Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.03.2021 – 9 WF 10/21
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0325.9WF10.21.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. Dezember 2020 - Az. 33 F 50/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung für das Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … in … bewilligt. Ihr wird aufgegeben, die von ihr zu tragenden Verfahrenskosten aus ihrem Vermögen zu tragen, wobei diese Verpflichtung (längstens) bis zum 31. März 2022 gestundet wird.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
Mit der am 11. Januar 2021 eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. Dezember 2021, mit dem ihr Verfahrenskostenhilfegesuch für das von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren nebst Folgesache Versorgungsausgleich mit Hinweis auf einzusetzendes Vermögen in Form eines vorhandenen und nicht selbst genutzten Hausgrundstücks zurückgewiesen worden ist.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin verweist zu Recht darauf, dass die aus dem Vermögen aufzubringende Einmalzahlung zu stunden sei.
Die Antragsgegnerin ist nach ihren Einkünften nicht in der Lage, auch nur ratenweise zu den ihr entstandenen Verfahrenskosten, die sich nach dem mit 16.320 EUR festgesetzten Streitwert und unter Berücksichtigung der Kostenentscheidung in dem verfahrensbeendenden Scheidungsverbundbeschluss vom 10. Februar 2021 auf rund 2.450 EUR belaufen, beizutragen. Sie verfügt über ein Erwerbseinkommen von rund 1.000 EUR netto, zahlt (anteilig) 257,50 EUR an Kosten für Unterkunft und Heizung und wendet rund 150 EUR für angemessene Versicherungen auf, so dass ihr unter Beachtung der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1b und 2a ZPO einzusetzendes Einkommen nicht verbleibt.
Zu Recht allerdings hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Antragstellerin über einzusetzendes Vermögen in Form von Grundeigentum verfügt. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die hilfebedürftige Partei grundsätzlich ihr Vermögen für die Verfahrenskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Im Streitfall ist die Antragstellerin neben dem Antragsgegner, ihrem (rechtskräftig) geschiedenen Ehemann, hälftige Miteigentümerin des in …, … gelegenen Grundstücks mit einer Größe von knapp 2.200 qm, das mit einem Zweifamilienhaus mit zwei abgeschlossenen Wohneinheiten bebaut ist. Das Hausgrundstück wird von dem Antragsgegner zu Wohnzwecken genutzt; die Antragstellerin wohnt anderweitig zur Miete. Sie erzielt aus ihrem Vermögen weder laufende Einkünfte aus Nutzungsentschädigung von dem Antragsgegner noch aus Vermietung der abgeschlossenen zweiten Wohnung. Nach der vorgelegten Maklerbewertung aus März 2020 ist von einem Verkehrswert des Hausgrundstücks, das zudem geteilt und die Teilfläche selbständig als Bauland veräußert werden könnte, von insgesamt rund 360.000 EUR auszugehen.
Damit fällt das Hausgrundstück deutlich nicht unter das sog. Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 SGB XII. Danach ist Grundvermögen nur dann von der Verwertungspflicht ausgenommen, wenn es sich um ein angemessenes, vom Gesuchsteller (und seinen Angehörigen) selbst genutztes Familienheim handelt. Eine Ausnahme von der im Streitfall vorliegenden Verwertungspflicht gilt nach § 90 Abs. 3 SGB XII nur insoweit, als der Einsatz des Vermögens für die unterhaltsbedürftige Partei eine Härte bedeuten würde. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn unsicher ist, ob durch den Verkauf des Vermögensgegenstandes ein Erlös erzielt wird, der die auf der Sache bestehenden Belastungen und die Kosten des Verkaufes übersteigt. In diesem Fall ist nicht von einem verwertbaren Vermögen auszugehen. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Antragstellerin hat die Restschuld aus der Immobilienfinanzierung mit 100.000 EUR angegeben. Das Hausgrundstück ist also deutlich nicht wertausschöpfend belastet.
Die Beleihung ihres Miteigentumsanteils an der Immobilie zur Deckung der - tatsächlich überschaubaren - Verfahrenskosten durch Kreditaufnahme erscheint dem Senat zweifelhaft, weil Kreditinstitute derartige Miteigentumsanteile - trotz der rechtlichen Zulässigkeit - in der Regel nicht als verwertbare Banksicherheit annehmen und die Antragstellerin darüber hinaus mit ihren geringfügigen Einkünften auch kaum in der Lage sein dürfte, Zins und Tilgungen eines möglichen Darlehens für die Prozesskosten aufzubringen.
Das ändert indes nichts an der grundlegenden Verpflichtung zum Vermögenseinsatz, der ihr ohne Weiteres zuzumuten ist. Entweder könnten laufende Einkünfte aus der Durchsetzung von Nutzungsentschädigungsansprüchen gegen den Antragsgegner oder doch zumindest Einnahmen aus der Vermietung der zweiten Wohnung generiert werden. Außerdem ist an die Veräußerung einer – bebaubaren – Teilfläche des Grundstücks zu denken. Bei der hier in Rede stehenden Lage des Objekts sollten sich sowohl Miet- wie Kaufinteressenten zwanglos finden lassen. Konkrete Durchsetzungshindernisse insoweit hat die – selbst auf eine Stundung antragende – Antragstellerin nicht vorgetragen, so dass anzunehmen ist, dass eine Realisierung eines für die von ihr zu tragenden Verfahrenskosten auskömmlichen Verwertungserlöses innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes möglich und zumutbar ist.
Bei der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe kann nach Auffassung des Senates ein im Entscheidungszeitpunkt nach dem normalen Lauf der Dinge als sicher erscheinender erheblicher Vermögenszuwachs in den nächsten vier Jahren auch in der Weise zu berücksichtigt werden, dass entsprechend der in § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffenen Regelung dem Gesuchsteller künftige Leistungen aus dem Vermögen aufzuerlegen sind. Dabei kann es sich um Ratenzahlungen aus dem zukünftigen Vermögens- und Einkommenszuwachs, aber auch um eine einmalige Zahlung der gesamten Verfahrenskosten handeln. Der Zahlungszeitpunkt ist entsprechend dem erwarteten Zahlungseingang festzusetzen und mithin bis zu diesem Zeitpunkt zu stunden (vgl. dazu Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 9. Aufl., Rdnr. 410; Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 115 Rdnr. 93; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 138; OLG Bremen FamRZ 2011, 386; OLG Koblenz, Beschluss vom 4 September 2013, Az. 13 WF 682/13).
Von dieser Möglichkeit macht der Senat im vorliegenden Falle Gebrauch, zumal es sich vorliegend nicht um einen hinreichend sicher zu erwartenden Vermögenszuwachs, sondern lediglich um eine allerdings gleichermaßen sicher zu erwartende Vermögensumschichtung von bereits vorhandenem Vermögen handelt, das - entsprechend nachhaltige Bemühungen vorausgesetzt - angesichts der Verhältnisse auf dem örtlichen Miet- und Immobilienmarkt auf jetzt noch (längstens) 12 Monate zu stunden war. Die Antragstellerin ist allerdings nicht gehindert, diese Schuld auch vor Ablauf dieser Frist zu tilgen. Umgekehrt besteht notfalls auch die Möglichkeit, nach § 120 Abs. 4 ZPO wegen insoweit veränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse eine weitere Stundung dieser Verpflichtung zum Vermögenseinsatz zu beantragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.