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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.09.2021 – 1 AR 21/21
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0920.1AR21.21.00
Tenor§
Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Lettland zum Zweck der Vollstreckung des noch zu verbüßenden Teils von zwei Jahren und vier Monaten der durch Urteil des Bezirksgerichts Riga vom 25. März 2004 in der Fassung des rechtskräftigen Urteils des Obersten Gerichtshofs der Republik Lettland vom 10. Mai 2006 (Az.: 4.1-1/0212/14) erkannten Freiheitsstrafe von 15 Jahren ist zulässig.
Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Lettland zum Zweck der vorgenannten Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten aus dem Urteil des Bezirksgerichts Riga vom 25. März 2004 in der Fassung des rechtskräftigen Urteils des Obersten Gerichtshofs der Republik Lettland vom 10. Mai 2006 (Az.: 4.1-1/0212/14) zu bewilligen, wird nach vollinhaltlicher Überprüfung gerichtlich bestätigt.
Der Antrag des Verfolgten, das Verfahren in den Stand vor dem Senatsbeschluss vom 04. August 2021 zurückzuversetzen und über seine Einwendungen erneut zu entscheiden, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag des Verfolgten auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der lettischen Behörden und des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird zurückgewiesen.
Die mit Schriftsätzen seines Beistands vom 09. August 2021 und 16. September 2021 sowie mit zwei undatierten persönlichen Schreiben, bei Gericht eingegangen am 24. August 2021, erhobenen Einwendungen des Verfolgten werden zurückgewiesen.
Die Auslieferungshaft dauert fort.
Gründe§
I.
Die lettischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 19. Mai 2020 (Az.: S-100-2020-01795) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Riga vom 25. März 2004 in der Fassung des rechtskräftigen Urteils des Obersten Gerichtshofs der Republik Lettland vom 10. Mai 2006 um Auslieferung des Verfolgten zur Vollstreckung einer Reststrafe von zwei Jahren und vier Monaten einer ursprünglich erkannten Freiheitsstrafe von 15 Jahren wegen bewaffneten Raubes, wegen Angriffs auf Vertreter der Staatsmacht, wegen Mordes und wegen Diebstahls durch Eindringen in eine Wohnung gemäß §§ 224 Abs. 2, 270 Abs. 2 (§ 269 Abs. 1), 116, 175 Abs. 3 (§ 176 Abs. 4) des Strafgesetzbuchs der Republik Lettland.
Dem Europäischen Haftbefehl zufolge wurde der Verfolgte wegen vier Straftaten verurteilt:
1. Am ... Juli 2000 verübte er, gemeinschaftlich mit zwei Mittätern und unter Verwendung einer Schusswaffe handelnd, in B… einen Raubüberfall auf eine Tankstelle und entwendete unter anderem ein Mobiltelefon Nokia 5110, Bargeld bis zu 48,00 Lati und diverse Dokumente. Während der Tat schoss er mit scharfer Munition in die Luft und bedrohte den Mitarbeiter der Tankstelle G… mit der geladenen Schusswaffe.
2. Als der Verfolgte und seine Mittäter auf der Flucht von der Polizei betroffen wurden, gab der Verfolgte mindestens einen Schuss in Richtung der verfolgenden Polizeibeamten ab.
3. Am ... Juli 2000 schlug der Verfolgte in Riga aus persönlicher Abneigung in Tötungsabsicht ein Brecheisen auf den Kopf des Geschädigten N…, der infolge der Wucht des Schlages unmittelbar darauf verstarb.
4. Nach der Tötung des N… beschloss der Verfolgte, sich dessen Habe zu verschaffen, und entnahm dem Leichnam Wertgegenstände, darunter Auto- und Wohnungsschlüssel, die er zur Aneignung des Autos und von Gegenständen aus der Wohnung nutzte.
Der Verfolgte verbüßte die gegen ihn erkannte Freiheitsstrafe teilweise. Mit Beschluss des Kreisgerichts des Vorstadtbezirks der Vorstadt Latgale der Stadt Riga vom 08. November 2013 wurde die zu diesem Zeitpunkt noch offene Reststrafe von zwei Jahren und vier Monaten zur Bewährung ausgesetzt. Diese Bewährung widerrief das Stadtgericht Daugavpils durch Beschluss vom 20. Januar 2015 (Az.: 4.1-1/0212/14). Der Beschluss ist seit dem 31. Januar 2015 rechtskräftig.
