Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.02.2021 – (2) 53 Ausl 57/17 (29/17) (2)
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0204.2.53AUSL57.17.29.00
Tenor§
I.
Die Auslieferung des Verfolgten nach Russland zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des dem Haftbefehl des Stadtbezirksgerichts Leninsky in Grozny vom 22. August 2013 in der Strafsache Nr. 60 153 zugrunde liegenden Tatgeschehens wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach Artikel 228 § 2 des russischen Strafgesetzbuches wird für zulässig erklärt. Die Erklärung der Zulässigkeit steht unter der Voraussetzung der von den russischen Justizbehörden gegebenen Zusicherungen:
1.
Der Verfolgte wird weder Folter noch grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen.
2.
Dem Verfolgten stehen im gerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Verteidigung einschließlich der Stellung eines anwaltlichen Beistands mit ungehindertem Zugangsrecht offen.
3.
Der Verfolgte wird in einer Haftanstalt untergebracht wird, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2006 entspricht.
4.
Mitglieder des Konsulardienstes der deutschen Botschaft in Russland dürfen den Verfolgten jederzeit zwecks Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen besuchen dürfen. Der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird zur Gewährleistung der Überprüfungsmöglichkeiten der Haftbedingungen der Ort mitgeteilt wird, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird. Im Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt wird die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet wird.
II.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 15. Februar 2018 bleibt unter Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung aufrechterhalten. Die mit Senatsbeschluss vom 16. November 2017 erteilten Auflagen gelten fort.
Gründe§
I.
Die Behörden der Russischen Föderation erstreben die Auslieferung des russischen Staatsbürgers D… zur Strafverfolgung. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
Mit ihrem Fahndungs- und Festnahmeersuchen unter Bezugnahme auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Leninsky in Grozny vom 22. August 2013 haben die russischen Behörden um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach Artikel 228 § 2 des russischen Strafgesetzbuches nachgesucht.
Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, am … 2013 in G… in der … Straße Heroin mit einem Gesamtgewicht von 3.084 Gramm besessen zu haben, welches bei einer Durchsuchung durch Polizeibeamte festgestellt worden sei.
Der Verfolgte wurde am 10. November 2017 in E… vorläufig festgenommen. Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda hat sich der Verfolgte weder mit seiner Auslieferung an die Russische Föderation einverstanden erklärt noch auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Er hat vorgetragen, dass er die Auslieferung für politisch motiviert halte und ihm das Heroin untergeschoben worden sei, was in den Schriftsätzen seines Beistands vom 15. November 2017 und 20. Juni 2018 näher ausgeführt wird. Zudem entsprächen die Haftbedingungen nicht den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. November 2017 die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet und den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls gegen Auflagen ausgesetzt. Am 15. Februar 2018 hat der Senat nach Vorlage der Auslieferungsunterlagen unter Aufrechterhaltung der Entscheidung über die Außervollzugsetzung die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Zu dem durch die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation übermittelten Auslieferungsersuchen ist der Verfolgte gemäß § 28 IRG vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda richterlich vernommen worden. Hierbei hat er sich mit seiner Auslieferung nach Russland nicht einverstanden erklärt. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2019 die Auslieferung des Verfolgten unter den nachfolgenden Bedingungen dem Grunde nach für zulässig erklärt:
„1. Die Untersuchungshaft, das Gerichtsverfahren und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft werden nicht in dem Föderationskreis Nordkaukasus, sondern in einer anderen Region der Russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt.
2. Dem Verfolgten stehen im gerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Verteidigung, einschließlich der Stellung eines anwaltlichen Beistands mit ungehindertem Zugangsrecht, offen.
3. Der Verfolgte wird im Falle seiner Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2006 entspricht.
4. Mitglieder des Konsulardienstes der deutschen Botschaft in Russland dürfen den Verfolgten jederzeit zwecks Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen besuchen. Zur Gewährleistung einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird dieser der Ort mitgeteilt, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird. Im Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt wird die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet“.
In den Gründen des Beschlusses ist unter II. Folgendes ausgeführt:
„Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung an die Russische Föderation ist nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 i.V.m. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zulässig.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 an das Bundesministerium der Justiz hat die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation um die Auslieferung des Verfolgten ersucht. Dem Auslieferungsersuchen sind die nach Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbK erforderlichen Unterlagen beigefügt. Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Dokumente ergeben sich nicht. Die gegen den Verfolgten erhobenen Tatvorwürfe werden darin schlüssig und ausreichend detailliert geschildert.
Die Auslieferungsfähigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, § 3 IRG ist gegeben. Sie bezieht sich hierbei sowohl auf die beiderseitige Strafbarkeit sowie die Strafandrohung des verletzten Tatbestandes nach § 3 Abs. 1 und 2 IRG (mögliche Höchststrafe: 10 Jahre Freiheitsstrafe).
