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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.07.2021 – 7 U 69/20
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0728.7U69.20.00
Tenor§
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.03.2020, Az. 13 O 107/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug des Typs … in Anspruch.
Sie erwarb das gebrauchte Fahrzeug am 13.04.2016 bei der Firma … GmbH. Die Beklagte stellt seit Juli 2017 Fahrzeuge der Marke „…“ her. Zuvor war die (X1b) GmbH Herstellerin.
Unter anderem für das von der Klägerin erworbene Fahrzeugmodell wurde zunächst eine freiwillige Service-Aktion zur Verbesserung des Emissionsminderungskonzepts durchgeführt. Mit Bescheid des Kraftfahrzeugbundesamtes (KBA) vom 18.10.2018 wurde die Beklagte zur Umrüstung aller betroffenen Fahrzeuge mit einer neuen Motorsteuerungssoftware verpflichtet, weil Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beklagte in Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut habe.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines „Thermofensters“ in die Fahrzeuge des Typs … eingebaut. Sie habe vorsätzlich sittenwidrig gehandelt und sei zur Rückabwicklung des Kaufvertrags verpflichtet. Sie hat die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges, die Feststellung des Annahmeverzuges und die Zahlung vorgerichtlich entstandener Kosten begehrt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass sie nicht Herstellerin des vor Juli 2017 hergestellten Fahrzeuges und auch nicht Rechtsnachfolgerin der Herstellerin sei. Die Verwendung der Abgasemissionstechnik sei keine unzulässige Abschalteinrichtung, überdies habe die Herstellerin bei der Typengenehmigung die Funktionsweise auch gegenüber dem TÜV und dem KBA offengelegt, so dass ihr jedenfalls kein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten vorzuhalten sei.
Hinsichtlich des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine vertragliche Garantiehaftung nicht begründet sei, weil die Beklagte weder Verkäuferin des Fahrzeuges noch bei Abschluss des Vertrages mit Vertragsverhandlungen betraut gewesen sei. Die Beklagte sei nach dem Vortrag der Klägerin auch nicht Herstellerin des Fahrzeuges oder Rechtsnachfolgerin der Herstellerin. Der Vortrag der Klägerin hierzu erfolge ins Blaue hinein.
Die Beklagte hafte auch nicht nach den Regelungen des ProdHaftG, weil sie nicht Herstellerin im Sinn des § 4 ProdHG sei. Die Beklagte sei weder tatsächlich Herstellerin des Fahrzeuges, noch sei sie im Vertrieb oder als Lizenznehmerin tätig geworden. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass die Beklagte als Quasiherstellerin anzusehen sei, die nach dem objektiven Erscheinungsbild als Herstellerin aufgetreten sei. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagte durch Hinzufügung von Namen, Marke oder einem anderen Kennzeichen den Eindruck erweckt habe, dass sie in die Herstellung des Fahrzeuges einbezogen sei. Sie habe lediglich Tätigkeiten der Beklagten bei Dienstleistungen, die über Call-Center erbracht worden seien, dargelegt.
Die Haftung nach § 826 BGB scheitere auch daran, dass die Klägerin ein sittenwidriges Handeln und einen Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht dargelegt habe. Es sei bereits nicht bestandskräftig festgestellt, ob es sich bei der von der Beklagten verwendeten Technik eines Thermofensters um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Die Beurteilungen der Technik in der Rechtsprechung divergierten. Ausgehend davon könne nicht unterstellt werden, dass die Beklagte bei der zulassungsrechtlichen Bewertung davon ausgegangen sei, es handele sich um eine nach den gesetzlichen Vorgaben unzulässige Funktionsweise und dass sie den Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen habe. Die Funktion des Thermofensters werde unabhängig von der Nutzung auf einem Prüfstand eingesetzt und es gäbe Aspekte des Motor- und Bauteilschutzes, die für den Einsatz angeführt werden könnten. Aus demselben Grund scheitere auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV seien nicht begründet, da § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht dem Individualinteresse des Erwerbers dienten, sondern der Vollendung des europäischen Binnenmarktes.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24.03.2020 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.06.2020 an diesem Tag begründeten Berufung. Sie führt aus: Die Beklagte sei „am Fahrzeugerwerb beteiligt“ gewesen. Es sei nicht ihre Aufgabe, die Gestaltung der Verträge der Beklagten vorzutragen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte müsse sämtliche „relevanten Veräußerungsvereinbarungen“ vorlegen.