Der Verfolgte ist sogenannter „Nichtbürger“ der Republik Lettland, das heißt, eine nicht staatsangehörige Person mit ständigem Aufenthaltsrecht in Lettland. „Nichtbürger“ der Republik Lettland sind meist ehemalige Sowjetbürger nichtlettischer Nationalität, die nach Wiedererlangung der Unabhängigkeit Lettlands im Jahr 1990 nicht willens oder in der Lage waren, die Bedingungen, etwa Sprachprüfungen, zu erfüllen, die erforderlich waren, um die lettische Staatsangehörigkeit zu erlangen. „Nichtbürger“ haben weitgehend dieselben Rechte wie lettische Staatsangehörige, sind diesen aber nicht vollständig gleichgestellt, insbesondere haben sie kein Wahlrecht. Nach dem Rechtsverständnis des UN-Flüchtlingskommissariats UNHCR sind Nichtbürger Lettlands Staatenlose, nicht jedoch nach lettischem Rechtsverständnis.
Am 17. Juni 2021 wurde der Verfolgte aufgrund einer SIS-II-Fahndungsausschreibung in K… festgenommen. Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) am 18. Juni 2021 gab er zu einer möglichen Auslieferung an die Republik Lettland im vereinfachten Verfahren und zu einem möglichen Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz auf entsprechende richterliche Frage und Belehrung hin keine Erklärung ab.
Das Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) erließ am 18. Juni 2021 eine Festhalteanordnung, der Senat am 05. Juli 2021 einen Auslieferungshaftbefehl. Der Verfolgte ist gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt … inhaftiert. Zuletzt am 04. August 2021 ordnete der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Zugleich wies er Einwendungen des Verfolgten zurück, die dieser mit Anwaltsschriftsatz vom 09., 14. und 15. Juli 2021 gegen den Auslieferungshaftbefehl erhoben hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Senatsbeschlüsse vom 05. Juli 2021 und 04. August 2021 Bezug genommen.
Am 21. Juli 2021 wurde der Verfolgte durch das Amtsgericht Cottbus zu der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg als Bewilligungsbehörde, im Fall der Zulässigkeit der Auslieferung die Übergabe des Verfolgten an die lettischen Justizbehörden zu bewilligen und insbesondere Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG nicht geltend zu machen, gemäß §§ 28, 79 Abs. 2 S. 3 2. Hlbs. IRG richterlich angehört. Hierbei widersprach er erneut der Durchführung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens und verzichtete wiederum nicht auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität. Dem Verfolgten wurde die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung zu bewilligen, wie folgt bekannt gegeben:
„Hinsichtlich der begehrten Auslieferung des Verfolgten nach Lettland zum Zwecke der Vollstreckung des noch zu verbüßenden Teils von zwei Jahren und vier Monaten einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren aus den Urteilen des Bezirksgerichts Riga vom 25. März 2004 in der Fassung des rechtskräftigen Urteils des Obersten Gerichtshofs der Republik Lettland vom 10. Mai 2006 (Az.: 4.1-1/0212/14) beabsichtigt der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG nicht geltend zu machen.
1. Die in § 83 b Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 IRG im Einzelnen aufgeführten Bewilligungshindernisse, die einer Auslieferung entgegenstehen würden, liegen bei dem Verfolgten nicht vor. Insbesondere sind die dem Verfolgten von den lettischen Behörden zur Last gelegten Taten in Lettland begangen worden und haben mithin ausschließlich Auslandsbezug.
2. Auch kann sich der Verfolgte in Ansehung des § 83 b Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland berufen.
a) Zwar mag angenommen werden, dass der Verfolgte im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, weil er sich – nach eigenen Angaben – seit etwa sieben Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und seit dem ... Februar 2021 in B… amtlich gemeldet ist. An der Meldeadresse wohnt er mit seiner Lebensgefährtin. Ferner gibt der Verfolgte an, er stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der russischen Post und arbeite in deren Filiale in B… . In der Gesamtschau mögen diese Umstände die Annahme rechtfertigen, dass er in Deutschland dauerhaft Bindungen begründet hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Nr. 6 RbEuHb ergeben.
b) Auf ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland kann sich der Verfolgte jedoch nicht berufen.
