Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.09.2021 – 13 UF 89/18
13. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:0913.13UF89.18.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 3. Februar 2018 abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller 3.226,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.493 € seit dem 28. April 2017, aus weiteren 296 € seit dem 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2017 sowie aus weiteren 549,18 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.226,18 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner aus übergegangenem Recht Trennungsunterhalt für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 31. August 2017 geltend. Der Antragsteller hat der seinerzeit von ihm getrennt lebenden und seit dem 7. September 2017 rechtskräftig geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners, … …, in diesem Zeitraum SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 3.226,18 € gewährt.
Der Antragsteller und … … waren vom 20. April 1990 bis zum 7. August 2017 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind am 4. Januar 1995 geborene Zwillinge, … und …, hervorgegangen. Spätestens seit dem 1. Januar 2005 haben die Eheleute Leistungen nach dem SGB II bezogen. Seit Mitte 2011 lebten die Eheleute voneinander getrennt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsgegner die Familie ohne Nachricht über seinen Verbleib verlassen. Im Juni 2014 hat er das Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Seit dem 7. September 2017 ist die Scheidung rechtskräftig.
… … lebte im Zeitpunkt der Eheschließung in Russland und ist im Zuge der Eheschließung nach Deutschland eingereist. In der Zeit vom 1. August 1993 bis zum 23. Dezember 1999 hat sie die Berufsausbildung zur Zahnarzthelferin durchlaufen. Vom 1. November 1995 bis zum 23. Dezember 1999 hat sie als zahnmedizinische Fachangestellte gearbeitet. Seitdem arbeitet sie nicht mehr. Sie hat sich um die Pflege und Erziehung der 1995 geborenen gemeinsamen Zwillinge gekümmert, wobei der Sohn aufgrund seiner Behinderung einer intensiven Betreuung und Fürsorge auch über den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit hinaus bedurfte. Die Tochter … hat im April 2016 ein Studium aufgenommen, der Sohn … ist seit dem 1. Juni 2016 in einer Wertstatt für behinderte Menschen beschäftigt und lebt auch dort. … … hat sich am 11. September 2015 arbeitsuchend gemeldet. Sie bezieht Leistungen nach dem SGB II.
Der Antragsgegner lebt und arbeitet in Norwegen und hat im Jahr 2016 als Busfahrer durchschnittlich ein monatliches Nettoeinkommen von 27.213,53 NOK erzielt.
Mit am 18. Dezember 2016 zugestelltem Schreiben (Bl. 33 ff) hat der Antragsteller dem Antragsgegner zur Rechtswahrung die Erbringung von Leistungen an … … und den Anspruchsübergang mitgeteilt und ihn gleichzeitig zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert.
Der Antragsteller trägt vor, der Berechtigten, … …, sei ein fiktives Erwerbseinkommen in Höhe des Mindestlohnes (2016: 8,50/h; 2017: 8,84 €/h) zuzurechnen. Um pauschale berufsbedingte Aufwendungen bereinigt betrage das Nettomonatseinkommen im Jahr 2016 1.038,10 € und im Jahr 2017 1.071,38 €.
Hieraus errechne sich ein Unterhaltsanspruch der … … in Höhe von 371,14 €.
… … betreibe die Hundezucht als Hobby und erziele daraus keine Einkünfte.
Ihre Ansprüche seien nicht verwirkt, zumal sie sie gar nicht habe geltend machen können, weil sie den Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht gekannt habe.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller wegen Anspruchsübergangs mit Erbringung von SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts den rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zunächst 31. August 2017 für die Berechtigte in Höhe von 3.226,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.493 € seit dem 28. April 2017, aus weiteren 296 € seit dem 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2017 sowie aus 549,18 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, es seien bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners erheblich höhere Lebenshaltungs-, insbesondere Wohnkosten in Norwegen zu berücksichtigen. Er zahle für eine 45 Quadratmeter große Zwei-Zimmer-Wohnung auf dem Land 9.500 NOK sowie 600 NOK für Strom und Internetanschluss. Dies entspreche insgesamt 1.087,12 €, bei Berücksichtigung des Kaufkraftparitätsfaktors von 0,7252 immer noch 788,38 €. Die Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg sähen nur eine Warmmiete von 380 € bei Minderjährigen und von 480 € bei Volljährigen vor. Der Selbstbehalt des Antragsgegners sei entsprechend zu erhöhen.
