Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.02.2021 – 5 U 141/20
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0218.5U141.20.00
Tenor§
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts C... vom 23. September 2020, Az. 3 O 177/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000 €
Gründe§
I.
Die Parteien sind Bauträger und Eigentümer von Grundstücken im Wohngebiet „...straße“ in C.... Sie streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über die Gewährung von Zugang zu einem Grundstück der Verfügungsklägerin (im Folgenden nur: Klägerin) über Grundstücke der Verfügungsbeklagten (im Folgenden nur: Beklagte).
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur A..., Flurstück a... der Gemarkung S.... Das klägerische Grundstück ging aus einem größeren Flurstück hervor, das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stand. Dieses Flurstück wurde geteilt, die jeweils neu gebildeten Flurstücke veräußert und mit Wohnhäusern bebaut. Ausgenommen waren - bislang - die Flurstücke a… und b…. Über das Flurstück b... verläuft die Straße „Sa...“. Zwischen dem Flurstück a... und dieser Straße befinden sich weitere inzwischen bebaute Grundstücke, die nicht mehr im Eigentum der Klägerin stehen. Das Flurstück a... grenzt demgegenüber an die im Eigentum der Beklagten stehenden Flurstücke c... und d... der Flur A.... Über die letztgenannten Grundstücke der Beklagten verläuft die Straße „Q...“.
Die Stadt C... hat mit Verfügung vom 22. Mai 2002 die Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet (Anlage A4; Blatt 45 d.A.). Hiernach hat sie auf Grundlage von § 6 BbgStrG sowohl die Straße „Sa...“ als auch die Straße „Q...“ als öffentliche Straße der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung gestellt. Die Verkehrsflächen hat sie als Gemeindestraße eingruppiert und die Straßenbaulast übernommen. Wegen der „genauen Gliederung und Begrenzung der Verkehrsflächen“ hat sie auf einen Lageplan verwiesen. Die Widmungsverfügung hat sie öffentlich bekannt gemacht. Wegen des Lageplans wird auf Blatt 46 der Akte verwiesen. Die Beklagte hat gegenüber der Stadt C... in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. die Feststellung begehrt, dass die Widmungsverfügung vom 22. Mai 2002 die neben den Straßenfahrbahnen gelegenen Seitenstreifen nicht umfasse. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 2010 (Az. 4 K 473/06; Anlage A5 Blatt 47 d.A.) abgewiesen. Es hat insbesondere ausgeführt, dass die Widmungsverfügung nicht nichtig sei. Es fehle nicht die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit. Auch wenn die betroffenen Flurstücke nicht mit ihren Flurstücksnummern bezeichnet seien, sei aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich, welche Flurstücke im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken betroffenen seien. Aus der zeichnerischen Darstellung, die sowohl Grenzpunkte als auch Flurstücksgrenzen enthielte, sei ersichtlich, dass die betroffenen Flurstücke in ihrer vollständigen Ausdehnung, also bis zu den angrenzenden Nachbarflurstücken, von der Widmungsverfügung betroffen sein sollen, da sie vollständig farblich ausgefüllt bzw. schraffiert seien (Seite 9 des Urteils; Blatt 56 d.A.). Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass ein zwischen der Fahrbahn und den Baugrundstücken gelegener Streifen von der Widmung nicht erfasst sein sollte (Seite 14 des Urteils; Blatt 61 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das genannte Urteil verwiesen.