Maßgeblich für diese Entscheidung ist es, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108 und Beschluss vom 07. Dezember 2010, 1 AK 50/10, zitiert nach Juris; OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009, 6 AuslA 41/09, zitiert nach Juris). Der Strafvollzug müsste also der Aufgabe, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (vgl. dazu § 2 S. 1 StVollzG), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus – auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2007, 2567, 2569) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK – von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland verfestigt sind. Hierbei ist zu bedenken, dass bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland – wie hier – die Bindungen an Deutschland besonderer Ausprägung bedürfen, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. KG, Beschluss vom 23. Februar 2012, (4) AuslA 1252/09 [38/10], zitiert nach Juris). Dabei ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31. August 2009, 6 AuslA 41/09, zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe a. a. O.). Vor allem ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem aus der Vorschrift zweifelsfrei ersichtlichen gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist.
Unter Beachtung der vorstehend dargestellten Maßstäbe ist anzunehmen, dass die bestehenden Bindungen des Verfolgten im Bundesgebiet nicht geeignet sind, die Resozialisierungschancen im Falle einer Inlandsvollstreckung zu erhöhen. Der Verfolgte würde im Falle der Auslieferung die Strafe in seinem Herkunftsland verbüßen. Die kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten in Lettland sind ihm geläufig, da er mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Seine derzeitigen persönlichen und familiären Bindungen führen demgegenüber zu keiner anderen Beurteilung. Zwar lebt der Verfolgte seit einiger Zeit in Deutschland. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Strafvollzug in seinem Herkunftsland die Resozialisierung des Verfolgten durch negative Auswirkungen auf die persönliche und familiäre Situation erschweren würde, da Bindungen zu seinem persönlichen Umfeld in Deutschland, das sich auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und deren Sohn beschränkt, durch Haftbesuche sowie briefliche und telefonische Kontakte aufrechterhalten werden können. Über familiäre Bindungen in Deutschland verfügt der Verfolgte nicht. Hingegen lebt seine Mutter in Lettland. Überdies setzte eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen insbesondere voraus, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden könnte, den Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, wofür unabdingbare Grundlage ist, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, Beschluss vom 10. September 2012, 1 Ausl 26/12, zitiert nach Juris). Dies ist nicht gewährleistet. Zur Anhörung beim Amtsgericht Bad Freienwalde musste zur Vernehmung des Verfolgten ein Dolmetscher für die russische Sprache herangezogen werden; der Verfolgte ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Für einen erfolgreichen „Behandlungsvollzug“ in Deutschland aber sind hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache unerlässlich. Demgegenüber bestünden für einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug in Lettland keinerlei Sprachhindernisse. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung der Strafe in Lettland für den mit den dortigen Lebensverhältnissen in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte als vertraut anzusehenden Verfolgten aus sonstigen Gründen eine besondere Härte darstellen könnte, liegen nicht vor.
Nach alldem liegen aus Sicht der Bewilligungsbehörde nach Abwägung aller für und gegen den Verfolgten sprechenden Umstände keine Gründe vor, die einer Übergabe des Verfolgten an die lettischen Behörden zum Zwecke der Strafvollstreckung entgegenstehen.
Es steht dem Verfolgten frei, zu dieser Entschließung zu Protokoll Stellung zu nehmen. Für eine mögliche schriftliche Stellungnahme gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg wird eine Frist von einer Woche gesetzt.“
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09. August 2021 beantragt der Verfolgte,
ihm Wiedereinsetzung zu bewilligen, das Verfahren durch Beschluss in die Lage vor Ergehen der Entscheidung vom 04. August 2021 zurückzuversetzen und über seine Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl nach Gewährung rechtlichen Gehörs und Bewilligung von Akteneinsicht erneut zu entscheiden,
eine ergänzende Stellungnahme der lettischen Behörden und des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe als einer Institution des Europarates einzuholen und
den Auslieferungshaftbefehl außer Vollzug zu setzen.
