Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.10.2021 – 11 VA 4/21
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1027.11VA4.21.00
Tenor§
I. Der Antrag vom 19.05.2021 auf gerichtliche Entscheidung betreffend den Bescheid des Antragsgegners vom 30.09.2020 - 3462 E-7.222/2019, mit dem die Befreiung des Antragstellers von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB zum Zwecke der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Geschäftswert beträgt € 5.000,00.
Gründe§
I.
Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen
(analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO;
II.
A. Der Antrag ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entscheidungen, die der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung von den Verlobten angemeldet wurde, seinen Sitz hat, über die Befreiung vom Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer gemäß § 1309 Abs. 2 Satz 1 BGB trifft, sind sogenannte Justizverwaltungsakte i.S.d. §23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, deren Rechtmäßigkeit zur gerichtlichen Überprüfung durch den hierfür zuständigen Zivilsenat gestellt werden kann (§ 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG; so BGH, Beschl. v. 12.02.1964 - IV AR [VZ] 39/63, LS 1 und Rdn. 9, juris = JurionRS 1964, 14271; Beschl. v. 12.05.1971 - IV AR [Vz] 38/70, Rdn. 5, juris = JurionRS 1971, 12151; vgl. ferner Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., EGGVG § 23 Rdn. 119; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., EGGVG § 23 Rdn. 14). Dass der bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertrete Antragsteller kein Petitum ausformuliert hat, welches die Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichtes nach § 28 EGGVG berücksichtigt, erweist sich im Streitfall als unschädlich; sein Rechtsschutzziel liegt auf der Hand und er sieht sich offenbar durch die Nichterteilung der Befreiung in seinen Rechten verletzt (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Prozess- und Verfahrenshandlungen sind entsprechend ihrem objektiven – für den jeweiligen Adressaten vernünftigerweise erkennbaren – Sinne (gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung) im Zweifel so zu verstehen, dass der Beteiligte damit erstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und mit seinen wohlverstandenen Interessen im Einklang steht (so BGH, Urt. v. 24. 11.1999 - XII ZR 94/98, juris Rdn. 4 = BeckRS 1999, 300838 63; ebenso Zöller/Greger aaO, Vor § 128 Rdn. 25; jeweils m.w.N.). Die einmonatige Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG wurde mit dem am 25.05. 2021 beim Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz (GA I 1) gewahrt. Denn durch die förmliche Zustellung des Bescheides vom 30.09.2020 (BeiA I 72, 72R ff.), die laut Posturkunde am 05.10.2020 unter der Wohnanschrift des Antragstellers erfolgte (BeiA I 78R), konnte die Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf gesetzt werden. Da eine schriftliche Anwaltsvollmacht vorlag (BeiA I 60), hätte die Zustellung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG i.V.m. § 1 Abs. 1 BbgVwZG, die in Fällen der vorliegenden Art anwendbar sind (vgl. dazu Mayer aaO, § 26 Rdn. 3; MüKoZPO/Pabst, 5. Aufl., EGGVG § 26 Rdn. 3; jeweils m.w.N.), zu Händen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erfolgen müssen. An sie ist der Bescheid allerdings erst am 12.05.2021 abgesandt worden (BeiA I 94 f.).
B. In der Sache selbst bleibt der Antrag jedoch erfolglos. Denn die Ablehnung der Befreiung des Antragstellers von seiner Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist weder rechtswidrig noch verletzt sie ihn in seinen Rechten (§ 28 Abs. 2 EGGVG). Dass an seiner Identität und Abstammung erhebliche Zweifel bestehen, derentwegen sich die Existenz von Ehehindernissen nicht ausschließen lässt, durfte der Antragsgegner ohne Rechtsverstoß annehmen.
