Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.12.2021 – 9 WF 286/21
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:1220.9WF286.21.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 19.11.2021 (53 F 272/19) aufgehoben und klarstellend festgehalten, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18.02.2020 dem Antragsgegner bewilligte Verfahrenskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung sich auf den Abschluss des notariellen Vertrages der beteiligten Eheleute über die Scheidungsfolgen vom 15.11.2021 erstreckt.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet,
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
Die gemäß §§ 127 Abs. 2; 567 ff ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 FamFG zulässige sofortige Beschwerde ist insoweit begründet, als die begehrte Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht gesondert auszusprechen ist, sondern kraft Gesetzes in dem Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren bewilligenden Beschluss vom 18.02.2021enthalten ist.
Der für eine Ehesache beigeordnete Rechtsanwalt gilt gemäß § 48 Abs. 3 RVG auch als beigeordnet für den Abschluss eines Vertrags (im Sinne der Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses), sofern dieser eine/mehrere der in der Vorschrift genannten Regelungsbereiche betrifft, was hier der Fall ist. Es ist nicht erforderlich, dass diese Regelungsbereiche als Folgesachen bereits anhängig sind. Zweck der Vorschrift ist es, Beteiligten mit geringem Einkommen auch ohne einen ausdrücklichen Ausspruch in der Bewilligungsentscheidung die gleiche Möglichkeit zu verschaffen, eine Vereinbarung zu Scheidungsfolgen zu schließen, wie Beteiligten mit ausreichend hohem Einkommen und zugleich weitere Rechtsstreitigkeiten über die Scheidungsfolgen zu verhindern. Einer ausdrücklichen Beschlussfassung betreffend die Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bedarf es dazu nicht [BGH, Beschluss vom 17.01.2018, XII ZB 248/16 Rz. 22; Götsche, jurisPR-FamR 8/2018 Anm. 4, Zöller/Feskorn, ZPO, 34. A., § 76 FamFG Rz. 27; jurisPK-BGB/T. Schmidt, 9. A., Kostenrechtl. Hinweise in Familiensachen Teil 17 Rz. 66; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2004, 10 WF 234/04 (zu einer früheren Fassung von § 48 RVG); sämtlich bei juris; vgl.: BT Drucks. 17/11471 S. 270].
Der Umfang der zu erstattenden Gebühren, der nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bzw. der Grundentscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist, ergibt sich - worauf vorsorglich hingewiesen werden soll - ebenfalls aus § 48 Abs. 3 S. 1 RVG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 S. 2 RVG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.