Zu der Verwendung des Thermofensters obläge es der Beklagten, vorzutragen, warum die Technologie notwendig sei und was hierzu den Zulassungsbehörden mitgeteilt worden sei. Der Gefahr der Versottung etwa könne im Rahmen regelmäßiger Inspektionen entgegengewirkt werden.
Die Beklagte müsse die Beschreibungsdatei und die Antragsunterlagen für die Zulassungsbehörde vorlegen. Dann könnte sie, die Klägerin, auch zur Quasiherstellereigenschaft weiter vortragen. Sie meint, dass ein Verstoß gegen die EG-FGV vorliege. Die EG-FGV diene der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG, die dem individuellen Gesundheitsschutz zu dienen bestimmt sei. Diese Zielrichtung werde durch angeordnete Rückrufe der Fahrzeuge vom Typ des klägerischen Fahrzeuges zusätzlich gestützt. Ein Rückruf könne erfolgen, wenn ein Fahrzeug nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimme. Die Beklagte müsse die Antragsunterlagen für die Typengenehmigung vorlegen. Die für das Fahrzeug erteilte Übereinstimmungsbescheinigung sei fehlerhaft. Das KBA habe Fahrzeuge des streitgegenständlichen Modells … zurückgerufen und eine abgastechnische Nachrüstung angeordnet.
Zudem meint sie, die Beklagte sei Herstellerin gemäß § 4 Abs. 1 ProdHG und behauptet, sie habe in Eigenverantwortung und mit konstruktionsmäßigem Spielraum auf die Herstellung des Fahrzeuges Einfluss nehmen können. Sie habe durch die Verwendung des Namens „…“ und des „…“-Logos als Herstellerin agiert, so dass sie als Quasiherstellerin nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHG anzusehen sei. Sie habe auch als Herstellerin im Sinn des § 4 Abs. 2 ProdHG zum Zweck des Verkaufs das Fahrzeug in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt oder verbracht.
Zudem wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag zur Haftung der Beklagten nach § 826 BGB. Sie habe sich bewusst für ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug entschieden und hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Sie ergänzt ihren Vortrag mit umfangreichen Ausführungen, die das Vorgehen des VW-Konzerns und dessen Kooperation mit der Robert-Bosch-GmbH und die darauf bezogene Kenntnis des VW-Vorstandes betrifft, die Motive für deren Manipulation, die Möglichkeiten der Nachbesserung des Fahrzeuges und deren zu erwartende Auswirkungen auf die Motorentechnik, die Zumutbarkeit der Teilnahme an einer Nachbesserung und die verbleibende Wertminderung am Fahrzeug. Sie ist der Ansicht, dass neben der Haftung der Beklagten aus § 826 BGB die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB und auch eine Haftung nach § 831 BGB für die an der Entwicklung einer Manipulationssoftware beteiligten Ingenieure in Betracht komme. Schließlich meint sie, die Verwendung einer Manipulationssoftware begründe auch die Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB, § 16 UWG, weil die Beklagte irreführend unter Verschweigen einer Manipulation für ihre Fahrzeuge geworben habe.
