Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19.02.2021 – 2 U 56/18
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0223.2U56.18.00
Tenor§
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.06.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 22/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Cottbus sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 22.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung mit der Hauptforderung auf Ersatz der Mehrkosten in Anspruch, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie infolge einer entsprechenden Äußerung einer Sachbearbeiterin bei dem Finanzamt … für die Jahre 2011 bis 2014 für den von ihr ausgeübten gewerblichen Reifenservice einerseits und eine betriebene Photovoltaikanlage andererseits getrennte Jahresabschlüsse und Steuererklärungen erstellen ließ.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 29.06.2018, auf welches wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat dafür gehalten, dass ein Anspruch der Klägerin aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG an § 839 Abs. 3 BGB und ebenso ein Anspruch nach dem Staatshaftungsgesetz an § 2 StHG Bbg scheitere. Denn die Klägerin habe es unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Klägerin sei es möglich und zumutbar gewesen, an ihrer objektiv zutreffenden Auffassung zur Besteuerung ihrer Photovoltaikanlage festzuhalten. In diesem Fall würde das Finanzamt entweder die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlichen Informationen aus den vorliegenden Unterlagen selbst ermittelt oder gemäß §§ 91, 97 AO die Vorlage der Bücher und Geschäftsaufzeichnungen verlangt haben. In jedem Fall würde das Finanzamt die Mitwirkung der Klägerin nur durch einen mit dem Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakt herbeigeführt haben können, gegen den diese Einspruch und ggf. ein finanzgerichtliches Verfahren hätte anstrengen können. Da die Klägerin es indes unterlassen habe, einen rechtsmittelfähigen Bescheid abzuwarten, müsse sie sich so behandeln lassen, als habe sie ein ihr mögliches Rechtsmittel nicht eingelegt. Dieses Unterlassen, welches die Klägerin verschuldet habe, sei auch kausal für den entstandenen Schaden geworden. Die Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Finanzamts würde jedenfalls im finanzgerichtlichen Verfahren erkannt worden sein.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB gelte nur für den Anwendungsfall des § 839 Abs. 2 BGB, also für ein unzutreffendes richterliches Urteil. Davon abgesehen könne von einem schuldhaften Nichtgebrauch eines Rechtsmittels schon deshalb keine Rede sein, weil gegen die Mitteilung des Finanzamts vom 09.10.2013 kein Rechtsmittel gegeben gewesen sei. Auch seien die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Forderung des Finanzamts gering gewesen. Dies ergebe sich aus den klägerseits unter Beweis gestellten Inhalten der von ihrem Steuerberater und dessen Mitarbeiter mit der Sachbearbeiterin B… geführten Telefonaten. Rechtsfehlerhaft habe es das Landgericht unterlassen, ihren Beweisangeboten nachzugehen. Jedenfalls fehle es an der Kausalität der Nichteinlegung eines Rechtsmittels für den entstandenen Vermögensschaden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 25.05.2018 (3 O 22/17) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
1. an sie 21.898,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.122,10 € seit dem 30.04.2016 und aus 1.776,80 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an sie auf die von ihr eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags beim Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens wird auf die Schriftsätze, Protokolle und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin wegen der unrichtigen Aussage des Finanzamtes … vom 09.10.2013 zur Einstufung der von der Klägerin betriebenen Photovoltaikanlage als selbständiger Gewerbebetrieb gemäß § 839 Abs. 3 BGB bzw. § 2 StHG Bbg ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht.
Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Vorschrift zielt darauf ab, eine Subsidiarität der Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu den primären Rechtsschutzmitteln zu begründen und den Schadensersatzanspruch bei rechtswidrigem Handeln des Staates der verwaltungsgerichtlichen Klage nachzuordnen. Dem Verletzten soll auf diese Weise die Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitseingriff mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln abzuwehren oder aber diesen zu dulden und dafür zu „liquidieren“ (statt vieler Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 839 BGB Rn. 390 m.w.N.). Die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB betrifft dabei nicht nur den Fall der Amtspflichtverletzung bei einem Urteil (§ 839 Abs. 2 BGB). Die gegenteilige Auffassung der Klägerin findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist der Begriff des Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit zu fassen. Darunter fallen alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken oder ermöglichen. Auch Gegenvorstellungen, Erinnerungen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden zählen hierzu (BGH, Urteil vom 08.01.2004 – III ZR 39/03 – NJW-RR 2004, 706; Urteil vom 09.10.1997 – III ZR 4/97 – NJW 1998, 138; Urteil vom 03.06.1993 – III ZR 104/92 – NJW 1993, 3061).
