Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.03.2021 – 1 AR 4/21

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0331.1AR4.21.00

Tenor§

Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 22. Februar 2021 wird aufgehoben.

Eine Entscheidung des Senats zur Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten nach Nordmazedonien zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 17. Juni 2020 (Az. K-409/20) verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ist nicht veranlasst.

Gründe§

I.

Mit dem auf dem Interpolweg übermittelten Ersuchen begehren die nordmazedonischen Behörden unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 17. Juni 2020 (Az.: K-409/20) die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Mit diesem Urteil wurde gegen den Verfolgten wegen einer schweren Tat gegen die allgemeine Sicherheit gem. Art. 292 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 288 Abs. 1 des nordmazedonischen Strafgesetzbuches eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Am 30. Dezember 2020 erging Haftbefehl zur Sicherung der Strafvollstreckung gegen den Verfolgten (Az.: KUIKP 98/20).

Mit dem auf dem vorgeschriebenen diplomatischen Geschäftsweg übermittelten Auslieferungsersuchen legten die nordmazedonischen Behörden die erforderlichen Auslieferungsunterlagen vor, namentlich das Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 17. Juni 2020 (Az. K-409/20), rechtskräftig seit dem 08. Juli 2020, eine deutsche Übersetzung der angewendeten Bestimmungen der Art. 288, Art. 292 des Strafgesetzbuches der Republik Nordmazedonien und den Beschluss des Amtsgerichts Tetovo vom 24. Dezember 2020 (Az. 98/20), mit dem der Erlass eines internationalen Haftbefehls gegen den Verfolgten angeordnet wurde.

Nach den übermittelten Unterlagen liegt dem zu vollstreckenden Urteil im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verfolgte führte am … April 2020 gegen XX:XX Uhr in Nordmazedonien den Pkw P… mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen … im öffentlichen Straßenverkehr in Richtung T… . Nachdem er zwei Haltesignale der Polizei ignoriert hatte, verfolgte ihn ein Streifenwagen. An einer Autobahnauffahrt beschädigte der Verfolgte eine Rampe und fuhr weiter in Richtung S… . Dort hatte die Polizei die Straße an einem Kreisverkehr mit einem Pkw S… versperrt, um den Verfolgten zu stoppen. Dieser rammte mit seinem Fahrzeug die vordere Seite des S… und verletzte durch den Zusammenstoß die Polizeibeamten R…, B… und N… . Um zu entkommen, wendete der Verfolgte sein Fahrzeug und fuhr in Richtung der Polizeibeamten, die aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen waren. Einer der Beamten versuchte vergeblich, den Verfolgten durch Schüsse in die Luft und auf das Vorderrad seines Wagens zum Anhalten zu bewegen. Der Verfolgte stieß mit seinem Pkw gegen das Polizeifahrzeug und in weiterer Folge gegen ein Betonhindernis, wodurch der Motor seines Wagens ausging. Er konnte sodann festgenommen werden.

Die Polizeibeamten Redjepi, Bilali und Nuhiu erlitten durch den Zusammenprall mit dem Fahrzeug des Verfolgten Verletzungen am Kopf, am Rücken, am Brustkorb und im rechten Schulterbereich. Alle drei Beamten erlitten eine leichte Gehirnerschütterung und ein Halswirbelsäulensyndrom. Zudem entstand ein Sachschaden in Höhe von 200.000 Denar.

Das Amtsgericht Tetovo erkannte mit Urteil vom 17. Juni 2020 wegen des geschilderten Sachverhalts auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Den von dem Verfolgten genutzten Pkw zog das Gericht ein.

Der Verfolgte wurde am … Februar 2021 in B… vorläufig festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt. Aufgrund einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom … Februar 2021 (Az.: 37 AR 1/21) wurde er in die Justizvollzugsanstalt … verbracht. Am 18. Februar 2021 wurde die Auslieferungshaft zur Vollstreckung mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen unterbrochen. Diesen Ersatzfreiheitsstrafen liegen ein Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 18. Juli 2018 (Az.: 37 Ds 63/18) sowie Strafbefehle desselben Gerichts vom 12. Juli 2018 (Az.: 2 Cs 628/18) und vom 16. Mai 2019 (Az.: 37 Ds 53/19) zugrunde. Derzeit ist Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen bis zum 18. September 2021 notiert.

Bei seiner haftrichterlichen Vernehmung im vorliegenden Auslieferungsverfahren erklärte sich der Verfolgte weder mit einer vereinfachten Auslieferung nach Nordmazedonien noch mit einem Verzicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität einverstanden.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 16. März 2021 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Nordmazedonien zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 17. Juni 2020 (Az.: K-409/20) verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für unzulässig zu erklären und den vorläufigen Haftbefehl vom 22. Februar 2021 aufzuheben.

II.

1. Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 22. Februar 2021 unterliegt der Aufhebung, da sich die seitens der nordmazedonischen Justizbehörden erstrebte Auslieferung des Verfolgten - wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg unter dem Datum des 16. März 2021 zutreffend ausgeführt hat - als unzulässig erweisen würde.