Er ist der Auffassung, etwaige Trennungsunterhaltsansprüche seien angesichts der langen Trennungsdauer verwirkt. Zeit- und Umstandsmoment seien gegeben. Aufgrund des Zeitablaufs bis zur Geltendmachung und der Tatsache, dass seit der Trennung zwischen den Eheleuten nahezu kein Kontakt mehr bestanden habe, lägen Umstände vor, aufgrund derer sich der Antragsgegner darauf habe einrichten können, dass seine Ehefrau keine Unterhaltsansprüche mehr geltend machen würde. Er sei über ihre Lebensverhältnisse nicht informiert gewesen. Zudem züchte sie eine russische Windhundrasse, erziele hieraus ein nicht unerhebliches Einkommen und sei nicht bedürftig. Die aufwändige Züchtung hindere sie offenbar an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Wegen des Zeitablaufs seit der Trennung sei sie gehalten, sich selbst um ihren Lebensunterhalt zu kümmern. Sie habe sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Antragsteller habe zur Bedürftigkeit der Ehefrau nur schlank vorgetragen. Sie sei darauf zu verweisen, ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens sei irrelevant, weil nicht ersichtlich sei, dass die Ehefrau sich um bedarfsdeckenden Erwerb bemüht hätte.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Ehefrau habe insbesondere wegen der Pflege und Erziehung des behinderten Sohnes … nicht die Möglichkeit gehabt, eine vollschichtige Beschäftigung aufzunehmen. Erwerbschancen habe sie deshalb – anders als der Antragsgegner – nicht gehabt, weil sie sich um die Pflege und Erziehung der beiden Kinder habe kümmern müssen, nachdem sich der Antragsgegner aus der Familie abgesetzt hatte. Seit dem 1. September 2015 habe sie sich um Arbeit bemüht, aber keine Arbeitsstelle gefunden. Hätte sie eine Stelle in ihrem erlernten Beruf ausgeübt, hätte sie gleichwohl keine bedarfsdeckenden Einkünfte erzielt. Sie hätte im Jahr 2016/2017 nur Stellen auf der Grundlage des Mindestlohns von 8,50 €/8,84 € finden können, und damit bei vollschichtiger Beschäftigung Bruttoeinkünfte in Höhe von 1.473,33 € / 1.532,27 €, netto 1.092,74 €/1.127,77 € erzielen können, nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen 1.038,10 € / 1.071,38 €. Diese Beträge seien bereits zugerechnet. Höhere Einkünfte hätte sie nicht erzielen können.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs sei nicht eingetreten. Jedenfalls das Umstandsmoment sei nicht erfüllt, der Antragsgegner habe nicht darauf vertrauen können, dass kein Unterhalt mehr geltend gemacht würde.
Die Notwendigkeit übermäßig hoher Wohnkosten für die Anmietung geeigneten Wohnraums bestreitet der Antragsteller.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zehdenick vom 13. Februar 2018 zum Aktenzeichen 31 F 158/17 zu verpflichten, an den Antragsteller 3.226,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.493 € seit dem 28. April 2017, aus weiteren 296 € seit dem 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2017 sowie aus weiteren 549,18 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der Zucht von Barsoi, die … … auf verschiedenen Foren zum Kauf anbiete, müsse davon ausgegangen werden, dass diese nicht nur hobbymäßig betrieben werde.
Der Senat entscheidet seiner Ankündigung vom 26. September 2018 folgend ohne erneute mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben zur Sach- und zu Rechtslage schriftlich ausgeführt. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen Erkenntnisfortschritten eine mündliche Erörterung führen könnte.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Es besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist Sachurteilsvoraussetzung, und damit in jeder Lage des Verfahrens vom Gericht von Amts wegen zu prüfen (Art. 10 EuUnthVO, Art. 25 f LugÜ, § 3 FamFG).
Sie ergibt sich aus dem Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, im Folgenden: LugÜ). Sie bestimmt sich im vorliegenden Fall, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Norwegen hat, nicht nach der Europäischen Unterhaltsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen), sondern nach der Parallelregelung zur EuGVVO zwischen der EU und den EFTA-Staaten, dem LugÜ. Der Vorrang des LugÜ ist sowohl in Art. 64 Abs. 2 LugÜ geregelt (dann wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LugÜ hat, für den nicht die europäische Verordnung gilt, wie z. B. Norwegen), wie auch in Art. 69 Abs. 1 EuUntVO (Boehm/Jäger-Maillet, Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten, Familienrecht Internationales FamR (mit UnterhaltsR) Internationale Zuständigkeit in Kindesunterhaltsverfahren, Themengutachten TG-1191 Rn. 10).