1. Um – an Stelle der ausländischen Innenbehörde (vgl. BGH, Beschl. v. 14.07.1966 - IV ZB 243/66, Rdn. 15, juris = JurionRS 1966, 10519; BeckOK-BGB/Hahn, 59. Ed., § 1309 Rdn. 20 m.w.N.) – im Rahmen des § 1309 BGB personenbezogen prüfen zu können, ob der geplanten Eheschließung nach dem laut Art. 13 Abs. 1 EGBGB insoweit regelmäßig anzuwendenden Heimatrecht des ausländischen Verlobten Hindernisse entgegenstehen, benötigt der dabei als Justizbehörde i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG tätige Präsident des Oberlandesgerichtes nicht bloß Nachweise zur Geburt und zum Familienstand des Betroffenen, sondern auch zu dessen Identität und Staatsangehörigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.01.1998 - 3 VA 12/97, LS und Rdn. 8, juris = BeckRS 1998, 02712; OLG Rostock, Beschl. v. 16.10.2008 - 6 W 27/08, LS und Abschn. II, juris Rdn. 4 = BeckRS 2008, 24162; eingehend Eckebrecht in Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch FamR, Loseblatt, Stand 40. Erg.-Lfg., Teil A Rdn. 134; ferner BeckOGK-BGB/Kriewald, Stand 01.10.2021, § 1309 Rdn. 55 und 59; jurisPK-BGB/Wahlen, 9. Aufl., § 1309 Rdn. 45; Palandt/Siede, BGB, 80. Aufl., § 1309 Rdn. 12). Die notwendigen Tatsachen, für die der jeweilige Antragsteller die objektive Feststellungslast trägt, müssen sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Maß an Gewissheit konstatieren lassen, das etwa verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen; absoluter Sicherheit, die praktisch kaum erreichbar ist und deren Erfordernis die von Art. 6 Abs. 1 GG verbürgt Eheschließungsfreiheit als Grundrecht beeinträchtigen würde, bedarf es dafür ebenso wenig wie andererseits eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt (so KG, Beschl. v. 22.05.1998 - 25 VA 10/97, LS und Rdn. 10, juris = BeckRS 1998, 12378; ebenso Eckebrecht aaO). Zwar gilt im Verwaltungsverfahren bei der Justizbehörde der Amtsermittlungsgrundsatz (arg. § 24 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfGBbg; vgl. KG aaO Rdn. 10 m.w.N.; Erman/Roth, BGB, 16. Aufl., § 1309 Rdn. 10; Staudinger/Löhnig; BGB, Bearb. 2018, § 1309 Rdn. 55); bei der Anmeldung einer Eheschließung treffen die Verlobten aber gemäß § 12 Abs. 2 und 3 PStG – über bloße Mitwirkungsobliegenheiten i.S.d. § 26 Abs. 2 VwVfG i.V. m. § 1 VwVfGBbg hinausgehende – Nachweispflichten, die die Prüfung der Zulässigkeit der beabsichtigten Ehe ermöglichen sollen und insbesondere die Herbeischaffung von Urkunden und anderen Nachweisen beinhalten (so Erman/Roth aaO; Palandt/Siede aaO Rdn. 14; vgl. ferner Eckebrecht aaO, jeweils m.w.N.).
2. Im Streitfall hat sich der Antragsgegner nicht von der Identität und Abstammung des Antragsstellers überzeugen können. Dazu führt er in seinem angefochtenen Bescheid aus, die am 06.02.1993 in der Republik Kamerun erstellte und im hiesigen Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde (Kopie BeiA I 42) weise – wie aus der Geburtsbescheinigung des Krankenhauses (Kopie BeiA I 39R, 41) hervorgehe und aus den eigenen Einlassungen des Antragsstellers gegenüber dem Standesamt … folge (BeiA I 53 f.) – einen falschen Geburtsort aus, weshalb sie unbrauchbar sei. (Die kamerunische Hauptstadt) Jaunde lasse sich nicht als Geburtsort verifizieren. Es fehlten entsprechende Belege, etwa eine Geburtsurkunde; deren Vorlage sei auch nicht angekündigt worden. Dagegen wendet der Antragsteller ein, die Identitätszweifel seien unbegründet. Aus der Geburtsbescheinigung ergebe sich, dass er im Zentralkrankenhaus Jaunde zur Welt gekommen sei. Nach der Trennung seiner Eltern, die damals in Jaunde lebten, habe sein Vater – unabhängig von seiner Mutter – aus ihm unbekannten Gründen eine weitere Geburtsurkunde und andere Dokumente an seinem (des Vaters) neuen ständigem Aufenthaltsort in Foto-at-Makong, einem Ortsteil von der Gemeinde Foto, gelegen in Nähe der Stadt Dschang im Westen Kameruns, ausstellen lassen, worin dieser Gemeindeteil als Geburtsort angegeben worden sei. Formale Beurkundungsfehler der Behörden könnten angesichts seiner – des Antragstellers – konsistenten Angaben nicht zu Identitätszweifeln führen; seine Eltern hätten die Richtigkeit der Angaben in notariell beglaubigter Form bestätigt.
Die Zweifel des Antragsgegners hinsichtlich der Identität des Antragstellers sind gewichtig und lassen sich – mangels dessen hinreichender Mitwirkung – nicht aufklären. Dass er am 03.02.1993 in (Foto-at-) Makong geboren worden ist, wird nicht allein in der – zumindest insoweit nach seinen eigenen Angaben inhaltlich unrichtigen – Geburtsurkunde des Antragstellers vom 06.02.1993 (Kopie BeiA I 42) angegeben, deren Anfertigung sein Vater damals erwirkt haben soll, sondern auch in anderen Dokumenten wie etwa der Ledigkeitsbescheinigung vom 13.02.2020 (Kopie BeiA I 39), der Schulbescheinigung vom 12.02.2020 (Kopie BeiA I 41R), der Geburtsurkunde seines Sohnes (Kopie BeiA I 40R) und in seinem Reisepass (Kopie BeiA I 84). In seinem Lebenslauf (Kopie BeiA I 43), dem Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (BeiA I 1 f.) und der Anmeldung der Eheschließung (GA I 4) hat der Antragsteller zweifelsfrei persönlich die Verantwortung dafür übernommen, dass seine Erklärungen – auch betreffend Makong/ Foto Macon als Geburtsort – zutreffend sind, und dies in der Anmeldung zur Eheschließung sogar explizit bestätigt. Seine Angaben mögen somit zwar stabil gewesen sein, waren aber sämtlich unrichtig. Die beiden Bescheinigungen, die eine Niederkunft am 03.02.1993 im Zentralkrankenhaus von Jaunde bezeugen (Kopie BeiA I 39R und 41), können eine berichtigte Geburtsurkunde nicht ersetzen, weil sie (naturgemäß) nicht den Namen des Kindes enthalten, hier im Gegensatz zu zahlreichen anderen Urkunden stehen und weil – gemäß einer Mitteilung der Konsular- und Rechtsabteilung der Deutschen Botschaft in Jaunde vom 17.02. 2020 (BeiA I 37) – eine Geburtsurkunde nach kamerunischem Recht durch das Geburtsstandesamt ausgestellt werden muss. Der Antragsteller hat weder die (inhaltlich zutreffende) Geburtsurkunde vorgelegt, deren Anfertigung laut seinem Anwaltsschriftsatz vom 07.10. 2021 (GA I 15 f.) nach der Niederkunft von seiner Mutter veranlasst wurde, noch die im Schriftsatz vom 01.07.2021 (GA I 6) erwähnte notariell beglaubigte Bestätigung nicht näher bezeichneten Angaben durch seine Eltern eingereicht. Bestärkt werden die Identitätszweifel dadurch, dass er – laut den nicht angegriffenen Feststellungen des Antragsgegners (Bescheid Abschn. II a.E. [BeiA I 72, 73R]) – im Asylverfahren, das mit der Ablehnung seines Antrags und seiner Ausreiseverpflichtung endete, abweichende Personalien angegeben hat, insbesondere am 31.12.1997 in Jaunde geboren worden zu sein.
III.
Ein Ausspruch betreffend die Verfahrenskosten ist nicht veranlasst. Denn die Pflicht zur Tragung der Gerichtsgebühren ergibt sich bei einem erfolglosen Antrag wie hier unmittelbar aus § 22 Abs. 1 und § 34 GNotKG i.V.m. Nr. 15301 KV-GNotKG (vgl. die Begr. z. BReg-Entwurf eines 2. KostRMoG, BT-Drucks. 17/ 11471 [neu], S. 133, 285; ferner OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.11.2015 - 4 WF 198/15; juris Rdn. 16 = BeckRS 2015, 20813 Rdn. 14; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., EGGVG § 30 Rdn. 1). Für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 Satz 1 EGGVG bleibt im Streitfall bereits deswegen kein Raum, weil das erfolglose Rechtsschutzbegehren kein Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gewesen ist. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 3 i.V.m. § 79 Abs. 1 GNotKG (vgl. dazu Begründung aaO). Da sich der Wert weder aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt noch genügende Anhaltspunkte für seine Bestimmung nach billigem Ermessen bestehen, ist der gesetzlich vorgesehene Hilfswert in Ansatz zu bringen.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG i.V.m. § 133 GVG fehlt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche – über den vorliegenden Streitfall hinausgehende – Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht.