Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.11.2021 – 2 U 41/21
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1125.2U41.21.00
Tenor§
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Juli 2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Einzelrichterin – zum Aktenzeichen 19 O 44/20 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe§
Die klägerische Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis im Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2021 Bezug genommen, mit dem sich die Gegenerklärung der Klägerin vom 11. November 2021 nicht auseinandersetzt, und an dem der Senat daher festhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG sowie des § 3 ZPO bestimmt. Der Senat entscheidet im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auch über den hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung. Dieser wird nicht entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO deshalb wirkungslos, weil er erstmals in der zweiten Instanz erhoben worden wäre (vgl. hierzu Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 522 ZPO Rdnr. 28 m. w. N.). Er wurde vielmehr so bereits erstinstanzlich gestellt. Haupt- und Hilfsanträge sind insoweit wirtschaftlich identisch, wie fahrzeugbezogene Ansprüche in Rede stehen. Diesbezüglich kann kein höherer Wert als 2.721,67 € anzusetzen sein: Auf den Kaufpreis des Fahrzeugs von 34.631 € ist der anderweitig erzielte Schadensersatz von 6.100 € ebenso anzurechnen wie die Nutzungsentschädigung, die die Klägerin sich jedenfalls ausgehend von einer Gesamtlaufleistung von 223.580 km und damit in einem Umfang von 25.809 € anrechnen lässt. Hinsichtlich der mit den Feststellungsanträgen geltend gemachten „weiteren“, das heißt nicht fahrzeugbezogenen Schäden wie beispielsweise Steuerschäden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mehr ausmachen könnten als einen Betrag von 250 €.