Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.10.2021 – 13 WF 138/21

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:1019.13WF138.21.00

Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 12.08.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 3.600 €.

Gründe§

Der Senat entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Dies beruht auf §§ 113 FamFG, 568 ZPO, wonach das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn, wie hier, die Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, kann die Entscheidung auf den Senat in seiner Gesamtbesetzung übertragen werden, wobei auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann. Die Entscheidung ergeht sodann gemäß §§ 113 FamFG, 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung, nachdem dem Beschwerdeführer im schriftlichen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden ist. Von der gebotenen Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

Die gemäß §§ 96 Abs. 1, 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner die verhängten Ordnungsmittel ergriffen, nachdem die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner mehrfach gegen die einstweilige Anordnung nach GewSchG des Amtsgerichts vom 02.02.2021 verstoßen hat.

Bedenken gegen die Vollstreckung durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes bestehen nicht.

Für den Antragsgegner hat sich entgegen der Ankündigung des Antragsgegners in seiner Beschwerdeschrift ein Rechtsanwalt nicht bestellt. Der Beschluss des Amtsgerichts ist daher nicht verfahrensfehlerhaft ergangen.

Soweit sich die Beschwerdebegründung mit der Rechtmäßigkeit des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Beschlusses nach GewSchG vom 02.02.2012 befasst, verkennt der Beschwerdeführer, dass der Beschluss bestandskräftig ist.

Die Verstöße gegen das Annäherungs- und Kontaktverbot sind von der Antragstellerin durch die vorgelegten polizeilichen Abschlussberichte glaubhaft gemacht worden, sodass das einfache Bestreiten der Verstöße durch den Antragsgegner nicht durchgreift.

Grundlage der Vollstreckungsmaßnahmen sind §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, 890 ZPO. Die nach § 890 Abs. 2 ZPO gebotene Androhung ist im Rahmen des Beschlusses vom 02.02.2021 bereits erfolgt. Der Antragsgegner wurde vom Amtsgericht gemäß § 891 ZPO gehört. Gegen die Bemessung des festgesetzten Ordnungsgeldes bestehen angesichts der Häufung und Schwere der Zuwiderhandlungen keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 55 Abs. 2,40, 42 FamGKG.