Der Auslieferung steht in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1, 3 IRG ein Auslieferungshindernis entgegen, da der Verfolgte als Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat und daher im Hinblick auf das Auslieferungsersuchen der nordmazedonischen Behörden wie bei einem deutschen Staatsangehörigen ein Auslieferungsverbot besteht.

a) Der Auslieferungsverkehr mit Nordmazedonien findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 statt, wobei die Auslieferungsersuchen auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu übermitteln sind (Anlage II Länderteil zur RiVASt).

b) Zwar wäre die Auslieferung des Verfolgten nach den vorgelegten Auslieferungsunterlagen zunächst nicht als von vornherein unzulässig zu bewerten (§ 15 Abs. 2 IRG). Die Unterlagen belegen schlüssig den Tatvorwurf gegen den Verfolgten, der eine auslieferungsfähige Tat im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 IRG beinhaltet. Die beiderseitige Strafbarkeit des dem Ersuchen zugrundeliegenden Tatvorwurfs ist gegeben, denn der mitgeteilte Sachverhalt unterfällt den Bestimmungen der §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 315 b StGB. Die Tat ist nach deutschem und nach nordmazedonischem Recht jeweils im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht. Schließlich übersteigt das Maß der verhängten Freiheitsstrafe das in Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk genannte Mindestmaß von vier Monaten.

c) Jedoch besteht - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2021 zutreffend ausführt - in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 und 3 IRG ein Zulässigkeitshindernis. Nach dieser Vorschrift werden grundsätzlich nur ausländische, nicht aber deutsche Staatsangehörige ausgeliefert. Der Verfolgte ist zwar kein deutscher Staatsangehöriger, besitzt aber die kroatische Staatsangehörigkeit und damit diejenige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union. Seine Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung wird von einem so genannten Drittstaat begehrt. In solchen Fällen ist das Unionsrecht, insbesondere das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV und die durch Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistete Freiheit zu beachten, sich in allen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Die nationalen Regelungen eines Mitgliedstaats, die ein Auslieferungsverbot für eigene Staatsangehörige vorsehen, müssen deshalb auch den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zugutekommen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben und gegen die ein Auslieferungsersuchen zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vorliegt; sie müssen ihre Strafe unter denselben Bedingungen wie Inländer in dem ersuchten Mitgliedstaat verbüßen können (EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-247/17, zitiert nach juris, Rn. 45, 47).

Den Anknüpfungspunkt für das Erfordernis identischer Behandlung von Staatsangehörigen des ersuchten Mitgliedstaates und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bildet der Umstand, dass letztere sich, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem ersuchten Mitgliedstaat haben und somit ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaates aufweisen, im Hinblick auf das Ziel, der Gefahr einer Straflosigkeit entgegenzuwirken, in einer vergleichbaren Situation wie die eigenen Staatsangehörigen des ersuchten Staates befinden. Dabei obliegt die Prüfung, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt und damit ein bestimmtes Maß an Integration in die Gesellschaft des ersuchten Mitgliedstaates gegeben sind, dem zuständigen Gericht des ersuchten Mitgliedstaats (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 46).

Diese Vorgabe dürfte jedenfalls dann erfüllt sein, wenn neben einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland entsprechend § 83 b Abs. 2 lit. b) IRG ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland besteht (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. November 2020 - Ausl 301 AR 124/20 -, zitiert nach juris Rn. 10).

aa) Der Verfolgte hat seinen ständigen Wohnsitz im Inland. Er ist seit dem ... April 2015, sonach seit fast sechs Jahren, in B… behördlich gemeldet. Seine Ehefrau (mazedonische Staatsangehörige) und sein ältestes, am … 2015 geborenes Kind sind seit dem ... Oktober 2015 in B… behördlich gemeldet. Ein weiteres gemeinsames Kind wurde am … 2019 in T… geboren. Die Familie lebt gemeinsam in B…. Auch die Eltern des Verfolgten leben dort, sie sind dem … 2017 in B… behördlich gemeldet. Der Verfolgte arbeitet seit dem … 2015 als Kellner in dem örtlichen Restaurant …, was er während seiner richterlichen Vernehmung durch den vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag nachgewiesen hat.

Der Verfolgte verfügt somit über langjährige berufliche und soziale Bindungen im Inland, die einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründen. Aus einem ununterbrochenen Aufenthalt von - wie hier - mehr als fünf Jahren kann ein Anscheinsbeweis dafür abgeleitet werden, dass eine Integration im Inland zu bejahen ist (EuGH, Urteil vom 05. September 2012 - C-42/11 -; Urteil vom 26. Oktober 2009 - C-123/08; juris).

bb) Ferner liegt ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland vor. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden. Der Strafvollzug im Inland müsste der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (vgl. dazu § 2 Satz 1 StVollzG), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK - über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus von Bedeutung, in welchem Maße seine beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen in Deutschland verfestigt sind. Ferner sind die deutschen Sprachkenntnisse eines Verfolgten zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 04. Juni 2020 - 1 AR 10/20 - m. w. N., juris).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch eine Strafvollstreckung im Inland erhöht werden. Dieser lebt seit mehr als fünf Jahren in Deutschland und steht seit dieser Zeit in einem festen Arbeitsverhältnis. Auch seine Familie wohnt im Inland. Die Bindungen des Verfolgten zu Deutschland sind sonach besonders stark ausgeprägt. Nach Auskunft des Leiters der Justizvollzugsanstalt … verfügt der Verfolgte über genügende deutsche Sprachkenntnisse, um an Behandlungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers war im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda nicht erforderlich.