Im Bereich der Grenze des klägerischen Grundstücks zur Straße „Q...“ befindet sich auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Straßengrundstück seit ca. 10 Jahren ein Holzzaun. Dieser Zaun ist in der Vergangenheit von den angrenzenden Grundstücknachbarn an seinen beiden Enden so gekürzt worden, dass jeweils eine Durchfahrtmöglichkeit von ca. 2 Meter Breite entstand. Diese Lücken wurden durch die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke am 25. Juli 2020 wieder geschlossen. Das klägerische Flurstück a... ist von der Straße „Q...“ nur durch Übersteigen des Holzzauns erreichbar.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juli 2020 veräußerte die Klägerin das Flurstück a... an Herrn T… ; das Eigentum ist noch nicht übertragen. Die Klägerin gestattete dem Erwerber, mit bauvorbereitenden Maßnahmen zu beginnen. Bis zum 25. Juli 2020 hat er die noch bestehende Zugangsmöglichkeit benutzt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Widmung der Stadt C... beziehe sich auch auf den östlich der Fahrbahn befindlichen Grünstreifen, der an ihr Grundstück grenzt. Die Klägerin hat mit ihrem Verfügungsantrag vom 4. September 2020 im Antrag zu 1 beantragt, der Beklagten zu untersagen, den Zugang zum Grundstück durch eine Absperrung zu verwehren, sowie der Klägerin zu gestatten, die Absperrung zu beseitigen (Antrag zu 2). Zudem hat sie den Antrag gestellt, der Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen (Antrag zu 3). In der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2020 hat die Klägerin die Anträge gestellt:
1.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zugang zum Grundstück Gemarkung S..., Flur A..., Flurstück a... über die Grundstücke Gemarkung S... Flur A..., Flurstück c... und Flur A..., Flurstück d... durch eine (Holz-)Absperrung zu verwehren.
2.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Beseitigung der Holzabsperrung, die den Zugang auf das Flurstück a... vom Flurstück c... oder dem Flurstück d... verhindert, zu dulden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein Eilbedürfnis nicht bestehe, da der Zaun bereits seit mehr als 10 Jahren bestehe. Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da sie Ansprüche des Erwerbers geltend mache. Anders als die Klägerin meine, erstrecke sich die öffentlich-rechtliche Widmung nur auf die Fahrbahn und nicht den streitgegenständlichen Grünstreifen. Der Gemeingebrauch werde durch den Zaun auch dann nicht beeinträchtigt, wenn sich die Widmung auf den Grünstreifen beziehe. Schließlich könne das Flurstück über ein anderes, ehemals im Eigentum der Klägerin stehendes Grundstück erreicht werden. Die Klägerin habe es selbst versäumt, zu verbinden, dass das Flurstück a... den Zugang zur öffentlichen Straße verloren habe.
Mit seinem Urteil vom 23. September 2020 hat das Landgericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, den streitgegenständlichen Zugang durch eine (Holz-)Absperrung zu verwehren, und ihr aufgegeben, deren Beseitigung nach Ziffer 1 des Tenors zu dulden. Es hat ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € angedroht. Im Tatbestand seines Urteils hat das Landgericht den Antrag zu 3 aufgeführt. Zur Begründung hat das Landgericht - soweit noch von Relevanz - ausgeführt, es bestehe ein Eilbedürfnis, da der Erwerber mit der Bebauung des Grundstücks beginnen möchte und dies von der Klägerin gestattet wurde. Der Kaufvertrag stamme vom 22. Juli 2020. Aus dem Umstand, dass der Zaun 10 Jahre bestehe, könne nicht hergeleitet werden, dass die Klägerin ungebührlich lange mit der Durchsetzung ihrer Rechte gewartet hätte, zumal die Durchfahrt bis zum 25. Juli 2020 möglich gewesen sei. Die Klägerin mache Rechte aus ihrem Eigentum geltend und sei daher prozessführungsbefugt. Sie sei durch den Zaun in der Nutzung ihres Eigentums gehindert und daher aktivlegitimiert. Die Beklagte handele mit der Beibehaltung des Zauns rechtswidrig. Sie sei hierzu aufgrund ihres Grundeigentums nicht berechtigt, da ihre Eigentumsrechte durch die straßenrechtliche Widmung der Stadt C... eingeschränkt seien. Die Widmung beziehe sich auf die gesamte Breite des Flurstücks. Die Kammer folge den Ausführungen