Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.12.2021 – 2 U 53/21

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:1213.2U53.21.00

Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11. August 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus zum Aktenzeichen 3 O 68/20 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.168,93 € festgesetzt.

Gründe§

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 23. Januar 2021 Bezug genommen, an dem der Senat ungeachtet der Gegenerklärung des Klägers vom 7. Dezember 2021 festhält. Es kann wie erwähnt auch vorliegend offenbleiben, ob das Staatshaftungsgesetz legislatives Unrecht erfasst. Denn der Kläger hat jedenfalls nicht – was ihm oblegen hätte – alle ihm zumutbaren Möglichkeiten genutzt, den Eintritt des Schadens zu verhindern. Hierzu gehörte nach der angeführten ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung das Ergreifen förmlicher Rechtsmittel zur Feststellung der vermeintlichen verfassungswidrigen Unteralimentation. Entgegen der Auffassung des Klägers ist deren Ergreifen von dem einzelnen Beamten zur Erhaltung seiner Ansprüche zu verlangen. Dem von dem Kläger angesprochenen Fürsorgegrundsatz des Dienstherren steht hier in dem wechselseitig bindenden Treueverhältnis die Pflicht des Beamten gegenüber, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061, Rdnr. 68 bei juris). Dies übersieht der Kläger in seiner Gegenerklärung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO, der Streitwertbeschluss auf §§ 47, 48 GKG.