Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.06.2021 – 13 UF 15/20

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0603.13UF15.20.00

Tenor§

1. Die Beschwerden der Eltern des betroffenen Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 02.09.2019 - 4 F 230/17 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer je zur Hälfte zu tragen.

3. Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die beschwerdeführende Mutter wehrt sich gegen die Entziehung der Personensorge für ihren Sohn. Der beschwerdeführende Vater beantragt die Übertragung der Personensorge auf sich.

Der Junge ist am Tag nach seiner Geburt durch das Jugendamt … B…, in dessen Bezirk er anlässlich einer Reise seiner in H lebenden Mutter geboren wurde, in Obhut genommen worden und lebt seit dem 24.02.2016 in der Erziehungswohngruppe G… und S…G… KJHV Nord GmbH in S…. Mit Beschluss vom 24.03.2016 - 157B F 3602/16 - (Bl. 64) hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg im Wege der einstweiligen Anordnung der Mutter gemäß § 1666 BGB die Personensorge entzogen und sich dabei auf die Einschätzungen der Jugendämter G… (Bl. 6) und … B… (Bl. 12) gestützt. Diese hatten mitgeteilt, dass die weiteren sechs, zwischen 2004 und 2012 geborenen Kinder der Mutter bis zu ihrer jeweiligen Fremdunterbringung im Jahr 2015 starke Zeichen von körperlicher und seelischer Vernachlässigung aufgewiesen hatten.

Die Eltern haben am …s.05.2018 die Ehe miteinander geschlossen (Bl. 206). Im Jahr 2018 haben sie trotz der durch den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24.03.2016 angeordneten Entziehung der Personensorge der Mutter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung bezüglich des hier betroffenen Kindes abgegeben.

Das Amtsgericht Schwedt/Oder hat im hiesigen Hauptsacheverfahren mit Beschluss vom 21.06.2018 (Bl. 237) die Erstellung eines Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern in Auftrag gegeben. Die Sachverständige Frau Dr. Gu… hat das schriftliche Gutachten vom 14.12.2018 vorgelegt (Bl. 304), auf dessen Inhalt der Senat verweist.

Im Zuge der erstmaligen Umgangsanbahnung der in H… lebenden Eltern mit ihrem Sohn am 20.02.2018 in S… haben die Eltern - auf Anraten ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten - das Kind ohne Vorankündigung und Einverständnis der übrigen Beteiligten im PKW mitgenommen. Der Junge konnte nach Fahndungsmaßnahmen am selben Tag von der Polizei in T… in Obhut genommen werden (Bl. 193 a ff.).

Der Ergänzungspfleger des Kindes und das zuständige Jugendamt lehnten einen von den Eltern im Juni 2018 vorgeschlagenen Umgangsplan (Bl. 235), wonach die Eltern beginnend mit dem 03.07.2018 an drei aufeinander folgenden Tagen je einen zweistündigen begleiteten und im Anschluss für die Dauer von 12 Tagen täglich mehrstündige unbegleitete Umgänge mit ihrem Sohn pflegen wollten, unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer längeren Phase begleiteter Umgänge im Interesse des Kindeswohls ab (Bl. 249, 261). Die Eltern beantragten daraufhin mit Schriftsatz vom 16.08.2018 (Bl. 272) die Herausgabe des Kindes, hilfsweise seine Unterbringung in einer Pflegefamilie in der Nähe des Wohnorts der Eltern. Am 25.09.2018 nahmen sie begleiteten Umgang mit ihrem Sohn im Rahmen einer von der Sachverständigen angeordneten Interaktionsbeobachtung wahr (Bl. 330). Im Anhörungstermin am 17.10.2018 (Bl. 295) vereinbarten die Verfahrensbeteiligten die Durchführung begleiteter, je zweistündiger Umgänge zwischen den Eltern und dem Jungen im 14-tägigen Rhythmus bis Ende Januar 2019 und ab Februar 2019 im wöchentlichen Rhythmus. Die Eltern sagten die Umgangstermine bis Ende Februar 2019 aus finanziellen Gründen ab (Bl. 396). Weitere Umgänge, die den Eltern angeboten worden sind, haben diese nicht wahrgenommen.

