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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.03.2021 – 9 WF 34/21

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0301.9WF34.21.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 13. Januar 2021 – Az. 5 F 99/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten haben die Mutter und der Antragsgegner hälftig zu tragen; hiervon ausgenommen sind die für das DNA-Gutachten entstandenen Auslagen, die die Mutter allein zu tragen verpflichtet ist. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Mutter und der Antragsgegner hälftig zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 450 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

1.

Das am … 2020 geborene Kind … beantragte, vertreten durch das Jugendamt des Landkreises … als Beistand, die Vaterschaft des Antragsgegners festzustellen. Zur Begründung wurde vorgetragen, die Mutter habe angegeben, in der gesetzlichen Empfängniszeit zwar nicht allein, aber auch mit diesem Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Sie sei sich sicher, dass der Antragsgegner der Vater ihrer Tochter sei. Dem – seine Vaterschaft bestreitenden - Antragsgegner sei die Möglichkeit einer außergerichtlichen Feststellung seiner (Nicht-)Vaterschaft durch ein Abstammungsgutachten gegeben worden, von der dieser keinen Gebrauch gemacht habe.

Der Antragsgegner hat eingeräumt, noch in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Mutter Geschlechtsverkehr gehabt zu haben; er hat jedoch Mehrverkehr eingewandt.

Das eingeholte Abstammungsgutachten ergab, dass die Vaterschaft des Antragsgegners ausgeschlossen ist. Daraufhin hat das Kind seinen Vaterschaftsfeststellungsantrag zurückgenommen.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2021 hat das Amtsgericht die Gerichtskosten der Mutter und dem Antragsgegner jeweils hälftig auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Zwar habe die Mutter mit ihrer „sicheren“ Vermutung der Vaterschaft des Antragsgegners falsch gelegen; dieser habe sich jedoch einer außergerichtlichen Klärung seiner Vaterschaft entzogen, so dass er aus Billigkeitsgründen an den Gerichtskosten hälftig zu beteiligen sei.

Gegen diese ihm am 22. Januar 2021 zugestellte Kostenentscheidung richtet sich die am 28. Januar 2021 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners. Es sei nicht gerechtfertigt, ihn an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, nachdem er – wie er selbst immer angegeben habe – nicht der Vater des Kindes sei.

Die Mutter verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

2.

Die gemäß §§ 58 f., 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG zulässige und insbesondere von der Kostenbeschwer unabhängige Beschwerde (vgl. dazu BGH FamRZ 2013, 1876) des Antragsgegners hat in der Sache teilweise Erfolg.

Da die Spezialregelung des § 183 FamFG bei Anträgen auf Feststellung der Vaterschaft nach § 169 Nr. 1 FamFG nicht eingreift, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG. Diese Vorschrift ist gem. § 83 Abs. 2 FamFG auch dann anzuwenden, wenn wie hier der Antrag zurückgenommen worden ist.

Die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG räumt dem Gericht einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen. Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung nach § 81 FamFG kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen in einem Verfahren, das kein echtes Streitverfahren darstellt, sondern sich, wie es im hier zugrunde liegenden Vaterschaftsfeststellungsverfahren der Fall ist, auf verwandtschaftliche oder persönliche Beziehungen gründet, allein nicht ausschlaggebend sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn weitere Umstände vorliegen, die für eine sachgerechte Entscheidung von Bedeutung sein können (vgl. BGH FamRZ 2014, 744 – Rdnr. 16 bei juris).

Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG, der Regelbeispiele für eine einseitige Belastung eines der Beteiligten mit den Verfahrenskosten nennt, sind vorliegend nicht einschlägig. Insbesondere haben weder die Mutter noch der Antragsgegner grob schuldhaft Anlass für das Verfahren gegeben. Beide Beteiligten haben letztlich das Abstammungsverfahren dadurch veranlasst, dass sie in der gesetzlichen Empfängniszeit miteinander geschlechtlich verkehrt haben. Der Antragsgegner hatte zwar mit Blick auf den eingeräumten Mehrverkehr der Mutter nachvollziehbare (und wie sich gezeigt hat: berechtigte) Zweifel an seiner Vaterschaft. Nachdem er sich allerdings einer – für ihn kostenfreien – außergerichtlichen Klärung seiner möglichen Vaterschaft entzogen hat, war die Einleitung eines Abstammungsverfahrens zur gerichtlichen Klärung seiner (Nicht-)Vaterschaft unumgänglich, so dass es nicht gerechtfertigt ist, die Mutter allein mit den Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu belegen. Etwas anderes aber gilt für die Kosten für das Abstammungsgutachten, die – wie die Mutter in ihrer Beschwerdeerwiderung selbst betont – auch von ihr getragen worden wären, wenn der Antragsgegner sich auf eine außergerichtliche Begutachtung eingelassen hätte. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass die Mutter selbst die eindeutigen Ergebnisse des gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachtens zunächst nicht zu akzeptieren bereit war, sondern den Antragsgegner mit dem – unbegründeten – Verdacht, er sei nicht persönlich zur Speichelprobenentnahme erschienen, sondern habe eine andere Person „vorgeschickt“, belegt hat. Bei dieser Sachlage erscheint es im Übrigen zweifelhaft, ob die Mutter einen privat beauftragten Vaterschaftstest mit demselben Ergebnis, das ihrer (falschen) sicheren Überzeugung von der Vaterschaft des Antragsgegners widersprochen hätte, hin- und nun den zweiten Mann, mit dem sie in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte, auf Anerkennung der Vaterschaft in Anspruch genommen hätte.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Im Rechtsmittelverfahren liegen besondere Gründe für eine einseitige oder überwiegende Kostenbelastung eines der Beteiligten nicht vor.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergeht nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 FamGKG, gründet also in der Höhe der (hälftigen) Gerichtskosten und –auslagen, von denen der Antragsgegner mit der Beschwerde freigestellt zu werden gesucht hat.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.