Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.02.2021 – 9 UF 13/21
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0218.9UF13.21.00
Tenor§
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rathenow vom 22.12.2020 (Az. 5 F 203/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe§
I.
Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben seit dem … 2020 getrennt. Aus ihrer am … .01.2005 geschlossenen Ehe sind die Kinder T…, geboren am … .2005, und Ta…, geboren am … .2015, hervorgegangen, die bei der Antragstellerin leben.
Mit Antrag vom 23.07.2020 hat die Antragstellerin aus Anlass eines Vorfalles am ...07.2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt eines Kontaktaufnahme-, Näherungs- und Betretungsverbots gegen den Antragsgegner beantragt. Nach mündlicher Anhörung am 29.07.2020 schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung, die neben einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Unterlassung jeglicher Kontaktaufnahme zur Antragstellerin sowie einer Näherung der Antragstellerin auf eine Entfernung von weniger als 80 Meter, auch die Verpflichtung des Antragsgegners enthielt, sich weder vor dem Wohnhaus noch auf dem Grundstück G… 45 in R… aufzuhalten. Daneben vereinbarten die Beteiligten die Überlassung der auf dem vorgenannten Grundstück liegenden gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Nutzung an die Antragstellerin. Mit Beschluss vom 29.07.2020 hat das Amtsgericht die zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung bis zum 29.12.2020 befristet. Der Antragsgegner ist zwischenzeitlich aus der Ehewohnung ausgezogen.
Nachdem die Antragstellerin mehrfache Zuwiderhandlungen des Antragsgegners gegen die am 29.07.2020 vereinbarten Verpflichtungen glaubhaft gemacht und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hat, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.12.2020, nach entsprechender Auslegung des von der Antragstellerin gestellten Antrages, die Frist zur Einhaltung der in der Vereinbarung vom 29.07.2020 begründeten Verpflichtungen des Antragsgegners bis zum 22.06.2021 verlängert. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verhaltensweisen der Beteiligten in der Sitzung vom 22.12.2020 sowie nach deren Schluss habe das zwischen ihnen bestehende Konfliktpotenzial deutlich werden lassen. Eine Verlängerung des Kontakt- und Annäherungsverbotes sei daher zum Schutz der Beteiligten sowie zur Abwendung der naheliegenden Gefahr einer widerrechtlichen Bedrohung oder Verfolgung der Antragstellerin unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln durch den Antragsgegner erforderlich.
Gegen diese ihm am 28.12.2020 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 11.01.2021 eingegangenen Beschwerde.
II.
Das Amtsgericht hat – im Ergebnis zu Recht - eine Verlängerung der mit Vereinbarung vom 29.07.2020 begründeten Verpflichtungen des Antragsgegners über den 29.12.2020 hinaus angeordnet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unter Zurückweisung des entsprechend auszulegenden Antrages der Antragstellerin nicht.
Die Verlängerung einer gemäß § 1 Abs.1 GewSchG bestehenden Anordnung ist nur möglich, wenn während ihrer Geltungsdauer Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung vorgekommen und damit auch nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist weitere Verletzungen der Rechtsgüter der Antragstellerin zu befürchten sind. Dabei kommt es für die Frage, ob der Antragsgegner für die in Aussicht genommene zukünftige Zeitspanne der Fristverlängerung weiterhin Gebote und Verbote gegen sich gelten lassen muss, nicht darauf an, ob entsprechende Anordnungen in der Vergangenheit gerechtfertigt waren. Allein die Rechtmäßigkeit der in der Vergangenheit ergangenen Gewaltschutzanordnung spricht nicht dafür, dass auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung dieser Anordnungen die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen noch vorliegen. Aus Anlass des Verlängerungsantrages ist vielmehr zu prüfen, ob die Anordnung von Schutzmaßnahmen gerade für die Zukunft gerechtfertigt sein kann. Dies setzt, basierend auf den Verletzungshandlungen und Drohungen, die der zu verlängernden Anordnung zu Grunde gelegt worden sind, die Befürchtung weiterer Verletzung solcher Rechtsgüter voraus, deren Schutz das Gewaltschutzverfahren dient. Daneben bedarf es der Feststellung, ob die in der zu verlängernden Anordnung festgesetzten Beschränkungen gegenüber dem