Der Senat hat keinen Anlass für die Prüfung des Tatverdachts. Eine solche ist nur ausnahmsweise dann veranlasst, wenn besondere Umstände hierzu Anlass geben (§ 10 Abs. 2 IRG). Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten in dem ersuchenden Staat ein Verfahren droht, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard verstößt (Art. 25 GG) und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 149). Derartige Anhaltspunkte liegen hier angesichts der ausführlichen und detaillierten Tatbeschreibung im Fahndungs- und Festnahmeersuchen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus den pauschalen Angaben des Verfolgten, die Vorwürfe seien konstruiert, der Sachverhalt habe sich vielmehr so abgespielt, dass er verhaftet worden sei, man ihm das Tütchen gezeigt und ihn zum Eingeständnis unter Androhung andernfalls gesundheitlicher Konsequenzen gezwungen habe. Dieses Vorbringen korrespondiert nicht mit den detaillierten und plausiblen Angaben in der Verfügung über die Einleitung des Strafverfahrens vom 18. Juli 2018, gemäß denen eine Observation des Verfolgten vorausging, die zur Durchsuchung und schließlich Sicherstellung der Drogen führte, wobei zudem an den Händen des Verfolgten Spuren des aufgefundenen Betäubungsmittels gefunden wurde. Angesichts dieser Sachlage ist nicht glaubhaft, dass der gegen den Verfolgten geltend gemachte Tatvorwurf konstruiert sein könnte, um ihn nach der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe willkürlich unter Druck setzen zu können.
3. Ferner besteht kein Auslieferungshindernis wegen drohender politischer Verfolgung.
Diese Frage ist im Auslieferungsverfahren unter Berücksichtigung von Art. 16a Abs. 1 GG unabhängig von der Entscheidung im Asylverfahren zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. April 2015 – 2 BvR 221/15, zit. nach Juris), wobei abschließende Entscheidungen über den Asylantrag nicht abgewartet werden müssen und darüber hinaus auch nicht verbindlich sind (§ 6 Satz 2 AsylG), wenn auch der Entscheidung der Verwaltungsbehörde indizielle Wirkung zukommt ( OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2007- 1 AK 41/07- iuris). Der Senat hat die Akten des Asyl-Anerkennungsverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Eisenhüttenstadt (Az.: 5933848-160) sowie des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Cottbus als auch die durch polnischen Behörden übermittelten Unterlagen des polnischen Asylverfahrens (DPU- WPD- 425/1274/15) eingesehen.
In dem in Deutschland geführten Asylverfahren ist der Antrag des Verfolgten vom 1. März 2015 auf die Durchführung des weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 14. Juli 2016 abgelehnt worden, weil der Antragsteller sich auf dieselben Gründe berufen habe, die bereits im polnischen Asylverfahren geltend gemacht worden seien. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2017 ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Verfolgten und seiner Familie hinsichtlich dieses Bescheides angeordnet worden, weil der erfolgreiche Abschluss des Verfahrens in einem sicheren Drittstaat nicht nachgewiesen worden sei (VG Cottbus 1 L 367/ 16A). Das Klageverfahren läuft derzeit noch (VG Cottbus 1 K 1301/ 16 A).
Aus der Übersetzung der Unterlagen aus dem polnischen Asylverfahren ergibt sich, dass hier hinsichtlich des Erstantrags vom 23. August 2013 dem Verfolgten der Flüchtlingsstatus und der subsidiäre Schutzstatus verweigert und eine hiergegen gerichtete Klage abgewiesen wurde. Hinsichtlich eines Folgeantrags des Verfolgten ist das Verfahren am 1. Juni 2016 eingestellt worden, nachdem der Verfolgte Polen verlassen hatte.
Im Ergebnis der insoweit veranlassten Prüfung ist nicht festzustellen, dass ernstliche Gründe für die Annahme vorliegen, der Verfolgte würde aus rassischen, religiösen, nationalen oder politischen Erwägungen verfolgt oder bestraft bzw. der Gefahr einer Erschwerung seiner Lage aus den vorgenannten Gründen ausgesetzt werden (Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbK).