Das Amtsgericht Schwedt/Oder hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.09.2019 (Bl. 335) unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung der Mutter die Personensorge entzogen. Das Amtsgericht hat die Wirksamkeit der gemeinsamen Sorgeerklärung der Eltern unter Hinweis auf die Entziehung der Personensorge der Mutter zum Zeitpunkt der Abgabe der gemeinsamen Sorgeerklärung verneint und eine Übertragung der Personensorge auf den Vater abgelehnt. Die Mutter verfüge über kein erzieherisches Engagement. Ihre weiteren Kinder wiesen massive Entwicklungsverzögerungen, gesundheitliche Beeinträchtigungen und starke Verhaltensauffälligkeiten auf. Die Mutter ignoriere die Fehlentwicklungen oder mache Dritte dafür verantwortlich. In Bezug auf das hier betroffene Kind stelle sie ihre Bedürfnisse über die ihres Sohns (Mitnahme des Kinds am 20.02.2018, keine Umgänge). Mildere Mittel seien angesichts der Weigerung der Mutter, Familienhilfe anzunehmen und mit dem Jugendamt und den Pflegemüttern zu kooperieren, nicht vorhanden. Die Übertragung der Sorge auf den Vater scheide aus, da dieser eine sofortige Rückführung seines Sohns angekündigt habe, deren Umsetzung das Wohl des Kindes gefährde. Der Vater verfüge nicht über hinreichende Erziehungskompetenzen, um die Defizite der Mutter zu kompensieren.

Mit ihrer Beschwerde (Bl. 377) beanstandet die Mutter die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens. Sie habe nur aus finanziellen Gründen seit 25.09.2018 keinen Umgang mit ihrem Sohn, dessen Wohl durch die Trennung von der Mutter massiv geschädigt werde.

Der Vater (Bl. 359, 403) meint, aufgrund der gemeinsamen Sorgeerklärung im Jahr 2018 Inhaber der elterlichen Sorge für das betroffene Kind geworden zu sein. Er beruft sich auf seine seiner Auffassung nach hinreichende Erziehungseignung und wiederholt seinen Antrag auf Herausgabe des Kindes.

Der Ergänzungspfleger und die Verfahrensbeiständin empfehlen in ihren Stellungnahmen vom 23.03.2020 (Bl. 392) und 28.03.2020 (Bl. 395) die Zurückweisung der Beschwerden unter Hinweis auf das mangelnde Interesse der Eltern an dem Kind und dessen feste Bindung an die Pflegeeltern. Die Eltern hätten nur zwei Umgangstermine wahrgenommen, zuletzt am 25.09.2018.

Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluss vom 11.03.2021 (Bl. 460) auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Diese hat das im erstinstanzlichen Verfahren nicht persönlich angehörte Kind im Beisein der Verfahrensbeiständin am 16.04.2021 persönlich angehört (Bl. 467). Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 16.04.2021 (Bl. 468) verwiesen.

Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 469), ohne Durchführung einer persönlichen Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten im Beschwerderechtszug, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Angesichts des ausführlichen Schriftverkehrs der Verfahrensbeteiligten im Beschwerderechtszug und der umfangreichen Ermittlungen des Amtsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren ist von einer weiteren persönlichen Anhörung der Beteiligten kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten.

II.

1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden der Eltern des betroffenen Kindes bleiben in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Mutter mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.09.2019 die Personensorge für ihren Sohn zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung, § 1666 BGB, entzogen. Eine Rückübertragung der Personensorge oder von Teilen der elterlichen Sorge auf die Mutter kommt gegenwärtig nicht in Betracht, da ein abrupter Wechsel des Kindes in den Haushalt der Eltern angesichts des mittlerweile mehr als fünf Jahre umfassenden nahezu vollständigen Kontaktabbruchs zwischen den Eltern und ihrem Sohn dessen Wohl massiv beeinträchtigen würde.

Gemäß § 1666 BGB ist Voraussetzung für den Entzug elterlicher Sorge eine körperliche, geistige oder seelische Kindeswohlgefährdung, die abzuwenden die Eltern nicht willens oder nicht in der Lage sind und die nicht durch andere Maßnahmen als den Sorgerechtsentzug abwendbar ist. Eine Gefahr für das Kindeswohl im Sinne von § 1666 BGB setzt eine gegenwärtige, in solchem Maße bestehende Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 99; FamRZ 2010, 720; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 146; OLG Naumburg, OLGReport 2007, 543; OLG Hamm, FamRZ 2006, 359). Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79, 81), wobei es auf die Frage, ob die Eltern ein Schuldvorwurf trifft, nicht ankommt.

