Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.04.2021 – 11 VA 2/21
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0414.11VA2.21.00
Tenor§
I. Der Antrag vom 03.01.2021 (GA I 2 ff.) auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG – betreffend die Gewährung von Akteneinsicht für Dritte in dem Rechtsstreit 6 O 273/18 (LG Cottbus) gemäß Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Cottbus vom 02.07.2020 (BeiA I 107R) – wird als unzulässig verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Geschäftswert beträgt € 5.000,00.
Gründe§
I.
Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen
(analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO;
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG bleibt erfolglos. Er ist zwar an sich statthaft, weil mit der in § 299 Abs. 2 ZPO geregelten Gestattung von Akteneinsicht für Dritte im Ausgangsverfahren, einem Zivilprozess, über deren Bewilligung hier die erkennende Einzelrichterin im (generellen) Auftrage des Gerichtspräsidenten entschieden hat, ein sogenannter Justizverwaltungsakt erlassen wurde, dessen Rechtmäßigkeit zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG; vgl. BGH, Beschl. v. 29.04.2015 - XII ZB 214/14, Rdn. 10 ff., juris = BeckRS 2015, 8913; ferner BeckOK-GVG/Köhnlein, 10. Ed., EGGVG § 23 Rdn. 91a; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., EGGVG § 23 Rdn. 12). Das Petitum erweist sich aber dennoch als unzulässig, weil es im Streitfall an dem nach der Erledigung der angefochtenen Maßnahme erforderlichen (besonderen) Feststellungsinteresse im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG fehlt. Im Einzelnen gilt Folgendes:
A. Hat sich eine von der Justizbehörde ergriffene Maßnahme, die unrechtmäßig war und durch die der jeweilige Antragsteller in seinen Rechten verletzt wurde, infolge Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG auf Antrag aus, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Eine anderweitige Erledigung tritt nach ganz herrschender Auffassung, die der Senat teilt, insbesondere dann ein, wenn – wie hier mit Übersendung der Akten des Ausgangsrechtsstreits zur Einsichtnahme an die Rechtsanwälte des Dritten (BeiA I 107R und 108) – der beanstandete Justizverwaltungsakt schon komplett vollzogen wurde und dadurch eventuell eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 26.06.1979 - 5 ARs [Vs] 59/78, juris Rdn. 5 = BeckRS 9998, 104525; ebenso Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., EGGVG § 28 Rdn. 10 und 17; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., EGGVG § 28 Rdn. 2 und 7). Es ist in diesem Zusammenhang zwar keineswegs erforderlich, dass es erst nach Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zu dem erledigenden Ereignis kommt (so Kissel/Mayer aaO Rdn. 16; Zöller/Lückemann aaO Rdn. 7; jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber hat aber – im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 13.03.2017 - 1 BvR 563/12, Rdn. 16, juris = BeckRS 2017, 109049; ferner Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Stand 92. EL, Art. 19 Abs. 4 Rdn. 244 und 245, m.w.N.) – den Anspruch auf rechtliche Prüfung der Angelegenheit durch das Gericht in der Sache selbst trotz eingetretener Erledigung davon abhängig gemacht, dass erstens ein entsprechender Antrag gestellt wird, was im Streitfall – nach dem Hinweis des Senats vom 03.02.2021 (GA I 8) – durch Schriftsatz vom 15.02.2021 (GA I 11 ff.) geschehen ist, und dass zweitens eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung – das sogenannte Fortsetzungsfeststellungsinteresse – gegeben ist (vgl. dazu Kissel/ Mayer aaO Rdn. 18; zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Eyermann/Schübel-Pfister, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 85). Dieses muss vom jeweiligen Antragsteller substanziiert dargetan werden und umfasst jedes aufgrund vernünftiger Erwägungen nach der Lage des konkreten Streitfalls anzuerkennende schutzwürdige Interesse nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher und ideeller Natur, wobei sich – jeweils mit Schlagworten beschrieben – als Fallgruppen im Wesentlichen herausgebildet haben: (1) Wiederholungsgefahr, (2) fortwirkende Diskriminierung, (3) tiefgreifender Grundrechtseingriff sowie (4) Vorbereitung eines (nicht offensichtlich aussichtslosen) Amtshaftungsprozesses (so BeckOK-GVG/Köhnlein, 10. Ed., EGGVG § 28 Rdn. 21 ff.; Kissel/Mayer aaO; MüKoZPO/Pabst, 5. Aufl., EGGVG § 28 Rdn. 11; jeweils m.w.N.).