Seine Angaben bei der Anhörung im polnischen Asylverfahren am 5. September 2013 sowie die schriftsätzlichen Ausführungen zu einer Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitskräfte im vorliegenden Verfahren sind bereits nicht glaubhaft. Seine Schilderung, er sei infolge der politischen Aktivitäten seines Cousins in den Tschetschenienkriegen immer wieder unter Druck gesetzt und in den Jahren 2011, 2012 und 2013 festgenommen, misshandelt und sodann wieder freigelassen worden, ist nicht plausibel. Dass die Teilnahme eines Verwandten, nach seinen schließlich klargestellten Angaben eines Cousins, an den Tschetschenienkriegen geraume Zeit nach Ende des zweiten Tschetschenienkrieges ohne erkennbaren Anlass plötzlich zu seiner Verfolgung geführt haben soll, ist wenig wahrscheinlich. Zudem fehlt es abgesehen davon, dass dieser Verwandte nach den Angaben des Verfolgten von der Familie als verstorben betrachtet wurde, an jeder hinreichend tatsachenfundierten Schilderung, aufgrund welcher Umstände man bei ihm für die Sicherheitsbehörden relevante Kenntnisse vermutet haben könnte und welche konkreten Angaben von ihm verlangt worden sein sollen. Der pauschale Hinweis auf seine Teilnahme am 2. Tschetschenienkrieg ist insoweit allein nicht tragfähig, wobei hinzukommt, dass seine Angaben widersprüchlich sind, hat er doch im polnischen Asylverfahren eine Teilnahme an jeglichen Kriegshandlungen in Abrede gestellt, während er vorliegend angegeben hat, am zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen zu sein. Auch ist schwerlich nachvollziehbar, dass mit ihm anlässlich der Entführungen keine weitere Kommunikation außer der Frage nach seinem Cousin stattgefunden haben soll, zumal der Verfolgte selbst angegeben hat, sich nicht weiter politisch engagiert zu haben. In dem beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11. März 2015 gestellten Asylantrag hat der Verfolgte lediglich pauschal angegeben, dass er in seinem Land verfolgt werde und ihm wegen seiner Verwandtschaft außerdem Blutrache drohe, er sei bereits mehrere Male gewalttätig angegriffen worden, und zwar durch die Angehörigen des Militärs.
Widersprüchlich sind zudem die Angaben des Verfolgten zu den Misshandlungen.
Während er im Rahmen seiner Anhörung im polnischen Asylverfahren angab, zweimal festgenommen und in einen Wald gebracht worden zu sein, wo man ihn auch geschlagen habe, ist er nach den schriftsätzlichen Ausführungen seines Beistands im vorliegenden Verfahren drei Mal entführt worden, wobei er bei der ersten und dritten Festnahme in ein Gebäude gebracht und mit gefüllten Plastikflaschen geschlagen worden sein soll, auch sei ihm das Unterschieben von Sprengstoff angedroht worden. Bei der zweiten Festnahme soll eine Folterung mit zuvor erhitzten Hölzern stattgefunden haben. Ausweislich eines undatierten ärztlichen Attestes eines Facharztes für Innere Medizin F… in B… hat der Verfolgte ihm gegenüber zudem angegeben, dass ihm anlässlich seiner Entführungen in Tschetschenien der Arm gebrochen worden sei. In der mit Schriftsatz seines Beistandes vom 8. Februar 2019 vorgelegten psychologischen Stellungnahme der Diplom-Psychologin M… K… vom 28. Januar 2019 hat der Verfolgte bei den in der Zeit zwischen dem 24. Juni 2018 und 28. Januar 2018 durchgeführten Explorationen zudem angegeben, auch sexuell und elektrisch gefoltert worden zu sein.
All dieses begründet ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Verfolgten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum solche erheblichen, im Gedächtnis eines entsprechend des Verletzten sicher immer präsenten Verletzungen und Misshandlungen weder im ersten Asylantrag vom 23. August 2013 noch bei seiner Anhörung am 5. September 2013 erwähnt worden sind, sondern mit erheblichen zeitlichen Abständen und zudem deutlich variierenden Darstellungen. Auffällig ist insoweit auch, dass er im polnischen Asylverfahren erst im Februar 2014 im Rahmen der Berufung gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. Dezember 2013 ärztliche Bescheinigungen mit Datum vom 20. Juni 2010 und 15. Mai 2013 über Spuren von Folter, Schlägen, Stichwunden sowie Verbrennungen vorlegt hat, wobei hinzukommt, dass im Bescheid des polnischen Rates für Flüchtlinge vom 24. März 2014 nachvollziehbar erhebliche Zweifel an der Echtheit der auch im vorliegenden Verfahren in Kopie vorgelegten Bescheinigungen aufgrund ihrer äußeren Gestaltung (handgeschrieben, kein namentlicher Stempel) aufgeworfen werden. Allein die in der psychologischen Stellungnahme vom 28. Januar 2019 angeführte posttraumatische Belastungsstörung des Verfolgten vermag diesen Widerspruch gerade vor dem Hintergrund der großen und für den Verfolgten offensichtlich erkennbaren Bedeutung dieser Umstände für die Asylgewährung nicht zu erklären. Gegen den Verfolgten spricht zudem der auffällige zeitliche Zusammenhang zwischen der ihm vorgeworfenen Tat und der Stellung des Asylantrags. Auch für die pauschale Angabe des Verfolgten, die Drogen seien ihm untergeschoben worden und die Tatvorwürfe hätten allein seiner politischen Verfolgung gedient, besteht kein hinreichend substantiierter Anhalt.