Ähnlich § 839 Abs. 3 BGB bestimmt § 2 StHG, dass natürliche und juristische Personen alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern, und dass eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht zu einer entsprechenden Einschränkung oder zum Ausschluss der Haftung führt. Anders als § 839 Abs. 3 BGB sieht die innerhalb des Anwendungsbereichs des brandenburgischen Staatshaftungsgesetzes gegenüber § 839 Abs. 3 BGB speziellere Vorschrift des § 2 StHG damit als Sanktion neben dem Ausschluss des Schadensersatzanspruchs auch dessen Einschränkung vor, sodass dem Grunde nach Raum für eine nach § 839 Abs. 3 BGB nicht vorgesehene Abwägung bleibt. Ungeachtet dieser Unterschiede stimmen beide Vorschriften aber darin überein, dass nur ein schuldhaftes Verhalten des Geschädigten Einfluss auf den Schadensersatzanspruch hat. Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder betonte Einordnung der StHG-Regelungen in das bestehende Haftungssystem sind daher die zum Primärrechtsschutz und zur Schadensabwendungspflicht entwickelten Grundsätze des Amtshaftungsrechts auch auf einen konkurrierenden Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG anwendbar (vgl. Dörr, in: beck-online, Großkommentar BGB, Stand: 01.10.2020, § 839 BGB Rn. 966).
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob das Schreiben des Finanzamts … vom 09.10.2013 als Verwaltungsakt im Sinne von § 118 AO oder als Realakt zu qualifizieren ist. Denn bei Annahme eines Verwaltungsaktes hätte die Klägerin den Rechtsbehelf des Einspruchs ergreifen müssen. Sollte es sich lediglich um einen Realakt handeln, hätte sich die Klägerin nicht mit zwei Telefonaten zwischen ihrem Steuerberaterbüro und der sachbearbeitenden Finanzbeamtin begnügen dürfen, sondern ihre Einwendungen gegen die unstreitig unrichtige Rechtsauffassung der Beamtin schriftlich im Wege einer Fach- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde geltend machen müssen.
Diese „Rechtsmittel“ im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB bzw. § 2 StHG Bbg wären auch erfolgreich und damit geeignet gewesen, den eingetretenen Schaden zu verhindern. Dass die Klägerin entgegen der Ansicht der sachbearbeitenden Finanzbeamtin nicht zwei selbständige Gewerbebetriebe unterhielt, ergab sich bereits zwingend aus dem Gesetz. Nach § 43 AO bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner ist. Für den im Streitfall maßgeblichen Bereich der Gewerbesteuer ergibt sich aus § 2 Abs. 2 und 3 GewStG in Verbindung mit § 8 GewStDV, dass die Tätigkeit der juristischen Personen des Privatrechts stets und in vollem Umfang als einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen ist. Die in der Rechtsprechung ausschließlich für die gewerbliche Tätigkeit natürlicher Personen zu § 2 Abs. 1 GewStG entwickelten Grundsätze zur Zusammenfassung mehrerer gewerblicher Betätigungen eines Unternehmers zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb (vgl. dazu zum Beispiel BFH, Urteil vom 14.09.1965 – I 64/63 U – BeckRS 1965, 21003152; Urteil vom 15.09.2010 – X R 21/08 – BeckRS 2010, 25016744; Urteil vom 24.10.2012 – X R 36/10 – BeckRS 2012, 96576) waren deshalb für die Veranlagung der Klägerin, einer rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaft, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs von vornherein offensichtlich nicht einschlägig (vgl. zum Beispiel BFH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII R 56/13 – DStR 2016, 2377, Rn. 22; Urteil vom 09.08.1989 – X R 130/87 – BeckRS 1989, 22009124; Urteil vom 10.02.1989 – III R 78/86 – BeckRS 1989, 22008877, jeweils m. w. Nachw.). In Übereinstimmung mit der aufgezeigten, seit Jahrzehnten bestehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war schon in Abschnitt 16 („Mehrheit von Betrieben“) Abs. 3 Satz 1 der Gewerbesteuer-Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.12.1998 und ist vom Erhebungszeitraum 2009 an nach R 2.4 („Mehrheit von Betrieben“) der Gewerbesteuer-Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.04.2010 für die Finanzbehörden im Wege einer innerdienstlichen Weisung bindend klargestellt, dass die gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Personengesellschaft auch bei verschiedenartigen Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb bildet.
