Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.03.2021 – 13 UF 142/20

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0315.13UF142.20.00

Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den zum Aktenzeichen 31 F 142/20 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 10. September 2020 wird verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Beteiligte hatte erstinstanzlich die Herausgabe der bei Verfahrensbeginn 16jährigen Tochter vom Vater / Antragsgegner erstrebt, zu dem die Tochter zuvor Zuflucht genommen hatte. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen und zugleich in einem anderen im Verfahren der einstweiligen Anordngung geführten Verfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind auf den Vater übertragen. Mit ihrer Beschwerde hat die Mutter ihr erstinstanzliches Ziel weiter verfolgt. Während des Beschwerdeverfahrens ist die betroffene Jugendliche wieder zurück in den Haushalt der Mutter / Beschwerdeführerin gewechselt. Der Vater ist mit dem Aufenthaltswechsel des gemeinsamen Kindes einverstanden.

Der Senat hat die Beschwerdeführerin auf die infolge der Erledigung der Hauptsache nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetretene Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen (Verfügung vom 17. Februar 2021, Bl. 103). Die Beschwerdeführerin hat die Hauptsache daraufhin für erledigt erklärt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Mit Erledigung der Hauptsache, die - unabhängig von Erledigungserklärungen der Beteiligten - im vorliegenden, den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegenden Verfahren allein aufgrund der Rückkehr der betroffenen Jugendlichen in den Haushalt der Beschwerdeführerin eingetreten ist, ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin an einer Herausgabeentscheidung entfallen.

Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstands – außer im Fall des § 62 FamFG, der hier nicht vorliegt – nicht mehr gegeben ist (BGH NJOZ 2020, 834; FamRZ 2011, 1390 Rn. 7 mwN).

Die Antragstellerin wird durch den amtsgerichtlichen, ihr eine Herausgabeanordnung versagenden Titel nicht mehr in ihrer Rechtsspähre beeinträchtigt. Sie muss die Tochter vom Antragsgegner, der mit dem Wechsel der Tochter zur Mutter einverstanden ist, nicht mehr herausverlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Daran ändert nichts, dass die Beschwerde ursprünglich zulässig war. Das Rechtsmittel der Antragstellerin hatte zu keinem Zeitpunkt Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 (Bl. 88 f.) Bezug genommen. Soweit die Antragstellerin von Erfolgsaussichten ihres Rechtsmittels ausgegangen ist, weil sie Beschwerde auch gegen die in einem anderen Verfahren erfolgte Zuordnung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes an den Antragsgegner eingelegt hat, vermag das eine abweichende Bewertung nicht zu begründen. Denn diese Zuordnung war (und ist bis heute), ungeachtet des auch dagegen eingelegten Rechtsmittels der Antragstellerin, wirksam. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, den Antragsgegner an den Kosten des Rechtsmittels zu beteiligen.

Die Entscheidung zum Verfahrenswert folgt aus §§ 45 Abs. 1 Nr. 4, 41, 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.