4. Der Zulässigkeit der Auslieferung steht auch kein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG, Art. 3 EMRK entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332; 75, 1; BVerfG, Beschl. v. 8. April 2004, StV 2004, 440). Grenzen werden einer Auslieferung hiernach sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des Strafverfahrens als auch des Vollstreckungsverfahrens gesetzt. Die deutschen Gerichte sind gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, dem im ersuchenden Staat eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe droht (OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014 - AuslA 39/14-31).
Eine solche Behandlung oder Strafe ist angesichts der bereits im Vorgriff auf das Bewilligungsverfahren seitens der russischen Behörden abgegebenen Zusicherungen nicht zu erwarten. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat zugesichert, der Verfolgte werde nicht gefoltert, grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft. Ferner hat sie eine Garantie abgegeben, dass den Mitarbeitern des Konsulardienstes der deutschen Botschaft jederzeit die Möglichkeit gegeben werde, den Verfolgten im Vollzug von Haft zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der abgegebenen Garantien zu besuchen. Diese Zusicherungen ermöglichen eine hinreichend effektive Kontrolle der konventionskonformen Behandlung des Verfolgten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes ist eine vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherung geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird, wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt. Zudem ist nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes kein einziger Fall bekannt geworden, in welchem in einem Auslieferungsverfahren durch russische Behörden abgegebene Zusicherungen nicht eingehalten worden sind. Vielmehr sei von durchweg positiven Erfahrungen in Auslieferungsfällen mit der Russischen Förderung auszugehen.
Mit Rücksicht auf die nach wie vor durch extremistische Auseinandersetzungen und staatlicher Repressionsmaßnahmen angespannte Sicherheitslage in Tschetschenien stellt der Senat die Zulässigkeit der Auslieferung zusätzlich unter die Bedingung, dass das weitere Verfahren und der etwaige Vollzug von Strafhaft außerhalb der Verwaltungseinheit „Nordkaukasischer Föderalbezirk“ stattfinden“.
Mit Schriftsatz vom 13. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 33 IRG, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden und erhob Anhörungsrüge. Nachdem die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 3. April 2019 auf die Verfassungsbeschwerde des Verfolgten nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Auslieferung einstweilen ausgesetzt hatte, ordnete der Senat mit Beschluss vom 3. April 2019 einen Aufschub der Auslieferung an und behielt sich eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit vor. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19) hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 14. Februar 2019 den Verfolgten in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetztes verletzt, soweit er die Auslieferung für zulässig erklärt, den Beschluss vom 14. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt, dass die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt sei, soweit der Verfolgte vortrage, dass er politische Verfolgung im Zielstaat zu befürchten habe. Die Entscheidung über die Zulässigkeit könne jedoch keinen Bestand haben, da die Bedingung (Zusicherung), dass die Untersuchungshaft und die sich anschließenden Verfahrensabschnitte nicht im Föderationskreis Nordkaukasus sondern in einer anderen Region durchgeführt würden im Hinblick auf die Frage der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in der russischen Verfassung nicht belastbar sei und es somit auf die Frage ankomme, welche Umstände den Beschwerdeführer bei einem möglichen Strafverfahren im nordkaukasischen Föderalbezirk erwarten, die indes nicht aufgeklärt seien.
Zur näheren Klärung dieser entscheidungserheblichen Frage vor erneuter Entscheidung über die Zulässigkeit hat der Senat daher über das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt um Prüfung der Frage ersucht, ob die Zusicherungen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation auch im Falle der Durchführung des Strafverfahrens in Tschetschenien eingehalten werden, insbesondere ob
der Verfolgte weder Folter noch grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird,
dem Verfolgten im gerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Verteidigung einschließlich der Stellung eines anwaltlichen Beistands mit ungehindertem Zugangsrecht offenstehen,
der Verfolgte in einer Haftanstalt untergebracht wird, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2006 entspricht,
Mitglieder des Konsulardienstes der deutschen Botschaft in Russland den Verfolgten jederzeit zwecks Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen besuchen dürfen, der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Gewährleistung der Überprüfungsmöglichkeiten der Haftbedingungen der Ort mitgeteilt wird, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird,
im Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet wird.