des Verwaltungsgerichts C... in seinem Urteil. Hierfür spreche auch, dass die Stadt C... unstreitig gegenüber der Klägerin vor der Parzellierung des Gesamtgrundstücks erklärt habe, dass die Erschließung der auf der westlichen Seite entstehenden Grundstücke gesichert sei. Die Erwartung der Beklagten oder auch der Stadt C..., durch die Errichtung der streitgegenständlichen Straße durch die Beklagte würden nur die von ihr zu erschließenden Grundstücke erschlossen werden, sei ohne Relevanz für die Reichweite der Widmung. Hierum sei es entgegen der Ansicht der Beklagten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegangen. Diese Widmung begründe nicht nur das Recht zum Gemeingebrauch, sondern beinhalte auch das Recht der Anlieger, von der öffentlichen Straße auf ihr Grundstück zu gelangen oder umgekehrt. Diese Berechtigung mache der Zaun zunichte. Unerheblich sei, dass die Schließung der zuvor bestehenden Lücken nicht durch die Beklagte erfolgt sei, da die Beklagte nicht bereit sei, den Zaun wieder zu kürzen. Auch wenn der Grünstreifen nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet wäre, bestünde ein Anspruch auf ein Notwegerecht nach § 917 BGB. Dem stünden § 918 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht entgegen. Die Aufteilung des Gesamtgrundstücks sei nicht willkürlich im Sinne der Vorschrift, da der Beklagten durch die Stadt C... die Erschließung der westlichen Grundstücke zugesichert worden sei. Jedenfalls sei das Verhalten der Beklagten schikanös und rechtsmissbräuchlich, da das Eigentum der Beklagten durch das Überfahren eines relativ schmalen Grünstreifens nicht nennenswert tangiert werde. Eine wirtschaftliche Nutzung, die durch das Überfahren beeinträchtigt sein könnte, sei nicht ersichtlich. Daher seien berechtigte Interessen der Beklagten nicht erkennbar. Einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, den die Beklagte anführt, könne sie im Hauptsacheverfahren geltend machen. Aus der Verpflichtung der Beklagten, den Zugang zum Grundstück zu gewähren, folge ihre Verpflichtung, die Beseitigung des Zaunes zu dulden. Diese Verpflichtung schließe nicht aus, dass die Beklagte den Zaun selber beseitige. Die Androhung des Ordnungsgeldes beruhe auf § 890 ZPO. Der Antrag sei zwar in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich gestellt worden, jedoch konkludent. Es bestehe kein Anhaltspunkt anzunehmen, dass die Klägerin den Antrag hätte zurücknehmen wollen.
Gegen dieses ihr am 25. September 2020 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 15. Oktober 2020 eingegangenen Berufung, die sie gleichzeitig begründet hat. Sie führt zur Begründung an, dass zwischen den Parteien seit Jahren unterschiedliche Auffassungen über eine Beteiligung der Beklagten an den Investitionen der Beklagten für die Straße bestünden. Weil die Klägerin sich hieran nicht habe beteiligen wollen, habe die Beklagte zur Untermauerung ihrer Meinung vor Jahren den Zaun errichtet. Der Streit habe sich ursprünglich auf die Flurstücke e..., f... und a... bezogen. Mit den Eigentümern der Flurstücke e... und f... habe die Beklagte sich zwischenzeitlich geeinigt. Auch eine Einigung mit dem Erwerber des Flurstücks a... sei avisiert gewesen. Zwischenzeitlich habe die Klägerin den Zaun auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils abgerissen. Das Urteil sei schon deshalb aufzuheben, weil keine Eilbedürftigkeit bestünde. Die Klägerin habe es über ein Jahrzehnt nicht für erforderlich gehalten, ein Hauptsacheverfahren einzuleiten. Es sei nicht nachzuvollziehen, welche wirtschaftlichen Nachteile beim Abwarten des Hauptsacheverfahrens drohen sollten. Die Klägerin wolle das Grundstück nicht nutzen. Soweit der Erwerber bereits jetzt mit der Bauvorbereitung beginnen wolle, sei dies nicht das rechtliche Problem der Klägerin. Der Klägerin selbst stünden keine Besitzansprüche zu, sie verfolge vielmehr Besitzansprüche des Erwerbers. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Grundstücksfläche, auf der der Zaun gestanden habe, öffentlich gewidmet sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unter den hiesigen Parteien nicht bindend. Der amtlich bekannt gemachten Widmungsverfügung habe ein anderer Lageplan zugrunde gelegen als zuvor zur Einsicht ausgelegt. Aus der amtlichen Bekanntmachung ergäben sich weder Grenzpunkte noch Flurstücksgrenzen. Möglicherweise habe die Stadt C... den Lageplan zum Gegenstand der Widmung gemacht, der dem notariellen Vertrag zwischen der Stadt C... und ihr vom 16. November 2000 (UR-Nr. .../2000 des Notars U... K...; Blatt 266/279 d.A.) angelegen habe. Ausweislich dieses Lageplans habe die farblich markierte Fläche jedoch nicht die Fläche der Flurstücke d... und c... in ihrer Gesamtheit ausgemacht. Zum Zeitpunkt der Widmungsverfügung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe nicht einmal festgestanden, wo die Grundstücksgrenzen tatsächlich verliefen; eine Endvermessung habe bislang nicht stattgefunden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der streitgegenständliche Grundstücksbereich öffentlich gewidmet sei, lägen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 BbgStrG nicht vor. Die Klägerin verfüge auch nicht über eine Sondernutzung nach § 18 BbgStrG. Schließlich habe das Landgericht unzutreffend angenommen, der Antrag zu 3 sei konkludent gestellt. Auch sei nicht der gesamte Zaun zu beseitigen, wenn der Klägerin lediglich der Zugang gewährt werden müsse.
Die Beklagte stellt den Antrag,
das Urteil des Landgerichts C... vom 23. September 2020, Az. 3 O 177/20, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.
Zutreffend hat das Landgericht einen Verfügungsgrund angenommen.
Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass bis zum 25. Juli 2020 der Zugang zum Flurstück a... von der streitgegenständlichen Straße „Q...“ durch zwei an den Enden des Zauns befindliche Lücken möglich gewesen sei. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sich die Situation geändert, indem die Lücken geschlossen worden seien.
Dies greift die Berufung zunächst nicht an. Sie stellt, worauf es aber im Ergebnis für die Frage der Eilbedürftigkeit nicht ankommt, darauf ab, dass der Klägerin seit mehr als 10 Jahren eine Hauptsacheklage möglich gewesen wäre. Die Berufung lässt dabei unberücksichtigt, dass der Zugang erst seit dem 25. Juli 2020 nicht mehr gegeben war.
Auch aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 4. sowie 10. Februar 2021 ergibt sich nichts anderes. Die Beklagte behauptet nunmehr, der „alte“ Zaun sei umgefallen und der umgefallene dann am 25. Juli 2020 wieder aufgestellt und in seinen Ursprungszustand versetzt worden. Möglicherweise hätten die Nachbarn den an der Grenze zum Flurstücke e... umgefallenen Teil repariert. Sie selbst habe es nicht gemacht, sondern den Zaun im August 2020 lediglich repariert und verstärkt. Hierzu überreicht hat sie in der mündlichen Verhandlung Lichtbilder überreicht, die das Datum „01.08.2020“ tragen.
Mit diesem Vortrag und insbesondere den überreichten Lichtbildern stellt sie die von der Klägerin glaubhaft gemachte örtliche Situation vor und am 25. Juli 2020 nicht in Abrede. Auf den Lichtbildern vom 30. Juni 2020 (Anlage zu Antragsschrift; Bl. 90 d.A.) ist der streitgegenständliche Zaun zu erkennen (vgl. auch Lichtbild Bl. 91 d.A.). Anders als auf den Lichtbildern vom 1. August 2020 war an den Enden eine Zugangsmöglichkeit zum klägerischen Grundstück gegeben; insbesondere auf dem unteren Lichtbild Blatt 90 der Akte ist zu erkennen, dass ein breiter Streifen zwischen dem Zaun und dem roten Mauerwerk gegeben war, der nach dem auch von der Beklagten eingeräumten Wiederaufrichten des Zauns am 25. Juli 2020 auf den Lichtbildern vom 1. August 2020 nicht mehr gegeben war. Dass in diesem Bereich lediglich ein Zaunteil umgefallen gewesen sei, ist gerade nicht zu ersehen. Vielmehr ist eine beschnittene und von der Straße unbehinderte Zugangsmöglichkeit zur erkennen, die offenkundig nicht nur infolge eines dort umgefallenen Zaunteils vorübergehender Natur war. Unabhängig von der anschließend vorgenommenen Verstärkung des Zauns steht damit auch aufgrund des Vorbringens der Beklagten fest, dass mit dem Wiederaufstellen des Zauns am 25. Juli 2020 die ausweislich der Lichtbilder vom 30. Juni 2020 bestehende Zugangsmöglichkeit zum klägerischen Grundstück nicht mehr gegeben war.