Die Klägerin beantragt, das am 23.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen,
an sie 30.237,15 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 15.04.2016 bis zum 31.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges …, FIN: (A)… zu zahlen;
2. festzustellen,
dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen,
weitere 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Berufung bereits unzulässig sei, weil sie sich nicht mit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil auseinandersetze, sondern überwiegend den erstinstanzlichen Vortrag wörtlich wiederhole. Die Berufung sei aber auch unbegründet, da sie das streitgegenständliche Fahrzeug weder hergestellt noch in Verkehr gebracht habe. Sie habe lediglich Dienstleistungen erbracht, nicht aber Fahrzeuge hergestellt. Ende 2017 habe sie im Zuge des Verkaufs des …-Konzerns den Geschäftsbetrieb im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Asset-Deal) übernommen. Ihr Unternehmensgegenstand sei dann in „Herstellung und Vertrieb von Beförderungsmitteln, insbesondere von Kraftfahrzeugen“ geändert worden. Erkennbar sei dies, weil die von ihr hergestellten Fahrzeuge mit den Buchstaben „(B)“ in der Fahrzeugidentifikationsnummer (im Folgenden: FIN) gekennzeichnet seien, das Fahrzeug der Klägerin indes mit „(A)“. Sie erbringe zwar Reparatur- und Wartungsleistungen für Fahrzeuge der Marke …, auch jene, die vor ihrem Erwerb des Geschäftsbetriebs hergestellt und in Verkehr gebracht worden seien, Sie sei indes nicht Gesamtrechtsnachfolgerin und nicht mit der Herstellerin im Konzern verbunden. Soweit die Klägerin im Übrigen über die technische Funktionsweise des Fahrzeuges eine Haftung der Beklagten zu begründen versuche, seien auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichend dargelegt. Die Verwendung eines Thermofensters begründe die Haftung nicht bereits. Die verwaltungsrechtliche Unzulässigkeit eines Emissionskontrollsystems begründe für sich genommen keine deliktische Haftung. Die Herstellerin habe davon ausgehen dürfen, dass die gewählte Einstellung des Emissionskontrollsystems zulässig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Typengenehmigung seien lediglich die Bedingungen des NEFZ einzuhalten. Das Fahrzeug unterliege nicht der strengeren Anforderungen genügenden Fahrzeugklasse Euro 6 temp. Die Herstellerin habe die Einstellung des Systems ausschließlich an sachgerechten Kriterien ausgerichtet. Die von der Herstellerin vertretene Rechtsauffassung und die daran ausgerichtete Einstellung des Emissionskontrollsystems seien vertretbar und begründeten nicht den Vorwurf vorsätzlich vorschriftswidrigen Handelns. Zudem habe sie mit Pressemitteilungen vom 15.12.2015 und vom 29.03.2016 die Öffentlichkeit über das in der Entwicklung befindliche Software-Update in Kenntnis gesetzt. Da diese Veröffentlichungen vor dem Erwerb des Fahrzeuges mitgeteilt worden seien, habe die Herstellerin in Bezug auf das im April 2016 erworbene Fahrzeug ohnehin nicht sittenwidrig gehandelt. Die Klägerin habe zwischenzeitlich das Software-Update installieren lassen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25.06.2021 der (X1c) GmbH den Streit verkündet. Die Zustellung ist am 05.07.2021 bewirkt worden.
II.
Die Berufung ist zulässig. Es trifft zwar zu, dass die Berufungsbegründung sich nicht im Einzelnen mit den Ausführungen des Landgerichts ausführlich auseinandersetzt, dies ist indes auch nicht erforderlich. Die Berufung darf die erstinstanzlich geäußerten Rechtsansichten wiederholen und muss zumindest einen der in § 520 Abs. 3 ZPO genannten Berufungsgründe vorbringen. Sie muss sich mit sämtlichen Gründen, auf die die Klageabweisung gestützt ist, auseinander setzen. Dies ist der Fall.