Um die Situation im Zielstaat und die Belastbarkeit einer Zusicherung im Wege einer erforderlichen eigenen Gefahrprognose zuverlässig einschätzen zu können (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19, Rn. 37; Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1845/18) hat der Senat dabei darum gebeten, in die Klärung auch den Inhalt des CPT Berichts vom 11. März 2019 zur Russischen Föderation betreffend die Tschetschenische Republik und andere Republiken der nordkaukasischen Region sowie die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19) zitierte Stellungnahme des Bundesministeriums vom der Justiz und für Verbraucherschutz vom 26. Juli 2019 einzubeziehen, die von unterschiedlichen Haftbedingungen ausgehen.
Zweifel an der Einhaltung der von der Russischen Föderation eingehaltenen Zusicherungen könnten aus der öffentlichen Erklärung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) zur Russischen Föderation betreffend die Tschetschenische Republik und andere Republiken der nordkaukasischen Region vom 11. März 2019 folgen. Danach habe es bereits vor dem Besuch der CPT-Delegation im November/Dezember 2017 in der Tschetschenischen Republik Hinweise und Berichte darüber gegeben, dass Folter und andere Formen der Misshandlung durch Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden in der Tschetschenischen Republik „weit verbreitet“ seien. Der Besuch der CPT-Delegation in der Tschetschenischen Republik im November/Dezember 2017 erbrachte erneut „viele schlüssige und glaubwürdige“ Darlegungen über Misshandlungen von inhaftierten Personen durch Strafverfolgungsorgane in der Tschetschenischen Republik in jüngster Zeit, wobei die „mutmaßlichen Misshandlungen“ so schwerwiegend seien, dass sie als Folter angesehen werden konnten (ausgiebiges Schlagen mit harten Gegenständen, Ersticken mit Plastiksack, Zufügen von Stromschlägen an verschiedenen Körperteilen) (Ziff. 11 Anhang CPT-Erklärung vom 11. März 2019). Des Weiteren habe die Delegation „eine beträchtliche Anzahl detaillierter und glaubwürdiger Berichte von inhaftieren Personen“ erhalten, die mehrere Tage oder Wochen an Orten festgehalten worden seien, die nicht den Status einer offiziellen Haftanstalt hatten, mithin in Isolationshaft gehalten waren. Hierbei seien Angehörige selbst auf Antrag über Umstände und Ort der Inhaftierung im Unklaren gelassen worden (Ziff. 17 Anhang CPT-Erklärung vom 11. März 2019). Weitere „glaubwürdige Behauptungen“ gehen dahin, dass in der Polizeiabteilung Nr. 2 in Grosny noch im September 2017 Personen für bis zu drei Wochen rechtswidrig im Keller der Einrichtung festgehalten worden seien (Ziff. 19 Anhang CPT-Erklärung vom 11. März 2019).
Demgegenüber ist in der von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter dem 26. Juli 2019 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 828/29 abgegebenen Stellungnahme ausgeführt, dass sich keine wesentlichen Abweichungen gegenüber der Stellungnahme des Bundesamts für Justiz vom 15. Juli 2019 ergäben. In dieser war u.a. ausgeführt, dass die Einschätzung russischer Menschenrechtsorganisationen, die äußeren Haftbedingungen in den offiziellen tschetschenischen Haftanstalten seien überdurchschnittlich gut, zutreffe und die Zusicherung der Konformität der Haftbedingungen mit der EMRK eingehalten werde. Nach Auswertung der Gespräche der Deutschen Botschaft mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen, Anwälten und dem Komitee zur Verhinderung von Folter erwarten Angeklagten in Tschetschenien im Bereich der Allgemeinkriminalität ein faires Verfahren.
Rechtsstaatswidrige Handlungen im Rahmen von Strafverfahren in Tschetschenien seien in der Regel auf Fälle mit politischem Hintergrund beschränkt, etwa in Verfahren gegen Verteidiger von Menschenrechten oder Oppositionelle. Auch bei Verfahren wegen Extremismus, Terrorismus oder Islamismus könnten sie nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gelte für Tschetschenen, die nach Auffassung der tschetschenischen Mehrheitsgesellschaft gegen den „traditionellen Sittenkodex“ verstießen, etwa bei „Angehörigen der LGBT-Gemeinde“, oder bei Frauen, die gegen den traditionellen „Ehrenkodex“ verstoßen hätten. Repressalien könnten zudem nicht ausgeschlossen werden bei Tschetschenen, die sich in einer „persönlichen Fehde“ mit dem Oberhaupt der Teilrepublik Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, oder seinem Clan befänden (BVerfG, Beschluss 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 20, 30).