2.
Der Verfügungsanspruch der Klägerin folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass durch die Hinderung des Zugangs zum Flurstück a... die Beklagte rechtswidrig in das Eigentumsrecht der Klägerin eingreift. Ob die Beklagte den Zaun selber wieder hergerichtet hat oder aber die Nachbarn, ist hierbei ohne Relevanz. Da der Zaun auch nach dem Vortrag der Beklagten auf ihrem Grundstück steht und somit dessen Bestandteil ist, geht die Störung von ihrem Grundstück aus, so dass die Beklagte als Zustandsstörer nach § 1004 BGB haftet.
Entgegen der offenkundigen Annahme der Berufung hat das Landgericht seine Entscheidung nicht auf Besitzstörungsansprüche der Klägerin gestützt, sondern auf deren Eigentumsrechte. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin selber (noch) Besitzerin des Grundstücks ist oder der Erwerber.
a.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin selber oder aber ihr Erwerber den Zugang zum Grundstück für die Bauvorbereitungen benötigt. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass die Absperrung des bis zum 25. Juli 2020 möglichen Zugangs zu dem Flurstück a... von der Straße „Q...“ die Klägerin in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt.
Der Eigentümer kann Behinderungen des Zugangs zu seinem Grundstück auf einem öffentlichen Weg in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB abwehren. Dem Abwehranspruch aus dem Eigentum nach § 1004 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass das Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers (§§ 903, 905 BGB) sich nicht auf das benachbarte öffentliche Straßengrundstück erstreckt, von dem aus die Zufahrt auf sein Grundstück blockiert wird. Zugangsbehinderungen kann der Eigentümer unabhängig davon abwehren, ob sie auf dem öffentlichen Straßenraum oder auf seinem Grundstück stattfinden. Das Recht eines Grundstückseigentümers, der als Straßenanlieger in besonderem Maß auf die Nutzung der sein Grundstück erschließenden Straße angewiesen ist, auf Teilnahme an dem Gemeingebrauch an dem Straßengrundstück gehört zu den durch § 903 BGB garantierten Nutzungsbefugnissen (BGH Urteil vom 1. Juli 2011, Az. V ZR 154/10).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch die Erhaltung des streitgegenständlichen Zauns vor, weil der Klägerin als Eigentümerin des Flurstücks a... der ungehinderte Zugang von der öffentlichen Straße „Q...“ nicht mehr möglich ist.
b.
Die Flurstücke c... und d... sind vollumfänglich als öffentliche Straßengrundstücke gewidmet.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht auf ihr Eigentumsrecht an den Flurstücken c... und g... an, über die der Zugang zum klägerischen Grundstück gewährleistet wird. Entscheidend ist einzig, dass das klägerische Grundstück an das öffentliche Straßengrundstück angrenzt und unmittelbar von dort der Zugang gewährleistet wird. Auf die Frage von Notwegerechten in Bezug auf den im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücksstreifen zwischen der Fahrbahn und dem klägerischen Grundstück kommt es ebenso wenig an.
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Grundstücke der Beklagten auch im Bereich des streitigen Grünstreifens als öffentlicher Straßenraum der Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet sind. Die Angriffe der Berufung greifen nicht. Hierbei kommt es weder darauf an, ob die Wertung des Landgerichts in Bezug auf die Widmung und deren Umfang zutreffend ist, noch ob sich eine Rechtskraftwirkung aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2010 ergeben könnte, die das Landgericht auch nicht angenommen hat. Die Berufung übersieht, dass die Widmungsverfügung bereits aufgrund ihrer Tatbestandswirkung eine Bindungswirkung für die Entscheidung der Zivilgerichte entfaltet.
aa.
