Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.10.2021 – 12 U 6/21

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1028.12U6.21.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 48/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

Die Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung - einschließlich der Darstellung des Sachverhalts - wird auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 30.09.2021 verwiesen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.10.2021 rechtfertigen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass dem Kläger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte weder aus §§ 280 Abs. 1, 253, 630 a BGB in Verbindung mit dem zwischen dem von seinem Vater vertretenen Kläger und der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrag vom ... noch aus §§ 831, 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, § 229 StGB zustehen.

Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, ist der Beklagten ein Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit der Behandlung des Klägers nicht vorzuwerfen. Der Senat hält an seiner im Hinweisbeschluss vorgenommenen Beweiswürdigung fest, dass der Vater des Klägers im Termin am ... über die beabsichtigte Extraktion der Milchzähne 54 und 64 aufgeklärt worden ist. Das Vorbringen des Klägers, die von der Beklagten vorgelegten Behandlungsunterlagen seien in sich bereits widersprüchlich und belegten, dass bei der Untersuchung am ... weder ein Befund habe erhoben werden können noch dass eine Aufklärung erfolgt sei, ist unzutreffend. Bereits in dem zunächst vorgelegten Ausdruck der Behandlungsunterlagen ist für den ... sowohl eine eingehende Untersuchung des Klägers dokumentiert als auch die Durchführung einer Aufklärung über den anstehenden großen Behandlungsumfang. Insoweit besteht ein Widerspruch zu dem erst später vorgelegten Bildschirmausdruck des Befundes vom ... nicht. Ebenso spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin L..., dass diese sich nur an bestimmte Einzelheiten des Untersuchungstermins vom ... und des zugleich erfolgten Aufklärungsgespräches erinnern konnte. Der Senat hält es auch nicht für ungewöhnlich, dass die Zeugin sich an Informationen über den gravierendsten Teilen des Eingriffs - die Extraktion von Zähnen - nicht erinnert hat, während ihr eine Aufklärung über einen vergleichsweise geringeren Eingriff - die Einbringung von Milchzahnkronen - noch gegenwärtig war. Es handelte sich für die Zeugin L... - anders als für den Kläger - um alltägliche Eingriffe, sodass auch Erinnerungslücken hinsichtlich des erheblichsten Teils des Eingriffs und der erfolgten Angaben verständlich und nachvollziehbar sind. Ohne Auswirkung bleibt es, dass die Zeugin L... eine Aufklärung über die Möglichkeit des Einsatzes von Lückenhaltern nicht bekundet oder dokumentiert hat. Der Senat vermag bereits nicht nachzuvollziehen, dass dieser Umstand als für die Behandlung wesentliche Maßnahme überhaupt zu dokumentieren war (zu dieser Voraussetzung der Dokumentationspflicht vgl. BGH VersR 1999, S. 1282; VersR 1995, S. 706). Ohnehin betrifft der Einsatz von Lückenhaltern nicht den körperlichen Eingriff durch die Extraktion der Zähne, sondern die weitere medizinische Behandlung der entstehenden Zahnlücke. Auch im Übrigen bleibt der Senat aus den im Beweisbeschluss aufgeführten Gründen bei seiner Bewertung, die Zeugin L... habe bereits am ... den starken Kariesbefall der Zähne des Klägers und das Erfordernis einer Extraktion von zwei Zähnen festgestellt und den Vater des Klägers entsprechend informiert. Diesbezüglich ist auch daran festzuhalten, dass die entgegenstehenden Angaben des Vaters des Klägers nicht glaubhaft sind. Zwar trifft es zu, dass der Vater des Klägers wie auch der Kläger durchgehend eine Aufklärung über eine Extraktion von Zähnen im Termin am ... bestritten haben. Auch im Schriftsatz vom 15.10.2021 gelingt es dem Kläger indes nicht, die Widersprüche der Angaben seines Vaters im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht zum Ablauf des Termins am ... im Vergleich zu dem auch nunmehr wiederholten Vortrag aufzulösen, über Überkronungen und Füllungen sei am ... durchaus gesprochen worden.

Zudem ist weiterhin von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers, vertreten durch seine Eltern, in den Eingriff auszugehen. Der Kläger hat einen Entscheidungskonflikt seiner Eltern betreffend die Extraktion der Milchzähne nicht plausibel dargelegt. Wie ausgeführt, ist der Vortrag des Klägers, an dem er auch im Schriftsatz vom 15.10.2021 festhält, insoweit nicht ausreichend. Es ist nicht ersichtlich, dass im Ergebnis der vom Vater des Klägers angegebenen Vorgehensweise, er hätte eine zweite bzw. eine weitere ärztliche Einschätzung eingeholt, ein Entscheidungskonflikt bei den Eltern des Klägers entstanden wäre und es nicht lediglich zu einer Verschiebung des Eingriffs gekommen wäre, da nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. O… N… in seinem Gutachten vom … sowie im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht die Extraktion der Zähne aufgrund der fortgeschrittenen kariösen Destruktion und der Gefahr einer Schädigung auch der nachkommenden, bleibenden Zähne alternativlos war. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine abweichende - und damit zugleich fehlerhafte - Einschätzung durch einen konsultierten Zahnarzt erfolgt wäre. Vor diesem Hintergrund ist es in keiner Weise plausibel, dass die Eltern des Klägers gleichwohl eine Extraktion der Zähne im Hinblick auf die Führung der nachwachsenden, bleibenden Zähne abgelehnt hätten.

Die Sache hat schließlich weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates durch Urteil erforderlich. Ebenso ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen nicht geboten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 S. 1, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 7.000,00 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs.1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (Schmerzensgeldforderung: 2.000,00 €; Feststellungsantrag: 5.000,00 €).