Der Senat hat schließlich um Beantwortung der Frage gebeten, ob es hinsichtlich der Belastbarkeit einer Zusicherung von Relevanz sein kann, dass diese allein von Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation und nicht auch durch die tschetschenischen Behörden abgegeben werde.
Da in der daraufhin ergangene Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2020 weder der Inhalt des CPT Berichts vom 11. März 2010 noch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 26. Juli 2019 einbezogen worden waren und sie sich zudem nicht darüber verhielt, ob es hinsichtlich der Belastbarkeit der Zusicherungen von Relevanz sein kann, dass diese nicht auch durch die tschetschenischen Behörden eingeholt worden sind, hat der Senat um entsprechende Ergänzung ersucht und zugleich gebeten, in diese die von der Beiständin mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 überreichte Stellungnahme des Komitees gegen Folter vom 11. Juni 2020 einzubeziehen. Unter dem 11. Dezember 2020 ist eine weitere Stellungnahme des Auswärtigen Amtes eingegangen, zu dem die Beiständin sich mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 geäußert hat.
II.
Die nunmehr gebotene erneute Entscheidung über die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung an die Russische Föderation führt nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 i.V.m. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 vor dem Hintergrund der Entscheidung des 2. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2019 (2 BvR 517/19), zu dem Ergebnis, dass die Auslieferung zulässig ist.
1. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in seinem Beschluss vom 14. Februar 2020 zu II. einschließlich Ziffer 3 Bezug, da insoweit keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die Anlass zu einer Abänderung ergeben.
2. Der Zulässigkeit der Auslieferung steht auch kein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG, Art. 3 EMRK entgegen. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen nimmt der Senat auch insoweit zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem zuvor zitierten Beschluss (II. Ziffer 4). Auch unter Berücksichtigung der ergänzend durch den Senat eingeholten Auskünfte ist davon auszugehen, dass die aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Zusicherungen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation auch im Falle der Durchführung des Strafverfahrens in Tschetschenien eingehalten werden.
Nachdem es sich im Hinblick auf die Frage der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in der russischen Verfassung als nicht hinreichend belastbar erwiesen hat, dass die Untersuchungshaft und die sich anschließenden Verfahrensabschnitte nicht im Föderationskreis Nordkaukasus, sondern in einer anderen Region durchgeführt werden, ist ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2019 (2 BvR 517/19) maßgeblich, welche Bedingungen den Beschwerdeführer bei einem möglichen Strafverfahren dort erwarten. Diesbezüglich hat der Senat wie oben ausgeführt über das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt um weitere Sachaufklärung ersucht, ob die Zusicherungen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation auch im Falle der Durchführung des Strafverfahrens in Tschetschenien eingehalten werden. In der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 2020 ist dazu ausgeführt, dass in Auslieferungsfällen in die Russische Föderation abgegebene Zusicherungen eingehalten werden, wobei vorliegend zudem die russische Generalstaatsanwaltschaft auf Ersuchen des Auswärtigen Amtes ausnahmsweise die Zuständigkeit für das Ermittlungsverfahren, die ursprünglich bei der Ermittlungsabteilung des Innenministeriums Tschetscheniens lag, dem Innenministerium des Rostower Gebiets (außerhalb Tschetscheniens und des Föderationskreises Nordkaukasus) übertragen, wobei dann üblicherweise davon auszugehen sei, dass dann auch der Gerichtsprozess am Ort der Ermittlungen stattfindet. Weiter lautet die Erklärung im genauen Wortlaut wie folgt:
„Bei einem Strafverfahren in Tschetschenien geht das Auswärtige Amt davon aus, dass eine Differenzierung erforderlich ist und die Belastbarkeit der Zusicherungen im Einzelfall von dem erhobenen Tatvorwurf und der Person des Verfolgten abhängt, in Fällen der allgemeinen Kriminalität ist davon auszugehen, dass die Zusicherungen der Russischen Föderation im Falle der Durchführung des Strafverfahrens auch in der Republik Tschetschenien eingehalten werden. Nach Auskunft diverser Gesprächspartner der Deutschen Botschaft Moskau (Nichtregierungsorganisationen, Anwälte, Komitee zur Verhinderung von Folter) verlaufen Strafprozesse in Tschetschenien im Bereich der „normalen" Kriminalität" vergleichbar fair wie im Rest Russlands. Handelt es sich hingegen um „besondere Fälle", wie beispielsweise Fälle mit Terrorismusbezug oder in denen sich der Verfolgte kritisch gegenüber dem tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow geäußert hat, gegen die örtlichen Moralvorstellungen verstoßen hat oder der LGBTI-Community angehört, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahr einer politisch motivierten Verfolgung des Verfolgten besteht. Vorliegend wird dem Verfolgten ein Drogendelikt vorgeworfen. Dem Auswärtigen Amt sind Fälle bekannt, in denen in Tschetschenien Personen, die in Opposition zur tschetschenischen Führung stehen (z.B. Regimekritiker oder Menschenrechtsverteidiger), Drogen untergeschoben wurden und gegen die infolge dessen Anklage wegen Drogenbesitz erhoben wurde. Im vorliegenden Fall liegen aber keine Anzeichen für eine solche Fallkonstellation vor.