Nach den überzeugenden Ergebnissen der sachverständigen Begutachtung vom 14.12.2018 (Bl. 351) war die Erziehungsfähigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in allen Bereichen – Erziehungsziele, erzieherisches Engagement, Emotionalität, Wärme und Empathie, Behütung, Lenkungsverhalten – nahezu aufgehoben. Nachvollziehbar hat die Sachverständige dargelegt, dass die Mutter über eine emotional-instabile Persönlichkeitsstruktur verfügt und in Bezug auf L… in der Vergangenheit gezeigt hat, ihre eigenen Bedürfnisse über die ihres Kindes zu stellen, indem sie den Jungen einerseits am 20.02.2018 im PKW mitgenommen hat, aber keinen regelmäßigen Umgang mit ihm zu pflegen imstande war. Anhand der Berichte über den Zustand der weiteren Kinder der Mutter, M…, R…, T…, N…, die während ihres jeweiligen Aufenthalts im mütterlichen Haushalt jeweils starke Zeichen von körperlicher Vernachlässigung und Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hatten, hat die Sachverständige überzeugend auf unzureichende Betreuungs- und Versorgungskompetenzen der Mutter auch in Bezug auf L… geschlossen. Das Nichtvorhandensein milderer Mittel als die Entziehung der Personensorge hat die Sachverständige mit der bisherigen Weigerung der Mutter, Familienhilfe anzunehmen und mit Jugendamt und Ergänzungspfleger zu kooperieren, überzeugend dargelegt.

Eine Rückübertragung der elterlichen Sorge, insbesondere eine Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt, scheitert im hiesigen Beschwerdeverfahren, ohne dass es auf eine erneute sachverständige Überprüfung der Erziehungskompetenzen der Mutter ankommt, aufgrund des Nichtvorhandenseins einer Beziehung zwischen Mutter und Kind und den kindeswohlschädlichen Folgen eines unvermittelten Beziehungsabbruchs zwischen L… und seinen Pflegeeltern. Für eine Rückführung in den mütterlichen Haushalt war nach der überzeugenden Einschätzung der erstinstanzlich tätigen Sachverständigen bereits zum Zeitpunkt der damaligen Begutachtung im Dezember 2018 ein mindestens zwei Jahre andauernder, kontinuierlicher Kontaktaufbau zwischen Eltern und Kind im Rahmen regelmäßiger Umgänge vorauszusetzen (Bl. 351). Da der Junge nunmehr weitere zwei Jahre ausschließlich von den Pflegeeltern G… betreut worden ist und keinen Kontakt zu seinen Eltern gepflegt hat, würde seine Rückführung in den mütterlichen Haushalt ohne einen vorherigen, zeitlich gestreckten Beziehungsaufbau zu wenigstens einem Elternteil sein Wohl in ganz erheblicher Weise gefährden. Angesichts des Beschwerdevorbringens der Mutter, die sich auf ihre hinreichende Erziehungseignung beruft und einen Schaden für das Wohl ihres Sohns durch den im Februar 2018 von ihr in Angriff genommenen unvorbereiteten Aufenthaltswechsel in Abrede stellt, ist auch davon auszugehen, dass sie bei Rückübertragung der Personensorge das Kind unverzüglich in ihren Haushalt aufnehmen und dadurch einen abrupten Beziehungsabbruch des Jungen zu seinem bisherigen Lebensumfeld und seinen Pflegeeltern herbeiführen würde.

Eine Rückübertragung von Teilen der Personensorge auf die Mutter scheitert an der mit dem fünfjährigen Kontaktabbruch zwangsläufig einhergehenden Unkenntnis der Mutter über den Entwicklungsstand und die Bedürfnisse des Kindes. Zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge bedarf es des Wissens über die bisherige Entwicklung des Kindes, damit dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen getroffen werden können. Da die Mutter zur Erziehungsstelle des Kindes, dem Ergänzungspfleger und dem zuständigen Jugendamt seit der Geburt ihres Sohns keinen Kontakt gehalten und keine Informationen abgefordert hat, besteht für ihre Wahrnehmung der elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls keine hinreichende Grundlage.