Die öffentliche Widmung der streitgegenständlichen Straße durch die Stadt C... stellt als Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 Alt. 2 und 3 VwVfG einen Verwaltungsakt dar. Für sie gelten grundsätzlich alle Normen, die auf den Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG anzuwenden sind, unmittelbar (BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 49. Ed. 1.10.2020, VwVfG § 35 Rn. 253 und 264). Damit bestimmt sich auch für Allgemeinverfügungen nach § 35 S. 2 und 3 VwVfG die Bindungswirkung nach § 43 VwVfG, soweit keine Spezialvorschriften bestehen. Eine Allgemeinverfügung wird damit gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt ist oder der von ihr betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekanntgegeben wird (Huck/Müller/Müller, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 43 Rn. 19aa).
Diese Allgemeinverfügung entfaltet ihre Wirksamkeit gegenüber der Beklagten, da sie durch die öffentliche Widmung der im Eigentum der Beklagten stehenden Straßengrundstücke für den Allgemeingebrauch in ihr Eigentumsrecht eingreift. Sie begründet damit jedenfalls unmittelbare Duldungspflichten der Beklagen (vgl. hierzu HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 4. Aufl. 2016 Rn. 12, VwVfG § 43 Rn. 12). Nachdem die Beklage den Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) in dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolglos vor dem Verwaltungsgericht C... angegriffen hat, ist Bindungswirkung (§ 43 VwVfG) gegenüber der Beklagten eingetreten.
bb.
Aufgrund der sog. Tatbestandswirkung sind die ordentlichen Gerichte grundsätzlich verpflichtet, einen Verwaltungsakt, der nicht nichtig ist, als gültig anzuerkennen, solange er nicht von Amts wegen oder auf Rechtsbehelf in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG Beschluss vom 11. Februar 2016, Az. 4 B 1.16). Die Bindung bezieht sich zwar nicht auf den dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Tatbestandswirkung bezieht sich aber auf den Tenor (vgl. BeckOK VwVfG/Schemmer, 49. Ed. 1.10.2020, VwVfG § 43 Rn. 28) und den Inhalt der in dem Verwaltungsakt getroffenen Regelung (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 40 Rdnr. 39; Erichsen-Martens, Allg. VerwR, 8. Aufl. § 13). Zwar können im Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess auch bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ansonsten gilt gleichwohl die Regel, dass mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (Bestandskraft) die in einem Verwaltungsakt getroffene Regelung auch für die Zivilgerichte bindend ist (BGH NJW 1991 S. 700).
cc.
Die Reichweite und der Umfang der Tatbestandswirkung werden maßgeblich durch den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes bestimmt (HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 43 Rn. 20; Huck/Müller/Müller, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 43 Rn. 9). Gegebenenfalls ist der Umfang des Verwaltungsaktes im Wege der Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist nach ständiger Rechtsprechung der objektive Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts (BVerwG NJW 2013 S. 1832). Die Auslegungsregeln insbesondere der §§ 133, 157 BGB finden dabei entsprechende Anwendung (BVerwG Beschluss vom 12. Februar 2020, Az. 9 B 30.19). Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, auch die Begründung des Verwaltungsakts (BVerwG Beschluss vom 30. Juni 2011, Az. 3 B 87.10).
