
e)
Unabhängig von all dem geht der Senat davon aus, dass die Weisung im Ergebnis auch im Lichte des schon angesprochenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2010, 1 BvR 1106/08 (in: AfP 2011, 43 ff.) keinen Bestand haben könnte – was hier aber nach dem zuvor Gesagten keiner näheren Erörterung mehr bedarf.
V.
Aus den vorstehenden Ausführungen zur Begründetheit der Beschwerde des Verurteilten ergibt sich zugleich ohne weiteres die Unbegründetheit der gegenläufigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt wegen der sofortigen Beschwerden des Verurteilten und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft aus § 473 Abs. 1 StPO und wegen der einfachen Beschwerde des Verurteilten aus entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.