2. Auch eine Übertragung der elterlichen Sorge oder Teile derselben auf den beschwerdeführenden Vater kommt nicht in Betracht. Zu Recht hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung Ergänzungspflegschaft angeordnet, da eine Übertragung der Personensorge auf den Vater (§ 1680 Abs. 2, 3 BGB) zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar war. Auch gegenwärtig steht der Kindeswohldienlichkeit einer Übertragung der Personensorge auf den Vater das Nichtbestehen einer Beziehung wenigstens eines Elternteils zu dem betroffenen Kind entgegen.

Der Vater ist weder durch die gemeinsam mit der Mutter gegenüber dem Jugendamt abgegebene Sorgerechtserklärung noch durch die mit ihr geschlossene Ehe am ….05.2018 wirksam Inhaber der elterlichen Sorge geworden, da die elterliche Sorge der Mutter zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung und zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24.03.2016 entzogen worden war. § 1626 b Abs. 3 BGB stellt zwar nicht ausdrücklich auf eine Sorgerechtsentziehung gemäß § 1666 BGB ab, ist aber auf derartige Fälle entsprechend anwendbar (BGH FamRZ 2005, 1469; Osthold in BeckOGK BGB, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 15.03.2021 § 1626 b Rn. 32).

Nach § 1680 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BGB ist dann, wenn einem Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, diese entzogen wird, diese dem bisher nicht sorgeberechtigten anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Vorzunehmen ist danach eine sogenannte negative Kindeswohlprüfung. Die Sorgeübertragung auf den anderen Elternteil stellt nach der gesetzlichen Konzeption den Regelfall dar, so dass grundsätzlich anzunehmen ist, dass die Übertragung dem Kindeswohl entspricht, sofern ihr nicht konkrete Umstände - bloße Zweifel genügen hingegen nicht - entgegenstehen (Hanseat. OLG, NJW-RR 2021, 69). In die Prüfung einzubeziehen sind dabei die zu § 1671 BGB entwickelten Kriterien, also Förderprinzip, Kontinuität, Bindungen, Kindeswille (Friederici/Reinhardt in Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB, 4. Aufl. 2021, § 1680 Rn. 3).

Vorliegend widersprechen die Interessen des betroffenen Kindes der Übertragung der Personensorge oder Teile derselben auf den Vater. Den überzeugenden Ergebnissen der Sachverständigen folgend war die Erziehungsfähigkeit des Vaters aufgrund seines angesichts der Mitnahme des Kindes am 20.02.2018 massiv reduzierten Einfühlungsvermögens in die Bedürfnisse eines Kindes nach Bindung und Kontinuität zum Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens erheblich eingeschränkt. Weiter hat die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass nicht zu erwarten war, dass der Vater die mütterlichen Einschränkungen der Erziehungskompetenzen hinreichend zu kompensieren imstande sein würde, insbesondere auch im Hinblick auf die beim Vater gleichermaßen ausgeprägte Ablehnung einer Kooperation mit Jugendamt und Ergänzungspfleger.

Einer Übertragung der Personensorge oder Teile der Personensorge auf den Vater steht bereits, ohne dass es einer Überprüfung der Erziehungsfähigkeit des Vaters zum gegenwärtigen Zeitpunkt bedarf, das Fehlen einer Beziehung zwischen ihm und dem betroffenen Kind entgegen. Wenn der Junge im Fall einer Übertragung der Personensorge auf den Vater ohne einen zeitlich gestreckten Beziehungsaufbau in den Haushalt seiner Eltern umzöge, womit angesichts des auf Herausgabe des Kindes gerichteten Beschwerdevorbringens des Vaters zu rechnen ist, wäre das Kindeswohl in ganz erheblicher Weise gefährdet.

Eine Übertragung von Teilen der Personensorge auf den Vater kommt nicht in Betracht, weil auch der Vater - gleich der Mutter - zur Erziehungsstelle des Kindes, dem Ergänzungspfleger und dem zuständigen Jugendamt keinen Kontakt gehalten und keine Informationen abgefordert hat und damit nicht über die Kenntnisse verfügt, die erforderlich sind, um Sorgerechtsentscheidungen im Interesse des Kindeswohls zu treffen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).