B. Im Streitfalle ist – ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen – ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Antragstellerin zu verneinen.
1. Auf das Bestehen einer Wiederholungsgefahr beruft sie sich selbst nicht. Um eine solche bejahen zu können, ist es im Übrigen erforderlich, dass der jeweilige Antragsteller konkrete – über nur vage Vermutungen oder Befürchtungen infolge anderer Vorgänge hinausgehe – Tatsachen vorzutragen vermag, die darauf schließen lassen, dass er selbst künftig mit gleichen (unrechtmäßigen) Maßnahmen rechnen muss oder sich gar eine rechtswidrige Verwaltungspraxis zu seinen Lasten entwickelt (vgl. BeckOK-GVG/Köhnlein, 10. Ed., EGGVG § 28 Rdn. 22; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., EGGVG § 28 Rdn. 18; jeweils m.w.N.). Dafür ergeben sich hier keinerlei Anhaltspunkte.
2. Eine relevante (bis in die Gegenwart) fortwirkende Diskriminierung liegt lediglich dann vor, wenn die angefochtene Maßnahme selbst einen entsprechenden Charakter hat und ein Rehabilitierungsbedürfnis besteht, dem auf anderem Wege nicht Genüge getan werden kann (so BeckOK-GVG/Köhnlein, 10. Ed., EGGVG § 28 Rdn. 23; vgl. ferner Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., EGGVG § 28 Rdn. 18; MüKoZPO/ Pabst, 5. Aufl., EGGVG § 28 Rdn. 11; jeweils m.w.N.). Das trifft bei der Gewährung von Akteneinsicht der hier in Rede stehenden Art offenkundig nicht zu. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin hat vielmehr der Dritte die dadurch gewonnenen Kenntnisse in einem Zivilrechtsstreit mit ihr vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg zu Sachvortrag genutzt, den sie als diskreditierend empfindet. Daran ließe sich aber selbst dann nichts mehr ändern, wenn festgestellt werden würde, dass ihm die Akteneinsicht zu Unrecht bewilligt worden sei; ihm gegenüber würde dies zudem keinerlei Bindungswirkung entfalten, weil er am hiesigen Nachprüfungsverfahren – mangels eigener Beschwer (vgl. dazu BeckOK-ZPO/Bacher, 40. Ed., § 299 Rdn. 36) – unbeteiligt ist. Dass das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und ihrer mittlerweile verstorbenen Mutter jedenfalls zuletzt nicht mehr ungetrübt war, wusste der Dritte offenbar schon, als er sein Akteneinsichtsgesuch beim Landgericht Cottbus anbrachte (BeiA I 111 f.). Im Übrigen trägt die Antragstellerin selbst vor, sich diesbezüglich in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg erklärt zu haben (GA I 2, 4).
3. Ein Amtshaftungsverfahren steht nach den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 11.03.2021 nicht im Raume (GA I 27, 28). Die wohl ganz herrsche Meinung, der sich der Senat anschließt, geht im Übrigen – mit einem überzeugenden Hinweis auf den im § 23 Abs. 3 EGGVG verankerten Subisdiaritätsgrundsatz – davon aus, dass in diesem Kontext ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn sich die angefochtene Maßnahme – wie hier – bereits vor der Beantragung der gerichtlichen Entscheidung erledigt hatte, da es dann bloß um eine (auch) im Amtshaftungsprozess zu beantwortende Vorfrage geht (so Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., EGGVG § 28 Rdn. 19; MüKoZPO/Pabst, 5. Aufl., EGGVG § 28 Rdn. 12; vgl. ferner BeckOK-GVG/Köhnlein, 10. Ed., EGGVG § 28 Rdn. 25; jeweils m.w.N.). Für die Klärung, ob der Dritte einen Anspruch auf Erstattung der Akteneinsichtspauschale in Höhe von € 12,00 hat, der von ihm offenbar in einem Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen der Verstorbenen zur dortigen Tabelle angemeldet wurde (GA I 12R), oder der Antragstellerin gegen ihn eine Ausgleichsanspruch zusteht, den sie in dem Rechtsstreit beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg geltend machen möchte (GA I 27, 28), kann hier im Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 23 ff. EGGVG schon deshalb kein sachdienlicher Beitrag geleistet werden, weil – wie bereits oben angesprochen – der Dritte daran nicht mitwirkt.
4. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die der Senat teilt, ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ferner in Konstellationen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (so BVerfG, Beschl. v. 13.03.2017 - 1 BvR 563/12, Rdn. 16 m.w.N., juris = BeckRS 2017, 109049). Dieser Grundsatz findet zwar auch dann Anwendung, wenn – wie hier von der Antragstellerin – lediglich im Einzelfall kein präventiver Rechtsschutz erlangt werden konnte, weil ihre – im Rahmen von § 299 Abs. 2 ZPO an sich erforderliche (vgl. dazu BeckOK-ZPO/Bacher, 40. Ed., § 299 Rdn. 35a m.w.N.) – Anhörung vor der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch des Dritten unterblieben ist. Zu einem solchen tiefgreifenden Grundrechtseingriff ist es aber im Streitfall nicht gekommen. Wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht (GA I 23), enthielt die Akte des Ausgangsverfahrens – zumindest betreffend die Antragstellerin – keine wesentlichen persönlichen Daten, vor allem keine sensiblen personenbezogenen Informationen im Sinne des Art. 9 DSGVO. Was der Dritte daraus über sie entnehmen konnte, war ihm offensichtlich – zumindest in Grundzügen – bereits bekannt. Selbst für sein eigentliches Ziel, zur Klärung des Totenfürsorgerechts für die Verstorbene zu prüfen, ob die Antragstellerin und ihre Mutter bis zum Jahre 2017 ein gutes Verhältnis hatten (GA I 111, 111R), ergab sich aus den Akten eines Zivilprozesses, der erst im ersten Quartal 2018 begonnen hat und in dem es um die Herausgabe von Geldern aus dem Nachlass des vorverstorbenen Vaters der Antragstellerin ging, naturgemäß wenig bis gar nichts. Freilich hat der Dritte, der als Bestatter Letztere vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg auf Zahlung restlicher Bestattungskosten in Anspruch nimmt, (von ihr streitig gestellte) allgemeine Informationen über den Gesundheitszustand der Mutter während des Prozessverlaufs erlangt. Darauf lässt sich jedoch hier kein schwerwiegender Grundrechtseingriff stützen, weil sich der verfassungsrechtliche postmortale Persönlichkeitschutz am Maßstab der Unverletzlichkeit der Menschenwürde orientiert und nicht (mehr) am allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dessen Ausprägungen wie etwa dem Recht auf die informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2000 - 1 BvR 2707/95, Rdn. 8, juris = BeckRS 2000, 22927; ferner Erman/Klass, BGB, 16. Aufl., Anhang zu § 12 Rdn. 69 ff.). Die Menschenwürde der Verstorbenen ist durch die Bewilligung der Akteneinsicht zweifelsfrei nicht verletzt worden.
III.
Ein Ausspruch betreffend die Verfahrenskosten ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren ergibt sich bei einem erfolglosen Antrag wie hier unmittelbar aus § 22 Abs. 1 und § 34 GNotKG i.V.m. Nr. 15301 KV-GNotKG (vgl. dazu Begründung zum Regierungsentwurf eines 2. KostRMoG, BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 133, 285; ferner OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.11.2015 - 4 WF 198/15; juris Rdn. 16 = BeckRS 2015, 20813 Rdn. 14; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., EGGVG § 30 Rdn. 1). Für die Anordnung der Erstattung (eventueller) außergerichtlicher Kosten nach § 30 Satz 1 EGGVG bleibt im Streitfall bereits deshalb kein Raum, weil das erfolglos gebliebene Rechtsschutzbegehren kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gewesen ist. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 i.V.m. § 79 Abs. 1 GNotKG (vgl. dazu Begründung aaO).
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG i.V.m. § 133 GVG fehlt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche – über den vorliegenden Streitfall hinausgehende – Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht.