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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.07.2021 – 7 W 29/21
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0714.7W29.21.00
Tenor§
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 19.01.2021, Az. 23 UR III 4/20 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist im Geburtenregister des Standesamtes P… nach ihrer Geburt am …1972 mit dem Namen M… M…, Tochter von H… M… und I… H.,. M… geb. W…, eingetragen worden (Bl. 24). Die Eltern der Beschwerdeführerin sind durch Urteil des Kreisgerichts Prenzlau vom … 1977 geschieden worden. Das Erziehungsrecht für die Beschwerdeführerin wurde der Mutter übertragen (Bl. 13R). Die Mutter der Beschwerdeführerin heiratete erneut und nahm den Familiennamen G… an. Auf Antrag der Mutter ist am 17.04.1980 im Geburtenregister ein Vermerk zum Geburtseintrag der Beschwerdeführerin aufgenommen worden, wonach die Beschwerdeführerin durch Erklärung der Erziehungsberechtigten mit Wirkung vom 17.04.1980 den Namen „G…“ angenommen habe. Der Vermerk ist vom Leiter der Urkundenstelle unterzeichnet worden.
Am 10.05.1991 heiratete die Beschwerdeführerin und nahm den Namen ihres Ehemannes „Sch…“ als Familiennamen an.
Die Beschwerdeführerin hat die Ausstellung einer Personenstandsurkunde aufgrund des ursprünglichen Eintrages mit dem Geburtsnamen „M…“ beantragt.
Der Beteiligte zu 2. hat mit Schreiben vom 09.11.2020 die Ausstellung einer Personenstandsurkunde aufgrund des Standes des Geburtenregisters von 1972 abgelehnt, da sich aus dem Geburtenregister die Folgebeurkundung über die Änderung des Familiennamens ergebe. Die Geburtsurkunde könne daher nur aufgrund des tatsächlichen Standes der Beurkundung im Register ausgestellt werden.
Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Beschwerdeführerin ihr Anliegen auf Ausstellung einer Geburtsurkunde mit dem Geburtsnamen „M…r“ weiter verfolgt. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die auf Veranlassung ihrer Mutter eingetragene Namensänderung auf den Namen „G…“ nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt Geltung habe. Sowohl ihr Personalausweis als auch ihr Reisepass wiesen noch den Geburtsnamen „M…“ aus.
Die Beteiligten zu 2. und 3. sind dem Antrag entgegengetreten. Der Beteiligte zu 3. hat die Ansicht vertreten, dass jedenfalls mit der Bestimmung des Ehenamens gemäß § 1355 Abs. 6 BGB der aufgrund der Folgebeurkundung eingetragene Name „G…“ auch als Geburtsname anzusehen sei. Seien Folgebeurkundungen im Personenstandsregister vorhanden, so würden Personenstandsurkunden gemäß § 56 Abs. 2 PStG nur aufgrund der geänderten Tatsachen ausgestellt. Personenstandsurkunden dürften nur den aktuellen Stand des Registers wiedergeben, um Beweiskraft zu haben.
Der Beteiligte zu 2. hat seine im Bescheid vom 09.11.2020 vertretene Rechtsauffassung wiederholt und vertieft und ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 09.04.1980 vor dem Standesamt L… die Erklärung abgegeben hat, dass ihr Kind ihren Familiennamen annehmen solle, den sie nach der zweiten Eheschließung trug. Eine beglaubigte Abschrift dieser Erklärung (Bl. 4, 4R) hat das Standesamt L… an das Standesamt P… übersandt und um Eintragung eines Randvermerks zum Geburteneintrag gebeten. Der Personalausweis der Beschwerdeführerin, der den Geburtsnamen „M…“ aufführe, sei unzutreffend. Gleiches gelte für die Aufnahme des Geburtsnamens „M…“ in das Urteil des Amtsgerichts Stollberg vom 16.03.1995, durch das die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden wurde.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 19.01.2021 den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass eine Personenstandsurkunde stets unter Beachtung der Folgebeurkundungen ausgestellt werden müsse. Danach müsse hier die Änderung des Familiennamens, die die erziehungsberechtigte Mutter im Jahr 1980 erklärt habe, berücksichtigt werden. Auch soweit man das Anliegen der Beschwerdeführerin dahin auslege, dass sie die Berichtigung des Personenstandsregisters begehre, sei der Antrag unbegründet. Denn es sei aufgrund der vorgetragenen und sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Umstände nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines anderen Familiennamens gemäß § 65 Familiengesetzbuch der DDR nicht vorgelegen hätten.
Gegen die Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 18.02.2021 eingelegten Beschwerde, zu deren Begründung sie ihre bisherigen Rechtsansichten wiederholt und vertieft und sie dahin ergänzt, das Amtsgericht hätte wegen des Grundsatzes der Amtsermittlung versuchen müssen, die im Verfahren über die Annahme eines anderen Familiennamens gemäß § 65 Familiengesetzbuch -FGB (DDR) -vorzulegende rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe beizuziehen. Es genüge nicht, dass die Vorlage der Entscheidung in der vorliegenden Kopie der Erklärung über die Annahme des Familiennamens dokumentiert sei; denn in dieser Erklärung sei auch das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Familiengericht Neustrelitz, in dem der Mutter die Erziehungsberechtigung übertragen worden sei, unzutreffend mit F 208/77 statt F 209/77 angegeben. Ein Aktenzeichen des Verfahrens bei dem Organ der Jugendhilfe fehle ebenfalls und sei nicht eingefügt worden. Ihre Mutter sei nicht bei der Jugendhilfe vorstellig geworden, um die Zustimmung zur Namensänderung einzuholen. Aus diesen Umständen ergäben sich Zweifel daran, dass die Zustimmung vorgelegen habe. Das Amtsgericht hätte diesen Zweifeln nachgehen müssen. Es sei in der Rechtspraxis der DDR vorgekommen, dass Erklärungen abgegeben worden seien, obwohl entsprechende Unterlagen fehlten.
Die Beschwerdeführerin begehrt zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Die Beteiligten zu 2. und 3. verteidigen die angefochtene Entscheidung.
II.
Die gemäß § 51 Abs. 2 PStG, § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung des Auszuges aus dem Geburtenregister der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Geburtenregisters liegen nicht vor.
1.
Die Erteilung eines Auszuges aus dem Geburtenregister unter Missachtung eingetragener Folgebeurkundungen ist unzulässig. § 56 Abs. 2 PStG sieht vor, dass bei Eintragung von Folgebeurkundungen nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenommen werden. Der Eintrag über die Geburt der Beschwerdeführerin ist hier durch den am 17.04.1980 vorgenommenen Eintrag geändert worden. Aufgrund der Folgebeurkundung lautet der Familienname der Beschwerdeführerin bis zur Eheschließung nicht mehr „M…r“, sondern „G…“. Nur dieser Name ist gemäß § 56 Abs. 2 PStG in den Auszug aus dem Geburtenregister aufzunehmen.
2.
Zu Recht ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister dahin, dass die Folgebeurkundung über die Annahme eines anderen Familiennamens gestrichen wird, nicht zulässig ist. Eine Berichtigung setzt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 48 Abs. 1 Satz 2 PStG voraus, dass in einem abgeschlossenen Registereintrag sich die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrages aufgrund von öffentlichen Urkunden oder eigenen Ermittlungen des Standesamtes als unrichtig darstellen.
Urkunden, die die Unrichtigkeit des Eintrages belegen, liegen nicht vor. Die Namensänderung ist gemäß § 65 FGB (DDR) vorgenommen worden. Trägt danach ein Erziehungsberechtigter einen anderen Familiennamen als das Kind, kann auf seine Erklärung gegenüber dem Leiter des Standesamtes das Kind seinen Familiennamen annehmen. Die Einwilligung des Kindes war nach § 65 Abs. 2 FGB (DDR) erforderlich, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Nach § 65 Abs.3 FGB (DDR) ist bei einem Kind aus geschiedener Ehe ferner die Einwilligung des nicht erziehungsberechtigtem Elternteils erforderlich. Die Einwilligung kann durch rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe ersetzt werden, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht.
