Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.05.2021 – 15 UF 6/21
3. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0517.15UF6.21.00
Tenor§
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Potsdam vom 27.11.2020
– 460 F 150/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Senat entscheidet ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Beteiligten und das anzuhörende Jugendamt hatten Gelegenheit, ihre tatsächlichen Behauptungen und Rechtsansichten schriftlich darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen weiteren Erkenntnissen eine erneute Anhörung im Beschwerdeverfahren führen könnte.
Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Potsdam 460 F 179/18 (Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. §§ 1, 2 GewSchG), 460 F 212/18 (Kindschaftsverfahren betreffend die elterliche Sorge für die weiteren Kinder der Eltern, M…-R… und R…-O… A…), 460 F 51/19 F (Kindschaftsverfahren betreffend eines Teilbereichs der elterlichen Sorge für L…-N…), 460 F 133/20 (Kindschaftsverfahren der einstweiligen Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L…-N…), 460 F 312/20 (Kindschaftsverfahren der einstweiligen Anordnung betreffend das elterliche Umgangsrecht mit L…-N…) zu Informationszwecken beigezogen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG beim zuständigen Gericht eingelegt worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel, mit dem die Antragsgegnerin erreichen will, dass unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Antrag des Antragstellers, ihm das Sorgerecht für die gemeinsame minderjährige Tochter L…-N… zu übertragen, abgewiesen wird, es mithin bei dem gemeinsamen Sorgerecht verbleibt, keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts und die Übertragung auf den Antragsteller vorliegen.
Leben die ganz oder in Teilbereichen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, wie hier, nicht nur vorübergehend getrennt, überträgt das Gericht gem. § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Antrag - auch ohne die Zustimmung des anderen Elternteils - einem von ihnen die elterliche Sorge bzw. Teile hiervon, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Das Gesetz beruht auf der Annahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht (BT-Drs. 17/11048, 12; BGH, NJW 2016, 2497). Daraus ergibt sich das gesetzliche Leitbild, dass grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für ein Kind tragen sollen, wenn keine Gründe vorliegen, die hiergegen sprechen (BT-Drs. 17/11048, 17, BGH, a.a.O.). Nach § 1697a BGB ist vorrangiger Maßstab für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BGB – wie auch für deren Begründung gem. § 1626a BGB - das Kindeswohl (BT-Drs. 17/11048, 14, BGH, a.a.O.). Unabhängig vom Kindeswohl ist dem Fortbestand der gemeinsamen Sorge kein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt.
Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist deshalb grundsätzlich - und auch der Senat hat dies wiederholt ausgesprochen - eine auch nach der Trennung fortbestehende Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kooperation in den das gemeinsame Kind betreffenden Belangen, setzt also grundsätzlich insoweit eine tragfähige soziale Beziehung auf der Elternebene zwischen ihnen, mithin auch eine grundsätzliche Konsensfähigkeit und -bereitschaft voraus (BVerfG, NJW-RR 2004, 577).
Wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, ist hiervon bei den Eltern, deren Verhältnis auch drei Jahre nach Ihrer letzten Trennung von großem Misstrauen und einem hohen Konfliktpotenzial gekennzeichnet ist, nicht auszugehen.
Ihre fehlende Einigungsfähigkeit erfasst sämtliche Bereiche der elterlichen Sorge, was bereits durch die zahlreichen zwischen ihnen geführten Verfahren belegt ist. Selbst die Kommunikation der Eltern über einzelne Aspekte des im Übrigen gerichtlich geregelten Umgangs oder über Schulangelegenheiten, den gewöhnlichen Aufenthalt und die Gesundheitssorge konnte weitestgehend nur unter Zuhilfenahme ihrer Anwälte erfolgen. Meinungsverschiedenheiten hierüber hatten immer wieder gerichtliche Verfahren zur Folge.
