Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.03.2021 – 9 WF 62/21

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0310.9WF62.21.00

Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 16.02.2021 (Az. 3 F 405/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe§

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverteidigung des Antragsgegners keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO).

Beantragt der Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen einen Stufenantrag und erkennt die Auskunftspflicht an, so bedarf er in diesem Stadium noch keiner staatlichen Mittel zur Wahrung seiner Rechte. Vielmehr ist ihm zuzumuten, mit seiner Rechtsverteidigung abzuwarten, bis feststeht, ob ein Zahlungsantrag nach der Auskunftserteilung überhaupt gestellt wird bzw. ob der gestellte Zahlungsantrag nicht nach seinem eigenen Vorbringen zu erfüllen ist (Groß in: Groß, Beratungshilfe/ Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Auflage, § 114 Rn. 107; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, § 114, Rn. 40; OLG Hamm FamRZ 2000, 429). Der Antragsgegner hat den Auskunftsanspruch anerkannt und ohne detaillierte Darlegung eine Auskunft über sein Einkommen lediglich unter Vorlage der entsprechenden Belege erteilt. Ob seine Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat, lässt sich danach nicht beurteilen, so dass Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen den Auskunftsantrag nicht mehr bewilligt werden kann (Burschel in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 81. Lieferung 09.2020, Verfahrensrechtliche Hinweise).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.