Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.02.2021 – 12 U 135/19
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0218.12U135.19.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.08.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 205/18, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 18.08.2020 verwiesen. Die Ausführungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 18.09.2020 und 07.01.2021 rechtfertigen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Klägerin nach Maßgabe der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. Diesel-Abgasskandal (vgl. BGH, Urteile vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, vom 30.07.2020, Az. VI ZR 354/19, VI ZR 5/20 und VI ZR 367/19, sowie vom 08.12.2020, Az. VI ZR 244/20; jeweils veröffentlicht in juris) ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB nicht zusteht, weil das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht als sittenwidrig anzusehen ist. Der Senat ist weiterhin der Ansicht, dass bereits die Mitteilung der Beklagten zu 1. vom 22.09.2015 objektiv geeignet war, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen, sodass der bis zu diesem Zeitpunkt greifende Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens durch das Inverkehrbringen von mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugen nicht mehr fortbestand. Wie der Senat im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, war aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin kein Fahrzeug der Marke VW, sondern einen Pkw Audi A6 Avant erworben hat. Das veränderte Verhalten der Beklagten zu 1. ab dem 22.09.2015 beschränkte sich nicht auf Fahrzeuge der Marke VW, vielmehr erfasst die Pressemitteilung vom 22.09.2015 generell Fahrzeuge des Volkswagenkonzerns, die mit Motoren vom Typ EA 189 ausgerüstet sind, also auch die Fahrzeuge anderer Marken des Konzerns (so nunmehr ausdrücklich BGH, Urteil vom 08.12.2020, Az. VI ZR 244/20, a. a. O.). Zudem veranlasste die Beklagte zu 1. entsprechende Pressemitteilungen ihrer Konzerntöchter, in denen ebenfalls über die Verwicklungen von mit dem genannten Motor ausgerüsteten Fahrzeugen dieser Automarken in den sog. Diesel-Abgasskandal informiert wurde, so etwa in der Pressemitteilung der Beklagten zu 2. vom 02.10.2015, die mithin gleichfalls ihr vorangegangenes Verhalten in einer Weise geändert hat, die objektiv geeignet war, das Vertrauen potentieller Käufer in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik von Gebrauchtfahrzeugen mit VW-Dieselmotoren zu beseitigen. Käufern, die sich, wie die Klägerin, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr Verhalten geändert hatte (hier: im April 2016), wurde deshalb - unabhängig von ihren Kenntnissen vom "Dieselskandal" im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen - nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, a. a. O.).
Der Senat hält auch an seiner Auffassung fest, dass das erst nach Abschluss des Kaufvertrages auf Veranlassung der Beklagten aufgespielte Software-Update eine andere Beurteilung nicht rechtfertigt. Neben dem im Hinweisbeschluss aufgeführten Umständen ist dabei zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die rechtliche Einordnung die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sind, während es auf die spätere Entwicklung für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nicht ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, a. a. O., Rn. 31). Maßgebend ist damit der Kaufvertragsschluss am 07.04.2016.
Soweit die Klägerin ausführt, die Beklagte habe ihre Schädigungsabsichten nicht aufgegeben, da sie mit dem Softwareupdate erneut eine illegale Abschalteinrichtung installiert und insoweit das Kraftfahrtbundesamt getäuscht habe, trägt dies eine andere Bewertung ebenfalls nicht. Auch in diesem Fall fehlt es wegen der medialen Veröffentlichungen zum sog. Diesel-Abgasskandal bereits im Herbst 2015, ohne dass ein konkretes Update überhaupt im Raum stand, und der Möglichkeit, die Betroffenheit des zu erwerbenden Fahrzeugs zu erfragen oder im Internet zu recherchieren, auch zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses objektiv an der Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit. Da das Update zeitlich nach dem Kaufvertrag aufgespielt wurde, kann es zudem für die Kaufentscheidung nicht maßgeblich gewesen sein.
Soweit in dem Softwareupdate eine erneute Schädigungshandlung gesehen werden könnte - was aus Sicht des Senats etwa im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (Az. C-693/18 CLCV, Pressemitteilung veröffentlicht in juris) in Betracht kommt -, fehlt es zudem an einem kausalen Schaden. Selbst wenn nicht der Ansicht gefolgt wird, dass gemäß § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 StVZO ein sofortiges Erlöschen der Betriebserlaubnis vor dem Hintergrund nicht droht, dass das Update mit Zustimmung des zuständigen Kraftfahrtbundesamtes erfolgte - wobei die Klägerin insoweit eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes und eine Nichtigkeit der Zulassung des Software-Updates geltend macht -, wird hierdurch eine weitere Verschlechterung des Ist-Zustandes nicht herbeigeführt. Denn die Klägerin hat ein Fahrzeug erworben, das bereits mit der Betriebsstillegung bedroht war. Das fehlerhafte Update perpetuiert diesen Zustand allenfalls und begründet ihn nicht neu. Schon deshalb ist auch die von der Klägerin im Schriftsatz vom 07.01.2021 angeführte Entscheidung des OLG Köln vom 18.12.2020 (Az. 20 U 288/19, veröffentlicht in juris) nicht vergleichbar. In der dortigen Entscheidung wurde der Vorwurf der Sittenwidrigkeit vielmehr gerade auf den Umstand gestützt, dass derjenige, der ein Fahrzeug mit einem Motor des Typs EA 189 erst nach Aufspielen des Software-Updates erworben hat, infolge dieser Überarbeitung erwarten durfte, dass nunmehr ein gesetzeskonformer Zustand geschaffen worden war.
Ferner bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass auch Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder aus Art. 5 VO 715/2007/EG zu verneinen sind. Auch die Klägerin wendet sich insoweit gegen den Hinweisbeschluss des Senats nicht.
Der Rechtsstreit ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Ebenso steht einer Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO das Erfordernis einer Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach Erlass der vorgenannten Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs - gerade auch des Urteils vom 08.12.2020, Az. VI ZR 244/20, a. a. O. betreffend die Verneinung einer Haftung der Beklagten zu 1. bei Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges einer Konzerntochter nach dem 22.09.2015 - nicht mehr entgegen; auch aus anderen Gründen ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten.