Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.03.2021 – 2 W 2/21
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0316.2W2.21.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2020 zum Aktenzeichen 4 O 110/20 wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Der Antragsteller begehrt persönlich Schadensersatz wegen der unberechtigten Aberkennung der Unternehmereigenschaft und damit Vorsteuer-Abzugsberechtigung einer in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehenden Personengesellschaft durch das zuständige Finanzamt des beklagten Landes.
Der Antragsteller ist Kommanditist der O… GmbH & Co. KG (Gesellschaft) und geschäftsführender Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH, bzw. nunmehr Liquidator beider Gesellschaften. Die Gesellschaft begehrte in einzelnen Monaten der Jahre 2012 und 2013 die Erstattung gezahlter Umsatzsteuer als Vorsteuer. Das Finanzamt stimmte dem jeweils zu und zahlte entsprechend. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung bezweifelte das Finanzamt die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft, die nicht am Markt auftrete, keine Umsätze erziele und nicht werbe. Es änderte die Vorauszahlungsbescheide entsprechend und forderte die bereits für 2012 ausgezahlten Beträge zurück. Die Gesellschaft ergriff kein Rechtsmittel. Gegen vergleichbare Änderungsbescheide betreffend 2013 erhob sie Einspruch und im Folgenden Klage sowie schließlich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzgericht setzte die Vollziehung der Bescheide betreffend Januar und Februar 2013 aus und wies den Antrag im Übrigen zurück, hinsichtlich der Bescheide betreffend 2012 im Wesentlichen wegen ihrer Bestandskraft (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 7 V 7111/16). Im Folgenden erkannte das Finanzgericht die Unternehmereigenschaft der Gesellschaft jedenfalls im Jahr 2013 an und gewährte ihr für dieses Streitjahr den begehrten Vorsteuerabzug (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2018 – 7 K 7237/15).
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Beschäftigten des Finanzamtes hätten amtspflichtwidrig gehandelt, als sie der Gesellschaft ohne hinreichende Rechtsgrundlage und ohne vorherige Anhörung die Unternehmenseigenschaft aberkannten, ihr den Vorsteuerabzug versagten und zudem die Vollstreckung der Rückforderungsbescheide bis hin zur Kontopfändung betrieben. Tatsächlich sei die Gesellschaft durchgehend auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet gewesen. Mit der durch das Finanzamt betriebenen Kontopfändung sei der Gesellschaft fast die gesamte Liquidität genommen worden. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihre vielversprechende aber lange Vorlaufzeit erfordernde Vermarktungstätigkeit fortzusetzen. Das auch, weil nur mit der Steuernummer überhaupt eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr möglich sei. Ab 2014 hätten erhebliche operative Gewinne erwirtschaftet werden können. Diese seien ihm ebenso entgangen, wie der gesamte Unternehmenswert vernichtet worden sei.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz in Höhe des noch durch Gutachten zu ermittelnden entgangenen Gewinns von ca. 7.830.560 € bzw. 8.667.000 €, wenigstens aber 1.289.151,59 €. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten. Die Mitarbeiter der Betriebsprüfung, der Rechtsbehelfsstelle und der Erhebungsstelle hätten nicht amtspflichtwidrig gehandelt. Auch wenn das Finanzamt letztlich nach einer umfangreichen Beweisaufnahme anders entschieden habe, sei ihre anderslautende Einschätzung jedenfalls nicht unvertretbar gewesen. Gegen die Bescheide betreffend Mai und Juli bis November 2012 hätte Einspruch eingelegt werden können. Auch der Insolvenzantrag sei rechtmäßig gestellt worden angesichts von rückständigen Steuern und Säumniszuschlägen von über 130.000 €. Im Übrigen sei die geltend gemachte Schadenshöhe rein spekulativ.
Das Landgericht hat den Antrag mit Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2020 wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage insgesamt zurückgewiesen. Der Antragsteller habe eine Amtspflichtverletzung nicht hinreichend dargelegt. Die Entscheidung des Finanzamts sei nicht unvertretbar und damit vorwerfbar fehlerhaft. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen, den Sachverhalt konkretisierenden Umstände ließen eine Beurteilung der Unternehmereigenschaft in beide Richtungen zu. Der übrige Vortrag sei nicht bestimmt genug. Im Übrigen sei die Schadensberechnung unschlüssig. Auch habe der Antragsteller es versäumt, Rechtsmittel gegen die Umsatzsteuer-Voranmeldungsbescheide Mai und Juli bis November 2012 zu erheben.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 12. Dezember 2020 zugestellten Beschluss am 12. Januar 2021 sofortige Beschwerde erhoben, und diese wie folgt begründet: Der durch das Landgericht seinem Beschluss ganz offenbar zugrunde gelegte Tatsachenvortrag des Landes sei fehlerhaft. Das Finanzgericht habe auch in seinem Beschluss vom 27. Januar 2017 die Unternehmereigenschaft nicht verneint, die im Übrigen durch das Finanzamt bereits zuvor anerkannt worden sei. Auch der rechtliche Ansatz treffe nicht zu. Die nachträgliche Aberkennung der Unternehmereigenschaft sei klar rechtswidrig und damit unvertretbar. Das ergebe sich eindeutig aus dem europäischen Umsatzsteuerrecht in seiner Auslegung durch den EuGH. Ein Rechtsmittel sei ihm nicht eröffnet gewesen: Gegen den Prüfbericht seien keine Rechtsmittel gegeben. Die Änderungsbescheide betreffend Mai und Juli bis November 2012 habe er nie zugestellt erhalten, erst 2014 seien ihm Kopien übergeben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei nur der Antrag auf Abänderung gegeben gewesen. Er habe erst durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von den Änderungsbescheiden erfahren. Das Landgericht habe ihn auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit und Vollständigkeit seines Vortrags hinweisen müssen, ehe es seinen Antrag mit dieser Begründung habe zurückweisen dürfen. Das betreffe auch den geltend gemachten Schaden.
Die Kammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2021 nicht abgeholfen und zur Begründung ausführlich auf die Nichteinlegung von Einsprüchen gegen die abgeänderten Umsatzsteuerbescheide 2012 abgestellt. Dass diese, wie nun vorgetragen, dem Antragsteller nicht zugestellt worden seien, sei im finanzgerichtlichen Verfahren nie thematisiert worden. Der fehlende Einspruch sei auch kausal für den Eintritt des geltend gemachten Schadens geworden, hätte der Antragsteller doch jedenfalls das Gericht anrufen können.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO angesichts eines Streitwerts von wenigstens 600 €. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ist gewahrt. Anwaltszwang besteht nicht, § 569 Abs. 3 Nr. 2 und 78 Abs. 5 ZPO. Das Ausgangsgericht hatte Gelegenheit zur Abhilfe, § 572 Abs. 1 ZPO. Zuständig ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Senat, nachdem die angefochtene Entscheidung durch die Kammer gefällt worden ist.
2.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
a)
Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange und soweit die Anforderungen an das Vorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren nicht überspannt werden. Die grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässige Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 – 1 BvR 365/09, NJW 2010, 1657). Höchstrichterlich noch nicht geklärte und umstrittene Rechtsfragen dürfen nicht im Bewilligungsverfahren „durchentschieden“ werden (VerfG Bbg, Beschluss vom 24. März 2017 – VfGBbg 48/16, BeckRS 2017, 105824). In tatsächlicher Hinsicht ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. September 2003 – 1 BvR 2072/02 –, Rdnr. 10 bei juris). Die notwendige „summarische“ Prüfung ist dagegen keine nur oberflächliche Prüfung der Klage und ihrer Erfolgsaussichten. Im Gegenteil ist eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsaussicht nicht nur verfassungsrechtlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2003 – 1 BvR 2072/02, NJW-RR 2004, 61), sondern sowohl aus fiskalischen Gründen als auch im Interesse beider Parteien geboten, insbesondere für den Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage: Für den Kläger bedeutet die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass er die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen hat, wenn er unterliegt (§ 123 ZPO), während ihm die gegnerischen Kosten nicht aufzuerlegen sind, wenn schon sein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird. Der Beklagte hingegen muss im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger fürchten, im Obsiegensfall seinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger nicht durchsetzen zu können (so zutreffend Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 114 ZPO Rdnr. 50).
Nach diesen Maßstäben hat die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu.
b)
Ein Anspruch auf Staatshaftung nach § 1 Abs. 1 StHG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das nach § 5 StHG erforderliche Vorverfahren nicht durchlaufen wurde und eine auf diese Anspruchsgrundlage gestützte Klage unzulässig wäre.
c)
Auch ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 34 GG steht dem Kläger nicht zu. Voraussetzung der auf den Beklagten als Körperschaft übergeleiteten Haftung ist, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne in Ausübung eines ihm von dem Beklagten anvertrauten Amtes schuldhaft eine dem Antragsteller gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und so den dem Antragsteller entstandenen Schaden verursacht hat, für den – bei nur fahrlässigem Handeln des Beamten – der Antragsteller nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Ersatzpflicht tritt allerdings nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Zwar erscheint es nicht fernliegend, dass die Beschäftigten des zuständigen Finanzamtes gegen die sie treffende Amtspflicht zur rechtmäßigen Amtsausübung verstoßen haben, als sie der Gesellschaft des Antragstellers die Unternehmereigenschaft absprachen und ihr aus diesem Grunde den beantragten Vorsteuerabzug versagten sowie die bereits ausgezahlten Umsatzsteuervergütungen zurückforderten. Denn der Gesellschaft stand tatsächlich ein Anspruch auf Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu. Sie war Unternehmerin im Sinne des § 2 UStG. Diese auf das Steuerjahr 2013 bezogene Feststellung des Finanzgerichts stellt der Beklagte auch für das Steuerjahr 2012 nicht in Frage. Nach der von dem Antragsteller angeführten Rechtsprechung des EuGH genügt im Übrigen die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, Ausgangsumsätze zu tätigen. Eine förmliche Zuerkennung oder eine Registrierung als Steuerpflichtiger sind für die Unternehmereigenschaft nicht erforderlich. Ohne Bedeutung ist, ob der Versuch letztlich erfolglos bleibt. Außerhalb von Betrugs- oder Missbrauchsfällen kann zudem die einmal erfolgte Zuerkennung der Steuerpflichtigeneigenschaft durch die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen nicht mehr rückwirkend aberkannt werden, ohne dass gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen wird (EuGH, Urteil vom 29. Februar 1996 – C–110/94, INZO, DStR 1996, 419, und Urteil vom 8. Juni 2000 – C-400/98, Breitsohl, DStRE 2000, 881). Als eine solche Zuerkennung kann die zunächst erfolgte Zustimmung des Finanzamtes zum Vorsteuerabzug gelesen werden.
Die Amtspflicht bestand allerdings nicht dem Antragsteller gegenüber, sondern nur gegenüber der Gesellschaft. Diese allein war Steuerschuldnerin und von den Maßnahmen der Behörde direkt betroffen. Ihr stand ein eventueller Auszahlungsanspruch aus Vorsteuerfestsetzungen zu, und nur sie konnte durch die An- bzw. Aberkennung ihrer Unternehmereigenschaft in ihrem Auftreten am Markt betroffen sein oder behindert werden. Daher kann auch nur die Gesellschaft Verletzte im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB sein.
Daran ändert nichts, dass in bestimmten Fallkonstellationen nach der auch von dem Antragsteller zitierten Rechtsprechung ein der Gesellschaft entstandener Schaden schadensrechtlich ihm als dem wirtschaftlich allein Beteiligten zugerechnet werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH kann dem Alleingesellschafter einer Gesellschaft deren Schaden zugerechnet werden, soweit er Ersatz für Nachteile an seinem Vermögen verlangen kann. Zu diesem Vermögen gehört der Wert seiner Gesellschaftsbeteiligung, wenn auch dieser Schaden durch Einbußen im Gesellschaftsvermögen vermittelt wird (BGH, Urteil vom 23. März 1995 – III ZR 80/93 –, Rdnr. 17 bei juris). Doch ist unabdingbare Voraussetzung, dass der Gesellschafter überhaupt dem Grunde nach Ersatz verlangen kann. Und dieses wiederum setzt die Verletzung des Gesellschafters in eigenen Rechten voraus, beispielsweise an seiner Gesundheit (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1977 – VI ZR 249/74 –, NJW 1977, 1283) oder aus einem durch ihn selbst geschlossenen Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1973 – VI ZR 53/72 –, NJW 1974, 134). Entsprechend setzt ein Amtshaftungsanspruch die Verletzung einer dem Gesellschafter gegenüber bestehenden Amtspflicht voraus, wenn auch zu der in diesem Fall auszugleichenden Schäden derjenige gehört, der daraus der Gesellschaft als seinem „Sondervermögen“ entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 – III ZR 180/99 –, NJW 2000, 2672, Rdnr. 30 bei juris; Urteil vom 26. Juni 2008 – III ZR 118/07 –, MDR 2008, 1215, Rdnr. 8 bei juris; OLG Hamburg, Urteil vom 30. September 2005 – 1 U 204/04 –, OLGR Hamburg 2006, 84, Rdnr. 32 ff bei juris). „Der geschäftsführende Alleingesellschaft einer Kapitalgesellschaft kann, wenn er in seinen Rechten verletzt wird (Unterstreichung durch den Senat) und dadurch seiner Gesellschaft ein Vermögensnachteil entsteht, diesen grundsätzlich als eigenen Schaden gegen den Schädiger geltend machen. Die Einmanngesellschaft erscheint dann praktisch als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter gehörenden Vermögens“ (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 – III ZR 38/07 –, MDR 2008, 1033, Rdnr. 23 bei juris).
So liegt der Fall hier indes nicht. Der Antragsteller macht keine Verletzung einer ihm selbst gegenüber bestehenden Amtspflicht geltend und damit keine Verletzung eigener Rechte, sondern eine Verletzung der Rechte der Gesellschaft. Das mag ihr einen Anspruch auf Schadloshaltung geben, nicht aber ihm.
d)
Dem Antragsteller kann auch nicht als Liquidator der Gesellschaft Prozesskostenhilfe für einen zu ihren Gunsten zu führenden Rechtsstreit gewährt werden. Der Liquidator ist schon keine Partei kraft Amtes, die nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe erhalten kann (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2006 – II ZA 1/06 –, Rdnr. 1), so dass das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dahinstehen kann.
3.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.