Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.06.2021 – 9 WF 3/20
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0615.9WF3.20.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des Amtsgerichts Oranienburg vom 09.09.2019 (Az. 31 F 55/19)
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe§
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Soweit das Amtsgericht dem Abänderungsbegehren des Antragstellers keine Erfolgsaussichten beigemessen hat, kann das - nach derzeitigem Sach- und Streitstand - keinen Bestand mehr haben.
Es ist zwar richtig, dass sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen kann, die dem Versäumnisbeschluss vom 19.10.2017 (AG Oranienburg, Az. 34 F 116/15) zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse seien unzutreffend (überhöht). Eine Abänderung nach § 238 FamFG kommt nur dann und auch nur insoweit in Betracht, als sich die im Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisbeschlusses vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (BGH, FamRZ 2010, 1150). Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass er bei Einleitung des Abänderungsverfahrens weniger verdient hat als bei Erlass des Versäumnisbeschlusses. Nach eigenen Angaben hat er in den Jahren 2014 bis 2017 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.571,48 € erzielt. In den Jahren 2018 und 2019 habe sich keine signifikante Veränderung ergeben.
Anders stellt sich die Situation aber ab 2020 dar. Der Antragsteller, der als freiberuflicher Musiker tätig ist, konnte aufgrund der Corona-Pandemie - seinen Angaben zufolge - im Jahr 2020 nur noch Nettoeinkünfte in Höhe von 10.498,77 € erzielen. Dies entspricht einem Monatsdurchschnitt von 874,90 €, der weit unter dem notwendigen Selbstbehalt (1.160 €) liegt.
Hinsichtlich des Kindes P… E…(geb. am ….2004) bietet das Abänderungsbegehren des Antragstellers aber auch insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als der Antragsgegner zu 2. bereits seit dem 05.05.2017 in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht ist (siehe Bescheid des Landkreises … vom 30.05.2017, Bl. 121 f. VKH-Heft). Wird das Kind durch Dritte betreut, haften beide Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Barunterhalt des Kindes (Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn. 419). In Fällen der Heimunterbringung - wie hier - ist jedoch zu beachten, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes regelmäßig durch öffentliche Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII abgedeckt ist (vgl. BGH, FamRZ 2007, 377). Gemäß §§ 91 ff. SGB VIII werden die Eltern lediglich zu Kostenbeiträgen herangezogen. Bei Erlass des Versäumnisbeschlusses am 19.10.2017 war dem Antragsteller die Fremdunterbringung des Kindes P… nicht bekannt. Zwischen dem Unterhaltsschuldner und seinen Söhnen bestand seinerzeit kein Kontakt. Es wäre Sache der (allein sorgeberechtigten) Mutter als gesetzliche Vertreterin der Kinder gewesen, diese Tatsache in das Ausgangsverfahren einzuführen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen.
In Bezug auf das Kind F… E…, geb. am ….2003, gelten vorstehende Ausführungen entsprechend. Der Antragsgegner zu 1. befindet sich seit dem 10.08.2020 in einer Einrichtung der Jugendhilfe.
Nach alledem bietet das Abänderungsbegehren des Antragstellers hinsichtlich des Kindes P… hinreichend Aussicht auf Erfolg und in Bezug auf das Kind F… teilweise.
Soweit der Antragsteller meint, eine Totalrevision des Versäumnisbeschlusses vom 19.10.2017 sei geboten, weil die Kindesmutter (im Mai 2019) eingeräumt habe, der Antragsteller könne keine 1.000 € monatlich (an Kindesunterhalt) zahlen, und Einigungsbereitschaft signalisiert habe, greift das nicht. Die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen nach § 238 FamFG ist nur unter engen Voraussetzungen möglich; sie ist kein Billigkeitskorrektiv. Die in Rede stehenden Einwände mag der Antragsteller ggfs. im Wege eines Vollstreckungsabwehrantrages (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 767 ZPO) geltend machen.
Die Prüfung der Bedürftigkeit bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.