Antragsgegner auch weiterhin als verhältnismäßig beurteilt werden können (vgl. Heinke in: Nomos Kommentar, BGB, Familienrecht, 4. Auflage, § 1 GewSchG Rn. 21; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 13 UF 148/18 –, juris, m. w. N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht zu Recht zum Schutze der Antragstellerin von der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GewSchG eröffneten Möglichkeit der Fristverlängerung der durch Vereinbarung der Beteiligten vom 29.07.2020 begründeten Verpflichtungen des Antragsgegners Gebrauch gemacht. Dabei geht das Amtsgericht zunächst zutreffend von einer Verlängerungsfähigkeit der durch die Vereinbarung vom 29.07.2020 begründeten Schutzanordnungen aus. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG sind gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen, wohingegen unbefristete Regelungen vergleichsweise aufgenommen werden können (vgl. Breidenstein in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 41). Die mit Beschluss vom 29.07.2020 angeordnete Befristung der von den Beteiligten unbefristet vereinbarten Regelungen macht gerade deutlich, dass das Amtsgericht auch eine entsprechende gerichtliche Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 GewSchG für erforderlich erachtet hat. Mit der Anordnung der Befristung durch Beschluss wird daher auch die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GewSchG eröffnet.
Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der vereinbarten Schutzanordnungen liegen vor, da auch nach Ablauf der mit Beschluss vom 29.07.2020 gesetzten Frist weitere Verletzungen der Rechtsgüter der Antragstellerin zu befürchten sind. Die Gefahr weiterer Verletzungen der Rechtsgüter der Antragstellerin wird gerade durch die von der Antragstellerin glaubhaft gemachten mehrfachen Verstöße des Antragsgegners gegen die vereinbarten Verpflichtungen des Antragsgegners während der Geltungsdauer der Schutzanordnungen belegt.
So hat die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung vom 11.12.2020 sowie Vorlage der Anrufliste (wiederholte) Anrufe des Antragsgegners am 07.09.2020 und damit Verstöße gegen das Kontaktaufnahmeverbot glaubhaft gemacht. Durch die behauptete Notwendigkeit der getätigten Anrufe zur Regelung von Trennungsfolgen und den Umgang mit den Kindern, kann der Antragsgegner diesen Verstoß nicht tauglich erschüttern. Andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten zur Regelung der behaupteten Angelegenheiten mit der Antragstellerin, insbesondere unter Zuhilfenahme der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten, zieht der Antragsgegner nicht einmal in Betracht. Vielmehr nutzt der Antragsgegner jede sich ihm bietende Möglichkeit unter einem rechtfertigenden Vorwand die vereinbarten Verpflichtungen gegenüber der Antragstellerin nicht einzuhalten. Hinreichend belastbare Anhaltspunkte für seine Behauptung, die Antragstellerin selbst habe sich nach Abschluss der Vereinbarung am 29.07.2020 mehrfach mit ihm in Verbindung gesetzt, hat der Antragsgegner weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht.
So hat der Antragsgegner - unstreitig - am 23.09.2020 sowie am 03.11.2020 den persönlichen Kontakt mit seinen Kindern gesucht und hierbei auch ein (mögliches) Zusammentreffen mit der Antragstellerin in Kauf genommen. Mögen die hierfür vorgebrachten Gründe (Übergabe eines Geburtstagsgeschenks bzw. Vereinbarung eines Umgangstermins) verständlich sein, so zeigen sie jedoch, dass der Antragsgegner nicht gewillt ist, sich an die vereinbarten Kontaktaufnahme- und Näherungsverbote zu halten. Die Beteiligten stehen nach ihrer Trennung auch weiterhin, insbesondere auf Grund der gemeinsamen sorgerechtlichen Verantwortung für die gemeinsamen Kinder, in einem sozial-familiären Näheverhältnis. Dieses ist jedoch durch ein hohes Konfliktpotenzial geprägt, welches nicht nur in den (andauernden) gegenseitigen Vorhaltungen bezüglich der (telefonischen) Kontaktaufnahmen, sondern gerade auch in den Verhaltensweisen der Beteiligten, die auch in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2020 bzw. nach deren Schluss zu Tage getreten sind, zum Ausdruck kommt. Zur Vermeidung weiterer Konfliktsituationen haben die Beteiligten aber gerade die Vereinbarung am 29.07.2020 geschlossen. Unter Wahrung dieser Verpflichtungen können jedoch auch Umgangskontakte mit den Kindern unter Zuhilfenahme Dritter, insbesondere des Jugendamtes, geregelt werden.