Der Klägerin ist die Nichteinlegung des demnach geboten gewesenen Rechtsbehelfs i.S.d. § 254 BGB vorzuwerfen. Grundsätzlich darf zwar der Bürger von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ausgehen und demgemäß darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun. Der Bürger braucht deshalb, solange er nicht hinreichenden Anlass zu Zweifeln hat, nicht anzunehmen, dass die Behörden falsch handeln (BGH, Urteil vom 18.10.1990 – III ZR 260/88 – NVwZ-RR 1991, 171). Allerdings muss er sich ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder einer Hilfsperson zurechnen lassen; die Vorschriften der §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 finden insoweit entsprechende Anwendung (Papier/Shirvani, a.a.O., Rn. 395 m. w. Nachw.). Die Klägerin, die durch ein Steuerbüro vertreten war, muss sich demnach zurechnen lassen, dass ihrem Steuerberater die vorstehend dargelegte, bereits auf den Reichsfinanzhof zurückgehende ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bekannt sein und sie daher von einem Erfolg des Rechtsbehelfs ausgehen musste.
Das Unterlassen des gebotenen Rechtsbehelfs hätte dazu geführt, dass der nunmehr geltend gemachte Schaden nicht eingetreten wäre. Der Senat hält es angesichts der vorstehend geschilderten Rechtslage auch unter Berücksichtigung der vertiefenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 19.02.2021 für ausgeschlossen, dass das Ergreifen der genannten Rechtsmittel unter gleichzeitiger Darlegung der aufgezeigten eindeutigen Rechts- und Weisungslage, die einem Steuerberater geläufig sein musste, nicht zur Korrektur der im Schreiben vom 09.10.2013 geäußerten unzutreffenden Rechtsauffassung durch das Finanzamt … oder die ihm vorgesetzte Dienststelle und damit zur Vermeidung des geltend gemachten Schadens geführt hätte. Eine gegenteilige Feststellung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.01.1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924) ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deshalb gerechtfertigt, weil das beklagte Land im vorliegenden Rechtsstreit das Verhalten der pflichtwidrig handelnden Beamtin unter Hinweis auf eine - nicht einschlägige - Dienstanweisung des Finanzministeriums vom 04.03.2013 zu entschuldigen versucht hat. Denn das Finanzamt … hat seine unzutreffende Rechtsansicht von sich aus mit Schreiben vom 04.02.2015 aufgrund einer internen Prüfung aufgegeben.
Da demnach davon auszugehen ist, dass bei Einlegung des objektiv gebotenen Rechtsbehelfs, der auch für die Klägerin möglich und zumutbar war, der streitgegenständliche Schaden insgesamt nicht eingetreten wäre, ist der Anspruch nach § 1 Abs. 1 StHG gemäß § 2 Satz 2 StHG nicht lediglich eingeschränkt, sondern insgesamt ausgeschlossen.
2.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Eine Entscheidung über die Nichterhebung der infolge des Beweisbeschlusses des Senats vom 04.06.2019 entstandenen Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG war nicht angezeigt, da jener Beschluss nicht auf einer unrichtigen Sachbehandlung beruht, sondern der Senat in seiner gegenwärtigen Besetzung nicht an der dem Beweisbeschluss zu Grunde liegenden, nicht unvertretbaren Rechtsauffassung festhält (vgl. Dörndorfer, in: BeckOK Kostenrecht, 31. Edition Stand: 01.09.2020, § 21 GKG, Rn. 4 f.).
Anlass für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze, sodass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.