In der Gesamtschau ergibt sich, dass der Verfolgte in hohem Maß im Inland integriert ist mit der Folge, dass er im Hinblick auf das Auslieferungsersuchen des Drittstaats Nordmazedonien zum Zweck der Strafvollstreckung wie ein deutscher Staatsangehöriger zu behandeln ist.

cc) Zudem stehen im deutschen Recht Mechanismen zur Verfügung, mit denen der Gefahr begegnet wird, dass sich diejenigen Unionsbürger, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, der Vollstreckung ihrer Strafe entziehen (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 40). Gemäß §§ 48, 49 IRG kann die gegen einen Ausländer im Ausland rechtskräftig verhängte Strafe in Deutschland vollstreckt werden.

Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 IRG liegen vor. Einer Zustimmung des Verfolgten nach § 49 Abs. 2 IRG bedarf es nicht, da er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält. Einen Antrag auf Vollstreckung im ersuchenden Staat, § 49 Abs. 3 IRG, hat der Verfolgte nicht gestellt. Gegen eine Vollstreckungsübernahme nach §§ 48, 49 Abs. 1 IRG spricht auch nicht, dass es mit dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem Übereinkommen (ZP-ÜberstÜbk) eine vertragliche Regelung für den Vollstreckungshilfeverkehr zwischen Deutschland und Nordmazedonien gibt. Das Überstellungsübereinkommen gilt gem. Art. 3 Abs. 4 in Verbindung mit der hierzu von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Erklärung nur für die Überstellung deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Der Fall einer Vollstreckungsübernahme in Bezug auf einen ausländischen Staatsangehörigen ist von dem Übereinkommen nicht erfasst, sodass insoweit die Übernahme der Vollstreckung gem. §§ 48, 49 IRG möglich ist (vgl. Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, vor § 48 Rn. 18).

Da somit eine Maßnahme zur Verfügung steht, durch die das Recht des Verfolgten auf Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV weniger beschränkt wird als durch seine Auslieferung, und mit welcher gleichzeitig der Gefahr seiner Straflosigkeit entgegengewirkt werden kann, muss ihm das Auslieferungsverbot, das für deutsche Staatsangehörige gilt, zugutekommen.

Das Auslieferungsverbot führt mithin zu einem Zulässigkeitshindernis, so dass die Voraussetzungen für eine (vorläufigen) Auslieferungshaftbefehl nicht gegeben sind.

2. Eine gesonderte Entscheidung über die (Un-) Zulässigkeit der Auslieferung ist nicht veranlasst. Da bereits die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg zu der Auffassung gelangt ist, dass die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Nordmazedonien unzulässig ist, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Verfolgten für eine entsprechende gerichtliche Feststellung. Für eine gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 IRG ist nur dann Raum, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Auslieferung auch betreiben will. Dementsprechend sieht § 29 IRG allein die gerichtliche Entscheidung über einen „Antrag über die Zulässigkeit der Auslieferung“ vor, nicht dagegen die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit. Ist die Staatsanwaltschaft bereits zu der Auffassung gelangt, dass die Auslieferung unzulässig ist, oder hat sie die Bewilligung sogar schon abgelehnt, besteht für die verfolgte Person hinsichtlich einer gerichtlichen Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2021, Ausl 258/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Februar 2021, 1 AR (Ausl.) 17/20; OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016, 20 OLGAusl 21/15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Mai 2008, 1 Ausl 14/07; OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2008, 1 Ars 23/07; zit. jew. n. juris; Riegel in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, IRG § 29, Rn. 5). Denn sie würde weder dem mit § 29 IRG intendierten Schutz der verfolgten Person dienen noch würde ein solches Vorgehen der Verfahrensökonomie entsprechen (Riegel, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O., Rn. 6). Dass es aus außenpolitischen Gründen wünschenswert sein mag, die Ablehnung einer Auslieferung mit einer Entscheidung eines unabhängigen Gerichts zu begründen, ist bei einem aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft bereits feststehenden Ergebnis unbeachtlich (Riegel, a.a.O.), zumal die hier betroffene „Zulässigkeitsebene“ allein der Prüfung der innerstaatliche Ermächtigung und des Individualrechtsschutzes dient, während die völkerrechtlichen Verpflichtungen die Bewilligungsbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat.

Da die Auslieferung des Verfolgten nach Nordmazedonien zum Zwecke der Strafvollstreckung schon nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft unzulässig ist, bedarf es weder der Durchführung einer Vernehmung des Verfolgten nach § 28 IRG noch einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 IRG.