Es ist deshalb auch nicht damit zu rechnen, dass die Eltern in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, auch nur über einzelne Bereiche der elterlichen Sorge miteinander im Interesse ihres Kindes Einigkeit zu erzielen, wobei es unerheblich ist, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt (BGH, FamRZ 2008, 592, Rn. 15). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren dem „derzeitigen“ Aufenthalt der Tochter im väterlichen Haushalt „in der jetzigen familiären Situation“ zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist bereits nicht vorbehaltlos und zudem unmittelbar nach Umsetzung ihres Entschlusses erfolgt, sich - entgegen der noch im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Ankündigung, ihren Lebensmittelpunkt in der Nähe des väterlichen Haushalts beizubehalten - an einem ca. 400 km vom Wohnort des Vaters entfernten Ort niederzulassen.
Dies aber rechtfertigt gerade auch im Hinblick auf den seit Jahren ausgetragenen Streit zwischen den Eltern nicht die Prognose der Wiederherstellung einer dem Kindeswohl entsprechenden Kommunikationsbasis und der Fähigkeit der Eltern, sich über den künftigen Aufenthaltsort des Kindes zu verständigen.
Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge stehe entgegen, dass sich die Eltern schließlich nach dem Umzugsentschluss der Antragsgegnerin auf einzelne von der gerichtlichen Umgangsregelung in dem Verfahren 460 F 312/20 Amtsgericht Potsdam abweichende Umgangskontakte verständigt hätten, ist bereits deshalb nicht zu folgen, weil die Kommunikation über die Umsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung, zu der die Eltern gerade nicht in der Lage waren, nicht etwa Ausdruck (wiederhergestellter) elterlicher Konsensfähigkeit, sondern vielmehr Ausdruck grundlegender Differenzen über die künftige Umgangsgestaltung nach dem Wohnortwechsel der Antragsgegnerin ist. So können sich die Eltern nicht über den künftigen Umgangsort und eine grundlegende Neuregelung der Umgangszeiten verständigen. Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, er hege gegen sie Vorbehalte, weil er nach ihrer neuen Meldeadresse frage und während ihrer Umgangszeiten „Kontrollanrufe“ unternehme. Mit ihrer Beschwerde bringt sie die Hoffnung zum Ausdruck, dass bei ihm „noch ein Lernprozess stattfinden“ werde, um so Konsens über eine dem Kindeswohl entsprechende Umgangsregelung finden zu können.
Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Ansicht, geht es bei der Frage, ob die Aufhebung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht, nicht darum, die Eltern zu sanktionieren oder deren grundsätzliche elterliche Eignung infrage zu stellen.
Maßstab ist vielmehr das Kindeswohl unter Beachtung des Elternrechts. Mithin muss die Aufhebung der elterlichen Sorge erforderlich und geeignet sein, dem Kindeswohl besser zu dienen als deren Aufrechterhaltung. Davon ist aber gerade dann auszugehen, wenn - wie hier - bei prognostischer Betrachtung nicht damit zu rechnen ist, dass die mitsorgeberechtigten Eltern bei Eintritt eines Entscheidungserfordernisses Einvernehmen über die wesentlichen Belange ihres Kindes herstellen können, weil ein solcher entscheidungsloser Zustand schwerwiegende und unter Umständen irreversible Folgen für das Kindeswohl mit sich bringen kann.
Nachdem mithin die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts dem Kindeswohl am besten entspricht, kein Zweifel an der allgemeinen Erziehungsfähigkeit des Antragstellers bestehen, dieser den Antrag, ihm das Sorgerecht zu übertragen, gestellt hat und die Antragsgegnerin an ihrem Sorgerechtsantrag nicht mehr festhält, kommt - wie vom Amtsgericht unter Berücksichtigung des Kontinuitätsgedankens, des Kindeswillen und der Bindungen des Kindes ausgesprochen - bereits aus Rechtsgründen nur die Übertragung des Sorgerechts auf den Antragsteller in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Ziff. 1 FamGKG.