Zur Begründung macht er geltend, seinem Verteidiger sei die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden – bereits hieraus ergebe sich eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg führe das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung – die Fortdauer der Einschränkung seines Freiheitsrechts sei daher nicht mehr gerechtfertigt. Zudem legt der Verfolgte einen englischsprachigen Bericht der Nichtregierungsorganisation … an das Europäische Komitee mit Stand Dezember 2019 zu den Haftverhältnissen in Lettland vor.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt ebenfalls mit Datum des 09. August 2021,
die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Lettland zum Zweck der Vollstreckung des noch zu verbüßenden Teils von zwei Jahren und vier Monaten der durch Urteil des Bezirksgerichts Riga vom 25. März 2004 in der Fassung des rechtskräftigen Urteils des Obersten Gerichtshofs der Republik Lettland vom 10. Mai 2006 (Az.: 4.1-1/0212/14) erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren für zulässig zu erklären,
ihre Entschließung, die Auslieferung des Verfolgten zu bewilligen, nach vollinhaltlicher Prüfung gerichtlich zu bestätigen,
die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.
Unter dem 20. August 2021 hat die Generalstaatsanwaltschaft zu den Anträgen des Verfolgten vom 09. August 2021 Stellung genommen. Hierzu beantragt sie,
den Antrag des Verfolgten, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Beschluss des Senats vom 04. August 2021 bestand, als unbegründet zurückzuweisen.
Mit zwei persönlich verfassten undatierten Schreiben, eingegangen bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 24. August 2021, erhebt der Verfolgte erneut Einwendungen gegen seine Auslieferung. Er macht mit näheren Ausführungen wiederum geltend, in Lettland herrschten teils menschenrechtswidrige Strafvollzugsbedingungen. In Deutschland habe er Arbeit gefunden und eine Familie gegründet, hier fühle er sich beheimatet. In Lettland werde er als Nichtbürger geächtet und hätte keine Chance, Arbeit und Wohnung zu finden. Der Beistand des Verfolgten legt mit Schriftsatz vom 16. September 2021 ein Schreiben seiner Nachbarin U… K… vom 05. September 2021 und einen Bericht der Menschenrechtsorganisation … vom 15. September 2021 in deutscher Übersetzung vor.
II.
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Lettland zum Zweck der Strafvollstreckung ist nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des 8. Teils des IRG zulässig. Das ergibt die gemäß § 29 Abs. 1 IRG veranlasste Prüfung, §§ 3, 8, 9, 10, 81 ff. IRG.
a) Der von den lettischen Behörden übermittelte Europäische Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland vom 19. Mai 2020 (Az.: S-100-2020-01795) enthält die nach § 83 a Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 IRG vorgeschriebenen Angaben, wie der Senat in seinem Auslieferungshaftbefehl vom 05. Juli 2021 bereits festgestellt hat. Er gibt insbesondere die Identität des Verfolgten an, enthält die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, die durch das rechtskräftige Urteil verhängte Freiheitsstrafe und beschreibt die Umstände, unter denen die Taten begangen wurden, mit Angabe der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung des Verfolgten ausreichend. Eine inhaltliche Überprüfung des dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden rechtskräftigen Urteils findet im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht statt.
Ausweislich des Europäischen Haftbefehls war der Verfolgte bei seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Riga vom 25. April 2004 anwesend. Die nach lettischem Recht noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe beträgt mehr als vier Monate (§§ 3 Abs. 3, 81 Nr. 2 IRG). Anhaltspunkte dafür, dass nach lettischem Recht Vollstreckungsverjährung eingetreten sein könnte, bestehen nicht.
c) Auslieferungshindernisse liegen nicht vor. Ernstliche Gründe dafür, dass der Verfolgte aufgrund seines Status als „Nichtbürger“ nach lettischem Recht im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt oder bestraft oder seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde, sind nicht ersichtlich. Soweit der Verfolgte vorträgt, aufgrund seines Status als Nichtbürger der Republik Lettland Erschwernissen etwa bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche ausgesetzt zu sein, sind seine Ausführungen nicht geeignet, ernstliche Gründe im Sinne der §§ 6 Abs. 2, 82 IRG zu begründen. Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn der Verfolgte so hart bestraft wurde, dass die Sanktion über die Ahndung kriminellen Unrechts hinausgehen und politische Verfolgung nahelegen könnte oder wenn der Verfolgte bei der Strafvollstreckung schlechter behandelt zu werden droht, etwa durch schlechtere Haftbedingungen (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, zu § 6, Rz. 60). Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Gegen den Verfolgten ist weder die Todesstrafe noch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt worden (§ 8 IRG). Eine konkurrierende deutsche Gerichtsbarkeit besteht nicht (§ 9 Ziff. 1 IRG); weder ist wegen der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Taten in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat ein Urteil ergangen noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Der Verfolgte hat die Taten in Lettland begangen, diese haben somit ausschließlich Auslandsbezug. Verjährung ist gemäß § 79 StGB auch nach deutschem Recht nicht eingetreten (§ 9 Ziff. 2 IRG).
d) Mit der von dem Verfolgten vorgebrachten Sorge um menschenrechtswidrige Haftbedingungen hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 04. August 2021 auseinandergesetzt, auf dessen fortgeltende Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die lettischen Behörden haben zugesichert, dem Verfolgten Haftbedingungen zu gewährleisten, die den Anforderungen der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätzen für die Behandlung Gefangener vom 11. Januar 2006 entsprechen. In den Zuschriften der Generalstaatsanwaltschaft der Repiblik Lettland vom 20. Juli 2021 und des Strafanstaltendienstes der Stadt Riga vom 19. Juli 2021 ist ausgeführt, dass jedem Gefangenen in Lettland nach dortigem Recht eine Raumfläche von mindestens vier Quadratmetern, in Einzelhaftzellen von neun Quadratmetern, zur Verfügung gestellt werde. Hafträume seien mit Sanitäranlagen ausgestattet, die vom restlichen Raum abgegrenzt seien oder sich in besonderen Räumlichkeiten befänden. Frischluftzufuhr, Beleuchtung und Beheizung seien gesichert. Bettwäsche, Handtücher und Hygieneartikel würden den Gefangenen kostenlos gestellt. Die medizinische Behandlung sei in jedem Fall – soweit erforderlich, außerhalb der Haftanstalt – gesichert.
Zur Frage der Belastbarkeit dieser Zusicherungen hat das Bundesamt für Justiz, dem die Erklärungen und Zusicherungen der lettischen Generalstaatsanwaltschaft vom 20. Juli 2021 und des Strafanstaltendienstes vom 19. Juli 2021 übermittelt worden sind, mitgeteilt, dass sowohl ihm als auch dem Auswärtigen Amt keine negativen Erkenntnisse zur Belastbarkeit von Zusicherungen der Republik Lettland in Bezug auf die dortigen Haftbedingungen vorlägen. Nach dortiger Erfahrung aus mehreren Fällen würden Absprachen und Zusicherungen hinsichtlich einer den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechenden Haftunterbringung eingehalten, sodass derartige Zusicherungen als belastbar anzusehen seien.
Der Senat hat aufgrund dessen keinen Anlass, an der Belastbarkeit der erteilten Zusicherungen zu zweifeln. Der von dem Verfolgten beantragten Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der lettischen Behörden und des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe als einer Institution des Europarates bedarf es deshalb nicht.
e) Vertiefte soziale Beziehungen in der Bundesrepublik Deutschland sind bei dem Verfolgten, der mit seiner polnischen Lebensgefährtin in B… lebt, nicht erkennbar, sie ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben seiner Nachbarin U… K… vom 05. September 2021, in dem der Verfolgte als freundlicher, höflicher Bewohner beschrieben wird. Es mag sein, dass der Verfolgte daran interessiert ist, sich in der Bundesrepublik Deutschland sozial zu integrieren, indem er insbesondere die deutsche Sprache erlernt. Dies führt indessen nicht zu einem schutzwürdigen Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland. Die Resozialisierungschancen werden für den Verfolgten schon deshalb nicht durch eine Strafvollstreckung im Inland erhöht, weil er der deutschen Sprache nicht in einem Maße mächtig ist, das für einen erfolgreichen Behandlungsvollzug in der Bundesrepublik Deutschland vonnöten wäre.