Eine solche Auslegung hat das Verwaltungsgericht in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 26. Mai 2010 vorgenommen. Es hat hierbei nicht nur die offenkundig farblich („Q...“) und schraffiert („Sa...“) markierten Grundstücksflächen im Übersichtsplan zur amtlichen Bekanntmachung der Widmung herangezogen. Vielmehr hat es sich insbesondere auch mit dem Erklärungsgehalt im von der Beklagten nunmehr erneut herangezogenen Überlassungsvertrag vom 16. November 2000 auseinandergesetzt. Es hat unter anderem auch berücksichtigt, dass neben den befestigten Fahrbahnen die Straßenbeleuchtung und die Straßenentwässerung als Versickerungsmulde nebst Rasensaat errichtet werden sollten. Das Verwaltungsgericht ist in der erforderlichen Auslegung der Widmungsverfügung zu dem Ergebnis erlangt, dass die von der damaligen Klägerin und nunmehrigen Beklagten erstrebte Feststellung, die jenseits der Straßenfahrbahnen befindlichen Flächen seien nicht vom Umfang der Widmungsverfügung umfasst, unbegründet ist.
Hat damit aber das Verwaltungsgericht im Verhältnis zur Beklagten die Reichweite und den Umfang der Widmungswirkung und damit der Bindungswirkung nach § 43 VwVfG in dem dafür vorgesehenen verwaltungs(gerichtlichen) Verfahren rechtskräftig geklärt, ist hierdurch auch der Umfang der die Zivilgerichte bindenden Tatbestandswirkung bestimmt.
c.
Entgegen der Annahme der Beklagten kommt es weder auf die Regelungen zur Straßennutzung nach § 14 Abs. 4 und § 18 BbgStrG an, da es vorliegend nicht um die dort geregelten Nutzungsarten geht, sondern einzig um den Zugang zum Grundstück der Klägerin. § 14 Abs. 4 BbgStrG ermöglicht den Anliegern die Nutzung des Straßenbereichs auch über den Gemeingebrauch hinaus. Vorliegend geht es hierum aber nicht, sondern lediglich um die aus dem Gemeingebrauch resultierende Zugangsmöglichkeit zum Grundstück der Klägerin. Ebenso wenig geht es vorliegend um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung als Sondernutzung nach § 18 BbgStrG.
d.
Unzutreffend rügt die Berufung, dass sie aufgrund des Urteils die Beseitigung des gesamten Zauns dulden muss.
Das Landgericht hat in Ziffer 1 des angegriffenen Urteils die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, den Zugang zum Grundstück durch eine (Holz-)Absperrung zu verwehren. Es hat damit dem klägerischen Antrag entsprochen. In ihrer Begründung beschränkt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren (Antrag zu 1) darauf, dass durch die Neuerrichtung des Zauns am 5. August 2020 der zuvor bestehende 2 bis 3 Meter breite Zugang zum Grundstück an beiden Enden des zuvor vorhandenen Zauns versperrt worden ist. Weil auch nur insoweit überhaupt eine Eilbedürftigkeit gegeben sein kann, ist das Begehren der Klägerin ersichtlich auf Sicherung dieser Zugangsmöglichkeit gerichtet. Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot, den Zugang zu verwehren, bezog sich damit auf den bis zum 25. Juli 2020 vorhandenen Zustand mit den 2 bis 3 Meter breiten Zugangsmöglichkeiten an den Enden des Zauns.
Hieraus folgt die Verurteilung zu Ziffer 2:
Zwar hat das Landgericht den klägerischen Antrag zu 2 im Tatbestand seines Urteils unzutreffend wiedergegeben; die von der Antragstellung abweichende Formulierung des Tenors zu Ziffer 1 ist gleichwohl noch vom Umfang des § 938 Abs. 1 ZPO gedeckt, da das Landgericht der Klägerin jedenfalls nicht mehr zugesprochen hat als beantragt (§ 308 Abs. 1 ZPO). Die vom Landgericht in Ziffer 2 seiner Entscheidung ausgesprochene Pflicht, die Beseitigung des Zauns zu dulden, bezieht sich auch dem Umfang nach nur auf die in Ziffer 1 des Urteils ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung. Hieraus ergibt sich folglich nicht die Pflicht der Beklagten, die Beseitigung des Zauns auf seiner gesamten Länge zu dulden, sondern lediglich in dem Umfang, als der Zugang zum Grundstück verwehrt wird (Ziffer 1 des Tenors).
Dass die Klägerin aufgrund des landgerichtlichen Urteils zwischenzeitlich den Zaun vollständig beseitigt hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
3.