Nach der – durch eidesstattliche Versicherung des Herrn P… vom 21.12.2020 – glaubhaft gemachten Darstellung der Antragstellerin, hat sich der Antragsgegner am 07.11.2020, nach einem zufälligen Treffen auf dem Parkplatz des Supermarktes …, der in ihrem Fahrzeug sitzenden Antragstellerin genähert und gegen die Autotür sowie den Außenspiegel getreten. Der Antragsgegner hat diesen Vorfall zwar bestritten, jedoch sein diesbezügliches Vorbringen nicht weiter glaubhaft gemacht. Diese Verhaltensweise des Antragsgegners zeigt einmal mehr, dass er nicht gewillt ist, den vereinbarten Unterlassungspflichten zuverlässig Folge zu leisten.
Auch die jeweils durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin sowie Herrn P… glaubhaft gemachten Vorfälle am 02.12.2020 sowie am 23.12.2020, die der Antragsgegner nicht in Abrede gestellt hat, stellen Zuwiderhandlungen des Antragsgegners gegen die vereinbarten Schutzanordnungen während der Geltungsdauer der Vereinbarung vom 29.07.2020 dar. So hat sich der Antragsgegner der Antragstellerin, die sich in den Geschäftsräumlichkeiten in der F… Str. 4a in R… aufhielt, genähert und diese mit den Worten bedroht „zuerst werde ich euch beide mit der Brecheisenstange und dann den Rest der Familie auslöschen“. Der Antragstellerin gelang es hierbei nicht das Fenster zu schließen, gegen welches der Antragsgegner unter erheblicher Kraftaufwendung drückte. Am 23.12.2020 hielt sich der Antragsgegner entgegen der insoweit vereinbarten Unterlassungspflicht auf dem Grundstück G… Straße 45 in R… auf und bedrängte die Antragstellerin mit seinem Fahrzeug, als diese ihrerseits mit dem Kraftfahrzeug auf das Grundstück fahren wollte.
Die wiederholten Zuwiderhandlungen des Antragsgegners gegen die Vereinbarung vom 29.07.2020 zeigen gerade, dass der Antragsgegner seinen hierdurch begründenden Verpflichtungen nicht zuverlässig Folge leisten will, so dass weitere Verletzungen von Rechtsgütern der Antragstellerin zu befürchten sind.
Nach Abwägung der Interessen der Beteiligten bestehen damit auch keine Bedenken gegen die Verlängerung der am 29.07.2020 vereinbarten Nutzungsregelung. Die pauschale und nicht glaubhaft gemachte Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin wolle die Wohnung aufgeben und habe die Absicht das Hausgrundstück zu veräußern, steht dem nicht entgegen. Der Antragsgegner, der bereits eine neue Wohnung bezogen hat, ist auf die Nutzung der der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Wohnung nicht angewiesen. Tragfähige Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nutzungsaufgabe durch die Antragstellerin hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Allein die in Betracht gezogene und aus der finanziellen Not heraus geborene Absicht zur Aufgabe der Wohnung steht der hier zu entscheidenden Verlängerung nicht entgegen. Konkrete Maßnahmen hat die Antragstellerin insoweit jedenfalls noch nicht in die Wege geleitet.
Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, nachdem erstinstanzlich mündlich verhandelt wurde und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1, 41, 49 Abs. 1 1. Alt., 33 Abs. 1 FamGKG (= Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG: 1.000,00 €; Nutzungsregelung nach § 2 GewSchG: 1.500,00 €).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).