f) Auch andere Zulässigkeitshindernisse sind nicht gegeben. Dafür, dass der Verfolgte politischer Verfolgung ausgesetzt ist oder war, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
2. Die im Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 79 Abs. 2 S. 3 IRG gebotene vollinhaltliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, Bewilligungshindernisse nicht geltend zu machen, führt zu deren Bestätigung.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 24. November 2020 (Az.: C-510/19) entschieden, dass die Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland, die gemäß §§ 146, 147 GVG nicht weisungsfrei sind, keine „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/583/JI seien. Es bedarf deshalb einer europarechtskonformen Auslegung des § 79 Abs. 2 IRG dahingehend, dass auch zur beabsichtigten Bewilligung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung des Senats erforderlich ist.
Der Senat trifft diese Entscheidung dahin, dass er die von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg über die Auslieferung des Verfolgten getroffene Entschließung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, bestätigt.
Bewilligungshindernisse im Sinne des § 83 b Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 IRG liegen bei dem Verfolgten nicht vor. Insbesondere sind, wie bereits ausgeführt, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Taten in Lettland begangen worden und haben damit ausschließlich Auslandsbezug. Nach hiesigen Erkenntnissen wird gegen den Verfolgten wegen der Tat, die dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegt, im Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzbuchs weder ein strafrechtliches Verfahren geführt (§ 83 b Abs. 1 Nr. 1 IRG) noch ist die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens abgelehnt oder ein solches eingestellt worden (§ 83 b Abs. 1 Nr. 2 IRG). Auch liegt kein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats vor, dem Vorrang einzuräumen wäre (§ 83 b Abs. 1 Nr. 3 IRG). Anhaltspunkte dafür, dass nicht erwartet werden kann, dass die Republik Lettland einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde, liegen ebenfalls nicht vor (§ 83 b Abs. 1 Nr. 4 IRG). Gründe für die Ablehnung der Bewilligung nach § 83 b Abs. 2 Nr. 2 IRG sind nicht ersichtlich.
Nach Abwägung aller für und gegen den Verfolgten sprechenden Umstände liegen keine Gründe vor, die einer Übergabe des Verfolgten an die lettischen Behörden zum Zweck der Strafvollstreckung entgegenstehen. Hierzu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu Ziffer 1) genannten Gründe verwiesen werden. Bedenken gegen die Bewilligung der Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung auf der Grundlage des oben genannten Europäischen Haftbefehls bestehen nicht. Der Grundsatz der Spezialität ist zu beachten.
3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist anzuordnen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht aus den in den Senatsbeschlüssen vom 05. Juli 2021 und 04. August 2021 genannten Gründen fort. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte. Angesichts der Höhe der noch zu vollstreckenden Strafe ist die Fortdauer der Auslieferungshaft erforderlich und angemessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem bei der gegebenen Sachlage nicht entgegen. Verstöße gegen das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot sind entgegen der Auffassung des Verfolgten nicht zu verzeichnen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg diejenige der Republik Lettland um Auskunft zu den dortigen Haftbedingungen und etwaigen Auswirkungen des Umstands gebeten, dass der Verfolgte sogenannter „Nichtbürger“ ist. Am 20. Juli 2021 hat die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland diese Fragen beantwortet, am selben Tag ist ihr Schreiben an das Brandenburgische Oberlandesgericht weitergeleitet worden. Vermeidbare oder gar rechtsstaatswidrige Verzögerungen sind daraus nicht abzuleiten.
4. Der nach §§ 77 Abs. 1 IRG, 33 a StPO gestellte Antrag des Verfolgten, das Verfahren in den Stand vor dem Senatsbeschluss vom 04. August 2021 zurückzuversetzen, ist unbegründet. Der Anspruch des Verfolgten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt worden. Zwar ist die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 21. Juli 2021, seinem Beistand die Stellungnahme der lettischen Behörden zu den dortigen Haftbedingungen zu übermitteln, aufgrund eines Büroversehens nicht ausgeführt worden. Dem Beistand ist indessen am 16. August 2021 seitens der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Akteneinsicht gewährt worden mit der Folge, dass das Versäumnis geheilt worden ist. Das nachfolgende Vorbringen des Verfolgten hat der Senat bei seiner heutigen Entscheidung berücksichtigt.