Das Auswärtige Amt geht somit davon aus, dass im Fall D… die Zusicherungen der Russischen Föderation auch im Falle der Durchführung des Strafverfahrens in der Republik Tschetschenien eingehalten würden. In der Vergangenheit hat die Deutsche Botschaft Moskau bereits Gerichtsverhandlungen in Tschetschenien beobachtet. Es wird davon ausgegangen, dass auch in diesem Fall der Auslieferung nach Tschetschenien ein Monitoring der Gerichtsverfahren durch die Deutsche Botschaft möglich sein wird.
Es liegt eine russische Zusicherung vor, dass die Strafhaft außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus erfolgen wird. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts ist davon auszugehen, dass Zusicherungen bezüglich von EMRK- konformen Haftbedingungen eingehalten werden. Ein Monitoring wird durch die Deutsche Botschaft Moskau erfolgen.
Eine Zusicherung, bei einer Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt informiert zu werden, wird nicht verlangt. Auf Anfrage teilen die russischen Behörden der Deutschen Botschaft Moskau stets die aktuelle Haftanstalt mit. Es wäre jedoch möglich, eine Zusicherung zu verlangen, dass im Falle einer Verlegung die russische Seite von sich aus hierüber informiert.
Das Auswärtige Amt geht daher davon aus, dass die Zusicherungen, die von der Russischen Föderation bzgl. der Auslieferung von Herrn D… abgegeben wurden, eingehalten werden. Es erachtet sie als belastbar und grundsätzlich durch Monitoring sowohl der Gerichtsverfahren als auch der Haftbedingungen durch die Deutsche Botschaft Moskau als überprüfbar“.
In der vom Senat ergänzend angeforderten Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 wird seitens des Auswärtigen Amtes wie folgt ausgeführt:
„Das Auswärtige Amt hat seine Stellungnahme vom 07. Mai 2020 sowohl in Kenntnis des Berichts des CPT vom 11. März 2019 als auch der Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz im Wege der Rechts- und Amtshilfe gemäß § 21 BVerfGG i.V.m. § 41 GOBVerfG vom 26. Juli 2019 abgegeben. Dem Auswärtigen Amt sind ebenso die von Rechtsanwältin K… verschickten Berichte und Stellungnahmen der OSCE (Benedek-Bericht) sowie der NGOs Komitee gegen Folter und Zivile Unterstützung bekannt.
Die besagten Quellen verallgemeinern die Lage in den Gefängnissen vor Ort bzw. wurden, wie der Benedek-Bericht, vor dem Hintergrund der Verfolgung von LGBTI- Personen in Tschetschenien im Jahr 2017 geschrieben. Wie in der ursprünglichen Stellungnahme mitgeteilt, ist die Deutsche Botschaft Moskau dank Auskünften diverser Gesprächspartner (Nichtregierungsorganisationen, Anwälte und eben auch das Komitee zur Verhinderung von Folter) zu einem differenzierten Bild gelangt. Für „besondere Fälle", wie beispielsweise Fälle mit Terrorismusbezug oder in denen sich der Verfolgte kritisch gegenüber dem tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow geäußert hat, gegen die örtlichen Moralvorstellungen verstoßen hat oder der LGBTI-Community angehört, teilt das Auswärtige Amt die in den angeführten Berichten und Stellungnahmen geäußerten Bedenken. Anders in den Fällen der „normalen Kriminalität". Die diversen Gesprächspartner der Botschaft bestätigten, dass in diesen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass Strafprozesse ähnlich fair wie im Rest Russlands verlaufen.
[...]
Botschaftsmitarbeiter haben sich durch Haftbesuche im Mai 2019 in Tschetschenien davon überzeugt, dass die äußeren Haftbedingungen in den offiziellen tschetschenischen Haftanstalten überdurchschnittlich gut sind und die Zusicherung konventionskonformer Haftbedingungen bei diesen Auslieferungshäftlingen, soweit von der Botschaft feststellbar, grundsätzlich eingehalten werden. Der föderale Strafvollzugsdienst hat die regional zuständigen Behörden im Juli 2020 angewiesen, Verurteilten mehr Möglichkeiten für Telefongespräche und Videochats mit Hilfe von Telekommunikationsnetzen einzuräumen, da Besuche in den Haftanstalten aufgrund der Corona-Pandemie eingeschränkt bzw. ausgesetzt werden mussten. Dadurch wäre ein Monitoring auch bei andauernden Pandemiebeschränkungen möglich. In Auslieferungsfällen lässt sich das Auswärtige Amt inzwischen zusichern, dass deutsche Konsularbeamte die Einhaltung der zugesicherten Haftbedingungen durch vertrauliche Videotelefonate sowie schriftliche Korrespondenz mit der ausgelieferten Person überprüfen können“.
