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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.10.2021 – 12 U 11/21

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1012.12U11.21.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 11 O 399/17, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

1.1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.064,69 € festgesetzt.

Gründe§

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund einer nach seiner Behauptung fehlerhaften Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1 in der Zeit vom 06.05. bis zum 15.05.2014. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Senats vom 14.07.2021 - auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren angekündigten Anträge - Bezug genommen.

Die Berufung ist - jedenfalls soweit Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend gemacht werden - zulässig. Die in dem Beschluss des Senats vom 14.07.2021 geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung, soweit die Ansprüche auch gegen die Beklagten zu 3 und 4 weiterverfolgt werden, werden zurückgestellt, da die Berufung jedenfalls insgesamt offensichtlich unbegründet ist.

Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 14.07.2021, an dessen Ausführungen der Senat auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage festhält, Bezug genommen. Die mit Schriftsatz vom 19.09.2021 erfolgte Stellungnahme des Klägers gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Ein der Beklagten zu 1 zuzurechnender Behandlungsfehler ist nicht darin zu sehen, dass bei der Anamnese des Klägers nicht abgefragt worden ist, ob der Kläger ständig in körperlichem Kontakt mit landwirtschaftlichen Nutztieren steht, und aus diesem Grunde ein initiales MRSA-Screening unterblieben ist. Nach den dem Personal der Beklagten zu 1 bekannten Umständen bestand hierzu keine Veranlassung. Zwar war der Kläger nach den Empfehlungen der KRINKO als Risikopatient anzusehen. Dies war dem Personal der Beklagten zu 1 jedoch nicht bekannt und musste sich ihm auch allein aus der Angabe, dass der Kläger als Lkw-Fahrer tätig war, nicht aufdrängen. Vielmehr oblag es dem Kläger im Rahmen seiner sich aus § 630c Abs. 1 BGB ergebenden Mitwirkungsobliegenheit, von sich aus ungefragt sämtliche für die Behandlung bedeutsamen Umstände bei der Anamnese zu offenbaren (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB 80. Aufl. § 630c Rn. 2). Eine Verpflichtung, den Kläger von sich aus nach Kontakten mit Tieren in der landwirtschaftlichen Tiermast zu befragen, bestand ohne konkrete, vom Kläger zu offenbarende Anhaltspunkte für das Personal der Beklagten zu 1 nicht, wie auch der gerichtliche Sachverständige Dr. K... ausgeführt hat. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus den Empfehlungen der KRINKO, da insoweit nach den Ausführungen des Sachverständigen für die jeweilige klinische Einrichtung ein gewisser Ermessensspielraum auch im Hinblick auf die Abfrage von Risikofaktoren besteht. Die gegenteilige Auffassung würde letztlich jedem Behandelnden bei jeder Anamnese jedes Patienten die Verpflichtung auferlegen, unabhängig von der akuten Erkrankung nach Kontakten mit Tieren in der Landwirtschaft zu fragen. Eine derartig weitreichende Verpflichtung vermag der Senat nicht zu erkennen. Letztlich wäre auch bei einer Durchführung eines initialen MRSA-Screening der Behandlungsverlauf kein anderer gewesen.

Der Senat hält auch in Anbetracht der Stellungnahme des Klägers und in Kenntnis und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daran fest, dass der Kläger einen Verstoß der Beklagten gegen Hygienevorschriften nicht konkret dargelegt hat. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist erforderlich, dass der beweisbelastete Patient Vortrag hält, der die Vermutung eines Hygienefehlers der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2019 – VI ZR 12/17 Rn. 12; Beschluss vom 18.02.2020 – VI ZR 280/19 Rn. 11). An einem solchen Vortrag fehlt es auch weiterhin. Der Kläger behauptet lediglich, aufgrund der Tatsache, dass bei ihm eine Besiedlung mit MRSA-Keimen festgestellt worden sei, sei auf einen Hygieneverstoß zu schließen. Dies reicht jedoch im Streitfall aufgrund der hier vorliegenden Umstände nicht aus. Denn im vorliegenden Fall besteht die ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit, dass sich der Kläger die Besiedlung bereits vor Beginn der Behandlung während seiner Berufsausübung zugezogen hat. Der gerichtliche Sachverständige Dr. K... hat dies sogar für wahrscheinlicher gehalten als ein Befall im Krankenhaus der Beklagten zu 1. Es steht daher bereits nicht fest, dass der Kläger bei der Aufnahme in der Klinik der Beklagten zu 1 nicht schon mit dem Keim befallen war und er sich diesen nur wegen einer mangelhaften Hygiene im Krankenhaus zugezogen haben kann. Auch ein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers dahingehend, dass er sich die Besiedlung mit MRSA-Keimen in der Klinik zugezogen hat, kommt aus diesem Grunde nicht in Betracht. Insoweit liegt der hier zu beurteilende Fall anders als in den Fällen, die Grundlage der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren.

Da es bereits an einem konkreten Vortrag des Klägers zu einem Verstoß gegen Hygienevorschriften fehlt, kommt es auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten im Hinblick auf die Einhaltung von Hygienevorschriften und die Frage, ob dieser mit der Vorlage der Hygienepläne genügt worden ist, nicht mehr an. Im Übrigen hat der gerichtliche Sachverständige die überreichten Hygiene- und Desinfektionspläne ausgewertet und festgestellt, dass diese dem damaligen maßgeblichen Standard entsprechen. Konkrete Verstöße gegen diese Hygienepläne werden von dem Kläger nicht behauptet.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er infolge des unterlassenen MRSA-Screenings nicht nachweisen kann, bei Beginn der Behandlung noch nicht mit dem Keim befallen gewesen zu sein, und er deshalb in Beweisnot geraten ist. Daraus lässt sich jedoch eine Beweislastumkehr dahingehend, dass die Beklagten nachweisen müssten, dass ein Befall bereits zu diesem Zeitpunkt vorlag, nicht ableiten. Denn das unterlassene Screening stellt, wie ausgeführt, keinen Behandlungsfehler dar, sondern beruht auf der unterlassenen Mitteilung des Klägers, aus der sich ergibt, dass er Risikopatient war. Dies kann nicht zulasten der Beklagten gehen.

Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten. Die vom Kläger angeregte Zulassung der Revision, die im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht in Betracht kommt, ist nicht geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO i.V. mit §§ 47, 48 GKG bestimmt.