Die Klägerin hält die Ausführungen des Landgerichts für unzutreffend, soweit es davon ausgegangen ist, dass es Aufgabe der Klägerin sei, zur Rechtsnachfolge der Beklagten in Bezug auf die Herstellereigenschaft des Fahrzeuges vorzutragen und die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch Vorlage ihrer Genehmigungsunterlagen zu widerlegen. Zudem ist sie der Ansicht, dass die Haftung der Beklagten als „Quasiherstellerin“ nach den Grundsätzen des ProdHG begründet sei. Die Berufung wendet sich damit inhaltlich gegen die Rechtsauffassungen des Landgerichts zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Überganges des Unternehmensgegenstandes auf die Beklagte und hinsichtlich des technischen Zulassungsprozesses für das Fahrzeug und zu den Voraussetzungen der Haftung nach ProdHG, nach § 823 Abs. 2 BGB und § 826 BGB. Sie wendet damit gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zulässige Berufungsgründe gegen die Argumentation des landgerichtlichen Urteils ein.
2.
Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat auch mit der Berufung nicht darzulegen vermocht, aus welchen Umständen sich die Haftung der Beklagten für mögliche Pflichtverletzungen bei der Herstellung des klägerischen Fahrzeuges ergeben soll.
3.
Die Beklagte wendet zunächst ein, dass sie das Fahrzeug nicht hergestellt, sondern die Aufgabe der Herstellung erst übernommen habe, nachdem die Klägerin das Fahrzeug erworben hat. Sie sei zudem für Wartung und Reparaturen sämtlicher Fahrzeuge zuständig. Die Übernahme des Unternehmens sei in Form eines Asset-Deals, also durch Übernahme einzelner Wirtschaftsgüter der bisherigen Herstellerin erfolgt, nicht aber durch Umwandlung oder Gesamtrechtsnachfolge. Die Beklagte sei insbesondere auch nicht identisch mit der Herstellerin. Die Klägerin widerlegt den Vortrag nicht, sie meint, die Beklagte müsste ihre konzerninterne Umstrukturierung durch Vorlage sämtlicher Verträge belegen.
Diese Auffassung der Klägerin ist unzutreffend. Die Beklagte ist ebenso wie die Herstellerin des Fahrzeuges der Klägerin im Handelsregister eingetragen. Ausgehend von der Handelsregisterlage muss die Inanspruchnahme des Herstellers erfolgen. Die Einsichtnahme in das Handelsregister bestätigt den Vortrag der Beklagten:
Danach war seit dem 11.04.2017 die (X1b) GmbH (HRB … AG …), die durch formwechselnde Umwandlung aus der (X1b) AG hervorgegangen ist, eingetragen. Unternehmensgegenstand war die Herstellung von Beförderungsmitteln, insbesondere Kraftfahrzeugen. Der Unternehmensgegenstand ist mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.07.2017 dahin geändert worden, dass nunmehr die Verwaltung eigenen Vermögens und eigener Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie die Verwaltung von Pensionsverpflichtungen Unternehmensgegenstand wurde.
Die Beklagte indes hieß zuvor (X1) GmbH und war seit dem 25.01.2013 ins Handelsregister (HRB … AG …) eingetragen. Ihr Unternehmensgegenstand war die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Beförderungsmitteln, insbesondere Kraftfahrzeugen, ferner Dienstleistungen zur Unterstützung von dieser Herstellung und dem Vertrieb vor- und nachgelagerter Prozesse sowie der Abschluss solcher Geschäfte, die dazu in unmittelbarem und mittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere auch an verbundene europäische Unternehmen der (X). Die Beklagte wurde durch Beschluss vom 18.11.2015 in (X1a) GmbH und durch Beschluss vom 25.04.2017 in (X1c) GmbH umbenannt. Durch Beschluss vom 23.05.2017 wurde unter anderem der Unternehmensgegenstand geändert, nämlich in Herstellung und Vertrieb von Beförderungsmitteln, insbesondere Kraftfahrzeugen und die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit sowie der Abschluss von Geschäften in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit.
Anhaltspunkte für die Rechtsnachfolge der Beklagten in Bezug auf die (X1b) GmbH ergeben sich danach nicht. Soweit die Klägerin den Hersteller in Anspruch nehmen will, muss sie sich an die weiterhin bestehende Gesellschaft (X1b) GmbH halten.