Dem Standesamt P… liegt eine beglaubigte Kopie (Bl. 4) einer Erklärung der Mutter der Beschwerdeführerin vom 09.04.1980 vor, die sie vor dem Standesamt L… abgegeben hat und in der die Mutter erklärt, dass die Beschwerdeführerin ihren Familiennamen „G,,,l“ annehmen soll. In die Urkunde über die Erklärung ist ferner aufgenommen worden, dass neben der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin auch der Nachweis der Erziehungsberechtigung vorgelegt wurde. Hierzu ist maschinenschriftlich vermerkt: Entscheidung Kreisgericht Neustrelitz Akt.z. F 208/77. Schließlich ist unter der Liste der vorgelegten Unterlagen der Satz „ - die Einwilligungserklärung des nichterziehungsberechtigten Elternteils bzw. die rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe“ in den Vordruck aufgenommen. Hier sind die Worte „die rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe“ unterstrichen. Die Urkunde ist auf der Vorderseite von der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Leiter des Standesamtes unterschrieben. Die Abschrift ist auf der Rückseite vom Leiter des Standesamtes beglaubigt und die Versendung an das Standesamt P… ist veranlasst und dort die Eintragung vorgenommen worden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Urkunde unrichtig sein könnte, bestehen nicht. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte nach der Scheidung vom Vater der Beschwerdeführerin erneut geheiratet und hatte Interesse daran, dass ihre Tochter den von ihr angenommenen Namen ebenfalls trägt. Der Hinweis auf die Entscheidung des Kreisgerichts Neustrelitz, in der über die Erziehungsberechtigung entschieden worden ist, enthält zwar das Aktenzeichen F 208/77 statt richtig F 209/77, dabei handelt es sich aber offensichtlich um einen Schreibfehler. Schließlich ist der Hinweis, die rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe habe vorgelegen, unterstrichen.
Tatsächliche Anhaltspunkte, die belegen, dass die Zustimmung des Organs der Jugendhilfe nicht vorgelegen hat und die Beurkundung insoweit unrichtig ist, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie beruft sich mit der Beschwerde lediglich darauf, dass ihre Mutter bei einem Organ der Jugendhilfe „nicht vorstellig“ geworden sei. Im Übrigen meint sie, es ergäben sich Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beurkundung daraus, dass kein Geschäftszeichen für die Zustimmung des Organs der Jugendhilfe mitgeteilt worden sei. Das Verfahren über die Zustimmung war in der Richtlinie Nr. 3 des Zentralen Jugendhilfeausschusses zu Entscheidungen über Anträge auf Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung gemäß § 65 Abs. 3 FGB (DDR) vom 15.09.1969 (Jugenhilfe H 11 S. 341) geregelt. Diese Richtlinie sah unter Nr. 7 vor, dass der Leiter des Referates der Jugendhilfe die Entscheidung erst dann treffen darf, wenn alle wesentlichen Aspekte geprüft worden sind und eine gründliche Auseinandersetzung mit den Angaben der Beteiligten erfolgt ist. Dazu sind die Beteiligten grundsätzlich zu hören. Dass hier eine Anhörung der Eltern unterblieben ist, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auch die Eltern haben Einwände gegen die Gültigkeit der Namensänderung zu keinem Zeitpunkt seit der Eintragung im April 1980 erhoben. Eine Anhörung muss dabei nicht notwendig persönlich erfolgt sein. Die Erklärung, die Mutter der Beschwerdeführerin sei beim Organ der Jugendhilfe „nicht vorstellig“ geworden, indiziert daher nicht, dass ein Verfahren über die Zustimmung nicht durchgeführt worden ist. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Familie der Beschwerdeführerin in Konflikt mit staatlichen Stellen geraten sein könnte und vor diesem Hintergrund eine Namensänderung gegen den Willen der Familienmitglieder angeordnet worden wäre.
Da tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beurkundung nicht festzustellen sind, sind das Standesamt und das Amtsgericht auch nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob die Zustimmung des Organs der Jugendhilfe in einem Archiv noch auffindbar ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung nach § 26 FamFG beschränkt sich auf die für die Entscheidung erforderlichen Ermittlungen der entscheidungserheblichen Tatsachen. Die Frage, welche Ermittlungen im Einzelfall erforderlich sind, ist danach zu beurteilen, welche Anhaltspunkte für Ermittlungen der konkrete Sachverhalt bietet (Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 26 Rn. 25 ff.). Konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit der Ermittlung bestehen nicht. Wenn die Urkunde über die Zustimmung des Organs der Jugendhilfe nicht mehr auffindbar wäre, würde dies schließlich auch nicht belegen, dass die Zustimmung bei Eintragung der Namensänderung nicht vorgelegen haben kann. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen kann geendet haben.
Eine sichere Feststellung, dass die Voraussetzungen der Namensänderung nicht vorlagen, lässt sich mithin nicht treffen.
3.
Aus den genannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vor. Es fehlt an den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 ZPO.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs. 1 FamFG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt, § 36 Abs. 2 GNotKG