Zur Frage der Möglichkeit des Einholens von Zusicherungen seitens der tschetschenischer Behörden ist ausgeführt:
„Ansprechpartner des Auswärtigen Amtes in der Russischen Föderation ist das russische Außenministerium. Ein direkter Kontakt zu regionalen Behörden und Ministerien ist nicht vorgesehen. Das Einholen von Zusicherungen tschetschenischer Behörden ist daher nicht möglich. Die Zusicherungen, die die föderale Ebene erteilt hat, wurden bislang - von zwei Ausnahmen mit Tschetschenien-Bezug abgesehen - eingehalten. In diesen Fällen wurden die Häftlinge entgegen der abgegebenen Zusicherung während der Strafhaft von einer Haftanstalt außerhalb des Nordkaukasus in eine Haftanstalt nach Tschetschenien verlegt. Diese Verlegung erfolgte jedoch in beiden Fällen auf Wunsch der Inhaftierten, da diese in Tschetschenien Besuch durch ihre Angehörigen erhalten können. Dieses hat die Botschaft im direkten Gespräch mit den Inhaftierten anlässlich von Haftbesuchen und mit ihren Anwälten verifiziert“.
Angesichts dieser Erklärungen geht der Senat auch unter Beachtung der Verpflichtung, ungeachtet gegebener Zusicherungen deren Belastbarkeit zu prüfen und eine eigene Gefahrprognose anzustellen (BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020, 2 BvR 1845/18), davon aus, dass die Zusicherungen belastbar sind und die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze und der völkerrechtliche Mindeststandard vorliegend in einem Strafverfahren in Tschetschenien eingehalten werden. Die Gefahr einer politischen Verfolgung des Verfolgten ist nicht gegeben, so dass die Einschätzung des CPT für Verfahren mit politischem Hintergrund, die auch vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Stellungnahme vom 26. Juli 2019 geteilt wird, nicht greift. Es handelt sich vielmehr um einen Fall allgemeiner Kriminalität - Anhaltspunkte für das Unterschieben von Drogen vor politischem Hintergrund sind nicht gegeben - bei dem nach den oben zitierten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, in der die Erkenntnisquellen benannt sind und die sich auch mit den Ausführungen der Beiständin auseinandersetzen, von der Einhaltung der Zusicherungen und einem fairen Verfahren auszugehen ist. Die Stellungnahmen machen auch die durchaus unterschiedlichen Einschätzungen hinsichtlich der Belastbarkeit der Zusicherungen plausibel, die dadurch bedingt sind, dass es eben einer Differenzierung zwischen „normaler“ und „besonderer“ Kriminalität bedarf (vgl. insoweit auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. November 2019, 1 AuslA 34/17). Angesichts dessen verfängt auch der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 13. Oktober 2020 – Ausl 301 AR 37/20) nicht, dem die Konstellation einer politischen Verfolgung zu Grunde liegt. Soweit die Beiständin des Verfolgten ferner fordert, dass die Erkenntnisquellen des Auswärtigen Amtes näher und differenzierter zu bezeichnen seien, folgt der Senat dem nicht. Angesichts des Umfangs der vielfach auch allein aus Gesprächen und Beobachtungen resultierenden Erkenntnisse würde dies die Anforderungen überspannen, solange wie hier kein Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Quellen und ihrer Erkenntnisse ersichtlich ist. Dass das Auswärtige Amt in seiner erweiterten Stellungnahme nicht auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 16. Juli 2019 eingeht, ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 2019 ausgeführt, dass sich die Angaben mit denen des Bundesministeriums für Justiz vom 26. Juli 2029 decken (BverfG, 2 BvR 828/19 Rn. 30).
Schließlich ist auch der Umstand, dass das Einholen von Zusicherungen tschetschenischer Behörden nicht möglich, nicht geeignet, Zweifel an der Belastbarkeit der Zusicherung zu wecken, ist dieses doch offenbar allein staatsorganisatorisch bedingt.
Die Aufrechterhaltung des außer Vollzug gesetzten Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt sich dadurch, dass die Haftgründe fortdauern und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit trotz des Zeitablaufs noch gewahrt ist.