Da der Inhalt des Handelsregisters den Vortrag der Beklagten bestätigt, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gehalten wäre, über ihren Vortrag hinaus Unterlagen zur Vermögensübernahme gegenüber dem bisherigen Hersteller (X1b) GmbH vorzulegen und ihren Vortrag, wonach sie lediglich für Reparaturen und Wartung der vor 2017 hergestellten Fahrzeuge zuständig sei, durch erweiterte Darlegungen zu belegen. Denn eine erweiterte Darlegungslast setzt voraus, dass Anhaltspunkte für den Vortrag, zu dem der Gegner nicht näher vortragen kann, vorhanden sind und dass dem Prozessgegner der ergänzende Vortrag zumutbar ist (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn 16).
4.
Ein Anspruch gegen die Beklagte lässt sich auch nicht aus § 1 ProdHG ableiten. Die Haftung aus § 1 ProdHG setzt nach § 1 Abs. 1 ProdHG voraus, dass durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird; im Fall der Sachbeschädigung muss dabei eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt werden. Zu diesen Voraussetzungen hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Beklagte war auch nicht Herstellerin im Sinn des Gesetzes. Die Klägerin hat hierzu behauptet, dass die Beklagte „in Eigenverantwortung und mit konstruktionsmäßigem Spielraum auf die Entwicklung des Fahrzeuges Einfluss nehmen konnte und dies auch getan habe.“ Diesen streitigen Vortrag hat sie nicht unter Beweis gestellt. Die Beklagte verweist insoweit auf die Herstellerliste des KBA, aus der ersichtlich sei, dass Hersteller der Fahrzeuge, deren FIN mit (A) beginnt, die (X1b) GmbH ist, während die von der Beklagten seit 2017 hergestellten Fahrzeuge eine FIN mit den Anfangsbuchstaben (B) tragen.
Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHG wie eine Herstellerin anzusehen, weil sie sich durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Herstellerin ausgegeben hätte. Der Vortrag, die Beklagte habe durch die Anbringung des Namens „…“ bzw. des …-Logos mit dem „…“ dazu beigetragen, dass sie als Herstellerin anzusehen sein könnte, bewirkt nicht die Herstellereigenschaft. Die Marke und das Logo sind die Kennzeichen des Herstellers, von dem die Beklagte die Produktion ab 2017 übernommen hat. Die Beklagte hat mithin nicht ein eigenes Kennzeichen an den Fahrzeugen eines anderen Herstellers angebracht.
Auch die Eigenschaft als Herstellerin nach § 4 Abs. 2 ProdHG als Importeurin kann nicht angenommen werden. Dass die Beklagte das Fahrzeug zum Zweck des Verkaufs in den Geltungsbereich des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt hat, behauptet die Klägerin nur pauschal und hat dies auch mit der Berufung nicht näher begründet.
Für die Anwendung des § 4 Abs. 3 ProdHG, wonach der Lieferant in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, bliebe kein Raum, weil aufgrund der FIN der Hersteller, wie oben ausgeführt, festzustellen ist.
5.
Die Ausführungen der Klägerin zu einem Anspruch § 826 BGB sind einerseits auf Bekanntmachungen des KBA, andererseits auf die freiwillige Entwicklung des Softwareupdates durch die Beklagte gestützt. Sie können den geltend gemachten Anspruch nicht begründen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagte überhaupt mit der Herstellung des von ihr erworbenen Fahrzeuges befasst war.
6.
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder einer Verletzung der Richtlinie Nr. 2007/45/EG und der VO (EG) Nr. 715/2007 (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, Rn. 10 ff.). Auch insoweit steht dem Anspruch entgegen, dass die Beklagte nicht Herstellerin des Fahrzeuges der Klägerin war. Der Senat schließt sich zudem der höchstrichterlichen Rechtsauffassung an, dass der Schutzzweck der genannten Vorschriften nicht die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des einzelnen Käufers erfasse und mithin nicht zu einem Anspruch auf Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs führen könne.
5.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 Satz 2.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 30.237,15 € festgesetzt, § 47 Abs. 1 GKG, § 48 Abs. 1 GKG.