Ohne Erfolg rügt die Berufung schließlich, dass das Landgericht ein Ordnungsgeld angedroht hat, ohne dass der Antrag zu 3 in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist.
Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat die Klägerin den Antrag zu 3 gestellt, auch wenn durch die Verkürzung der tatbestandlichen Darstellung durch Bezugnahme auf den Tenor die offensichtliche Unrichtigkeit des landgerichtlichen Tatbestandes unkenntlich gemacht wird. Nach § 314 S. 1 ZPO liefert der Tatbestand Beweis für das Vorbringen. Der Beweis ist jedoch durch das Protokoll der mündlichen Verhandlung 23. September 2020 widerlegt (§ 314 S. 2 ZPO). Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2020 hat die Klägerin den Antrag zu 1 aus ihrem Schriftsatz vom 4. September 2020 und anstelle des dort angekündigten Antrags zu 2 den nunmehrigen Antrag zu 2 gestellt hat. Der Antrag zu 3 aus dem Schriftsatz vom 4. September 2020 findet keine Erwähnung.
Das Gericht ist nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt, der Partei etwas zuzusprechen, was von ihr nicht beantragt worden ist. Der Kläger steckt mit seinem Antrag die gerichtliche Entscheidungsbefugnis ab (BGH Urteil vom 2. Dezember 2025, Az. IV ZR 28/15). Dem Antragserfordernis wird nicht durch eine bloße Erörterung des Sach- und Rechtslage genüge getan. Nach § 297 Abs. 1 S. 1 ZPO sind die Anträge aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen, soweit sie nicht - wie vorliegend im Hinblick auf den Antrag zu 2 - zu Protokoll erklärt werden (§ 297 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO). Die Verlesung der Anträge kann durch Bezugnahme auf die Schriftsätze erfolgen (§ 297 Abs. 2 ZPO). Erforderlich ist grundsätzlich die ausdrückliche Bezugnahme. Eine Bezugnahme auf einen bestimmten Schriftsatz erfasst grundsätzlich alle darin angekündigten Anträge. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger hinsichtlich eines dieser Anträge Änderungen zu Protokoll gibt (BeckOK ZPO/Bacher, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 297 Rn. 3.1). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Protokoll unmissverständlich ergibt, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen hat (BGH Beschluss vom 5. März 2019, Az. VIII ZR 190/18). Auch eine konkludente Bezugnahme der Anträge kann allenfalls in Betracht kommen, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits fest umrissen und klar ist, dass die Bezugnahme auf die Schriftsätze zum Zwecke der Antragstellung erfolgt (BAG NJW 2009 S. 2233). Ist aber ausdrücklich ein Antrag durch Bezugnahme auf einen Schriftsatz gestellt, ein anderer aber nicht, kann angesichts der unmissverständlichen Bezugnahme nur auf einen Teil der Anträge nicht von einer konkludenten Antragstellung ausgegangen werden (vgl. auch BAG a.a.O.).
Gleichwohl ist die Aufnahme der bereits im Verfügungsantrag beantragten Androhung in den Urteilstenor im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antrag zu 3 fußt auf § 890 Abs. 2 ZPO. Er stellt die Androhung der Vollstreckungsmaßnahme eines zur Unterlassung verpflichteten Schuldners bei pflichtwidriger Aktivität dar. Über den Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO entscheidet das Prozessgericht nach Anhörung des Schuldners durch Beschluss nach § 891 ZPO. Die Androhung kann jedoch bereits im Vollstreckungstitel aufgenommen werden. Der Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO ist damit nicht Sachantrag für die Entscheidung, deren Vollstreckung er dient. Bedarf es keiner mündlichen Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO), sondern lediglich des rechtlichen Gehörs, stellt auch eine mögliche Aufnahme in das Urteil inhaltlich die stets durch Beschluss (§ 891 ZPO) zu treffende Entscheidung des Prozessgerichts dar. Auf eine Antragstellung in einer der Hauptentscheidung zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung kommt es daher nicht an.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Nach § 542 Abs. 2 ZPO ist die Revision gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, nicht statthaft. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es deswegen nicht.