Artikel 2 Abs. 1 des LugÜ bestimmt den Grundsatz, dass vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates – wie Norwegen, Schweiz und Island - haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind.
Eine Ausnahme besteht nach Art. 3 Abs. 1, 5 Nr. 2 a LugÜ. Nach diesen Vorschriften kann dann, wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden, nämlich vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In der deutschen Literatur (vgl. Dörner in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess, 7. Aufl. 2021, Kap. 6 Rn 202; Menne FF 2021, 70, 73, abw. ohne Begründung Harten/Jäger-Maillet, JAmt 2008, 413) wird die Auffassung vertreten, dass sich eine öffentliche Einrichtung, die im Wege eines Regressverfahrens die Rückzahlung von Beträgen verlangt, die sie nach öffentlichem Recht einem Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind, nicht auf diese Bestimmung berufen kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH zu den Regelungen des seinerzeit geltenden Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004 – C-433/01 – „Blijdenstein“-Urteil, FamRZ 2004, 513), die den Regelungen im LugÜ entsprachen. Art. 5 Abs. 2 LugÜ sieht für Unterhaltssachen eine Regelung vor, die letztlich auf Art. 5 Abs. 2 des Brüsseler Übereinkommens vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zurückgeht. Deshalb wird in der deutschen Literatur davon ausgegangen, dass es insoweit bei den Grundsätzen nach „Blijdenstein“ bleibt und der Legalzessionar, auf den die Unterhaltsforderung kraft Gesetzes übergegangen ist, sich für den Regressanspruch nicht auf den Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten berufen kann. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aber aus Art. 24 S. 1 LugÜ. Eine Zuständigkeitsbegründung kraft rügeloser Einlassung nach Art. 24 LugÜ kann auch die dem Schutz der typischerweise schwächeren Vertragspartei dienenden Zuständigkeitsvorschriften des Titels II Abschnitt 4 LugÜ verdrängen (vgl. E. Peiffer/M. Peiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO (EG) 1215/2012 Art. 26 Rn. 9 zur entsprechenden Bestimmung der Brüssel-Ia-VO).
Eine Einlassung in diesem Sinne liegt in jedem nach der Prozessordnung wirksam erklärten Verteidigungsvorbringen gegenüber dem Gericht, das unmittelbar auf Klageabweisung gerichtet ist (vgl. E. Peiffer/M. Peiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO (EG) 1215/2012 Art. 26 Rn. 15, 17, 25). Art. 24 LugÜ 2007 beinhaltet keinen Aufklärungstatbestand entsprechend § 504 ZPO und ist nicht davon abhängig, dass das Gericht den Antragsgegner auf die Möglichkeit, die internationale Unzuständigkeit zu rügen, hingewiesen hat. Sie begründet die örtliche Zuständigkeit des Gerichts unabhängig davon, ob die beklagte Partei ein Erklärungsbewusstsein hinsichtlich dieser Rechtsfolge hatte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15. September 2020 – 101 AR 101/20 –, Rn. 41 – 43; LG Landshut Schlussurteil v. 17.7.2013 – 14 S 3190/12, BeckRS 2014, 3859; E. Peiffer/M. Peiffer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO (EG) 1215/2012 Art. 26 Rn. 16).
Der Antragsgegner hat sich unzweifelhaft auf das Verfahren eingelassen und damit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet.
2. Anzuwenden ist deutsches materielles Recht. Das anwendbare Recht richtet sich gemäß Art. 15 VO (EG) 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen v. 18.12.2008 (EuUnthVO) seit dem 18.6.2011 nach dem Haager Protokoll über das in Unterhaltssachen anwendbare Recht v. 23.11.2007 (im Folgenden: HUP), dem auch Norwegen als Vertragsstaat beigetreten ist, und das unabhängig davon nach Art. 2 universelle Anwendung hat (vgl. BeckOGK/Yassari, 1.12.2020 Rn. 73, HUP 2007 Art. 1 Rn. 73; BeckOGK/Selg, 1.8.2021, BGB § 1601 Rn. 278).
3. Der Antragsteller hat gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II aus übergegangenem Recht Anspruch auf Trennungsunterhalt für den hier in Rede stehenden Zeitraum, § 1361 BGB. Die Voraussetzungen liegen vor. Die Eheleute Spengler haben getrennt voneinander gelebt.
Gemäß § 1361 BGB stand der in Deutschland lebenden Ehefrau … … der nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt zu. Die für den Trennungsunterhalt maßgeblichen Lebensverhältnisse sind nach den zu § 1578 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben zu beurteilen, wobei auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist, an deren Entwicklung die Ehegatten grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung gemeinschaftlich teilhaben, so dass Veränderungen der Einkommensverhältnisse, die nach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eintreten, die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse beeinflussen können (OLG Karlsruhe Beschl. v. 15.5.2019 – 18 UF 68/18, BeckRS 2019, 34914 Rn. 23, beck-online). Da der Antragsteller tatsächlich umgezogen ist und da im Unterhaltsverfahren eine möglichst realitätsgerechte Ermittlung des Nettoeinkommens anzustreben ist (vgl. BGH vom 21.09.2011 - XII ZR 121/09, FamRZ 2011, 1851, juris Rn. 19), legt das Beschwerdegericht auch für die Zeit nach dem Umzug nach Norwegen die tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde.
a) Das vom Antragsgegner erzielte bedarfsprägende bereinigte Nettoeinkommen betrug unter Berücksichtigung einer Steuererstattung und berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von unstreitigen 3.500 NOK (Bl. 3) monatsdurchschnittlich 24.393,36 NOK (Bl. 3).
Dieses bereinigte Einkommen ist in Euro umzurechnen (Euroreferenzkurs 2016:9,2906). Es ergibt sich ein durchschnittliches bereinigtes Monatseinkommen von 2.625,60 € .
Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 (Nr. 15.2 Abs. 2 Brb. UL) verbleiben 2.250,51 €.
b) Der Ehefrau ist ein fiktives, um pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 Prozent bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.038,10 € im Jahr 2016 und von 1.071,38 € im Jahr 2017 zuzurechnen. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus verblieben im Jahr 2016 889,80 € und im Jahr 2017 918,33 €.
Einkünfte, die über die Entlohnung nach dem seinerzeit geltenden Mindestlohn bei vollschichtiger Beschäftigung hinausgingen, sind ihr nicht zurechenbar. Der hierfür darlegungspflichtige Antragsteller hat vorgetragen, dass es der Berechtigten … … in Ansehung ihrer beruflichen Qualifikation und Erwerbsbiografie nicht möglich gewesen wäre, über den jeweils geltenden Mindestlohn hinausgehende Einkünfte zu erzielen. Der Antragsgegner hat darauf nichts von Substanz erwidert, insbesondere hat er nichts zu konkreten besseren Erwerbschancen und höheren Einkommensmöglichkeiten seiner Frau vorgetragen. Der Umstand, dass der Antragsteller nichts zu konkreten Erwerbsbemühungen der Berechtigten vorgetragen hat, führt zur Zurechnung eines Einkommens aus einer angemessenen, das heißt nach der beruflichen Qualifikation und den Fähigkeiten des Berechtigten realistischer Weise erzielbaren Einkommens, nicht aber eines Einkommens, dass den Bedarf des bedürftigen Ehegatten auf jeden Fall deckt.
c) Der Tatsache, dass die Antragsgegnerin in Deutschland lebt, der Antragsgegner jedoch in Norwegen, trägt das Gericht im Bereich des Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalts nicht durch eine kaufkraftbezogene Bereinigung des Einkommens eines der Beteiligten Rechnung, sondern durch eine nach Kaufkraft gewichtete Aufteilung des zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags. Der Halbteilungsgrundsatz wird gewahrt, indem sichergestellt ist, dass der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Einkommensanteil unter Berücksichtigung der vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus zum Anteil des Unterhaltsberechtigten kaufkraftparitätisch bleibt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2020, 93; Többens FamRZ 2016, 597, 601).
Dies lässt sich erreichen, indem die Werte aus der Eurostat-Statistik „Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ für die beiden betroffenen Länder herangezogen werden (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. A., § 9 Rn. 79e). Die vergleichenden Preisniveaus leiten sich aus den Kaufkraftparitäten ab, die auf einem standardisierten Warenkorb von exakt definierten Waren und Dienstleistungen beruhen. Die Kaufkraftparitäten werden zum aktuellen nominalen Wechselkurs ins Verhältnis gesetzt.
Der Wert beruht aufgrund des zugrunde liegenden Warenkorbs auf den Lebenshaltungskosten insgesamt unter Einbeziehung von Wohnkosten. Eine Anpassung des Selbstbehalts wegen allgemein höherer Wohnkosten in Norwegen, wie sie der Antragsgegner vornehmen möchte, scheidet danach aus. Diese sind bereits durch die Zugrundelegung der vergleichenden Preisniveaus berücksichtigt. Im Übrigen ist der Antragsgegner die substantiierte Darlegung und den Nachweis schuldig geblieben, günstigeren Wohnraum nicht finden zu können.
Der Unterhalt ist danach in folgender Weise zu ermitteln:
Im Wege der Teilung des höheren Wertes (hier: Norwegen) durch den niedrigeren Wert (hier: Deutschland) ergibt sich der Gewichtungsfaktor, mit dem eine Währungseinheit zu multiplizieren ist, um in dem „teureren“ Land die gleiche Kaufkraft zu erzielen wie in dem „günstigeren“ Land. Eine nach Kaufkraft gewichtete Halbteilung muss dann dem im „teureren“ Land lebenden Beteiligten am zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen einen Teil zuweisen, der dem Anteil des im anderen Land lebenden Beteiligten multipliziert mit dem genannten Gewichtungsfaktor entspricht.
Für die vorliegenden Zeiträume stellt sich die Berechnung auf Grund der sich aus der Eurostat-Statistik ersichtlichen Werte wie folgt dar:
Niveau Verbraucherpreise Deutschland (NVD)
103,2
Niveau Verbraucherpreise Norwegen (NVNOR)
146,6
149,5
Gewichtungsfaktor (ANOR : NVNOR : NVD)
1.421
1,438
gewichtete Hälfte D (HD = 1 / (1+ANOR))
0,413
0,410
gewichtete Hälfte NOR (HNOR = ANOR / (1+ANOR))
0,587
0,590
Aus den jeweiligen Einkünften ergibt sich bei gewichteter Halbteilung folgende Unterhaltsberechnung (Kontrollberechnung: eine Multiplikation der gewichteten Hälfte für Deutschland = für die Ehefrau mit dem Gewichtungsfaktor 1,421 bzw. - ab 2017 – 1,438 ergibt die gewichtete Hälfte für Norwegen = den Antragsgegner):
Summe eheliche LV
3.140
€ 3.169 €
gewichtete Hälfte D (ehel. LV x HD)
1.297 €
1.309 €
gewichtete Hälfte NOR (ehel. LV x HNOR)
1.843 €
1.870 €
Nach Abzug der eigenen Einkünfte der Ehefrau ergibt sich eine Bedürftigkeit und damit ein Unterhaltsanspruch in folgender Höhe:
gewichtete Hälfte D
1.297 €
1.309 €
abzgl. eigene Einkünfte d. Ehefrau
890 €
918 €
verbleiben
407 €
391 €
Der Selbstbehalt des Antragsgegners ist dadurch nicht berührt.
Der Antragsteller macht indes nur Ansprüche in Höhe von 371,14 € für Dezember 2016 und für 2017 monatliche Beträge von 356,88 € geltend. Für die Monate Dezember 2016 bis August 2017 ergibt sich daraus der beantragte Betrag von 3.226,18 €.
d) Der Anspruch ist nicht verwirkt. Es fehlt bereits am Zeitmoment. Die Rechtswahrungsanzeige des Antragstellers ist dem Antragsgegner am 18. Dezember 2016 zugegangen. Nach Auskunfterteilung im Januar oder im Februar 2017 hat der Antragsteller den Antragsgegner mit Schreiben vom 22. März 2017 zur Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit ab Dezember 2016 aufgefordert (Bl. 38). Mit Antragsschrift vom 25. August 2017 hat er das vorliegende Verfahren anhängig gemacht. Geltend gemacht wurden damit Unterhaltsrückstände, die kein Jahr alt waren, so dass nicht einmal das Zeitmoment eingetreten ist. Überdies fehlt es auf den ersten Blick am Vorliegen des Umstandsmomentes. Denn der Antragsgegner hat nichts dazu vorgetragen, dass seine Frau, die zumindest zeitweise über seinen Wohnsitz gar keine Kenntnis hatte, durch irgendein Verhalten einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen hätte, dass sie auf die Geltendmachung älterer Unterhaltsrückstände verzichten würde. Erst recht gilt dies nicht für jüngere Rückstände.
Aus der von der Berechtigten betriebenen Hundezucht ergibt sich nichts anderes. Der Antragsteller hat vorgetragen, hieraus erziele die Berechtigte keine Einkünfte. Konkrete Tatsachen, die diesen Vortrag zu erschüttern geeignet wären, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Insbesondere ergibt sich auch aus dem vorgelegten Internetausdruck kein konkreter Anhaltspunkt oder gar Beweis für hieraus erzielte Einkünfte der Berechtigten.
Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf § 243 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 55 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.